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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_331/2018  
 
 
Urteil vom 13. Juni 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Huber, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Unia Arbeitslosenkasse, Poststrasse 5, 4410 Liestal, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 15. März 2018 (S 2017 128). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1957 geborene A.________ war ab 1. Februar 2011 bei der B.________ AG als Editor tätig. Mit Aufhebungsvertrag vom 14./22. August 2012 endete das Arbeitsverhältnis in gegenseitigem Einverständnis am 31. August 2012. Infolge einer am 24. Juli 2011 erlittenen Schulterverletzung erbrachte die Nationale Suisse als Unfallversicherung Taggelder. Nachdem die Nationale Suisse A.________ am 20. September 2012 darüber in Kenntnis gesetzt hatte, dass sie ihn ab 1. Oktober 2012 als 50 % arbeitsfähig betrachte und ab diesem Zeitpunkt noch ein 50%iges Taggeld ausrichten werde, meldete er sich am 1. Oktober 2012 zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 19. Dezember 2012 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 1. Oktober 2012. Dabei verwies er auf seine Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung "unter Vorbehalt" vom 1. Oktober 2012, wonach er infolge einer unfallbedingten Verletzung von der Unfallversicherung als zu 50 % arbeitsfähig erachtet werde und "sein Fall" bei einem durchschnittlichen Heilungsverlauf bis Ende 2012 abgeschlossen sein sollte. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2012 teilte ihm die Unia Arbeitslosenkasse mit, dass er ab 1. Oktober 2012 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe auf der Basis eines versicherten Verdienstes von Fr. 5'250.- (50 % von Fr. 10'500.-). In Gutheissung einer gegen die verfügungsweise Herabsetzung der Unfalltaggelder erhobenen Einsprache gewährte die Nationale Suisse A.________ rückwirkend für die Zeit ab 1. Oktober bis 31. Dezember 2012 Taggelder in der Höhe von insgesamt 100 %; zur Begründung gab sie an, es sei - auch in Beachtung einer Übergangsfrist für die Anpassung der Tätigkeit - während dieser Dauer von einer Arbeitsfähigkeit zwischen 50 und 75 % auszugehen, was gestützt auf Art. 25 Abs. 3 UVV zu einem vollen Taggeldanspruch führe (Einspracheentscheid vom 7. Juli 2014). Mit Verfügung vom 23. Juli 2014 sprach die IV-Stelle des Kantons Zug A.________ für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis 31. Dezember 2013 eine ganze Invalidenrente zu. Sie ging davon aus, dass ab September 2012 eine 25%ige und ab 1. Januar 2013 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, unterbrochen vom 25. März 2013 bis Ende September 2013 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit infolge des operativen Eingriffs vom 25. März 2013, bestanden hatte. Die Arbeitslosenkasse ihrerseits verfügte am 10. Juli und 15. Juli 2014 die Rückerstattung von zu Unrecht ausbezahlten Leistungen für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2012 sowie für die Kontrollperioden Januar bis März und August bis Dezember 2013 in der Höhe von Fr. 10'888.- und Fr. 49'799.30. Auf Einsprache hin bestätigte die Kasse ihre Verfügung vom 15. Juli 2014, derweil diejenige vom 10. Juli 2014 unangefochten geblieben war (Einspracheentscheid vom 18. November 2014). Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug trat auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein, dies mit der Begründung, es sei grundsätzlich nur die Festsetzung der Rahmenfrist beanstandet worden, die jedoch nicht Gegenstand des Einspracheentscheides gebildet habe; das Gericht hielt fest, die Kasse habe sich betreffend Rahmenfrist in einer separaten Verfügung zu äussern (Entscheid vom 16. April 2015).  
 
A.b. Mit zwei weiteren Verfügungen vom 25. November 2014 hatte die Kasse die Arbeitslosenentschädigungen für den Monat Juli 2014 auf Fr. 3'212.85 (netto) und für den Monat August 2014 auf Fr. 5'711.75 (netto) beziffert. Die dagegen erhobene Einsprache sistierte sie bis zur rechtskräftigen Erledigung des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens betreffend Einspracheentscheid vom 18. November 2014.  
 
