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[AZA 0] 
1P.188/2000/boh 
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG 
********************************** 
 
21. Juni 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der 
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Nay, Bundesrichter 
Aeschlimann und Gerichtsschreiberin Leuthold. 
 
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In Sachen 
H.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Gian Andrea Danuser, Freyastrasse 21, Zürich, 
 
gegen 
Direktion der kantonalen Strafanstalt Pöschwies, Roostrasse 49, Postfach, Regensdorf, Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, 
 
betreffend 
persönliche Freiheit, Willkürverbot, Rechtsgleichheit 
(Gewährung eines Beziehungsurlaubes), hat sich ergeben: 
 
A.- Das Obergericht des Kantons Zürich sprach als Berufungsinstanz am 16. September 1998 H.________ des mehrfachen Sich-Bestechen-Lassens im Sinne von Art. 315 Abs. 1 und 2 StGB sowie einzelner SVG-Delikte schuldig und verurteilte ihn zu 4 1/2 Jahren Zuchthaus, unter Anrechnung von 489 Tagen erstandener Haft, sowie zu einer Busse von Fr. 200'000.--. Der Angeklagte legte gegen dieses Urteil sowohl eine kantonale als auch eine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ein. Er erklärte am 23. November 1998 sein Einverständnis mit dem vorzeitigen Strafantritt. Am 20. Mai 1999 wurde er in die Strafanstalt Pöschwies verlegt. Dort stellte er am 15. November 1999 das Gesuch, es sei ihm am 31. Dezember 1999 ein Beziehungsurlaub von ca. 12 Stunden zu gewähren, damit er seine Ehefrau bei einem Rechtsanwalt in Zürich treffen könne. Die Direktion der Strafanstalt Pöschwies lehnte das Urlaubsgesuch am 1. Dezember 1999 wegen Fluchtgefahr ab. Gegen diesen Entscheid rekurrierte H.________ an die Justizdirektion des Kantons Zürich. Diese wies den Rekurs am 17. Februar 2000 ab. 
 
 
B.- Gegen den Entscheid der Justizdirektion erhob H.________ am 22. März 2000 staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung vom 17. Februar 2000 sei aufzuheben. 
 
 
C.- Die Justizdirektion des Kantons Zürich stellt in ihrer Vernehmlassung vom 28. März 2000 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Direktion der Strafanstalt Pöschwies verzichtete auf eine Vernehmlassung. 
 
D.- In einer Replik vom 17. April 2000 liess der Beschwerdeführer durch seinen Anwalt Bemerkungen zur Beschwerdeantwort der Justizdirektion anbringen. Als Beilage zur Replik reichte er eine von ihm selbst verfasste Stellungnahme zur Vernehmlassung der Justizdirektion ein. 
 
E.- Am 20. Februar 2000 hatte der Beschwerdeführer bei der kantonalen Behörde gestützt auf Art. 38 StGB ein Gesuch um bedingte Entlassung auf den 14. Mai 2000 gestellt. Mit Schreiben vom 6. März 2000 überwies das Amt für Justizvollzug dieses Gesuch an das mit der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts befasste Kassationsgericht des Kantons Zürich. Es hielt fest, die Frage der bedingten Entlassung stelle sich nur im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung, nicht aber beim vorzeitigen Strafvollzug; hier habe der Angeschuldigte die Möglichkeit, jederzeit bei der mit der Sache befassten Gerichts- bzw. 
Rechtsmittelinstanz ein Gesuch um Haftentlassung zu stellen. 
 
Der Präsident des Kassationsgerichts behandelte das Begehren um bedingte Entlassung als Gesuch um Haftentlassung auf den 14. Mai 2000. Mit Verfügung vom 14. April 2000 wies er das Gesuch ab. Das Kassationsgericht wies am 17. April 2000 die Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
Damit wurde die durch das Obergericht erfolgte Verurteilung des Beschwerdeführers rechtskräftig. Das Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde ist noch hängig. 
 
