Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_115/2009 
 
Urteil vom 11. Juni 2009 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Bundesrichter Corboz, 
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch, 
Bundesrichter Kolly, 
Bundesrichterin Kiss, 
Gerichtsschreiber Luczak. 
 
Parteien 
X.________ Reinsurance AG, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwälte Dieter Hofmann und Dr. Michael Cartier, 
 
gegen 
 
Y.________ Limited, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Markus Lischer. 
 
Gegenstand 
Rückversicherungsvertrag; Gerichtsstand, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, 1. Rekurskammer, 
vom 29. Januar 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die X._______ Reinsurance AG (Klägerin, Beschwerdeführerin) ist eine Rückversicherungsgesellschaft mit Sitz in der Schweiz, die Y.________ Limited (Beklagte, Beschwerdegegnerin) eine Versicherungsgesellschaft mit Sitz in A.________ (Bermuda). Bei dieser hat die Z.________, ein Erdöl- und Gasförderungsunternehmen mit Anlagen im Golf von Mexico, ihr Versicherungsrisiko im Umfang von 12.5 % abgedeckt. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits kaufte ihre Rückversicherungsdeckung im Umfang von 5 % bei der Beschwerdeführerin. Über den Rückversicherungsschutz betreffend die Folgen des Hurrikans Rita ergaben sich Unstimmigkeiten unter den Parteien. Die Beschwerdeführerin überwies der Beschwerdegegnerin nach eigenen Angaben am 12. Januar 2007 den Betrag von USD 5.75 Mio. in der Meinung, damit ihrer Leistungspflicht aus dem Rückversicherungsvertrag vollumfänglich nachgekommen zu sein. Die Beschwerdegegnerin akzeptierte diese Zahlung dagegen lediglich als Teilzahlung an eine ihrer Ansicht nach geschuldete Versicherungsleistung von USD 12'551'826.75. 
 
B. 
B.a Mit Klage vom 14. Mai 2007 beantragte die Beschwerdeführerin dem Bezirksgericht Höfe, die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr USD 5'750'000.-- nebst 8 % Zins seit dem 12. Januar 2007, bzw. den entsprechenden Gegenwert in CHF zu bezahlen. Damit verlangte sie die Rückerstattung der von ihr erbrachten vertraglichen Leistung mit dem Argument, der Vertrag sei wegen Dissenses über die Höhe der vereinbarten Leistung bei Eintritt des Rückversicherungsfalls nicht zustande gekommen. Eventuell habe sie sich im Irrtum über die Höhe ihrer Zahlungsverpflichtung befunden, subeventuell sei sie absichtlich getäuscht worden. Die Beschwerdeführerin behauptete nicht, dass sich der Erfüllungsort ihrer eigenen Leistung in der Schweiz befinde. Sie hielt sich aber einerseits mit Blick auf die Bestreitung der Gültigkeit des Vertrages für berechtigt, am Erfüllungsort der Hauptpflicht der Beschwerdegegnerin zur Prämienzahlung zu klagen, welche am Hauptsitz der Beschwerdeführerin zu erbringen sei. Andererseits entstehe ein vertragliches oder vertragsähnliches Rückabwicklungsverhältnis. Die Rückerstattung als Geldschuld sei eine Bringschuld, weshalb Art. 112 ff. IPRG zur Anwendung gelange. 
B.b Der rechtshilfeweise zugestellten Aufforderung, einen Zustellungsempfänger in der Schweiz zu bezeichnen, leistete die Beschwerdegegnerin keine Folge. Eine Klageantwort reichte sie auch innert Nachfrist nicht ein. Mit Beschluss vom 10. Dezember 2007 trat das Bezirksgericht auf die durch Eventual- und Subeventualbegehren ergänzte Klage mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein. Diesen Entscheid bestätigte das Kantonsgericht Schwyz am 29. Januar 2009 in Abweisung des Rekurses der Beschwerdeführerin. 
 
C. 
Die Beschwerdeführerin beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen, den Beschluss des Kantonsgerichts aufzuheben und auf die Klage einzutreten, und sie erneuert ihre im kantonalen Verfahren gestellten materiellen Anträge wie folgt: 
"2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin USD 5'750'000 zuzüglich Zins zu 8 % seit dem 12. Januar 2007 zu bezahlen. 
3. Eventualiter: Es sei festzustellen, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten kein Rückversicherungsvertragsverhältnis betreffend Rückversicherungsvertrag bzw. Slip Reinsurance Policy B.________ bestand oder besteht. 
4. Subeventualiter: Es sei festzustellen, dass die Beklagte keine Ansprüche auf eine Versicherungsleistung aus Rückversicherungsvertragsverhältnis betreffend Rückversicherungsvertrag bzw. Slip Reinsurance Policy B.________ hatte oder hat. 
5. Subsubeventualiter: Es sei festzustellen, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten ein Rückversicherungsvertragsverhältnis betreffend Rückversicherungsvertrag bzw. Slip Reinsurance Policy B.________ mit einer Versicherungsleistung von maximal USD 2'620'850 besteht. 
6. Subsubsubeventualiter: Es sei festzustellen, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten ein Rückversicherungsvertragsverhältnis betreffend Rückversicherungsvertrag bzw. Slip Reinsurance Policy B.________ mit einer Versicherungsleistung von maximal USD 5'750'000 besteht." 
Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Beschlusses, eventuell auf Rückweisung der Streitsache zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Höfe, subeventuell an das Kantonsgericht Schwyz. Die Vorinstanz beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die von der Beschwerdeführerin unaufgefordert eingereichte Stellungnahme zur Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdegegnerin zugestellt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Nach dem angefochtenen Beschluss hat die im erstinstanzlichen Verfahren säumige Partei nach ständiger Praxis des Kantonsgerichts ihr Recht, im Rekursverfahren vom beschränkten Novenrecht Gebrauch machen zu können, verwirkt, entsprechend dem Grundsatz von § 169 der Zivilprozessordnung vom 25. Oktober 1974 (SRSZ 232.110; ZPO/SZ), wonach angenommen wird, dass der Säumige die Sachdarstellung des Klägers anerkennt und auf Einreden verzichtet. Davon ausgenommen sind jedoch rechtliche Ausführungen. Mit solchen ist die säumige Partei im Rechtsmittelverfahren deshalb zuzulassen. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch eine Rekursantwort eingereicht und darin ihre Säumnis erklärt, indem sie im Wesentlichen vortrug, die Klageschrift sei ihr nicht zugestellt worden. Die Vorinstanz beantwortete die Frage der rechtskonformen Zustellung nicht abschliessend und sah namentlich von Beweiserhebungen ab, weil sie den Rekurs ohnehin für unbegründet erachtete. Daraus folgt einerseits, dass die Beschwerdegegnerin vor Bundesgericht gleich wie im kantonalen Rekursverfahren mit rechtlichen Vorbringen zu hören ist, und andererseits, dass kein Entscheid in der Sache ergehen könnte, falls sich die Beschwerde mit Bezug auf die Frage der Zuständigkeit als begründet erweisen sollte, da nicht endgültig feststeht, ob Anerkennung der klägerischen Sachdarstellung und Verzicht auf Einreden anzunehmen ist. 
 
2. 
Die Vorinstanz hat den vorliegenden internationalen Sachverhalt - einzig die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in der Schweiz - nach dem Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) beurteilt. Insoweit blieb der kantonale Entscheid zu Recht unangefochten. Einschlägige völkerrechtliche Verträge betreffend die gerichtliche Zuständigkeit zwischen der Schweiz und Bermuda, dem Sitzstaat der Beschwerdegegnerin, bestehen nicht. Das Vereinigte Königreich Grossbritannien, das für die internationalen Beziehungen von Bermuda verantwortlich ist, hat den Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LugÜ; SR 0.275.11), soweit ersichtlich, nicht auf diesen Staat ausgedehnt, so dass diese Übereinkunft nicht zur Anwendung gelangt (BGE 129 III 738 E. 3.2 S. 744). Allerdings würde sich auch andernfalls nichts am Ergebnis ändern, wie zu zeigen sein wird. Eine Gerichtsstandvereinbarung haben die Parteien nicht getroffen. 
 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat sich zur Begründung der Zuständigkeit auf den Gerichtsstand am schweizerischen Erfüllungsort nach Art. 113 IPRG berufen. Dazu brachte sie vor, die Beschwerdegegnerin habe deren Hauptleistungspflicht, die Bezahlung der Prämien, am Sitz der Beschwerdeführerin erfüllen müssen. Die Vorinstanz hielt dafür, auf den Ort, wo die Pflicht der Beschwerdegegnerin zur Zahlung der Prämien vertragsgemäss zu erfüllen war, komme es nicht an, weil die Prämienzahlung nicht umstritten sei. Sie kam im Einklang mit dem erstinstanzlichen Gericht zum Ergebnis, der Beschwerdeführerin stehe beim angerufenen Gericht keine Zuständigkeit des Erfüllungsortes gemäss Art. 113 IPRG zur Verfügung. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits bestreitet, dass die Prämien am Sitz der Beschwerdeführerin zu bezahlen gewesen seien. Sie bringt unter Hinweis auf die Akten vor, sie habe ihre Hauptleistung, die Prämienzahlung, in London zu entrichten gehabt. Wie es sich damit verhält, braucht trotz fehlender Doppelrelevanz (vgl. BGE 122 III 249 E. 3b/cc S. 252 f.) nur abgeklärt zu werden, wenn für die zu beurteilende Klage am Erfüllungsort der Leistung der Beschwerdegegnerin ein Gerichtsstand nach Art. 113 IPRG gegeben ist. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, der Erfüllungsort für ihre Versicherungsleistung liege in der Schweiz. Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin wahlweise neben dem Gerichtsstand am Ort der vertragsgemässen Erfüllung ihrer eigenen vertraglichen Leistung der Gerichtsstand am Erfüllungsort der (nicht charakteristischen) Gegenleistung der Beschwerdegegnerin zur Verfügung steht. 
 
3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann selbst bei bestrittener Gültigkeit des in Frage stehenden Vertrages, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, gemäss Art. 113 IPRG am Gerichtsstand des Erfüllungsortes Klage erhoben werden, gleich wie im Anwendungsbereich von Art. 5 Ziff. 1 LugÜ, der, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Streitgegenstand bilden, dem Kläger ermöglicht, alternativ zum allgemeinen Wohnsitzgerichtsstand nach Art. 2 LugÜ, den Beklagten vor dem Gericht des Ortes zu verklagen, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Zur Auslegung von Art. 113 IPRG ist daher im Interesse einer Harmonisierung der Regelung des IPRG mit jener des LugÜ nebst der Rechtsprechung des Bundesgerichts jene des EuGH zu berücksichtigen (BGE 126 III 334 E. 3b S. 336). Mit dieser hat sich das Bundesgericht bereits in BGE 124 III 188 E. 4 vertieft auseinandergesetzt und festgehalten, dass zur Bestimmung des Erfüllungsortes nicht jede beliebige vertragliche Verpflichtung massgebend sein kann, sondern nur jene, die dem vertraglichen Anspruch entspricht, auf den der Kläger seine Klage stützt. Macht er Ansprüche auf Schadenersatz geltend oder beantragt er die Auflösung des Vertrags aus Verschulden der anderen Partei, so ist auf die vertragliche Verpflichtung abzustellen, deren Nichterfüllung zur Begründung dieser Ansprüche behauptet wird (BGE 124 III 188 E. 4a S. 189 f. mit Hinweis auf EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1976 i.S. de Bloos gegen Bouyer, Rs. 14/76, Slg. 1976, S. 1508, Rz. 13/14, bestätigt mit Urteilen vom 15. Januar 1987 i.S. Shenavai gegen Kreischer, Rs. 266/85, Slg. 1987, S. 254, Rz. 9; vom 29. Juni 1994 i.S. Custom Made Commercial gegen Stawa Metallbau, Slg. 1994, S. 2956 ff., Rz. 23; zuletzt Urteil vom 23. April 2009 i.S. Falco Privatstiftung und Rabitsch gegen Weller-Lindhorst, Rs. 533/07, Rz. 46 ff.). 
 
