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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_296/2011 
 
Urteil vom 16. Juni 2011 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Fässler, 
 
Statthalteramt des Bezirkes Horgen, Seestrasse 124, 8810 Horgen. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren, Einstellung der Untersuchung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Mai 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Am 14. September 2010 kam es im Hallenbad Wädenswil zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Bademeister Y.________ und dem Badegast X.________. Deswegen erstattete X.________ mit Eingaben vom 15. und 17. September 2010 Strafanzeige wegen Tätlichkeiten und stellte am 12. Oktober 2010 einen entsprechenden Strafantrag. Das Statthalteramt des Bezirkes Horgen stellte in der Folge mit Verfügung vom 27. Januar 2011 das Untersuchungsverfahren ein. Dagegen erhob X.________ Beschwerde, welche die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Verfügung vom 12. Mai 2011 abwies. 
 
2. 
X.________ führt gegen die Verfügung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Eingabe vom 10. Juni 2011 Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. 
 
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, beanstandet die angefochtene Verfügung auf ganz allgemeine, appellatorische Weise. Er legt dabei nicht im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung, die zur Abweisung seiner Beschwerde führte, bzw. die Verfügung selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
4. 
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Statthalteramt des Bezirkes Horgen und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 16. Juni 2011 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Fonjallaz Pfäffli