Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_735/2020
Urteil vom 25. September 2020
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern,
Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmental,
Dunantstrasse 7C, 3400 Burgdorf,
B.________,
Kanton Bern,
handelnd durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Inkassostelle, Region Emmental-Oberaargau, Dunantstrasse 5, 3400 Burgdorf.
Gegenstand
Bestimmung der Verwertungsart,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 24. August 2020 (ABS 20 221).
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau B.________ sind als einfache Gesellschafter Gesamteigentümer der Liegenschaften U.________ Gbbl.-Nrn. xxx und yyy. Der Liquidationsanteil des Beschwerdeführers wurde vom Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmental, gepfändet. Am 7. Juli 2020 führte das Betreibungsamt eine Einigungsverhandlung nach Art. 9 der Verordnung vom 17. Januar 1923 über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG; SR 281.41) durch, die ergebnislos blieb. Daraufhin wurde das Protokoll an die Beteiligten versandt mit der Aufforderung, Anträge über die Verwertungsmassnahmen einzureichen. Der Beschwerdeführer stellte am 13. Juli 2020 Anträge (Amnestie oder Forderungsverzicht oder Vermittlung von Arbeit) und die Steuerverwaltung hatte bereits vor der Einigungsverhandlung die Liquidation der Gesellschaft verlangt. Weitere Anträge wurden nicht gestellt. Das Betreibungsamt liess die Anträge den Beteiligten am 16. Juli 2020 wechselseitig zukommen.
Am 13. August 2020 ersuchte das Betreibungsamt das Obergericht um Anordnung von Massnahmen gemäss Art. 10 Abs. 2 VVAG. Mit Entscheid vom 24. August 2020 löste das Obergericht die einfache Gesellschaft bestehend aus dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau auf. Es wies das Betreibungsamt an, das Gemeinschaftsvermögen festzustellen, zu liquidieren und den Erlös aus dem gepfändeten Liquidationsanteil an die Pfändungsteilnehmer zu verteilen.
Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 11. September 2020 (Poststempel) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Strengere Anforderungen gelten bei der Rüge der Verletzung von Grundrechten (Art. 106 Abs. 2 BGG).
3.
Das Obergericht hat auf die Anträge des Beschwerdeführers hin ausgeführt, es habe weder die Kompetenz, eine Amnestie zu gewähren, noch, den Gläubiger zu verpflichten, auf seine Forderungen zu verzichten, oder die Geldleistung in eine Arbeitsleistung umzuwandeln. Es hat sodann erläutert, dass es beim jetzigen Verfahrensstand einzig über die Verwertungsart zu befinden habe und weshalb es vorliegend die Auflösung der Gesellschaft anordne.
4.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander. Stattdessen bezeichnet er die Einigungsverhandlung als Farce und er macht geltend, ihm sei nie das rechtliche Gehör gewährt worden, es sei nur der Standpunkt der Gegenseite berücksichtigt worden und die Grundrechte von ihm und seiner Familie seien ignoriert worden. Er sieht sich seiner Würde beraubt und er spricht im Hinblick auf die Pfändung und Verwertung von einer Enteignung. Der Berner Justiz wirft er Verfilzung und die Negation der Bedürfnisse einfacher Bürger vor. Soweit diese Vorwürfe überhaupt einen Bezug zum vorliegenden Verfahren haben und nicht in allgemeiner Weise die - ausführlich geschilderten - Lebensumstände von ihm und seiner Familie betreffen, fehlt es an hinreichend präzisen Rügen, inwiefern Grundrechte, beispielsweise sein Anspruch auf rechtliches Gehör, verletzt worden sein sollen. Er schildert ausserdem seine emotionale Verbundenheit mit den Grundstücken und macht geltend, sein Sohn würde obdachlos. Diese Einwände können im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Schliesslich macht er geltend, der Erlös wäre zu gering. Soweit es ihm dabei um die Pfändung geht, ist darauf nicht einzugehen, denn die Pfändung ist vorliegend nicht Verfahrensthema, sondern einzig die Verwertungsart. Was Letztere betrifft, übergeht er die obergerichtliche Erwägung, dass von der Liquidation der Gesellschaft ein besseres Ergebnis zu erwarten ist als von der Versteigerung des Anteilsrechts.
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Es rechtfertigt sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. September 2020
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg