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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_938/2018  
 
 
Urteil vom 24. Juni 2019  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber König. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Spescha, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 19. September 2018 (VB.2018.00481). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (geb. 1962) stammt aus Italien. Er war in den Jahren 2000 und 2001 als Saisonnier in der Schweiz tätig. Seit Mai 2002 weilte er dauernd in der Schweiz. Er verfügt hier seit dem 18. Januar 2013 über eine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA. 
Im April 2012 wurde A.________ arbeitslos. Seit März 2014 bezieht er Sozialhilfe. Im November 2014 nahm er eine teilzeitliche Tätigkeit bei einem Betrieb der Arbeitsintegration der Stadt U.________ auf. 
Am 29. Mai 2017 wurde A.________ Vater einer Tochter, welche über das Schweizer Bürgerrecht verfügt. Die Mutter des Kindes ist seine Schweizer Lebenspartnerin. 
 
B.  
Am 12. Januar 2017 verfügte das Migrationsamt des Kantons Zürich den Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA und die Wegweisung von A.________. Dessen Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Entscheid vom 12. Juni 2018) und dessen Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (Urteil vom 19. September 2018) blieben erfolglos. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 22. Oktober 2018 beantragt A.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. September 2018 sei aufzuheben und das Migrationsamt des Kantons Zürich sei anzuweisen, ihm die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA zu belassen. Eventualiter fordert er, das Migrationsamt des Kantons Zürich sei anzuweisen, ihm eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen. 
Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und das Staatssekretariat für Migration verzichten ausdrücklich oder stillschweigend auf Vernehmlassung. 
Der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat der Beschwerde mit Verfügung vom 23. Oktober 2018 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist zulässig, weil grundsätzlich ein Anspruch auf das Fortbestehen dieser Bewilligung besteht (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 [e contrario], Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Als Adressat des angefochtenen Urteils ist der Beschwerdeführer zur Ergreifung des Rechtsmittels befugt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG).  
 
2.2.  
 
2.2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil im Regelfall den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Unter den gleichen Voraussetzungen kann eine beschwerdeführende Partei die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend zu substanziieren (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254).  
Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 ff.; Urteile 2C_314/2018 vom 10. Januar 2019 E. 2.2.1; 2C_402/2015 vom 11. November 2016 E. 2.2.2). 
 
2.2.2. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266, mit Hinweisen). In diesem Fall weist das Bundesgericht die Sache regelmässig zu neuer oder weiterer Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurück (Art. 107 Abs. 2 BGG). Geht der zu ergänzende Sachverhalt indessen eindeutig und unter Wahrung des Gehörsanspruchs der Betroffenen aus den Akten hervor, käme eine Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsfeststellung einem unnötigen Leerlauf gleich; in dieser Situation kann das Bundesgericht den erforderlichen Sachverhalt auch direkt ergänzen (Art. 105 Abs. 2 BGG; Art. 107 Abs. 2 BGG; BGE 131 II 470 E. 2 S. 476; Urteile 2C_314/2018 vom 10. Januar 2019 E. 2.2.2; 2C_165/2018 vom 19. September 2018 E. 1.4; 2C_116/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 2.2, E. 4.2 sowie E. 4.3).  
 
3.  
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor dem Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ("unechte" Noven gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. Urteil 2C_980/2014 vom 2. Juni 2015 E. 2.3). 
Tatsachen oder Beweismittel, welche sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, sich jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid ereignet haben oder entstanden sind, können von vornherein nicht durch das angefochtene Urteil veranlasst worden sein. Diese so genannten "echten Noven" sind im bundesgerichtlichen Verfahren in jedem Fall unzulässig (BGE 139 III 120 E. 3.1.2; 133 IV 342 E. 2.1 S. 344). Der mit der Beschwerde eingereichte, auf den 1. Oktober 2018 und damit auf einen Zeitpunkt nach dem angefochtenen Entscheid datierende Lohnausweis zum September 2018 (Beschwerdebeilage 9) ist folglich unzulässig und im vorliegenden Verfahren nicht zu beachten. 
 
4.  
 
4.1. Das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20; vor dem 1. Januar 2019: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, AuG) gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen (Art. 2 Abs. 1 AIG). Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG) bzw. der Europäischen Union (EU) gilt es nur so weit, als das FZA (SR 0.142.112.681) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AIG). Die Schweiz hat mit einer Reihe von Staaten Niederlassungsverträge abgeschlossen, zu welchen die Erklärung vom 5. Mai 1934 über die Anwendung des Niederlassungs- und Konsularvertrages vom 22. Juli 1868 zwischen der Schweiz und Italien (Niederlassungsvereinbarung; SR 0.142.114.541.3) zählt. Solche Vereinbarungen können selbst bei Staatsangehörigen der EU insoweit von Belang sein, als sie weitergehende Ansprüche einräumen als das Freizügigkeitsrecht (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: ders. et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Bd. VIII, 2. Aufl. 2009, Rz. 7.139).  
Das Freizügigkeitsrecht kennt den Status der Niedergelassenen nicht; vielmehr handelt es sich bei der Niederlassungsbewilligung um eine grundsätzlich einzig auf nationalem Recht beruhende Bewilligung (vgl. UEBERSAX, a.a.O., Rz. 7.226). Im Falle des Beschwerdeführers, einem italienischen Staatsangehörigen, richtet sich die  Erteilung der Niederlassungsbewilligung demnach nach der Niederlassungsvereinbarung und dem AIG.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Gemäss Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA erhält ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist und mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingeht, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis (EU/EFTA-B-Bewilligung). Diese wird automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert. Bei der ersten Verlängerung kann die Gültigkeitsdauer beschränkt werden, wenn der Inhaber seit mehr als zwölf aufeinanderfolgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist; die Dauer der Bewilligungsverlängerung darf ein Jahr nicht unterschreiten.  
 
4.2.2. Nach der Rechtsprechung kann nur dann von einem Arbeitnehmer im freizügigkeitsrechtlichen Sinne und dem damit verbundenen Status ausgegangen werden, wenn der unselbständig erwerbstätige Vertragsausländer (1) während einer bestimmten Zeit (2) Leistungen für eine andere Person nach deren Weisungen erbringt und (3) als Gegenleistung hierfür eine Vergütung erhält (BGE 141 II 1 E. 2.2.3 S. 5 f.; 131 II 339 E. 3 und E. 4, je mit Hinweisen).  
Grundsätzlich kommt es dabei weder auf den zeitlichen Umfang der Aktivität noch auf die Höhe des Lohnes oder die Produktivität der betroffenen Person an (BGE 141 II 1 E. 2.2.4, mit Hinweisen). Damit schliessen auch Teilzeitarbeitsverhältnisse sowie Lohnsummen unterhalb des Existenzminimums das Vorliegen eines Arbeitnehmers im Sinne des FZA nicht aus (vgl. Urteil des EuGH vom 23. März 1982 53/81  Levin, Slg. 1982, Randnr. 1035; MARTINA CARONI/NICOLE SCHEIBER/CHRISTA PREISIG/MARGARITE ZOETEWEIJ, Migrationsrecht, 4. Aufl. 2018, S. 337; zur Übereinstimmung der Auslegung des freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffes und des damit verbundenen Status mit der vor der Unterzeichnung des FZA [21. Juni 1999] ergangenen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsprechung siehe BGE 141 II 1 E. 2.2.3 S. 5 f.). Erforderlich ist jedoch quantitativ wie qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit. Die Beurteilung, ob eine solche besteht, muss sich auf objektive Kriterien stützen und - in einer Gesamtbewertung - allen Umständen Rechnung tragen, welche die Art der Tätigkeit und des fraglichen Arbeitsverhältnisses betreffen. Es ist dabei auch zu berücksichtigen, ob die erbrachten Leistungen auf dem allgemeinen Beschäftigungsmarkt als üblich gelten können (siehe zum Ganzen BGE 141 II 1 E. 2.2.4 S. 6, mit zahlreichen Hinweisen).  
 
4.2.3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 6 Anhang I FZA kann eine arbeitnehmende Person eines Vertragsstaates dieses Abkommens ihren freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person unter anderem verlieren, wenn aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass keinerlei ernsthafte Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass sie in absehbarer Zeit eine andere Arbeit finden wird (Dahinfallen des Arbeitnehmerstatus; vgl. BGE 141 II 1 E. 2.2.1 S. 4, mit zahlreichen Hinweisen).  
 
5.  
 
5.1. Der Bundesrat hat per 1. Juli 2018 die Änderung des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2016 in Kraft gesetzt (AS 2018 733, 737). Seither regelt Art. 61a AIG in Ausführung des FZA das Erlöschen des Aufenthaltsrechts sowie den Zugang zur Sozialhilfe für Staatsangehörige der EU/EFTA-Mitgliedstaaten, die ursprünglich eine Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erhalten haben und deren Arbeitsverhältnis unfreiwillig beendet wird (vgl. Botschaft zur Änderung des Ausländergesetzes vom 4. März 2016, BBl 2016 3007 ff., 3054 f.). Namentlich legt die genannte Bestimmung nach ihrem Wortlaut in Abs. 1- 4 konkrete Fristen fest, bei deren Ablauf das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der EU/EFTA-Mitgliedstaaten nach unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt. Da der Gesetzgeber keine besonderen Übergangsbestimmungen zu Art. 61a AIG erliess, gelangen die revidierten Bestimmungen hier nicht zur Anwendung (vgl. Art. 126 Abs. 1 AIG; siehe zum Ganzen Urteil 2C_167/2018 vom 9. August 2018 E. 2, mit Hinweisen).  
 
5.2. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 AIG kann die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich weniger als 15 Jahre in der Schweiz aufgehalten hat, widerrufen werden, wenn der Ausländer dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist.  
Dieser Widerrufsgrund gilt auch für den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung EU/EFTA, da diese Bewilligungsart - wie ausgeführt (E. 4.1) - durch das FZA nicht geregelt ist und abgesehen von einer Regelung in der Niederlassungsvereinbarung (vgl. Ziff. 1 Abs. 2 der Niederlassungsvereinbarung) nac h Massgabe des nationalen Rechts erteilt wird (vgl. Art. 2 Abs. 2 AIG; Art. 5 und 23 Abs. 2 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs [VEP; SR 142.203]; Urteil 2C_831/2010 vom 27. Mai 2011 E. 2.2). Einem auf Art. 63 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 AIG gestützten Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA stehen auch der Niederlassungs- und Konsularvertrag vom 22. Juli 1868 zwischen der Schweiz und Italien (SR 0.142.114.541) und die zugehörige Niederlassungsvereinbarung (vgl. E. 4.1) nicht entgegen, weil Art. 1 Abs. 3 des Niederlassungs- und Konsularvertrages den Aufenthalt und die Niederlassung der Bürger des einen Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat von der Einhaltung der Vorschriften des letzteren Vertragsstaates abhängig macht (vgl. Urteil 2C_238/2012 vom 30. Juli 2012 E. 2.5). 
Solange ein Arbeitnehmer eines Vertragsstaates des FZA in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung (E. 4.2.2) nachgeht und gestützt hierauf über eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügt, ist seine Sozialhilfeabhängigkeit indessen kein Grund, eine gültige ausländerrechtliche Bewilligung zu widerrufen und den Aufenthalt zu beenden (ANDREAS ZÜND/THOMAS HUGI YAR, Staatliche Leistungen und Aufenthaltsbeendigung unter dem FZA, in: Astrid Epiney/Teresia Gordzielik [Hrsg.], Personenfreizügigkeit und Zugang zu staatlichen Leistungen, 2015, S. 184 ff., S. 190, mit Hinweisen). 
 
6.  
 
6.1. Im vorliegenden Fall ist dem Beschwerdeführer gestützt auf die Niederlassungsvereinbarung eine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA erteilt worden. Seit April 2012 ist er keiner Beschäftigung im ersten Arbeitsmarkt mehr nachgegangen. Er bezog seit dem 1. März 2014 Sozialhilfe, und zwar im Umfang von Fr. 94'750.95 bis zum 22. September 2016 und von Fr. 147'103.15 bis zum 1. März 2018. Im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids war er trotz einer im November 2014 aufgenommenen teilzeitlichen Tätigkeit in einem Betrieb der Arbeitsintegration der Stadt U.________ auf monatliche Leistungen der Sozialhilfe im Betrag von rund Fr. 1'100.-- (bzw. gemäss im angefochtenen Entscheid wiedergegebenen Angaben des Beschwerdeführers Fr. 355.40) angewiesen und benötigte darüber hinaus weitere Leistungen der Sozialhilfe, und zwar für Selbstbehalte und Franchise der Krankenkasse, subjektbezogene Kosten für ein Integrationsprogramm sowie situationsbedingte Leistungen und Zulagen.  
 
6.2.  
 
6.2.1. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen aus, die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen des Arbeitsintegrationsprogrammes der Stadt U.________ sei nicht als Arbeitnehmertätigkeit im Sinne der freizügigkeitsrechtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren. Weil der Beschwerdeführer damit beim erstinstanzlichen Widerruf der Niederlassungsbewilligung (12. Januar 2017) seit über viereinhalb Jahren arbeitslos gewesen sei und keine ernsthafte Aussicht auf eine Neuanstellung mehr bestanden habe, habe er seine freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft zu diesem Zeitpunkt bereits verloren. Die Unterstützung durch die Sozialhilfe sei als erheblich zu qualifizieren und eine Loslösung von der Sozialhilfeabhängigkeit sei nicht absehbar. Infolgedessen sei auch der Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG (heute: AIG) erfüllt.  
Nicht umgestossen wird diese Würdigung nach Auffassung der Vorinstanz durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer bei ihr einen auf den 22. August 2018 datierenden Arbeitsvertrag eingereicht und für die erste Phase des Anstellungsverhältnisses ein geleistetes Pensum von 46 Stunden behauptet hat. Diesbezüglich hält die Vorinstanz fest, im vorgelegten Vertrag mit der Bezeichnung "Arbeitsvertrag Stundelohn" sei unter dem Punkt "Arbeitszeit" lediglich der Vermerk "Stundelohn" aufgeführt. Daraus lasse sich nicht schliessen, dass der Beschwerdeführer eine echte und tatsächliche Arbeitstätigkeit im Sinne des FZA ausübe. Aufgrund der Höhe des Stundenlohnes müsste - so die Vorinstanz - eine Arbeitszeit in einem hohen Ausmass zugesichert sein, um in Anbetracht der gesamten Umstände nicht von einer lediglich untergeordneten und unwesentlichen Tätigkeit auszugehen. Die Darstellung, wonach der Beschwerdeführer bereits 46 Stunden gearbeitet habe, sei im Übrigen unbelegt geblieben (siehe zum Ganzen E. 4.3 Abs. 2 des angefochtenen Urteils). 
 
6.2.2. Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht aus dem blossen Umstand, dass auf dem erwähnten Arbeitsvertrag bloss ein Stundenlohn als Entlöhnung vermerkt sei, auf das Fehlen einer echten und tatsächlichen Arbeitstätigkeit im Sinne des FZA geschlossen. Massgebend sei jedoch einzig, in welchem Umfang der Beschwerdeführer tatsächlich Arbeitsleistungen erbringe und entschädigt erhalte. Indem die Vorinstanz zu Ungunsten des Beschwerdeführers unterstellt habe, dessen Vorbringen zum neuen Arbeitsvertrag entbehrten jeder Grundlage, habe sie den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. Folglich sei der von der Vorinstanz ermittelte Sachverhalt unter Berücksichtigung der beim Bundesgericht als Beschwerdebeilage 8 eingereichten Lohnabrechnung zum August 2018 zu ergänzen.  
 
6.3. Indem der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren den erwähnten, unbefristeten Arbeitsvertrag vom 22. August 2018 vorgelegt hat, hat er Anhaltspunkte für die Annahme geliefert, dass er eine quantitativ wie qualitativ echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, welche seinen Status als Arbeitnehmer im freizügigkeitsrechtlichen Sinne begründen könnte. Bei dieser Sachlage hätte die Vorinstanz weitere Beweiserhebungen tätigen müssen, um im Rahmen der gebotenen Gesamtbewertung aller Umstände gestützt auf objektive Kriterien zu entscheiden, ob der Beschwerdeführer gestützt auf diesen Arbeitsvertrag einer echten und tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht (vgl. E. 4.2.2). Insbesondere weil für das Vorliegen eines relevanten Anstellungsverhältnisses der zeitliche Umfang der Tätigkeit, die Höhe des Lohnes und die Produktivität der betroffenen Person für sich allein nicht massgebend sind, geht es nicht an, dass die Vorinstanz allein auf die Höhe des im Vertrag festgehaltenen Stundenlohnes und auf das (angebliche) Fehlen einer Zusicherung einer Arbeitszeit "in einem hohen Mass" abstellte und dem Beschwerdeführer gestützt darauf die Eigenschaft eines Arbeitnehmers im Sinne des FZA absprach. Mit Blick darauf, dass bei der Würdigung eines Arbeitsverhältnisses im hier interessierenden Kontext alle Umstände mit einzubeziehen sind und selbst Teilzeitanstellungen sowie Lohnsummen unter dem Existenzminimum die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des FZA begründen können (vgl. E. 4.2.2), hat die Vorinstanz den Sachverhalt in willkürlicher Weise unvollständig ermittelt bzw. den vorgelegten Vertrag vom 22. August 2018 offensichtlich einseitig gewürdigt und gestützt hierauf bundesrechtswidrig entschieden (vgl. E. 2.2.2).  
Nichts am hier gezogenen Schluss ändern kann der Umstand, dass der unbefristete Arbeitsvertrag vom 22. August 2018 erst im Verfahren vor der Vorinstanz eingereicht wurde. Da das Bundesgerichtsgesetz den Kantonen vorschreibt, dass die richterliche Vorinstanz des Bundesgerichts oder ein vorgängig zuständiges Gericht den Sachverhalt frei prüft und das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 110 BGG), ist nämlich der Sachverhalt im gerichtlichen Verfahren zu erstellen und können im vorinstanzlichen Verfahren schon von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen sowie Beweismittel unterbreitet werden (Urteil 2C_607/2008 vom 24. März 2009 E. 3.3, mit Hinweisen). 
 
6.4. Angesichts der offensichtlich unvollständigen Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist vorliegend nebst dem Arbeitsvertrag vom 22. August 2018 auch der neu vorgelegte Lohnausweis vom 4. September 2018 (Beschwerdebeilage 8) zu berücksichtigen, zumal aus diesen Dokumenten der massgebliche Sachverhalt - wie sogleich ersichtlich wird - eindeutig hervorgeht (vgl. zur Sachverhaltsergänzung E. 2.2.2). Im Lohnausweis vom 4. September 2018 sind für die kurze Zeitspanne vom 22. August 2018 bis Ende August 2018 ein geleistetes Pensum von 41.5 Stunden und ein Bruttolohn von Fr. 933.75 genannt. Aufgrund des vorliegenden unbefristeten Arbeitsvertrages und dieser Angaben im Lohnausweis ist erstellt, dass der Beschwerdeführer eine quantitativ wie qualitativ echte sowie tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der massgebenden Rechtsprechung ausübt. Damit fällt ein Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung wegen Sozialabhängigkeit ausser Betracht (vgl. E. 5.2 in fine). Der Hauptantrag der Beschwerde erweist sich daher als begründet, weshalb das angefochtene Urteil aufzuheben und auf die weiteren Rügen sowie auf den Eventualantrag nicht einzugehen ist.  
 
7.  
Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 BGG). Die Sache ist zur Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen der vorangegangenen Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Art. 67, Art. 68 Abs. 5 BGG; Urteil 2C_769/2018 vom 11. Januar 2019 E. 3.1 und Dispositiv-Ziff. 4 dieses Urteils). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. September 2018 wird aufgehoben. 
 
2.  
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Die Sache wird zur Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen der vorangegangenen Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich, der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Juni 2019 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: König