3.2 Gleich verhält es sich nach Art. 113 IPRG, wie aus dem französischen Wortlaut der Bestimmung klar hervorgeht. Dieser spricht im Gegensatz zum deutschen oder italienischen Gesetzestext, welche die in der Schweiz zu erfüllende "Leistung" bzw. "prestazione" ohne Attribut erwähnen, von der "prestation litigieuse", d.h. von der im Prozess umstrittenen Leistung. Somit ist zur Bestimmung des Erfüllungsortes die jeweilige der Klage zugrunde liegende Verpflichtung ausschlaggebend (Amstutz/Vogt/Wang, Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 2. Aufl. 2007, N. 7 zu Art. 113 IPRG; Keller/Kren Kostkiewicz, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, 2. Aufl. 2004, N. 16 zu Art. 113 IPRG; Dutoit, Droit international privé suisse, 4. Aufl. 2004, N. 5 zu Art. 113 IPRG). Der Erfüllungsort für die Gegenleistung oder für allfällige Nebenleistungen spielt keine Rolle (WALTER, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 4. Aufl. 2007, § 4 XIV 1d, S. 157). Massgebend ist immer die strittige Primärpflicht und nicht etwa die aus der Kündigung, Wandelung, Schadenersatzforderung wegen Nicht- oder Schlechterfüllung, Rückabwicklung des Vertrages etc. hervorgehende Sekundärpflicht (SIEHR, Das Internationale Privatrecht der Schweiz, 2002, S. 243; POUDRET, Les règles de compétence de la Convention de Lugano confrontées à celles du droit fédéral, en particulier à l'article 59 de la Constitution, in: Voyame und andere [Hrsg.], L'espace judiciaire européen, CEDIDAC 1992, S. 67 f.; VALLONI, Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach Lugano- und Brüsseler Übereinkommen, 1998, S. 229 f.; RODRIGO RODRIGUEZ, Beklagtenwohnsitz und Erfüllungsort im europäischen IZPR, 2005, S. 124 Rz. 352; je mit Hinweisen). Für Letztere ist akzessorisch auf den Erfüllungsort der Primärpflicht abzustellen (SCHNYDER/LIATOWITSCH, Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl. 2006, S. 372 Rz. 1076; OBERHAMMER, in: Dasser/Oberhammer [Hrsg.], Kommentar zum Lugano-Übereinkommen, 2008, N. 27 zu Art. 5 LugÜ). 
 
3.3 Wird wie vorliegend die Ungültigkeit eines Vertrages zufolge Dissenses geltend gemacht, muss nach dem Gesagten entscheidend sein, über welche der essentiellen Pflichten des - behauptetermassen hinfälligen - Vertrages die Meinungen der Parteien derart divergieren, dass daraus auf das Nichtzustandekommen des Vertrages zu schliessen sein soll. Aus dem Umstand, dass diesfalls ein vertragliches Rückabwicklungsverhältnis entsteht (BGE 132 III 242 E. 4.1 S. 244 f.; 129 III 320 E. 7.1.1 S. 327 f.; 114 II 152 E. 2c S. 156 f.; je mit Hinweisen), ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht zu folgern, jedwede in Erfüllung des sich als ungültig erwiesenen Vertrages bereits erbrachte Leistung begründe einen Gerichtsstand nach Art. 113 IPRG. Dass die Ungültigkeit die Rückerstattung sämtlicher, also auch solcher Erfüllungshandlungen mit sich bringt, über deren Umfang und Modalitäten sich die Parteien einig waren, macht diese nicht zu "prestations litigieuses". Vielmehr wird einzig jene vertraglich vorgesehene Leistung, deretwegen nach klägerischer Darstellung mangels Konsenses die Ungültigkeit des Vertrages anzunehmen ist, zum Streitgegenstand erhoben. Ein Gerichtsstand gemäss Art. 113 IPRG kann sich demnach nur dort befinden, wo diese umstrittene Vertragspflicht zu erfüllen gewesen wäre. 
 
3.4 Eine weiter gehende Ausdehnung des Erfüllungsgerichtsstandes im Sinne der Annahme einer Zuständigkeit am Ort der Erfüllung einer als solcher nicht umstrittenen, beliebigen vertraglichen Hauptleistung nach Wahl des Klägers ist demgegenüber abzulehnen. Sie hätte eine missliche Vervielfältigung der Gerichtsstände zur Folge (SCHLOSSER, EU-Zivilprozessrecht, 3. Aufl. München 2009, N. 9 zu Art. 5 EuGVVO), würde auf die vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte und rechtspolitisch problematische Bereitstellung eines allgemeinen Klägergerichtsstandes hinauslaufen (AMSTUTZ/VOGT/WANG, a.a.O., N. 4 zu Art. 113 IPRG, mit Hinweis), wäre der Vorhersehbarkeit abträglich und würde der Beliebigkeit Tür und Tor öffnen, sind doch Verträge vorstellbar, in deren Rahmen mehrere Hauptleistungen an verschiedenen Orten zu erbringen sind, z. B. bestimmte Werklieferungsverträge über Planung, Materialbeschaffung, Werkherstellung an einem geeigneten Ort, wo weder der Unternehmer noch der Besteller seinen Sitz hat, sowie schliesslich Montage beim Besteller. Die in der Lehre vertretene gegenteilige Auffassung, nach welcher es zur Verhinderung einer unübersehbaren Vervielfältigung der Gerichtsstände genügt, die Erfüllungsorte auf jene der Hauptverpflichtungen zu beschränken (GEIMER, Internationales Zivilprozessrecht, 5. Aufl. Köln 2005, S. 470 Rz. 1486 mit Hinweis, der aber auch anderslautende in Deutschland ergangene Urteile anführt; GEIMER/SCHÜTZE, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl., München 2004, N. 110 zu Art. 5 EuGVVO), ist daher zumindest für jene Fälle abzulehnen, in denen die Ungültigkeit des Vertrages daraus abgeleitet wird, dass nach klägerischer Darstellung über eine ganz bestimmte Hauptleistung kein Konsens zustande gekommen ist. Diese Lösung liegt auf der Linie der Lehrmeinungen von DOSS/SCHNYDER, in: Amstutz und andere [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2007, N. 17 zu Art. 113 IPRG sowie OBERHAMMER, a.a.O., N. 29 zu Art. 5 LugÜ, der für Klagen, mit denen kein Anspruch, sondern ein Feststellungs- oder Gestaltungsrecht geltend gemacht wird, wenn sich diese Klagen auf die Verletzung einer bestimmten vertraglichen Pflicht stützen, den Erfüllungsort dieser Pflicht als massgeblich erachtet. Diese Auffassung überzeugt. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass es auf den Erfüllungsort nicht irgendeiner, sondern der umstrittenen Verpflichtung ankommt. Demgemäss ist für die Bestimmung des Erfüllungsortes, auch wenn die Ungültigkeit eines Vertrages geltend gemacht und deren Feststellung verlangt wird oder unmittelbar aus der behaupteten Ungültigkeit Rechte abgeleitet werden, regelmässig entscheidend, aus welchen Gründen die klagende Partei die Rechtsbeständigkeit des Vertrages bestreitet. Beruft sich die Klägerschaft auf Dissens über eine wesentliche Vertragspflicht, bildet diese den Streitgegenstand, so dass der Ort, wo diese zu erfüllen wäre, als zuständigkeitsbegründender Erfüllungsort zu betrachten ist. Ausschlaggebend muss sein, um welche Pflicht es der Sache nach geht (vgl. SCHLOSSER, a.a.O., N. 9 zu Art. 5 EuGVVO). 
 
4. 
Die Beschwerdeführerin beruft sich gestützt auf das ihrer Ansicht nach auf den Rückversicherungsvertrag anwendbare schweizerische Recht im Hauptstandpunkt auf Dissens über die Art und Weise der Berechnung ihrer Leistungspflicht nach Eintritt des Versicherungsfalls, für dessen Deckung aufgrund versicherungsvertraglicher Verpflichtung sie der Beschwerdegegnerin mit der Police B.________ Rückversicherung gewährt hat. Dieser Dissens soll das Zustandekommen des Rückversicherungsvertrages verhindert haben, weshalb die Beschwerdeführerin die ihrerseits bereits erbrachte Leistung zurückverlangt. Sie bringt vor, diese Zahlung sei notwendig gewesen, um eine Rufschädigung zu vermeiden. Die Beschwerdegegnerin habe diese Zahlung lediglich als Teilzahlung akzeptiert und beharre auf der Differenz, während sie - die Beschwerdeführerin - davon ausgegangen sei, mit der betreffenden Zahlung ihre Verpflichtung gemäss Rückversicherungsvertrag vollständig erfüllt zu haben. 
 
4.1 Mit diesen Ausführungen zeigt die Beschwerdeführerin auf, dass unter den Parteien die Art und Weise der Berechnung der vereinbarten Leistungspflicht der Beschwerdeführerin umstritten ist. Auch wenn die Beschwerdeführerin die Ungültigkeit des Vertrages geltend macht, ändert dies nichts daran, dass auf ihre Sachvorbringen abzustellen ist, bestimmt sich doch der für die Zuständigkeit massgebliche Erfüllungsort nicht nach der klägerischerseits erwünschten Rechtsfolge, sondern nach den geltend gemachten Gründen der Vertragsungültigkeit. Umstritten ist die Höhe der von der Beschwerdeführerin geschuldeten Rückversicherungsleistung. Dass deren Erfüllungsort in der Schweiz läge, behauptet die Beschwerdeführerin nicht. Daher steht ihr nach Art. 113 IPRG für ihr Hauptbegehren kein Gerichtsstand in der Schweiz zur Verfügung, weshalb die Vorinstanz bundesrechtskonform nicht darauf eingetreten ist. Auch in den Eventualbegehren geht es im Endeffekt um die Frage, ob und wenn ja in welcher Höhe die Beschwerdeführerin ihre Versicherungsleistung zu erbringen hat. Damit ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz für die Zuständigkeit am Erfüllungsort auf diese Vertragspflicht abgestellt hat. Dies gilt auch, soweit sich die Beschwerdeführerin auf einen Schadenersatzanspruch über USD 10'000.-- beruft, den sie geltend gemacht haben will. Sie begründet ihn vor Bundesgericht nämlich im Wesentlichen damit, die Beschwerdegegnerin habe sie nicht über die unübliche Methode zur Berechnung der Selbstbehaltmethode informiert, womit auch diesbezüglich die Berechnung der maximalen Versicherungsleistung den zentralen Streitpunkt bildet. 
 
4.2 Der von der Beschwerdegegnerin aufgeworfenen Frage, ob der Erfüllungsort nach der lex fori oder der lex causae zu ermitteln ist (vgl. BGE 129 III 738 E. 3.4 S. 746), kommt damit keine Bedeutung zu. Dass sich nach der lex causae, dem Recht am Ort der Geschäftsniederlassung des Erstversicherers, mithin der Beschwerdegegnerin (AMSTUTZ/VOGT/WANG, a.a.O., N. 58 zu Art. 117 IPRG; KELLER/KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., N. 157 ff. zu Art. 117 IPRG), ein anderer Erfüllungsort für die umstrittene Leistung des Rückversicherers ergäbe, ist überdies nicht anzunehmen, sind doch Geldschulden dem Grundsatz nach auch nach dem Recht des Vereinigten Königreichs Bringschulden (MARKUS, Tendenzen beim materiellrechtlichen Vertragserfüllungsort im internationalen Zivilverfahrensrecht, 2009, § 3/B./IV./2., S. 35 mit Hinweisen). 
 
5. 
Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 15'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 17'000.-- zu entschädigen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 1. Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 11. Juni 2009 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Luczak