F.- Das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich wies mit Verfügung vom 7. Juni 2000 das Gesuch des Beschwerdeführers um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug ab. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob es auf die bei ihm eingereichte staatsrechtliche Beschwerde eintreten kann (BGE 124 I 11 E. 1, 231 E. 1). 
 
b) Die staatsrechtliche Beschwerde ist subsidiärer Natur, d.h. sie ist nur zulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht sonstwie durch Klage oder Rechtsmittel beim Bundesgericht oder bei einer anderen Bundesbehörde gerügt werden kann (Art. 84 Abs. 2 OG). Zu den Rechtsmitteln, die ihr vorgehen, gehört die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 97 OG. Ein kantonaler Entscheid, mit dem über eine Frage des Strafvollzugs befunden wird, ist mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht anfechtbar, wenn er sich auf öffentliches Recht des Bundes stützt oder in Anwendung solchen kantonalen Rechts erging, das im betreffenden Sachgebiet gegenüber den bundesrechtlichen Vorschriften keine selbständige Bedeutung hat. Beruht er dagegen auf kantonalem Recht, dem im betreffenden Sachbereich gegenüber dem Bundesrecht selbständige Bedeutung zukommt, ist nicht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, sondern die staatsrechtliche Beschwerde gegeben (BGE 124 I 231 E. 1a/aa; 118 Ib 130 E. 1a). 
 
Der angefochtene Rekursentscheid der Zürcher Justizdirektion vom 17. Februar 2000 erging in Anwendung kantonalen Rechts, und zwar der zürcherischen Verordnung über die kantonale Strafanstalt Pöschwies vom 12. Februar 1975 (im Folgenden abgekürzt: VO). Mit diesem Entscheid wurde darüber befunden, ob die Direktion der Strafanstalt das Urlaubsgesuch des im vorzeitigen Strafvollzug befindlichen Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hatte. Da das Bundes- recht über die Frage der Urlaubsgewährung im Strafvollzug keine Bestimmungen enthält (vgl. die drei Verordnungen zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, SR 311. 01, 311. 02 und 311. 03), handelt es sich bei den betreffenden Vorschriften der erwähnten Verordnung um selbständiges kantonales Recht. 
Gegen den Entscheid der Justizdirektion ist deshalb die staatsrechtliche Beschwerde zulässig. 
 
 
c) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 88 OG setzt das Eintreten auf eine staatsrechtliche Beschwerde in der Regel voraus, dass der Beschwerdeführer ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids bzw. an der Prüfung der erhobenen Rügen hat (BGE 124 I 231 E. 1b; 121 I 279 E. 1, je mit Hinweisen). 
 
Mit dem angefochtenen Entscheid vom 17. Februar 2000 wies die Justizdirektion das vom Beschwerdeführer für einen nicht näher bestimmten künftigen Zeitpunkt gestellte Gesuch um Gewährung eines Beziehungsurlaubs ab. Seit dem 
17. April 2000 befindet sich der Beschwerdeführer nicht mehr im vorzeitigen, sondern im ordentlichen Strafvollzug. Am 14. Mai 2000 hatte er zwei Drittel der gegen ihn ausgefällten Strafe verbüsst. Das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich wies mit Verfügung vom 7. Juni 2000 das Gesuch des Beschwerdeführers um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug ab. Demzufolge dauert der Freiheitsentzug fort, und der Beschwerdeführer hat deshalb nach wie vor ein aktuelles praktisches Interesse an der Überprüfung des Entscheids über die Urlaubsgewährung (Art. 88 OG). Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist daher einzutreten. 
 
 
2.- a) Gemäss § 50 Abs. 1 VO wird gut qualifizierten Gefangenen in angemessenem Umfang Urlaub gewährt. Hinsichtlich der Urlaubsarten unterscheidet die Vorschrift zwischen den Sachurlauben, d.h. den Urlauben zur Erledigung unaufschiebbarer rechtlicher, beruflicher oder familiärer Angelegenheiten, soweit sich diese nur vom Gefangenen persönlich und nicht von der Anstalt aus besorgen lassen (§ 50 Abs. 1 lit. a VO), und den Beziehungsurlauben, d.h. den Urlauben zur Aufrechterhaltung der Beziehung zur Aussenwelt, insbesondere zu Familienangehörigen oder anderen vertrauenswürdigen Personen (§ 50 Abs. 1 lit. b VO). Beziehungsurlaube werden bei Gefängnis- oder Zuchthausstrafen frühestens nach Verbüssung eines Drittels bewilligt (§ 52 Abs. 1 lit. a VO). 
Nach § 8 Abs. 4 VO wird flucht- oder gemeingefährlichen Gefangenen trotz guter Qualifikation kein Urlaub gewährt. § 50 Abs. 2 VO lässt bei Sachurlauben die Bewilligung eines begleiteten Urlaubs zu, wenn die freie Urlaubsgewährung infolge Flucht- oder Gemeingefährlichkeit ausgeschlossen ist. 
 
Der Beschwerdeführer hatte in seinem an die Justizdirektion gerichteten Rekurs beantragt, die Verfügung der Direktion der Strafanstalt Pöschwies vom 1. Dezember 1999, mit der sein Urlaubsgesuch abgewiesen wurde, sei aufzuheben und es sei ihm ein Beziehungsurlaub gemäss § 50 Abs. 1 lit. b VO bei Rechtsanwalt B.________ zum Besuch seiner Ehefrau L.________ zu gewähren; eventuell sei dieser Urlaub als begleiteter Urlaub nach § 50 Abs. 2 VO zu bewilligen. 
 
Die Justizdirektion hielt fest, beim Beschwerdeführer seien die zeitlichen Voraussetzungen für einen Beziehungsurlaub erfüllt; auch seine gute Qualifikation werde nicht in Zweifel gezogen, und der Kontakt mit der Ehefrau sei klarerweise ein Urlaubsgrund im Sinne von § 50 Abs. 1 lit. b VO. Hingegen vertrat sie die Ansicht, beim Beschwerdeführer bestehe Fluchtgefahr, weshalb der verlangte Beziehungsurlaub nach § 8 Abs. 4 VO zu verweigern sei. Das Eventualbegehren um Bewilligung eines begleiteten Urlaubs lehnte sie ebenfalls ab. 
 
b) In der staatsrechtlichen Beschwerde wird geltend gemacht, die Justizdirektion habe bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften der Verordnung über die Strafanstalt Pöschwies das Recht auf persönliche Freiheit im Sinne der Art. 10 Abs. 2 BV und 5 EMRK, das Willkürverbot (Art. 9 BV) sowie die Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) verletzt. 
 
Das Recht auf persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 schützt - ebenso wie unter der Geltung der alten Bundesverfassung vom 29. Mai 1874, als es als ungeschriebenes Verfassungsrecht anerkannt war - nicht nur die Bewegungsfreiheit und die körperliche Integrität, sondern darüber hinaus alle Freiheiten, die elementare Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung darstellen (Botschaft des Bundesrates vom 20. November 1996 über eine neue Bundesverfassung, BBl 1997 I, S. 147 f.; BGE 124 I 40 E. 3a, 85 E. 2a, 170 E. 2b, je mit Hinweisen). Die Verweigerung eines Beziehungsurlaubs betrifft den Anspruch des Gefangenen auf Kontakt mit der Aussenwelt, insbesondere mit Familienangehörigen oder anderen Bezugspersonen. Dieser Anspruch gehört zu den Freiheiten der Persönlichkeitsentfaltung, die durch Art. 10 Abs. 2 BV geschützt sind. Im Unterschied zum Recht auf persönliche Freiheit nach dem schweizerischen Verfassungsrecht garantiert Art. 5 EMRK die freie Entfaltung der Persönlichkeit nicht, sondern bietet im Wesentlichen Schutz gegen ungerechtfertigten Freiheitsentzug durch Festnahme oder Haft (Arthur Haefliger/Frank Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Auflage, Bern 1999, S. 82). 
Im vorliegenden Fall steht nicht der Freiheitsentzug als solcher zur Diskussion. Es geht um die Ablehnung des Gesuchs eines Gefangenen um Gewährung eines Urlaubs für den Besuch seiner Ehefrau, mithin um einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens. Die Berufung des Beschwerdeführers auf Art. 5 EMRK ist daher unbehelflich. 
 