A.c. In der Folge legte die Kasse die Rahmenfrist für den Leistungsbezug mit Verfügung vom 8. Juni 2015 auf die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 30. September 2014 fest. Nachdem A.________ auch dagegen Einsprache erhoben hatte, hob sie die Sistierung im Einspracheverfahren gegen die Verfügungen vom 25. November 2014 auf, vereinigte die Einspracheverfahren gegen die Verfügungen vom 25. November 2014 und 8. Juni 2015 und wies die Einsprachen allesamt ab (Einspracheentscheid vom 18. August 2015). In teilweiser Gutheissung der dagegen geführten Beschwerde hob das Verwaltungsgericht des Kantons Zug den Einspracheentscheid vom 18. August 2015 auf und wies die Sache zur exakten Berechnung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung im Sinne der Erwägungen an die Kasse zurück; im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Entscheid vom 14. April 2016). Auf die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil 8C_391/2016 vom 4. Januar 2017).  
 
A.d. In Nachachtung des kantonalgerichtlichen Entscheids vom 14. April 2016 legte die Kasse die Netto-Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperioden Oktober bis Dezember 2012 mit Verfügung vom 16. Mai 2017 auf Fr. 5'888.70 fest. Die dagegen geführte Einsprache lehnte sie ab (Einspracheentscheid vom 17. August 2017).  
 
B.   
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies die gegen den Einspracheentscheid vom 17. August 2017 erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 15. März 2018). 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einreichen mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur Neufestlegung des Leistungsanspruchs sowie zur Auszahlung der neu berechneten Taggelder unter Berücksichtigung der Rahmenfrist (für den Leistungsbezug) vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 an die Kasse zurückzuweisen; ferner sei die Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren nach richterlichem Ermessen festzulegen. 
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweis). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Im angefochtenen Gerichtsentscheid werden die gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 AVIG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.  
 
2.2. Gemäss Art. 9 AVIG gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt am ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3). Der Beginn der Rahmenfrist wird durch die Arbeitslosenkasse individuell für jede versicherte Person festgesetzt. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug begrenzt die Anspruchsberechtigung in zeitlicher Hinsicht und legt die für die Dauer und Höhe der Leistungen massgebende Zeitspanne fest (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2297 Rz. 102). Einmal eröffnete Rahmenfristen bleiben grundsätzlich bestehen. Die Beständigkeit des einmal festgelegten Beginns der Rahmenfrist für den Leistungsbezug steht allerdings unter dem Vorbehalt, dass sich die Zusprechung und Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung nicht nachträglich zufolge Fehlens einer oder mehrerer Anspruchsvoraussetzungen unter wiedererwägungsrechtlichem oder prozessual-revisionsrechtlichem Gesichtswinkel als unrichtig erweisen (BGE 127 V 475 E. 2b/aa S. 477; NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2303 f., Rz. 125).  
 
2.3. Gestützt auf Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG hat der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er (unter anderem) vermittlungsfähig ist, d.h. wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV und BGE 120 V 385 E. 4c/aa S. 390) anzunehmen, oder nicht (BGE 136 V 95 E. 5.1 S. 97).  
 
2.4. Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt zudem einen anrechenbaren Arbeitsausfall voraus (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG). Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, für den dem Arbeitslosen Lohnansprüche oder wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche zustehen (Art. 11 Abs. 3 AVIG).  
 
2.5. Art. 70 Abs. 1 ATSG sieht vor, dass die berechtigte Person Vorleistung verlangen kann, wenn ein Versicherungsfall einen Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen begründet, aber Zweifel darüber bestehen, welche Sozialversicherung die Leistungen zu erbringen hat. Gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG ist die Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist, vorleistungspflichtig. Der vorleistungspflichtige Versicherungsträger erbringt die Leistungen nach den für ihn geltenden Bestimmungen; wird der Fall von einem anderen Träger übernommen, so hat dieser die Vorleistungen im Rahmen seiner Leistungspflicht zurückzuerstatten (Art. 71 ATSG).  
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz gelangt gestützt auf die Einschätzungen der Invaliden- und Unfallversicherung zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum Oktober bis Dezember 2012 zu 25 % arbeitsfähig und damit vermittlungsfähig gewesen sei. Demgemäss sei die Rahmenfrist für den Leistungsbezug zu Recht am 1. Oktober 2012 eröffnet worden. Daran änderten auch die rückwirkend gewährten Versicherungstaggelder nichts. Da diese nach Lehre und Rechtsprechung nicht als Lohn- und Enschädigungsansprüche im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG gelten würden, könnten sie einer Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalls im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG nicht entgegenstehen. Schliesslich werde auch im Rahmen des Art. 29 Abs. 1 AVIG (Zweifel über Ansprüche aus Arbeitsvertrag) das Anspruchsmerkmal des anrechenbaren Arbeitsausfalls im Sinne einer unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung als gegeben erachtet. Entsprechend würde die spätere vollumfängliche Erfüllung der Lohn- und Entschädigungsansprüche gegen den Arbeitgeber keinen Wiedererwägungs- bzw. Revisionsgrund darstellen und die Rahmenfristen seien nicht neu festzulegen.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, das kantonale Gericht habe in Verletzung von Bundesrecht nicht beachtet, dass der gestützt auf Art. 70 ATSG leistende Sozialversicherungszweig seine Zahlungen nur als Vorleistung erbringe. Es sei nicht relevant, dass er in der Zeit von Oktober bis Dezember 2012 noch über eine Restarbeitsfähigkeit von 25 % verfügt habe, da die Unfallversicherung ihm in dieser Zeit gestützt auf Art. 25 Abs. 3 UVV ein ganzes Taggeld ausgerichtet habe. Art. 25 Abs. 3 UVV bilde das Gegenstück zu Art. 28 Abs. 4 AVIG. Mit dieser Regelung werde die Koordination zwischen Unfall- und Arbeitslosenversicherung hergestellt. Die Unfallversicherung habe vorliegend den Fall "nachträglich übernommen" und so die Arbeitslosenkasse aus ihrer Vorleistungspflicht "entlassen". Er sei deshalb so zu stellen, wie wenn er keinen Antrag auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung für die Zeit von Oktober bis Dezember 2012 gestellt hätte. Die Frage, ob ein anrechenbarer Verdienstausfall nach Art. 11 AVIG vorliege, könne offen bleiben, weil die Arbeitsunfähigkeit durch die Tagggelder der Unfallversicherung voll gedeckt worden sei und die Arbeitslosenkasse ihre Vorleistungen gestützt auf Art. 71 ATSG vollumfänglich habe zurückfordern können. Als die Voraussetzungen für die Vorleistungen weggefallen seien, hätte die Beschwerdegegnerin die für den Versicherten günstigste Lösung wählen müssen, konkret hätte sie ohne Nachteil für den Beschwerdeführer den Beginn der Rahmenfrist auf den 1. Januar 2013 setzen müssen. Mit ihrer Weigerung, die einmal festgelegte Rahmenfrist aufzuheben, seien ihm drei volle Leistungsmonate verloren gegangen. Dies gelte es zu korrigieren. Die Sache sei darum zur neuen Beurteilung unter Berücksichtigung der Rahmenfrist vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 an die Kasse zurückzuweisen.  
 
4.  
 
4.1.  
 
4.1.1. Im Falle eingeschränkter Leistungsfähigkeit ist zu unterscheiden zwischen vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 28 AVIG und den behinderten Versicherten im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG. Beide Tatbestände sind Ausnahmen vom Grundprinzip der Arbeitslosenversicherung, wonach Leistungen nur bei Vermittlungsfähigkeit des Versicherten in Betracht kommen. Bei länger andauernder gesundheitlicher Beeinträchtigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 15 AVIG) massgebendes Abgrenzungskriterium. Die Arbeitslosenversicherung ist vorleistungspflichtig, wenn die versicherte Person nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist (Art. 15 Abs. 3 AVIV). Über das Kriterium der vorübergehenden Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit erfolgt die Abgrenzung zu den Behinderten im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG (BGE 135 V 185 E. 6.1.3 S. 189; 126 V 124 E. 3a und 3b S. 127).  
 
4.1.2. Nach Art. 28 Abs. 1 AVIG haben Versicherte, die wegen Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld; dieser dauert längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder beschränkt. Taggelder der Kranken- oder Unfallversicherung, die Erwerbsersatz darstellen, werden von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen (Art. 28 Abs. 2 AVIG).  
Arbeitslose, die ihren Anspruch nach Art. 28 Abs. 1 AVIG ausgeschöpft haben, weiterhin vorübergehend vermindert arbeitsfähig sind und Leistungen einer Taggeldversicherung beziehen, haben, sofern sie unter Berücksichtigung ihrer verminderten Arbeitsfähigkeit vermittelbar sind und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld, wenn sie zu mindestens 75 %, und auf das um 50 % gekürzte Taggeld, wenn sie zu mindestens 50 % arbeitsfähig sind (Art. 28 Abs. 4 AVIG). Art. 25 Abs. 3 UVV (für Personen, welche zum Zeitpunkt des Unfalls erwerbstätig waren) bildet das Gegenstück zu Art. 28 Abs. 4 AVIG. Mit dieser Regelung wird die Koordination zwischen der Unfall- und der Arbeitslosenversicherung in der Weise hergestellt, dass die Leistungspflicht der einzelnen Systeme aufeinander abgestimmt wird (UELI KIESER, Die Taggeldkoordination im Sozialversicherungsrecht, AJP 2000 S. 255). Gemäss Art. 25 Abs. 3 UVV erbringt die Unfallversicherung die ganze Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit eines arbeitslosen Versicherten mehr als 50 % beträgt, und die halbe Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als 25, aber höchstens 50 % beträgt; bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25 % und weniger besteht kein Taggeldanspruch. Demgemäss kann die arbeitslose Person das volle Unfalltaggeld beanspruchen, wenn sie zu mehr als 50 % arbeitsunfähig ist (Art. 25 Abs. 3 erster Teilsatz UVV), und sie hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung; bei einer Arbeitsfähigkeit zwischen 50 und 75 % erbringt die Arbeitslosenversicherung ein halbes, bei einer Arbeitsfähigkeit von 75 % und mehr ein ganzes Taggeld (Art. 28 Abs. 4 AVIG). 
 
4.1.3. Die Koordinationsregel von Art. 28 Abs. 4 AVIG gilt in diesen Fällen unabhängig davon, ob vorgängig Art. 28 Abs. 1 AVIG zur Anwendung gelangt ist und ob die Arbeitsunfähigkeit vor oder erst nach Eintritt der Arbeitslosigkeit eingetreten ist (BGE 135 V 185 E. 6.1.3 S. 190; NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2346 Rz. 265). Die Frage, ob der Versicherte in concreto dauernd oder nur vorübergehend vermindert arbeitsfähig war, tritt bei dieser Konstellation in den Hintergrund, weshalb auf eine diesbezügliche Differenzierung verzichtet werden kann (vgl. BGE 135 V 185 E. 6.2 S. 190).  
 
4.2. Es ist unbestritten, dass die Unfallversicherung rückwirkend für die Zeit ab 1. Oktober bis 31. Dezember 2012 Taggelder in der Höhe von insgesamt 100 % gewährte, ausgehend von einer Arbeitsunfähigkeit zwischen 50 und 75 % (Einspracheentscheid vom 7. Juli 2014). Die IV-Stelle sprach dem Versicherten zudem mit Verfügung vom 23. Juli 2014 für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis 31. Dezember 2013 eine ganze Invalidenrente zu. Deshalb musste entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht nur eine Koordination zwischen Leistungen der Arbeitslosenversicherung und der Unfallversicherung erfolgen, sondern eine Abstimmung zwischen den Leistungen der Arbeitslosenversicherung, der Unfallversicherung und der Invalidenversicherung. Mit Blick auf die Koordinationsbestimmungen forderte die Arbeitslosenkasse (unter anderem) die zwischen Oktober und Dezember 2012 erbrachte Arbeitslosenentschädigung zurück, was nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildet. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann nun diese Rückabwicklung keine Korrektur bezüglich des Stichtags für die Rahmenfristen nach sich ziehen. Ob die Voraussetzungen für die Eröffnung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug erfüllt sind, bestimmt sich nämlich allein nach Arbeitslosenversicherungsrecht.  
 
