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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_872/2021  
 
 
Urteil vom 17. Mai 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Schöbi, 
Gerichtsschreiberin Lang. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Stutz, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Advokatin Christina Reinhardt, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Eheschutz, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des 
Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung 
Zivilrecht, vom 5. Oktober 2021 (400 21 172). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geb. 1973) und B.________ (geb. 1962) waren seit dem 5. Dezember 2011 verheiratet.  
 
A.b. Mit Eheschutzentscheid vom 18. November 2019 verpflichtete das Tribunal régional des Montagnes et du Val-de-Ruz A.________ zur Bezahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von Fr. 391.35 ab dem 1. April 2019 an B.________. Mit Entscheid vom 27. April 2020 wies das Gericht die Arbeitgeberin von A.________ an, diesen Betrag von dessen Lohn abzuziehen und bei der zuständigen Stelle einzubezahlen.  
 
A.c. Die Parteien liessen sich inzwischen in Serbien scheiden. Das Scheidungsurteil datiert vom 3. Juni 2020.  
 
A.d. Daraufhin gelangte A.________ mit Eingabe vom 18. August 2020 an das Zivilgericht Basel-Landschaft West und begehrte zusammengefasst die dahingehende Abänderung der Eheschutzentscheide, dass die Unterhaltspflicht sowie die Schuldneranweisung aufzuheben seien. Am 2. Dezember 2020 reichte B.________ beim Zivilgericht ihrerseits Klage auf Ergänzung des ausländischen Scheidungsurteils ein, die in einem separaten Verfahren behandelt wird.  
 
A.e. Das Zivilgericht wies das Gesuch von A.________ am 19. Mai 2021 ab.  
 
B.  
Die gegen diesen Entscheid erhobene Berufung wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 5. Oktober 2021 ab. 
 
C.  
 
C.a. A.________ (Beschwerdeführer) erhebt mit Eingabe vom 18. Oktober 2021 Beschwerde am Bundesgericht. Er beantragt die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung. Ferner beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.  
 
C.b. Mit Eingabe vom 5. November 2021 ersucht der Beschwerdeführer sodann einerseits um (superprovisorische) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, andererseits um die Anordnung, wonach für die Dauer des Gesuchsverfahrens bis zum Entscheid über das Gesuch alle "Vollziehungsvorkehrungen" zu unterbleiben hätten. B.________ nahm mit Eingabe vom 24. November 2021 Stellung, beantragte die Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung und ihrerseits die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung. Mit Verfügung vom 29. November 2021 wies der Präsident der urteilenden Abteilung das Gesuch des Beschwerdeführers ab. Dieser reichte am 30. November 2021 eine weitere Eingabe ein.  
 
C.c. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, in der Sache indes keine Vernehmlassungen eingeholt.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, welche auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über ein Gesuch um Abänderung von im Eheschutzverfahren festgelegten Unterhaltsbeiträgen entschieden hat. Diese Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) ist vermögensrechtlicher Natur. Die Streitwertgrenze ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die innert Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist zulässig. Auf die nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgte Eingabe vom 30. November 2021 ist hingegen nicht einzutreten.  
 
1.2. Eheschutzentscheide gelten als vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG (BGE 134 III 667 E. 1.1; 133 III 393 E. 5). Gleiches gilt, wenn über die Abänderung eines Eheschutzentscheids zu befinden ist (Urteile 5A_276/2021 vom 29. September 2021 E. 2.1; 5A_1018/2015 vom 8. Juli 2016 E. 2). Daher kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (BGE 133 III 585 E. 4.1), wofür das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG) gilt.  
 
2.  
 
2.1. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Erstinstanz hätte gar nicht auf die Klage eintreten dürfen. Eheschutzmassnahmen setzten den Bestand einer Ehe voraus. Sei jedoch wie vorliegend die Scheidung bereits ausgesprochen, würden diese grundsätzlich obsolet und es bedürfe keiner Anpassung oder Aufhebung. Ob das serbische Scheidungsurteil den nachehelichen Unterhalt im Sinne eines qualifizierten Schweigens regle, könne daher offenbleiben. Dies sei in einem separaten Verfahren zu klären, welches bereits anhängig gemacht zu sein scheine.  
 
2.2. Der Beschwerdeführer erachtet diese Beurteilung als krass willkürlich im Sinne von Art. 9 BV. Ausserdem liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (insbesondere der Begründungspflicht) und eine Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) bzw. eine Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) vor. Zusammenfassend führt er aus, die Vorinstanz verfange sich in einem unauflösbaren Widerspruch. So führe sie einerseits aus, dass die getroffenen Massnahmen dann nicht dahinfielen, wenn das Scheidungsgericht zwar im Hauptpunkt scheide, über die Scheidungsfolgen aber, die auch Gegenstand der Eheschutzmassnahmen sind, noch nicht befinde und dass dies auch im internationalen Verhältnis gelte. Andererseits führe sie aus, Eheschutzmassnahmen setzten den Bestand einer Ehe voraus und daher hätte die Erstinstanz gar nicht auf das Abänderungsbegehren eintreten dürfen. Die Vorinstanz hätte sich mit dem Kernthema des vorliegenden Verfahrens auseinandersetzen müssen, nämlich, ob das serbische Scheidungsurteil keinen nachehelichen Unterhalt angeordnet hat, weil die Parteien darauf verzichtet hätten, weshalb aus diesem Grund die Festsetzung eines vorsorglichen Unterhalts gemäss Eheschutzurteil dahinfallen müsse. Stattdessen habe sich die Vorinstanz auf den Standpunkt gestellt, dies sei obsolet, weil bereits die Erstinstanz auf die Klage gar nicht hätte eintreten sollen. Das Kernthema bleibe gänzlich unbehandelt. Folge man der vorinstanzlichen Auffassung, frage sich, wie der Beschwerdeführer sein Kernanliegen denn überhaupt verfahrenstechnisch hätte bewerkstelligen sollen. Er sei durch das serbische Scheidungsurteil nicht beschwert, weshalb er für das Verfahren betreffend Ergänzung des ausländischen Scheidungsurteils nicht legitimiert gewesen sei. Er sei daher "zwischen Stuhl und Bank gefallen". Die Vorinstanz habe ihm in willkürlicher Weise verunmöglicht, überhaupt einen Richter zu finden.  
 
3.  
Streitig ist vorliegend im Wesentlichen, ob das vom Beschwerdeführer angerufene Eheschutzgericht zuständig zur Beurteilung seiner Klage auf Abänderung bzw. Aufhebung der schweizerischen Eheschutzmassnahmen war, nachdem ein serbisches Gericht die Scheidung der Parteien ausgesprochen hatte. 
 
 
3.1. Das Eheschutzgericht ist bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung für die Regelung des Getrenntlebens zuständig (Art. 176 ZGB), während für die Zeit danach das Scheidungsgericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen trifft (Art. 276 Abs. 1 ZPO). Eheschutzmassnahmen gelten auch nach Anhängigmachung der Scheidungsklage so lange weiter, bis das zuständige Scheidungsgericht die Eheschutzmassnahme ausdrücklich durch eine vorsorgliche Massnahme ersetzt oder stillschweigend durch Endurteil über den Streitgegenstand der Eheschutzmassnahme entschieden hat (Art. 276 Abs. 2 ZPO). Demnach besteht die Eheschutzmassnahme namentlich dann weiter, wenn das Scheidungsgericht zwar die Ehe durch Teilurteil scheidet, über die Scheidungsfolgen aber, die Gegenstand der Eheschutzmassnahmen sind, noch nicht befindet (BGE 120 II 1 E. 2; Urteil 5A_40/2014 vom 17. April 2014 E. 4.2; DANIEL BÄHLER, in: Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 10 zu Art. 276 ZPO; ANNETTE DOLGE, in: Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, N. 25 zu Art. 276 ZPO). Diese Bestimmung ist auf den Fall zugeschnitten, in dem das durch das schweizerische Scheidungsgericht ausgesprochene Scheidungsurteil im Scheidungspunkt in Rechtskraft erwachsen, mit Bezug auf alle bzw. einzelne Scheidungsfolgen aber an die Berufungsinstanz weitergezogen worden ist. Sie ist indes auch auf Fälle mit internationalem Bezug anwendbar, soweit ein unvollständiges Scheidungsurteil vorliegt (Urteil 5A_40/2014 vom 17. April 2014 E. 4.2).  
 
3.2. Der Beschwerdeführer stützte seine Klage auf Abänderung bzw. Aufhebung der Eheschutzmassnahmen auf die Argumentation, gemäss serbischem Scheidungsurteil würde er keinen Unterhalt mehr schulden, weswegen veränderte Verhältnisse im Sinne von Art. 179 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 276 ZPO vorlägen. Wie aufgezeigt (E. 3.1) fallen Eheschutzmassnahmen jedoch dahin, soweit über die entsprechenden Scheidungsnebenfolgen im Scheidungsurteil entschieden worden ist. Eine Abänderung oder Aufhebung der Eheschutzmassnahmen ist damit nicht mehr möglich. Hat die Eheschutzmassnahme - wie vorliegend - aus einem an einen Dritten gerichteten Erlass bestanden, so ist zuhanden des Dritten die formelle Feststellung des Dahinfallens der Massnahme erforderlich (LEUENBERGER, in: FamKomm Scheidung, Bd. II, 3. Aufl. 2017, N. 11 zu Art. 276 ZPO). Raum bliebe damit vorliegend einzig für die Feststellung (gegenüber der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers), dass das serbische Scheidungsurteil die in Frage stehende Scheidungsnebenfolge (nachehelicher Unterhalt) geregelt hat und damit die (schweizerischen) Eheschutzmassnahmen dahingefallen sind. Andernfalls erwiese sich das serbische Scheidungsurteil diesbezüglich als lückenhaft, weswegen die (schweizerischen) Eheschutzmassnahmen betreffend den nachehelichen Unterhalt weiterhin Geltung beanspruchen könnten.  
 
3.3. Damit ist freilich nicht geklärt, ob das vom Beschwerdeführer angerufene Eheschutzgericht für die diesbezügliche Feststellung zuständig ist oder nicht. Der Frage, ob Eheschutzmassnahmen bzw. vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren aufgrund eines Scheidungsurteils dahingefallen sind und einem Dritten gegenüber dieses Dahinfallen festzustellen ist, kommt letztlich der Charakter einer Ergänzung des (ausländischen) Scheidungsurteils im Sinne einer Ergänzung um die diesbezügliche Feststellung zu. Ob das ausländische Scheidungsurteil lückenhaft ist oder die entsprechende Scheidungsnebenfolge abschliessend geregelt hat, ist daher nicht vom Eheschutzgericht zu beurteilen, würde damit im Ergebnis doch bereits über die (Nicht-) Ergänzung des Scheidungsurteils entschieden bzw. der diesbezügliche Entscheid präjudiziert. Vielmehr hat das für die Ergänzung des ausländischen Scheidungsurteils zuständige Gericht diese Fragen zu beantworten und wäre dieses auch für die Abänderung der getroffenen Eheschutzmassnahmen für die Dauer des Verfahrens um Ergänzung des ausländischen Scheidungsurteils zuständig. Dieses Verfahren ist vorliegend bereits anhängig.  
 
3.4. Wie sich aus dem Ausgeführten ergibt, war das Eheschutzgericht zur Beurteilung der vorliegenden Frage nicht zuständig. Die Vorinstanz ist daher zumindest im Ergebnis nicht in Willkür verfallen, indem sie die Zuständigkeit verneint und die Berufung abgewiesen hat. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt ebensowenig vor wie eine Verletzung der Rechtsweggarantie.  
 
4.  
Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in seinem Teilgehalt der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV), da sich die Vorinstanz mit seinen Rügen gar nicht auseinandergesetzt habe. Stattdessen habe sie festgestellt, es sei "obsolet", sich dazu zu äussern. 
 
4.1. Der Anspruch auf Begründung als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV bedeutet weder, dass sich das Gericht zu allen Punkten einlässlich zu äussern hat, noch muss es jedes einzelne Vorbringen widerlegen (BGE 135 III 670 E. 3.3.1). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Ob diese Anforderungen erfüllt sind, beurteilt sich anhand des Ergebnisses des Entscheides, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen (BGE 146 II 335 E. 5.1; 145 III 324 E. 6.1; 143 III 65 E. 5.2).  
 
4.2. Diesen Anforderungen wird der angefochtene Entscheid gerecht. Die Vorinstanz kam - im Ergebnis zutreffend - zum Schluss, die Erstinstanz sei gar nicht zuständig gewesen. Damit musste sie sich mit den weiteren Rügen des Beschwerdeführers nicht auseinandersetzen. Wie die vorliegende Beschwerde zeigt, war dieser denn auch in der Lage, den angefochtenen Entscheid sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor.  
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) und hat dieser die Beschwerdegegnerin für ihre Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).  
 
5.2. Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Die entsprechenden Voraussetzungen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG) sind erfüllt und das Gesuch ist entsprechend gutzuheissen. Dies entbindet jedoch nicht von der Pflicht der unterlegenen Partei, die Kosten der obsiegenden Partei zu ersetzen (BGE 122 I 322 E. 2c; Urteil 5A_742/2021 vom 8. April 2022 E. 7). Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird damit gegenstandslos, ist aber mit Blick auf die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers für den Fall der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung zu beurteilen (vgl. BGE 122 I 322 E. 3d). Die gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG) sind erfüllt; das Gesuch ist gutzuheissen.  
Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er der Gerichtskasse Ersatz leisten muss, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG). Dies gilt in Bezug auf die gegebenenfalls ausgerichtete Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse auch für die Beschwerdegegnerin. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
 
2.1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und es wird ihm Rechtsanwalt Patrick Stutz als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.  
 
2.2. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, und ihr wird Rechtsanwältin Christina Reinhardt als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigegeben.  
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit wird Rechtsanwältin Christina Reinhardt ein Betrag von Fr. 500.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Mai 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lang