 
3.- Die Justizdirektion war der Auffassung, der Beschwerdeführer sei als fluchtgefährlich im Sinne von § 8 Abs. 4 VO zu betrachten. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass Fluchtgefahr bestehe. 
 
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht es für die Annahme der Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich der Angeschuldigte, wenn er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Die Höhe der drohenden Freiheitsstrafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um die Fluchtgefahr zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Verhältnisse des Angeschuldigten, in Betracht gezogen werden (BGE 125 I 60 E. 3a; 117 Ia 69 E. 4a, je mit Hinweisen). 
 
b) In seiner Rekursschrift vom 21. Dezember 1999 hatte der Beschwerdeführer vorgebracht, bei Berücksichtigung der verbleibenden Strafdauer und der Möglichkeit der bedingten Entlassung sei eine Fluchtgefahr im vorliegenden Fall zu verneinen. Er stützte sich dabei auf einen Entscheid des Zürcher Verwaltungsgerichts vom 24. Oktober 1997, in welchem bei der Beurteilung der Fluchtgefahr im Hinblick auf ein Gesuch um Versetzung in eine offene Anstalt erklärt worden war, die noch ausstehende beträchtliche Vollzugsdauer gebe als Indiz für Fluchtgefahr wenig her, weil der Gesuchsteller mit einem Fluchtversuch die in Aussicht stehenden Vollzugserleichterungen bzw. die bedingte Entlassung in Frage stellen würde (ZR 97/1998, Nr. 36, S. 112). Der Beschwerdeführer machte geltend, in seinem Fall lägen die Vollzugsdaten wesentlich günstiger als in dem im zitierten Entscheid behandelten Fall. Er habe bereits mehr als die Hälfte seiner Strafe verbüsst, und die bedingte Entlassung sei am 14. Mai 2000, mithin in weniger als fünf Monaten, möglich. Da ihm ein sehr korrektes Vollzugsverhalten attestiert werde und keine Gründe ersichtlich seien, dass er sich in Freiheit nicht bewähren würde, sei von einer hohen Wahrscheinlichkeit der bedingten Entlassung auszugehen. Bei dieser Sachlage sei die Fluchtgefahr "derart minim", dass sie gegenüber dem Resozialisierungsgebot, worunter auch die Urlaubskontakte mit der Ehefrau fallen würden, "vernachlässigbar" sei. Im Falle eines Missbrauchs des Urlaubs durch Flucht müsste er befürchten, dass die bedingte Entlassung verweigert würde und er den restlichen Drittel von immerhin anderthalb Jahren voll zu verbüssen hätte. Kein durchschnittlich intelligenter Mensch würde sich unter diesen Umständen zu einer Flucht verleiten lassen. 
 
c) Die Justizdirektion führte im angefochtenen Entscheid aus, bezüglich der verbleibenden Strafzeit gehe es entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht an, einfach auf den Zeitpunkt der möglichen bedingten Entlassung abzustellen, wenn diese nicht bereits bewilligt sei. Nach dem vom Beschwerdeführer zitierten Entscheid des Zürcher Verwaltungsgerichts werde zwar verlangt, dass bei der Beurteilung der Fluchtgefahr die Möglichkeit der bedingten Entlassung und die Auswirkungen, welche eine Flucht auf die Frage der Gewährung der bedingten Entlassung hätte, mit einzubeziehen seien. Dabei sei aber auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. 
Beim Beschwerdeführer könne noch nicht mit genügender Bestimmtheit von der Annahme der bedingten Entlassung ausgegangen werden. Seine Führung würde diesem Schritt nicht entgegenstehen, doch lägen zumindest heute keine konkreten Anzeichen dafür vor, dass die als Grundlage zukünftiger Bewährung zu betrachtende Einsicht gegeben wäre. Das Fluchtrisiko sei daher vor dem Hintergrund einer vollständigen Strafverbüssung und damit einer noch verbleibenden Strafdauer von annähernd einem Jahr und neun Monaten zu beurteilen. 
 
Als zusätzliche Begründung für diese Ansicht fügte die Justizdirektion bei, der Vertreter des Beschwerdeführers führe - und dies wohl kaum entgegen dessen persönlicher Auffassung - aus, es bestehe für ihn leider die "enttäuschende Gewissheit, dass der Rekursführer H.________ aus persönlichen Gründen diskriminierend und nicht rechtsgleich behandelt" werde. Nehme der Beschwerdeführer aber an, er werde aus irgendwelchen Gründen von den zuständigen Behörden rechtsungleich und schlechter als andere Verurteilte behandelt, dränge sich die Überlegung auf, er beurteile auch seine Entlassungsaussichten in diesem Sinne. Das rechtfertige es zusätzlich, das Fluchtrisiko vor dem Hintergrund einer vollständigen Strafverbüssung zu beurteilen. 
 
aa) Der Beschwerdeführer kritisiert die Feststellung der Justizdirektion, wonach zumindest heute keine konkreten Anzeichen dafür vorlägen, dass die als Grundlage zukünftiger Bewährung zu betrachtende Einsicht gegeben wäre. 
Er wendet ein, diese Feststellung sei mit Art. 38 StGB unvereinbar, denn nach einem wegleitenden Entscheid des Bundesgerichts zur bedingten Entlassung (BGE 124 IV 193 ff.) dürfe fehlende Einsicht nicht zum Anlass genommen werden, um von vornherein die Annahme eines für die bedingte Entlassung geforderten künftigen Wohlverhaltens auszuschliessen. Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung gelte zu seinen Gunsten die Unschuldsvermutung. Er sei daher nicht verpflichtet, sich innerlich mit dem erst- und dem zweitinstanzlich ergangenen Urteil abzufinden. Wenn die Justizdirektion annehme, es fehle ihm die Einsicht, und daraus für ihn nachteilige Folgen ableite, verletze sie die Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK
 
Mit der beanstandeten Feststellung hat die Justizdirektion im Rahmen der Beurteilung der Fluchtgefahr Mutmassungen über die Aussichten einer bedingten Entlassung angestellt. Da der Entscheid über die bedingte Entlassung eine rechtskräftige Verurteilung voraussetzt, kann sich der Beschwerdeführer gegenüber Mutmassungen der Justizdirektion über die Aussichten eines solchen Entscheids nicht auf die Unschuldsvermutung berufen. Unzutreffend ist auch der Vorwurf, die kritisierte Feststellung sei mit Art. 38 StGB unvereinbar. 
Die Justizdirektion hat nicht gesagt, wegen der fehlenden Einsicht des Beschwerdeführers sei die Annahme eines für die bedingte Entlassung geforderten künftigen Wohlverhaltens von vornherein ausgeschlossen. Sie hat lediglich erklärt, wegen der fehlenden Einsicht könne "noch nicht mit genügender Bestimmtheit von der Annahme der bedingten Entlassung ausgegangen werden". Diese Überlegung ist mit der genannten Vorschrift nicht unvereinbar. Wenn die Justizdirektion daraus den Schluss zog, das Fluchtrisiko sei vor dem Hintergrund einer vollständigen Strafverbüssung und damit einer noch verbleibenden Strafdauer von rund einem Jahr und neun Monaten zu beurteilen, verstiess sie weder gegen die Verfassung noch gegen die EMRK. 
 
bb) Die zusätzlichen Ausführungen, mit denen die Justizdirektion diese Schlussfolgerung begründete, werden in der staatsrechtlichen Beschwerde als willkürlich bezeichnet. 
Es kann dahingestellt bleiben, ob die betreffenden Feststellungen der kantonalen Instanz vertretbar sind. Auch wenn die Frage zu verneinen wäre, vermöchte dies nichts daran zu ändern, dass die Justizdirektion aufgrund der erstgenannten Begründung ohne Willkür annehmen konnte, bezüglich der verbleibenden Strafdauer sei von rund einem Jahr und neun Monaten auszugehen und nicht von einer bedingten Entlassung auf den 14. Mai 2000. Es lässt sich mit Grund annehmen, unter diesen Umständen bestehe ein Anreiz zur Flucht. 
 
cc) Der Beschwerdeführer betont, es sei zu berücksichtigen, dass er mit einer Flucht anlässlich des Urlaubs die bedingte Entlassung leichtfertig aufs Spiel setzen würde, und es könne ihm nicht unterstellt werden, eine solche Dummheit zu begehen. Diesem Argument käme dann erhebliches Gewicht zu, wenn angenommen werden könnte, die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung seien aufgrund der konkreten Umstände aller Wahrscheinlichkeit nach erfüllt, und wenn aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers keine Indizien für Fluchtgefahr bestünden. Wie dargelegt wurde, kann im vorliegenden Fall nicht mit hinreichender Bestimmtheit von der Annahme einer bedingten Entlassung ausgegangen werden (E. 3c/aa u. bb). Was die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers angeht, so konnte die Justizdirektion - wie sich zeigen wird - ohne Verletzung der Verfassung die Ansicht vertreten, es bestünden unter diesem Gesichtspunkt gewichtige Indizien für eine Fluchtgefahr. 
 
d) Im angefochtenen Entscheid wird in dieser Hinsicht ausgeführt, der Beschwerdeführer verfüge in Italien über persönliche Beziehungen und über Mittel für seinen Unterhalt. Er habe im Strafverfahren seinen bisherigen Wohnsitz in der Schweiz aufgegeben, um sich für eine kaum absehbare Zeit in Italien aufzuhalten. Diese Umstände sprächen eindeutig dafür, dass beim Beschwerdeführer ein erneutes Vorgehen dieser Art als wahrscheinlich betrachtet werden dürfe, wenn er sich davon Vorteile versprechen könne. Es sei ihm zwar bewusst, dass ihn eine Flucht nach Italien längerfristig nicht vor der Strafverbüssung bewahren würde. Dies habe ihm allerdings auch schon während des Strafverfahrens klar sein müssen, ihn aber nicht gehindert, trotz letztlich nur zeitlich beschränkter Vorteile diesen Ausweg zu wählen. 
Damit habe es der Beschwerdeführer zu vertreten, wenn bei ihm heute zulässigerweise von der ernsthaften Gefahr ausgegangen werde, dass er einen Urlaub benützen könnte, um sich erneut nach Italien abzusetzen. 
 
aa) Der Beschwerdeführer wendet ein, im Auslieferungsverfahren in Italien habe er 98 Tage unter Hausarrest in der Wohnung seiner Schwiegereltern, anschliessend 87 Tage mit täglicher Meldepflicht an seinem eigenen Wohnsitz verbracht. 
Während dieser Zeit hätte er ohne weiteres fliehen können. Dass er dies nicht getan habe, spreche klar gegen die Annahme von Fluchtgefahr. Die Justizdirektion sei auf diesen Umstand, auf den er in seiner Rekursschrift hingewiesen habe, nicht eingegangen und habe dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt. Falls sie den betreffenden Umstand "stillschweigend zur Kenntnis" genommen, ihn aber nicht als Argument gegen das Bestehen von Fluchtgefahr gewertet haben sollte, läge ein Verstoss gegen das Willkürverbot vor. 
 
Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unbegründet. Die aus Art. 29 Abs. 2 BV folgende Pflicht zur Begründung der Entscheide bedeutet nicht, dass sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn sie wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 124 V 180 E. 1a; 123 I 31 E. 2c; 117 Ib 64 E. 4, 481 E. 6b/bb, je mit Hinweisen). Die Justizdirektion legte im angefochtenen Entscheid in hinreichender Weise dar, aus welchen Gründen sie die Fluchtgefahr bejahte. Aus ihren Ausführungen ergibt sich mittelbar, dass sie das Argument des Beschwerdeführers, er habe während der erwähnten Zeitspanne in Italien seine Fluchtmöglichkeiten nicht genutzt, als unbehelflich erachtete. 
 
Mit dieser Auffassung hat die Justizdirektion nicht gegen das Willkürverbot verstossen. Der Beschwerdeführer hatte während des Strafverfahrens seinen Wohnsitz in der Schweiz aufgegeben und einen neuen Wohnsitz in Italien begründet. 
Seit 1995 ist er mit einer italienischen Staatsangehörigen verheiratet. In Anbetracht dieser besonderen Beziehungen zu Italien hatte er auch während der genannten Zeitspanne keinen Anlass, sich in ein anderes Land abzusetzen. 
Die kantonale Instanz ging daher mit Grund davon aus, er könne aus dem erwähnten Umstand nichts zu seinen Gunsten ableiten. 
 
bb) Was der Beschwerdeführer sonst noch gegen die oben (E. 3d) angeführten Feststellungen der Justizdirektion vorbringt, ist nicht geeignet, sie als willkürlich erscheinen zu lassen. Die Justizdirektion konnte in vertretbarer Weise annehmen, aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und dessen Verhalten im Strafverfahren bestünden gewichtige Indizien für eine Fluchtgefahr. 
 
e) Die Justizdirektion hielt ferner fest, die dargestellte Fluchtgefahr werde durch den Umstand, dass der vorgesehene Kontakt mit der Ehefrau des Beschwerdeführers bei dessen Anwalt stattfinden solle, nicht in relevantem Mass reduziert. Damit werde nicht der gute Wille und die Zuverlässigkeit des betreffenden Anwaltes in Frage gestellt, sondern lediglich berücksichtigt, dass dieser faktisch nicht in der Lage wäre, eine Flucht des Beschwerdeführers zu verhindern. 
 
Auch diese Feststellungen sind sachlich vertretbar. 
Der Beschwerdeführer beruft sich in diesem Zusammenhang wiederum auf die erwähnte Zeitspanne in Italien, während der er ohne weiteres hätte fliehen können, dies aber nicht getan habe. Es wurde dargelegt, dass er aus diesem Umstand nichts zu seinen Gunsten ableiten kann (E. 3d/aa). 
 
Wenn die Justizdirektion aufgrund einer Würdigung der gesamten Verhältnisse zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer sei als fluchtgefährlich im Sinne von § 8 Abs. 4 VO zu betrachten, hat sie diese Bestimmung nicht in verfassungswidriger Weise ausgelegt und angewendet. Da die genannte Vorschrift die freie Urlaubsgewährung bei fluchtgefährlichen Gefangenen ausschliesst, verletzte die Justizdirektion das Recht auf persönliche Freiheit nicht, wenn sie das Hauptbegehren des Beschwerdeführers ablehnte. Die staatsrechtliche Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 
 
4.- a) Der Beschwerdeführer hatte in seinem Rekurs den Eventualantrag gestellt, der verlangte Beziehungsurlaub sei ihm als begleiteter Urlaub im Sinne von § 50 Abs. 2 VO zu bewilligen. Die Justizdirektion lehnte diesen Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, die vom Beschwerdeführer angerufene Bestimmung beziehe sich nur auf Sachurlaube; im vorliegenden Fall stehe jedoch ein Beziehungsurlaub zur Diskussion. 
Im Weiteren erklärte sie, beim Beschwerdeführer seien die "dargestellten besonderen Voraussetzungen für die Gewährung eines begleiteten Beziehungsurlaubes nicht gegeben". 
 
Die Justizdirektion verwies damit auf ihre allgemeinen Ausführungen zur Urlaubsgewährung. Sie hatte diesbezüglich in ihrem Entscheid (Ziff. 2, S. 3) festgehalten, § 8 Abs. 4 VO schliesse gut qualifizierte Gefangene von der Beurlaubung aus, wenn sie flucht- oder gemeingefährlich seien. § 50 Abs. 2 VO lasse in solchen Fällen die Gewährung von begleiteten Sachurlauben zu. In Anwendung von § 53b VO, wonach die Urlaubsgewährung mit Auflagen verbunden werden könne, würden nach der Praxis der Strafanstalt und der Justizdirektion auch begleitete Beziehungsurlaube gewährt. Dies geschehe aber nicht mit dem Ziel, einem Gefangenen trotz Fluchtgefahr in Urlauben die Pflege von Beziehungen zu Drittpersonen zu ermöglichen. Das Mittel der Begleitung werde bei Beziehungsurlauben dann eingesetzt, wenn es darum gehe, im Rahmen des Vollzuges einer langen Strafe oder einer Massnahme das Verhalten in einem begleiteten Urlaub als Grundlage für weitere Urlaube und Vollzugslockerungen überprüfen und bewerten zu können. Im Gegensatz zur Anwendung von § 50 Abs. 2 VO, die bei Fluchtgefahr eine polizeiliche Vorführung bedeute, falle dieses Vorgehen bei Beziehungsurlauben als deren Sinn widersprechend ausser Betracht. Die damit verbleibende Möglichkeit der Begleitung durch einen Anstaltsmitarbeiter diene dem rechtzeitigen Einschreiten bei einem Verhalten, das beim betroffenen Gefangenen als erster Schritt zu einer Gefährdung von Drittpersonen zu betrachten sei. Eine Flucht könne auf diesem Wege kaum verhindert werden; er führe lediglich zu einer umgehenden Feststellung eines solchen Missbrauchs und der raschen Einleitung der polizeilichen Fahndung. 
 
b) In der staatsrechtlichen Beschwerde wird in formeller Hinsicht vorgebracht, die Justizdirektion halte ohne weitere Begründung fest, beim Beschwerdeführer seien die besonderen Voraussetzungen für die Gewährung eines begleiteten Beziehungsurlaubes nicht gegeben. Es kann davon ausgegangen werden, dass damit sinngemäss eine Verletzung der aus Art. 29 Abs. 2 BV folgenden Begründungspflicht gerügt wird. 
 
Wie dargelegt wurde, ist die urteilende Instanz nach dieser Verfassungsbestimmung verpflichtet, die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (E. 3d/aa). Die Justizdirektion begründete ihre Ansicht, dem Beschwerdeführer könne gestützt auf § 53b VO kein begleiteter Beziehungsurlaub gewährt werden, bloss damit, dass die "dargestellten besonderen Voraussetzungen" für die Gewährung eines solchen Urlaubs nicht gegeben seien. Was unter diesen besonderen Voraussetzungen zu verstehen ist, lässt sich den oben (E. 4a Abs. 2) wiedergegebenen allgemeinen Ausführungen der kantonalen Instanz indes nicht entnehmen. Aus gewissen Feststellungen könnte der Schluss gezogen werden, aufgrund von § 53b VO komme die Möglichkeit eines begleiteten Beziehungsurlaubes nur in Betracht, wenn die freie Urlaubsgewährung zufolge Gemeingefährlichkeit des Gefangenen ausgeschlossen sei, nicht aber dann, wenn beim Gefangenen Fluchtgefahr bestehe. 
Auf jeden Fall wird in den allgemeinen Ausführungen nicht klar zum Ausdruck gebracht, welches die Voraussetzungen für die Gewährung eines begleiteten Beziehungsurlaubes sind. 
Unter diesen Umständen geht es nicht an, die Verweigerung eines solchen Urlaubs nur mit dem Hinweis auf das Fehlen dieser Voraussetzungen zu begründen. Es ist daraus nicht ersichtlich, aus welchen Überlegungen die kantonale Instanz den Eventualantrag des Beschwerdeführers ablehnte. In diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid mangels hinreichender Begründung aufzuheben. 
 
5.- Zusammenfassend ergibt sich, dass die staatsrechtliche Beschwerde teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung der Justizdirektion aufzuheben ist, soweit sie die Ablehnung des Eventualantrages des Beschwerdeführers betrifft. 
Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 
 
Bei diesem Verfahrensausgang erscheint es gerechtfertigt, die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zur einen Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG), und zur anderen Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 156 Abs. 2 OG). Soweit der Beschwerdeführer obsiegte, ist ihm eine Parteientschädigung zu Lasten des Kantons Zürich zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 17. Februar 2000 aufgehoben, soweit er die Ablehnung des Eventualantrages des Beschwerdeführers betrifft. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2000.-- wird zur einen Hälfte, d.h. in einem Betrag von Fr. 1000.--, dem Beschwerdeführer auferlegt; zur anderen Hälfte wird sie auf die Gerichtskasse genommen. 
 
3.- Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen. 
 
4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Direktion der kantonalen Strafanstalt Pöschwies sowie der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 21. Juni 2000 
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Die Gerichtsschreiberin: