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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_703/2021  
 
 
Urteil vom 22. Juni 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Burkhardt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin 
Désirée van der Walt-Thürkauf, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfaches Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit; Willkür, rechtliches Gehör etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 29. April 2021 (2M 20 16). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ sei am 28. Juli 2018, um 10:44 Uhr, auf der Autobahn A14, Buchrain, Fahrtrichtung Luzern, mit dem Personenwagen xxx mit einer Geschwindigkeit von 131 km/h bei erlaubter Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h, sowie gleichentags, um 10:47 Uhr, auf der Autobahn A2, Emmenbrücke, Fahrtrichtung Nord, mit einer Geschwindigkeit von 110 km/h bei erlaubter Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h, gemessen worden. Nach Abzug der Sicherheitsmarge hätten die Geschwindigkeitsüberschreitungen 5 km/h resp. 4 km/h betragen. Die Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung Zentrale Dienste, bestrafte A.________ mit Strafbefehl vom 11. Februar 2019 wegen Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit sowie Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit mit einer Busse von Fr. 40.-- und setzte eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag fest, wogegen A.________ Einsprache erhob. 
 
B.  
Nach Prüfung der Akten eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung in deren Rahmen sie ein Gutachten beim Eidgenössischen Institut für Metrologie METAS einholte. Gestützt darauf erachtete die Staatsanwaltschaft eine Fahrgeschwindigkeit von 130 km/h resp. 109 km/h als erwiesen an und sprach A.________ mit Strafbefehl vom 26. November 2019 wegen Überschreitens der allgemeinen sowie der signalisierten Höchstgeschwindigkeit schuldig. Sie bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 120.--, unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen. Dagegen erhob A.________ wiederum Einsprache, worauf die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl an das Bezirksgericht Hochdorf zwecks Durchführung des gerichtlichen Verfahrens überwies. 
 
C.  
Das Bezirksgericht Hochdorf sprach A.________ mit Urteil vom 2. September 2020 des mehrfachen fahrlässigen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit schuldig, bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 120.-- und setzte die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage fest. Gegen dieses Urteil erhob A.________ Berufung. Das Kantonsgericht Luzern bestätigte mit Urteil vom 29. April 2021 den erstinstanzlichen Schuldspruch sowie die ausgefällte Sanktion. 
 
D.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen und angemessen zu entschädigen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Begründungspflicht. Er macht zudem eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, des Willkürverbots, des Anklagegrundsatzes sowie des Grundsatzes "in dubio pro reo" geltend. Weiter bringt er vor, dass für Radarkontrollen bzw. die Sammlung von Radarbildern keine genügende gesetzliche Grundlage bestehe. Es sei ausserdem verfassungswidrig, dass nach Erstellung eines Gutachtens zur Feststellung der Fahrgeschwindigkeit die gesetzlichen Sicherheitsabzüge nicht mehr zur Anwendung gelangten. Zudem sei er in Bezug auf die gefahrene Geschwindigkeit resp. deren Bemessung einem Irrtum unterlegen. Schliesslich moniert er eine Verletzung des Beschleunigungsgebots.  
 
1.2. Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen erschöpften sich die Vorbringen des Beschwerdeführers weitgehend in appellatorischer Kritik. Er lege nicht dar, inwieweit die erstinstanzliche Sachverhaltsfeststellung falsch bzw. willkürlich sei. Die Beweisanträge des Beschwerdeführers beträfen Tatsachen, die durch das eingeholte Gutachten bereits rechtsgenügend festgestellt worden oder für die zu beurteilende Sachlage unerheblich seien. Die erste Instanz habe insgesamt zwar knapp, aber hinreichend zu den Einwendungen des Beschwerdeführers Stellung genommen, die Begründungspflicht erweise sich als nicht verletzt. Die Rügen betreffend die Verletzung des Beschleunigungsgebots seien unsubstanziiert und offenkundig unzutreffend. Die Dauer des Verfahrens habe der Beschwerdeführer im Übrigen massgeblich selber verschuldet. Betreffend die Verfassungsmässigkeit des Wegfalls des Sicherheitsabzugs nach Erstellung eines Gutachtens sowie die gesetzliche Grundlage für Radarmessungen resp. die Sammlung von Radarbildern könne auf die Ausführungen der ersten Instanz verwiesen werden. Der blosse Irrtum darüber, wie die Fahrgeschwindigkeit festgestellt werde, sei sodann unbeachtlich (vorinstanzliches Urteil S. 4 ff.).  
 
2.  
Zur vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verletzung des Anklagegrundsatzes finden sich in der Beschwerdeschrift keinerlei Ausführungen. Auf die betreffende Rüge ist folglich nicht einzutreten (Art. 42 BGG). 
 
3.  
 
3.1.  
 
3.1.1. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Unerlässlich ist dabei, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 115 E. 2, 86 E. 2; je mit Hinweisen).  
 
3.1.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; 141 III 564 E. 4.1; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht greift somit auf Beschwerde hin nur in die Beweiswürdigung ein, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; 135 II 356 E. 4.2.1; je mit Hinweis). Eine entsprechende Rüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).  
Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es geht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Diese Bestimmung kodifiziert den Grundsatz "in dubio pro reo", der ebenso durch Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK gewährleistet ist. Ihm kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsmaxime keine über das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; BGE 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
 
3.1.3. Gemäss ständiger Rechtsprechung können die Strafbehörden ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 144 II 427 E. 3.1.3; 141 I 60 E. 3.3; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; Urteil 6B_1419/2020 vom 2. Mai 2022 E. 2.2; je mit Hinweisen).  
 
3.1.4. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV folgt auch die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Das Gericht muss in seiner Begründung wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich dabei auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 IV 297 E. 2.2.7; Urteil 6B_220/2021 vom 24. März 2022 E. 1.2.3; je mit Hinweisen).  
 
3.1.5. Bilden wie vorliegend ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, prüft das Berufungsgericht nur, ob der von der ersten Instanz festgestellte Sachverhalt willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht (Art. 398 Abs. 4 StPO). In diesem Fall kann vor Bundesgericht in tatsächlicher Hinsicht nur gerügt werden, die Vorinstanz habe auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin Willkür zu Unrecht verneint, was das Bundesgericht frei prüft. Die Rüge, die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint, muss sich deshalb auch mit den Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen (Urteile 6B_267/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 5.2; 6B_24/2019 vom 3. Oktober 2019 E. 3.3.1; je mit Hinweis).  
 
3.2. Der Beschwerdeführer kritisiert über mehrere Seiten hinweg eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Begründungspflicht durch die kantonalen Instanzen. Die Vorinstanz werfe ihm vor, er habe sich überwiegend in appellatorischer Kritik ergangen. Da die erste Instanz sich jedoch nicht hinreichend mit seinen Vorbringen befasst habe, habe er zu den fehlenden Erwägungen auch keine Stellung nehmen können. Die Folgerung der Vorinstanz, wonach seine wiederholten Vorbringen nicht zu hören seien, verletze erneut sein rechtliches Gehör und sei willkürlich.  
Diese allgemein gehaltene Kritik an den kantonalen Urteilen verfehlt insoweit ihr Ziel, als der Beschwerdeführer nicht konkret angibt, mit welchen Argumenten sich die Vorinstanzen im Einzelnen hätten auseinandersetzen müssen. Wenn der Beschwerdeführer pauschal auf seine Vorbringen vor den kantonalen Instanzen verweist, genügt seine Beschwerde den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 BGG nicht. 
 
3.3.  
 
3.3.1. Der Beschwerdeführer rügt im Zusammenhang mit dem Gutachten des Eidgenössischen Instituts für Metrologie METAS vom 28. Oktober 2019 (nachfolgend: das Gutachten) sinngemäss eine Verletzung von Art. 183 StPO i.V.m. Art. 56 StPO. Der Gutachter sei Bereichsleiter des Bereichs Eichungen und Prüfungen des METAS, welches für die Eichung, Zulassung, Überwachung und Überprüfung der von der Staatsanwaltschaft verwendeten Messmittel zuständig sei. Die gutachterliche Einschätzung sei daher nicht mehr wert als diejenige einer offensichtlich befangenen Person. Zudem beziehe sich das Gutachten explizit auf "interne Quellen", stelle diese aber nicht zur Verfügung. Das Gutachten sei daher nicht beweiskräftig.  
Sodann sei das Gutachten inhaltlich fehlerhaft. Die Bandbreite der gefahrenen Geschwindigkeiten liege gemäss den Berechnungen auf S. 12 des Gutachtens für die erste Messung zwischen 124 km/h und 140 km/h, womit auch eine Geschwindigkeit von 124 km/h plausibel sei. Bei der zweiten Messung fehlten die Zeitangaben bzw. die gemessenen Intervallzeiten, da das Gerät offensichtlich nicht richtig funktioniert habe. Nachrechenbare Kalkulationen im Sinne einer Plausibilitätsprüfung seien vom Gutachter nicht vorgenommen worden. Nachdem für die erste Messung von einer Abweichung von 7 km/h (was 5,34 % entspreche) ausgegangen werde, könne diese auch auf die zweite Messung angewandt werden, womit die gefahrene Geschwindigkeit bei der zweiten Messung auch nur 104 km/h betragen haben könne. Bei der zweiten Messung sei überdies der Blitz ausgeblieben, weitere Messdaten zur genauen Berechnung fehlten und die Daten seien gerundet, sodass per se keine schlüssige Berechnung habe stattfinden können. Eine "gute" Übereinstimmung sei kein Beweis. Das Gutachten bzw. die Methodik stellten daher keine rechtsgenügenden Beweise dar. 
 
3.3.2. Die erste Instanz erwägt unter Verweis auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung, es liege keine Befangenheit eines Gutachters des METAS vor, wenn dieser sich als Gutachter zur korrekten Durchführung einer konkreten Geschwindigkeitsmessung äussern müsse, die mit Geräten erfolgt sei, für deren Zulassung er verantwortlich gewesen sei (erstinstanzliches Urteil S. 8). Auf die inhaltliche Kritik des Beschwerdeführers am Gutachten geht die erste Instanz nicht ausdrücklich ein. Sie hält jedoch fest, dass objektiv keine Zweifel an der Tathandlung bestünden (erstinstanzliches Urteil S. 10).  
Die Vorinstanz äussert sich nicht ausdrücklich zur Frage der Befangenheit des Gutachters. Sie stellt vorab fest, dass sich ihre Prüfung der erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung in Anwendung von Art. 398 Abs. 4 StPO auf Willkürgesichtspunkte beschränke, wobei sich die Vorbringen des Beschwerdeführers weitgehend in appellatorischer Kritik erschöpften und er sich in der Berufungserklärung im Wesentlichen damit begnüge, seinen in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gehaltenen Parteivortrag fast wortgleich wiederzugeben. Er setze sich nicht mit dem angefochtenen Urteil auseinander und lege insbesondere nicht dar, inwieweit die erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen und die Würdigung des Gutachtens falsch bzw. willkürlich sein sollten. Dies sei auch nicht ersichtlich. Die entsprechenden Vorbringen seien nicht zu hören und auf die Rügen sei in Anwendung von Art. 398 Abs. 4 StPO nicht weiter einzugehen. Dasselbe gelte, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" geltend mache. Auch in dieser Hinsicht lege er nicht dar, dass die erste Instanz die Beweise - insbesondere das Gutachten - willkürlich gewürdigt hätte (vorinstanzliches Urteil S. 4 f.). Es stehe gestützt auf das Gutachten fest, dass beim Beschwerdeführer am 28. Juli 2018 die angeklagten Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemessen worden seien (vorinstanzliches Urteil S. 4 ff.). 
 
3.3.3. Das Gericht beurteilt die Schlüssigkeit eines Gutachtens frei (Art. 10 Abs. 2 StPO) und ist nicht an den Befund oder die Stellungnahme des Sachverständigen gebunden. Es hat vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Parteivorbringen ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht allerdings in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen begründen. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; Urteil 6B_567/2020 vom 6. Dezember 2021 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).  
 
3.3.4. Wie von der ersten Instanz richtig erwogen, lässt sich eine Befangenheit des Gutachters nicht bereits aus der Tatsache konstruieren, dass dieser als Bereichsleiter METAS allenfalls für die Freigabe des Messmittels zuständig war (vgl. Urteil 6B_520/2014 vom 26. Januar 2016 E. 1.3). Der Beschwerdeführer setzt sich mit der zitierten Rechtsprechung nicht auseinander. Tatsächliche Anhaltspunkte für eine allfällige Vorbefasstheit bringt er ebenfalls keine vor. Angesichts dessen durfte sich die Vorinstanz mit einem Verweis auf die appellatorische Natur der Vorbringen des Beschwerdeführers begnügen und von weiteren Ausführungen zur angeblichen Befangenheit des Gutachters absehen.  
Die inhaltliche Kritik am Gutachten vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Dieses hält unter Berücksichtigung der maximalen Einzelwertabweichungen der betreffenden Messmittel zu Gunsten des Beschwerdeführers eine Fahrgeschwindigkeit von 130 km/h resp. 109 km/h fest (Gutachten S. 8 f.). In Bezug auf die erste Messung scheint der Beschwerdeführer sodann auszublenden, dass die auf Seite 12 aufgeführten Rechnungen Teil der Plausibilitätsprüfung der ersten Laser-Messung bilden (vgl. Gutachten S. 9). Die so nachträglich ermittelte Fahrgeschwindigkeit dient der Verifikation der Radarmessung (vgl. Gutachten S. 9, "Die Auswertung der Bilddokumentation ist unabhängig von der Lasermessung und dient dazu, die Lasermessung zu plausibilisieren"). Dass zur Beurteilung der Übereinstimmung zwischen nachträglich ermittelter und gemessener Geschwindigkeit auf den errechneten Mittelwert abgestellt wird, leuchtet dabei ohne Weiteres ein und verletzt den Grundsatz "in dubio pro reo" nicht. Vielmehr werden mit erbrachtem Plausibilitätsnachweis gerade allfällige Zweifel an der Richtigkeit der Messung ausgeräumt. Der für die gesamte zurückgelegte Wegstrecke errechnete Mittelwert beträgt im Übrigen 131 km/h ± 1 km/h und ist daher, wie das Gutachten ausführt, "in perfekter Übereinstimmung mit der vom Laser-Messmittel bestimmten Geschwindigkeit" (Gutachten S. 13). 
Betreffend die fehlende Anzeige der Intervallzeiten auf den Bildern der zweiten Messung ist dem Gutachten zu entnehmen, dies sei ein bekannter Fehler, der in seltenen Fälle auftrete. Grund sei bisher stets ein Defekt im Blitzgerät gewesen. Vorliegend habe die Herstellerfirma den Blitz zwei Tage nach der Messung des Beschwerdeführers ausgewechselt. Danach seien die Intervallzeiten wieder angezeigt worden, was beweise, dass der Fehler tatsächlich im Blitzgerät lokalisiert gewesen sei. Das Blitzgerät werde im Zulassungsdokument explizit als nicht eichrelevant eingestuft, weshalb ein Ersatz ohne Nacheichung zulässig gewesen sei. Ein Defekt im Blitzgerät habe keinen Einfluss auf die eigentliche Geschwindigkeitsmessung (Gutachten S. 15). Es bestehen keine Gründe, an diesen gutachterlichen Ausführungen zu zweifeln. Der Beschwerdeführer setzt sich damit im Übrigen nicht auseinander und begnügt sich mit einer pauschalen Einschätzung, wonach "das Gerät offensichtlich nicht richtig funktioniert" habe. Damit ist er nicht zu hören. 
Dass in Bezug auf die zweite Messung keine Plausibilitätsprüfung stattgefunden habe, trifft sodann nicht zu. Diese findet sich auf S. 14 des Gutachtens und erfolgte in Form einer Visualisierung und Auswertung der vom Radargerät gespeicherten Rohdaten der Messung. Dass besagtes Vorgehen untauglich sei, wird vom Beschwerdeführer nicht substanziiert vorgebracht. Der Gutachter ermittelte hierbei eine Geschwindigkeit von 111.31 km/h, wobei er die Abweichung zu den gemessenen 110 km/h ± 1 km/h mit der automatischen Abrundung der gemessenen Geschwindigkeitswerte auf die nächste ganze Zahl sowie der genaueren Messfähigkeit des Radargeräts im Zeitpunkt der Messung erklärt. Das Gutachten kommt zum Schluss, dass keinerlei Auffälligkeiten und Unregelmässigkeiten sichtbar seien und die Geschwindigkeit in guter Übereinstimmung mit dem Resultat des Messmittels sei, womit auch die Plausibilitätsprüfung der zweiten Messung erfolgt sei. Der Beschwerdeführer vermag diese Einschätzung nicht zu erschüttern. So führt er nicht aus, welche "weitere[n] Messdaten" zur "genauen Berechnung" seiner Ansicht nach zusätzlich notwendig gewesen wären. Weiter ist nicht einsichtig, inwiefern sich das automatische Abrunden der Dezimalstellen der Messgeschwindigkeit auf die Schlüssigkeit der Plausibilitätsberechnung ausgewirkt haben soll. Die betreffende Rundung wirkt sich im Übrigen einzig zu Gunsten der kontrollierten Verkehrsteilnehmer aus. Schliesslich vermag die "gute" Übereinstimmung der ermittelten mit der gemessenen Geschwindigkeit Letztere vorliegend durchaus zu plausibilisieren, beträgt die Abweichung doch lediglich 1,2 % und wird sie überdies nachvollziehbar begründet. 
Im Übrigen bezeichnet das Gutachten seine "internen Quellen" ausdrücklich. Es handelt sich dabei um den Eintrag in die METAS-Datenbak, welcher zur Identifikation der verwendeten Messgeräte notwendig war, um die Eich- und Zulassungszertifikate, die bei den Akten liegen (vgl. kantonale Akten pag. 39 ff.) sowie um technische Kenntnisse, über die das METAS aufgrund der regelmässigen Wartung und Eichung der Messmittel verfügt (Gutachten S. 2). Inwiefern der Beizug besagter Dokumente und Informationen zu Zweifeln am Gehalt des Gutachtens Anlass gibt, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht ausgeführt. Wenn der Beschwerdeführer demnach geltend macht, "die Methodik, die Berechnungen sowie die Ergebnisse" des Gutachtens würde keine rechtsgenüglichen Beweise darstellen, so nennt er hierfür keine überzeugenden Argumente. 
 
3.3.5. Das Gutachten ist schlüssig und was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag keine Zweifel an dessen Inhalt zu begründen. Insbesondere verletzt das Gutachten den Grundsatz "in dubio pro reo" nicht. Die erste Instanz durfte sich demnach zur Sachverhaltsfeststellung darauf stützen, ohne in Willkür zu verfallen.  
 
3.4.  
 
3.4.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Eichungen der Messgeräte seien nur solange gültig, wie keine Sicherungsmechanismen verletzt oder messrelevante Teile repariert worden seien. Darüber sowie betreffend die Wartung der Geräte und die Anzahl Messzyklen seien keinerlei Beweise erhoben worden. Mithin stehe nicht fest, ob die Eichzertifikate überhaupt noch gültig gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe erfolglos beantragt, dass weitere Beweiserhebungen betreffend das Radargerät (Beizug der Zertifizierungsvorschriften, der Wartungsvorschriften, der Wartungshefte, der Wartungsprotokolle, der Beweise über Ersatzteile, Anzahl Messzyklen, Angaben betreffend die Erfüllung der erforderlichen Qualifikation der eingesetzten Messperson) vorzunehmen seien. Diese seien allesamt abgewiesen worden, womit die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe. Gemäss Zeitungsberichten hätten Verkehrsgutachter zudem festgestellt, dass Messgeräte bei Autos mit LED-Lichtern (wie sie das Fahrzeug des Beschwerdeführers aufweise) die Geschwindigkeit falsch messen würden. Es lägen keine Beweise vor, dass die LED-Lichter des Beschwerdeführers die Messungen nicht verfälscht hätten. Im Übrigen habe die Schweiz das Messen der Geschwindigkeit an den europäischen Normenverbund ISO 9001 abgetreten. Die Verantwortung für der ISO-Norm widersprechende Messmethoden liege somit bei den Strafbehörden. Wenn die Messmethoden nicht den Normen entsprächen bzw. nicht überprüft würden, könne keine zweifelsfreie Geschwindigkeitsmessung durchgeführt werden.  
 
3.4.2. Die erste Instanz führt dazu aus, die Beweisanträge des Beschwerdeführers seien entweder unerheblich oder würden mit dem Gutachten beantwortet (erstinstanzliches Urteil S. 6). Die Vorinstanz schliesst sich besagter Einschätzung an (vorinstanzliches Urteil S. 5).  
 
3.4.3. Der vorinstanzlichen Auffassung ist zuzustimmen. Der Beschwerdeführer unterlässt einmal mehr eine Auseinandersetzung mit den gutachterlichen Ausführungen, welche sowohl die Zulassung als auch die gültige Eichung der verwendeten Messmittel bestätigen (vgl. Gutachten S. 4, 16). Die entsprechenden Zertifikate finden sich allesamt bei den Akten (kantonale Akten pag. 39 ff.). Die Reparatur messrelevanter Teile im Zeitraum zwischen der letzten Eichung der Radargeräte und der Kontrolle des Beschwerdeführers verneint das Gutachten insofern, als keine messrelevanten Modifikationen festgestellt worden seien, wobei eine entsprechende Meldepflicht bestehe (Gutachten S. 16, Antwort 3 und 4 sowie S. 18, Antwort 10 und 11). Die im Rahmen der Plausibilitätsprüfung nachträglich ermittelten Mittelwerte decken sich sodann mit den Messgeschwindigkeiten, was klar für das einwandfreie Funktionieren der eingesetzten Messmittel spricht (vgl. supra E. 3.3.4). Derweil sind keinerlei Anhaltspunkte für eine Fehlfunktion oder eine Falschmessung ersichtlich. Insbesondere schliesst das Gutachten eine Beeinflussung der Messung durch die LED-Lichter am Fahrzeug des Beschwerdeführers aus (Gutachten S. 16, S. 17, Antwort 7 und S. 18, Antwort 14). Was dieser sodann aus seinem Verweis auf die ISO-Norm 9001 für sich abzuleiten gedenkt, erhellt nicht. Der Beschwerdeführer begnügt sich mit pauschalen Verweisen auf technische und sonstige Mängel, die seiner Ansicht nach theoretisch zu fehlerhaften Messungen führen könnten. Er verkennt dabei, dass eine Überprüfung sämtlicher potentiell denkbaren Fehlerquellen unter Willkürgesichtspunkten nicht erforderlich ist. Angesichts der Schlüssigkeit des Gutachtens musste die erste Instanz keine unüberwindlichen Zweifel an der Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessungen haben und durfte den rechtserheblichen Sachverhalt als genügend abgeklärt erachten. Die Abweisung der Beweisanträge des Beschwerdeführers verstösst somit nicht gegen das Willkürverbot. Eine Verletzung des Untersuchungsrundsatzes sowie des Grundsatzes "in dubio pro reo" ist diesbezüglich nicht ersichtlich und wird von der Vorinstanz zu Recht verneint (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 5 ff.).  
 
3.4.4. Sofern der Beschwerdeführer seine Beweisanträge vor Bundesgericht erneut stellt, verkennt er, dass dieses als oberste Recht sprechende Behörde die angefochtenen Entscheidungen einzig auf ihre richtige Rechtsanwendung hin zu überprüfen hat. Es führt kein Beweisverfahren durch, sondern entscheidet gestützt auf den Sachverhalt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Für eigene Tatsachen- und Beweiserhebungen besteht folglich kein Raum (vgl. BGE 133 IV 293 E. 3.4.2).  
 
3.5.  
 
3.5.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe detailliert dargelegt, weshalb das Gutachten sowohl im Grundsatz als auch inhaltlich als Beweis keinesfalls ausreiche und untauglich sei. Er habe diese Vorbringen in der Berufung wiederholt, da die erste Instanz nicht darauf eingegangen sei. Auch die Vorinstanz habe sich mit keinem Wort dazu geäussert. Er rügt damit sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht resp. des rechtlichen Gehörs.  
 
3.5.2. Die kantonalen Instanzen greifen nicht sämtliche Rügen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Richtigkeit resp. dem Beweiswert des Gutachtens auf. Die erste Instanz führt jedoch aus, die Beweisanträge des Beschwerdeführers seien entweder unerheblich oder würden mit dem Gutachten beantwortet (erstinstanzliches Urteil S. 6). Im Bereich der Autobahn, wo der Beschwerdeführer am 28. Juli 2018 zwei Mal gemessen worden sei, betrage die allgemeine Höchstgeschwindigkeit unbestrittenermassen 120 km/h resp. 100 km/h. Das von der Staatsanwaltschaft eingeholte Gutachten sei zum Schluss gekommen, dass die mindestens gefahrene Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Beschwerdeführers 130 km/h resp. 109 km/h betragen habe. Es bestünden keine objektiven Zweifel an der Tathandlung (erstinstanzliches Urteil S. 10). Die erste Instanz verdeutlicht damit, dass sie zur Erstellung des Sachverhalts massgeblich auf das Gutachten abstellt und verweist den Beschwerdeführer mit seiner Kritik auf die dortigen Ausführungen. Dies erscheint vorliegend insofern sachgerecht, als dieser seinen diesbezüglichen Rügen eine offensichtlich unrichtige bzw. unvollständige Lesart des Gutachtens zugrunde legt, oder dieses vollständig ausser Acht lässt (vgl. supra E. 3.3.4). Vor diesem Hintergrund durfte die erste Instanz von einer Wiederholung der gutachterlichen Ausführungen zwecks Widerlegung seiner offenkundig unbegründeten Rügen absehen und sich mit einem Verweis begnügen. Die zugestandenermassen knappe Begründung liegt damit für den vorliegenden Fall noch im Rahmen des Zulässigen. Die Vorinstanz prüft die Sachverhaltsfeststellung der ersten Instanz sodann korrekterweise nur unter Willkürgesichtspunkten. Sie erwägt, der Beschwerdeführer vermöge keine Willkür aufzuzeigen und ergehe sich weitestgehend in appellatorischer Kritik (vorinstanzliches Urteil S. 5). Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer seine Kritik vor Vorinstanz nahezu wortgleich wiederholte, ohne sich in der Zwischenzeit näher mit den gutachterlichen Ausführungen auseinandergesetzt zu haben, ist auch dies nicht zu beanstanden. Die Begründungspflicht bzw. das rechtliche Gehör erweisen sich vorliegend als nicht verletzt.  
 
4.  
 
4.1. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, gestützt auf die Weisungen des ASTRA über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr vom 22. Mai 2008 (ASTRA-Weisungen) sei der Toleranzabzug gemäss Art. 8 der Verordnung des ASTRA (Bundesamt für Strassen) zur Strassenverkehrskontrollverordnung vom 22. Mai 2008 (VSKV-ASTRA, SR 741.013.1) nicht zur Anwendung gelangt. Dies sei verfassungswidrig. Es dürfe keine Strafe ohne Gesetz ausgefällt werden und das ASTRA verfüge über keine delegierte Gesetzgebungskompetenz, um für die Gerichte verbindliche und von der StPO abweichende Regeln für die Beweiswürdigung zu erlassen. Art. 8 VSKV-ASTRA bestehe nicht nur zum Schutz gegen technische Messungenauigkeiten der Messgeräte, sondern auch im Hinblick auf Ungenauigkeiten am individuellen Fahrzeug bei der Übertragung der Geschwindigkeit auf den Tachometer. Es könnten niemals exakt die zurückgelegten Kilometer gemessen werden, sondern nur die Umdrehungen von Rädern und Getrieben. Somit spielten Grösse, Pneudruck und Profile der Reifen ebenso wie weitere technische Unterschiede an den verschiedenen Fahrzeugen eine entscheidende Rolle.  
Es dürfe zudem nicht sein, dass ein Autolenker nur deshalb eine Geschwindigkeitsübertretung begehe, weil er sich gegen eine Busse wehre. Dies sei vorliegend der Fall. Gemäss den ASTRA-Weisungen sollten Sicherheitsabzüge im Nachhinein wegfallen, weil ein Gutachten erstellt worden sei. Derjenige Lenker, der nachweisen könne, weniger schnell gefahren zu sein, werde damit für seine Einsprache bestraft. Er sei gemäss Gutachten plausiblerweise nur 124 km/h gefahren, jedoch werde ihm keine Sicherheitsmarge mehr abgezogen. Damit werde er gegenüber einem Fahrer, für den bei gleicher Geschwindigkeit kein Gutachten erstellt (und die Toleranzmarge daher abgezogen) werde, benachteiligt. Dies verletzte das Legalitätsprinzip und das Willkürverbot. Unter Berücksichtigung der Sicherheitsabzüge habe der Beschwerdeführer keine Übertretung der Höchstgeschwindigkeit begangen und sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 
 
4.2.  
 
4.2.1. Mit der Frage nach dem Wegfall der Sicherheitsmarge hat sich die erste Instanz - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - auseinandersetzt, wobei sie mit Verweis auf Ziff. 21 der ASTRA-Weisungen erwägt, dass von einer gutachterlich festgestellten Fahrgeschwindigkeit kein Abzug einer Sicherheitsmarge gemäss Art. 8 VSKV-ASTRA zu erfolgen habe (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 9 f.).  
 
4.2.2. Bei der Kontrolle der Geschwindigkeit sind nach Art. 9 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs vom 28. März 2007 (SKV, SR 741.013) technische Hilfsmittel einzusetzen. Für derartige Kontrollen regelt das ASTRA im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) die Durchführung und das Verfahren ebenso wie die Anforderungen an die Messsysteme und Messarten sowie die technisch bedingten Sicherheitsabzüge (Art. 9 Abs. 2 SKV). Gestützt darauf hat das ASTRA am 22. Mai 2008 sowohl die VSKV-ASTRA als auch die ASTRA-Weisungen erlassen. Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b VSKV-ASTRA ist bei Lasermessungen bei einem Messwert bis 100 km/h ein Wert von 2 km/h (Ziff. 1), bei einem Messwert von 101 km/h bis 150 km/h ein Wert von 4 km/h (Ziff. 2) und ab einem Messwert von 151 km/h ein Wert von 5 km/h (Ziff. 3) abzuziehen. Unberührt von den ASTRA-Weisungen bleiben die Ermittlung der Geschwindigkeit durch Fachexpertisen (z.B. bei der Abklärung von Unfällen oder Widerhandlungen im Strassenverkehr) und die freie Beweiswürdigung durch die Gerichte. Die in der Fachexpertise ermittelte Geschwindigkeit bzw. die allenfalls zu berücksichtigenden Sicherheitsabzüge sind abschliessend, d.h. die nachträgliche zusätzliche Anwendung der in der VSKV-ASTRA festgelegten Sicherheitswerte ist nicht zulässig (Ziff. 21 ASTRA-Weisungen).  
 
4.2.3. Der Beschwerdeführer legt nicht überzeugend dar, weshalb von der gutachterlich ermittelten Fahrgeschwindigkeit eine Sicherheitsmarge abzuziehen sei. Die VSKV-ASTRA stellt Regeln über bestimmte Messsysteme auf. Unter anderem statuiert sie in Art. 8 Abs. 1 lit. b die im Rahmen von Lasermessungen vorzunehmenden Sicherheitsabzüge. Die ASTRA-Weisungen wurden am selben Tag wie die VSKV-ASTRA erlassen, konkretisieren diese und geben den Willen des Verordnungsgebers wieder. Gemäss deren Ziff. 21 kommen die erwähnten Sicherheitsabzüge im Falle der Einholung von Fachexpertisen nicht zur Anwendung. Dies ist einsichtig, wird die Geschwindigkeitsüberschreitung diesfalls doch nicht (mehr) anhand einer durch die VSKV-ASTRA geregelten Messmethode ermittelt (vgl. auch Urteil 6B_921/2014 vom 21. Januar 2015 E. 1.3.3). Es erscheint auch insofern sachgerecht, als die Ermittlung der Fahrgeschwindigkeit (resp. Plausibilisierung der Messung) mittels Gutachten allfällige Messungenauigkeiten, welche die Gewährung eines pauschalen Sicherheitsabzugs rechtfertigen, ausräumt. Unzutreffend ist, dass es sich dabei um eine Beweiswürdigungsregel handelt. Die Gerichte bleiben in der Würdigung der Beweismittel vielmehr frei (vgl. Art. 10 StPO; Ziff. 21 ASTRA-Weisungen). Die erste Instanz kommt dabei ohne Willkür zum Schluss, es bestünden keine Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlich ermittelten Fahrgeschwindigkeit. Das Gutachten berücksichtigt seinerseits die Einzelwertabweichungen der betreffenden Messmittel (Gutachten S. 8 f.). Für einen (zusätzlichen) Abzug einer Sicherheitsmarge im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. b VSKV-ASTRA besteht somit kein Anlass. Eine Verletzung des Legalitätsprinzips resp. ein Verstoss gegen das Willkürverbot ist nicht ersichtlich. Im Übrigen ist wie bereits ausgeführt gemäss Gutachten nicht von einer Fahrgeschwindigkeit von 124 km/h bzw. 104 km/h auszugehen (vgl. supra E. 3.3.4). Die unter Zugrundelegung dieses Wertes angestellten Rechnungen und Annahmen des Beschwerdeführers erweisen sich damit von vorneherein als unbehelflich.  
Was der Beschwerdeführer sodann aus dem Verweis auf eine angeblich unterschiedliche Übertragung der Geschwindigkeit auf den Tachometer zu seinen Gunsten ableiten will, erhellt nicht. Sofern er der Ansicht ist, der Sicherheitsabzug schütze Fahrer vor den Folgen einer zu tiefen Anzeige der Geschwindigkeit auf ihrem Tachometer (und müsse daher auch im Falle gutachterlicher Feststellung der Geschwindigkeit Anwendung finden), so ist dem entgegenzuhalten, dass die am Geschwindigkeitsmesser angezeigte Fahrgeschwindigkeit gemäss Art. 55 Abs. 2 der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41) nie unter der tatsächlichen Geschwindigkeit liegen darf. Dies ist offenbar auch dem Beschwerdeführer bekannt. Anhaltspunkte dafür, dass sein Tachometer die gesetzlichen Vorgaben nicht erfüllte bzw. defekt gewesen sei, nennt der Beschwerdeführer sodann nicht. 
 
4.3.  
 
4.3.1. Sofern der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, wonach er mit dem Wegfall des Sicherheitsabzugs de facto für seine Einsprache bestraft werde, eine Verletzung des Verbots der reformatio in peius rügt, dringt er damit nicht durch.  
 
4.3.2. Die Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 355 Abs. 3 lit. c StPO nach einer Einsprache einen "neuen" Strafbefehl erlassen. Der Erlass eines zweiten, inhaltlich gleichlautenden Strafbefehls ist gesetzlich hingegen nicht vorgesehen und daher nicht zulässig. Für die Frage, ob ein zweiter Strafbefehl mit dem ersten identisch ist, ist auf den Schuldspruch sowie die Sanktion der Strafbefehle abzustellen. Der Lehre und Rechtsprechung folgend darf nach einer Einsprache ein zweiter Strafbefehl nur ergehen, wenn der ursprüngliche Strafbefehl bezüglich Schuldspruch und/oder Sanktion zu ändern ist (BGE 145 IV 438 E. 1.3.2; Urteile 6B_1305/2017 vom 16. November 2018 E. 2.3; 6B_248/2015 vom 13. Mai 2015 E. 4.1; je mit Hinweisen).  
Voraussetzung für die Änderung des ursprünglichen Strafbefehls im Schuld- und/oder Strafpunkt ist gemäss der herrschenden Lehre und Rechtsprechung eine veränderte Beweis- und/oder Rechtslage. Verlangt wird, dass die Modifikation des Schuldspruchs und/oder der Sanktion auf eine geänderte Sach- und/oder Rechtslage zurückzuführen ist. Eine blosse Neubeurteilung der Sanktion bei unverändertem Sachverhalt ist nicht zulässig. Damit wird die Möglichkeit der Neubeurteilung durch die Staatsanwaltschaft im Einspracheverfahren trotz fehlenden Verbots der reformatio in peius zugunsten des Einsprechers eingeschränkt (BGE 145 IV 438 E. 1.3.3; Urteil 6B_248/2015 vom 13. Mai 2015 E. 4.1; je mit Hinweisen). 
 
4.3.3. Vorliegend erliess die Staatsanwaltschaft am 11. Februar 2019 einen ersten Strafbefehl wegen zweier Geschwindigkeitsübertretungen von 5 km/h resp. 4 km/h und bestrafte den Beschwerdeführer mit einer Busse von Fr. 40.--. Nach eingegangener Einsprache eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung in dessen Zuge sie ein Gutachten beim METAS einholte. Besagte Expertise ermittelte eine Geschwindigkeitsübertretung von nunmehr 10 km/h resp. 9 km/h (vgl. supra E. 3.3.4 und E. 4.2.3). Gestützt auf diese veränderte Sachlage erliess die Staatsanwaltschaft am 26. November 2019 einen zweiten Strafbefehl und sprach neu eine Busse von Fr. 120.-- (und damit eine höhere Sanktion) aus. Dies erweist sich nach dem Gesagten im Sinne von Art. 355 Abs. 3 lit. c StPO als zulässig und eine Verletzung des Verbots der reformatio in peius ist nicht auszumachen.  
 
5.  
Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, es fehle für Radarkontrollen bzw. die Sammlung von Radarbildern an einer gesetzlichen Grundlage, ist darauf nicht einzutreten. Die erste Instanz setzt sich mit besagtem Vorbringen eingehend auseinander (erstinstanzliches Urteil S. 8 f.), worauf der Beschwerdeführer mit keinem Wort eingeht. Er ist mit seiner Kritik nicht zu hören (Art. 42 BGG). 
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sich in einem Irrtum befunden. Er sei davon ausgegangen, dass sein Fahrzeug weniger schnell fahre, als dies der Tachometer anzeige und ihm zudem noch der Sicherheitsabzug abgezogen würde. Er habe daher gar nicht wissen können, wie schnell er genau gefahren sei. Seinen ungefähren Berechnungen zufolge sei er immer noch innerhalb der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gewesen. Bei derart kleinen Abweichungen seien Messungen und Gutachten in der Berechnung der Geschwindigkeit in keiner Weise zuverlässig.  
 
6.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer mache weder einen Sachverhalts- (Art. 13 StGB) noch einen Verbotsirrtum (Art. 21 StGB) geltend. Er habe sowohl um die signalisierte Höchstgeschwindigkeit als auch um die auf dem Tachometer angezeigte Geschwindigkeit gewusst. Es sei ihm auch bekannt gewesen, dass die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit strafbar sei. Der blosse Irrtum darüber, wie die Geschwindigkeit gemessen oder festgestellt werde, sei unbeachtlich (vorinstanzliches Urteil S. 10).  
 
6.3. Die Argumentation des Beschwerdeführers ist spitzfindig und überzeugt nicht. Unbestritten ist, dass er um die zulässige Höchst- sowie die auf dem Tachometer angezeigte Geschwindigkeit wusste. Erstere betrug 120 km/h resp. 100 km/h. Dafür, dass der Tachometer des Beschwerdeführers defekt gewesen wäre, nennt er keinerlei konkrete Anhaltspunkte. Wenn der Beschwerdeführer sodann vorbringt, er habe (zusätzlich zur üblicherweise etwas zu hohen Anzeige auf dem Tachometer) noch mit dem Abzug der Sicherheitsmarge gerechnet, so scheint er damit implizit die Inkaufnahme einer gewissen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit einzugestehen. Unpräzise ist es, wenn er gestützt darauf beteuert, er habe sich seinen ungefähren Berechnungen zufolge immer noch innerhalb der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bewegt. Der Beschwerdeführer vertraute viel mehr darauf, dass seine potentielle Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit durch den Abzug der Sicherheitsmarge ausgeglichen und damit nicht geahndet würde. Ein diesbezüglicher Irrtum ist freilich - wie von der Vorinstanz zu Recht erwogen - unbeachtlich und die Berufung auf die reine Mutmassung, wonach dies "jeder" Autofahrer so handhabe, unbehelflich. Belege dafür, dass Messungen und Gutachten bei kleinen Abweichungen unzuverlässig seien, führt er sodann nicht an.  
 
7.  
 
7.1. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Das erstinstanzliche Urteil sei über zwei Jahre nach den Verkehrsübertretungen erfolgt, was strafausschliessend, eventualiter aber strafmildernd zu berücksichtigen sei.  
 
7.2. Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen sei nicht ersichtlich, wie die Staatsanwaltschaft oder die erste Instanz mit ihrem Vorgehen das Beschleunigungsgebot verletzt hätten. Die Dauer des Untersuchungsverfahrens habe massgeblich aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers länger als üblich gedauert. Der Zeitraum von knapp acht Monaten zwischen Anklageerhebung und Urteil sei ebenfalls nicht zu beanstanden (vorinstanzliches Urteil S. 8).  
 
7.3. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot (vgl. auch Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1, 49 E. 1.8.2; 133 IV 158 E. 8). Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1). Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (BGE 130 I 332 E. 5.2, 269 E. 3.1; Urteile 6B_834/2020 vom 3. Februar 2022 E. 1.3; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 1.5.2; 6B_23/2021 vom 20. Juli 2021 E. 4.2; je mit Hinweisen). Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen. Deshalb sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Als solche gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz. Hingegen genügt es nicht, dass die eine oder andere Handlung mit einer etwas grösseren Beschleunigung hätte vorgenommen werden können (zum Ganzen: BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; 124 I 139 E. 2c; Urteile 6B_834/2020 vom 3. Februar 2022 E. 1.3; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 1.5.3; 6B_1147/2020 vom 26. April 2021 E. 2.3; je mit Hinweisen).  
 
7.4. Soweit der pauschale und weitgehend unsubstanziierte Vorwurf des Beschwerdeführers den Begründungsanforderungen überhaupt genügt, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 8). Zwischen den Übertretungen vom 28. Juli 2018 und der Zustellung der Übertretungsanzeigen am 11. bzw. 13. September 2018 vergingen knapp zwei Monate. Nachdem der Beschwerdeführer die Bussen nicht bezahlte, erging nach durchgeführter Untersuchung am 11. Februar 2019 - fünf Monate nach Zustellung der Übertretungsanzeigen - ein erster Strafbefehl, der vom Beschwerdeführer mittels Einsprache angefochten wurde. In der Folge wurde das Gutachten eingeholt und der Beschwerdeführer einvernommen, wobei seine anfängliche Weigerung, zur Einvernahme zu erscheinen, die Mandatierung einer Vertreterin und sein Akteneinsichtsgesuch zu Verzögerungen führten. Zudem stellte der Beschwerdeführer ein Ausstandsgesuch gegen den Staatsanwalt, wobei er die betreffende Verfügung mittels Beschwerde anfocht. Die Staatsanwaltschaft erliess am 26. November 2019, also rund neun Monate nach dem ersten, einen zweiten Strafbefehl. Gegen diesen erhob der Beschwerdeführer wiederum Einsprache, wonach die Akten zwei Monate später, am 27. Januar 2020, an die erste Instanz überwiesen wurden. Die Hauptverhandlung erfolgte am 20. August 2020 und das Urteil wurde am 2. September 2020 eröffnet. Nach erfolgter Berufungsanmeldung wurde das begründete Urteil am 25. November 2020 versendet. Im Anschluss an den Eingang der Berufungserklärung mittels Eingabe vom 17. Dezember 2020, der Berufungsbegründung vom 19. Januar 2021 und der Berufungsantwort vom 8. Februar 2021 fällte die Vorinstanz ihr Urteil am 29. April 2021. Dieses ging am 12. Mai 2021 beim Beschwerdeführer ein. Vor diesem Hintergrund erscheinen weder die einzelnen Verfahrensabschnitte noch die gesamte Verfahrensdauer von knapp zwei Jahren als übermässig. Der Beschwerdeführer führt denn auch nicht aus, welcher Teil des Verfahrens zu lange gedauert habe bzw. an welcher Stelle dieses beförderlicher hätte vorangetrieben werden müssen.  
 
8.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Da der Beschwerdeführer im Hauptpunkt vollumfänglich unterliegt, besteht kein Raum für die Zusprechung einer Entschädigung. Die Kosten des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Juni 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Burkhardt