4.2.1. Dabei ist entgegen der Ansicht beider Parteien durchaus zentral, dass der Versicherte ab 1. Oktober 2012 (Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug) bereit und in der Lage war, eine zumutbare Arbeit im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums anzunehmen (vgl. E. 2.3 hiervor). Denn da an diesem Tag die Vermittlungsfähigkeit und dazu auch alle anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren (Art. 9 Abs. 2 AVIG; E. 2.2 hiervor und E. 4.2.2 f. hiernach), besteht kein Anlass für eine revisionsweise Neufestsetzung der Rahmenfristen. Leistet die Unfallversicherung für eine bestimmte Zeit volle Taggelder gestützt auf Art. 25 Abs. 3 UVV, entfällt zwar, trotz bestehender Vermittlungsfähigkeit, der gleichzeitige Anspruch auf Arbeitslosentaggelder. Mit dieser Taggeldkoordination wird allerdings lediglich eine vorübergehende Überentschädigung verhindert. Nur wenn sich - anders als hier - die Annahme der Vermittlungsfähigkeit (oder einer anderen Anspruchsvoraussetzung), bezogen auf den Stichtag, nachträglich als unrichtig herausstellt, liegt hinsichtlich der Festsetzung der Rahmenfristen ein Revisionsgrund vor. Dies gilt unabhängig davon, ob zusätzlich zur Arbeitslosenentschädigung die Leistungspflicht der Unfall- und/oder der Invalidenversicherung zur Debatte steht.  
Zu denken ist im Übrigen auch an arbeitslose Personen, welche während der laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug in einer oder mehreren Kontrollperioden einen Zwischenverdienst erzielen, welcher aufgrund seiner Höhe weitere Leistungen der Arbeitslosenversicherung ausschliesst. Auch in einer solchen Konstellation gehen - mit den Worten des Versicherten gesprochen - diese Leistungsmonate "verloren". Die Rahmenfristen können gleichermassen zu einem späteren Zeitpunkt nicht neu festgesetzt werden. 
 
4.2.2. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Frage nach dem anrechenbaren Arbeits- bzw. Verdienstausfall gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIG für die Zeit von Oktober bis Dezember 2012 könne letztlich offen bleiben. Auch diese Anspruchsvoraussetzung (Art. 8 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 AVIG) ist allerdings klarerweise erfüllt und es besteht insoweit ebenfalls kein Grund, auf die Festlegung der Rahmenfristen zurückzukommen. Bei der Beurteilung der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG, wonach ein Arbeitsausfall nicht anrechenbar ist, für den dem Arbeitslosen Lohnansprüche oder wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche zustehen, ist rechtsprechungsgemäss auf die AHV-Gesetzgebung abzustellen (BGE 128 V 176). Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV gehören Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität, von hier nicht massgebenden Ausnahmen abgesehen, nicht zum beitragspflichtigen Erwerbseinkommen. Am Bestand eines anrechenbaren Arbeitsausfalles im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 AVIG vermögen somit im vorliegenden Fall weder die Unfalltaggelder noch die Rente der Invalidenversicherung etwas zu ändern. Es erübrigt sich an dieser Stelle, auf die vorinstanzlichen Erwägungen zum hier nicht zur Anwendung gelangenden Art. 29 AVIG und die dazu erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers einzugehen.  
 
4.2.3. Schliesslich kann der Versicherte auch aus dem Hinweis auf die Bestimmungen zur Vorleistung gemäss Art. 70 ATSG und zur Rückerstattung von Vorleistungen nach Art. 71 ATSG nichts zu seinen Gunsten ableiten (E. 2.5 hiervor). Massgebend für die Bestimmung des Stichtages zur Festlegung der Rahmenfristen bleibt Art. 9 Abs. 2 AVIG (vgl. dazu entsprechend die Ausführungen in E. 4.2.1 hiervor).  
 
5.   
Zusammenfassend ergibt sich, dass infolge Bejahung sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen am Stichtag des 1. Oktober 2012 die Rahmenfristen keiner Korrektur zugänglich sind. 
 
6.   
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 13. Juni 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz