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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4A_350/2020  
 
 
Urteil vom 12. März 2021  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichterin Niquille, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________ ANONIM SIRKETI, 
2. B.________ ANONIM SIRKETI, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Urs Boller und Rechtsanwältin Sandra Blumer, 
Beschwerdeführerinnen, 
 
gegen  
 
Ca.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Beat Brechbühl und Dr. Urs Marti, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Kaufrecht; Beendigung Zusammenarbeit, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2020 (HG 17 198 / 18 17). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Zwischen der Ca.________ AG (Klägerin resp. Beschwerdegegnerin) und den Firmen A.________ Anonim Sirketi sowie B.________ Anonim Sirketi, beides Kapitalgesellschaften mit beschränkter Haftung nach türkischem Recht mit Sitz in U.________ (Beklagte bzw. Beschwerdeführerinnen), bestand während Jahren eine Zusammenarbeit im Bereich Import und Vermarktung von Pharmazeutika der Klägerin durch die Beklagten in der Türkei. 
Mit Schreiben vom 21. Januar 2014 kündigte die Klägerin die Zusammenarbeit per 31. Januar 2015, da sie ihre Produkte künftig selber mittels einer Tochtergesellschaft in der Türkei vertreiben wolle. In der Folge wurde die Zusammenarbeit mittels Transition Agreement vom 11. Dezember 2014 bzw. 26. Januar 2015 und einem Amendment dazu vom 26. März 2015 bis zum 31. Dezember 2017 verlängert. Parteien des Transition Agreements waren die Klägerin, und weitere C.________-Konzerngesellschaften sowie die beiden Beklagten. Mit dem Amendment vom 26. März 2015 wurde auch die zum Vertrieb der C.________-Produkte in der Türkei gegründete C.________-Konzerngesellschaft Cb.________ Anonim Sirketi (nachfolgend: Cb.________) Partei des Vertragsverhältnisses. Nach Ablauf der Vertragsdauer wurde die Zusammenarbeit beendet. 
 
B.  
Mit Klagen vom 12. Dezember 2017 und 13. Februar 2018 machte die Klägerin gegenüber den Beklagten Forderungen aus Lieferungen pharmazeutischer Produkte sowie aus einer Vertragsstrafe aufgrund Nichterreichens von vereinbarten Mindestabnahmemengen geltend. Sie forderte in erster Klage EUR 2'201'434.20 und in der zweiten Klage EUR 3'292'881.40 (Begehren 1) resp. EUR 2'953'664.50 (Begehren 2), alles zuzüglich Zins zu 2% pro Monat auf unterschiedlichen Teilbeträgen. 
Am 6. Mai 2020 hiess das Obergericht des Kantons Bern als Handelsgericht die beiden vereinigten Klagen insofern gut, als es die Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit verurteilte: 
der Klägerin EUR 5'594'534.61 zu bezahlen, zuzüglich: 
 
- Zins zu 2% pro Monat auf EUR 566'924.40 seit 4. November 2017; 
- Zins zu 2% pro Monat auf EUR 634'041.00 seit 11. November 2017; 
- Zins zu 2% pro Monat auf EUR 351'000.00 seit 19. November 2017;  
- Zins zu 2% pro Monat auf EUR 649'468.80 seit 24. November 2017; 
- Zins zu 2% pro Monat auf EUR 415'686.60 seit 10. Dezember 2017; 
- Zins zu 2% pro Monat auf EUR 55'080.00 seit 22. Dezember 2017; 
- Zins zu 2% pro Monat auf EUR 1'008'950.57 seit 26. Dezember              2017; 
- Zins zu 2% pro Monat auf EUR 1'813'134.24 seit 9. Januar 2018; 
- Zins zu 5% pro Jahr auf EUR 100'219.00 seit 1. Januar 2018. 
Soweit weitergehend wies das Handelsgericht die Klagen ab. Die Gerichtskosten, bestimmt auf Fr. 410'000.00, auferlegte es zu 34% der Klägerin und zu 66% den Beklagten. Diese wurden unter solidarischer Haftbarkeit verurteilt, der Klägerin Fr. 270'600.-- (66% von 410'000.--) an Verfahrenskosten zu ersetzen und Fr. 95'614.55 (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragen die Beschwerdeführerinnen, die Klagen seien abzuweisen, eventualiter sei die Sache zur vollständigen und korrekten Feststellung des Sachverhalts an das Handelsgericht zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. 
Die Beschwerdegegnerin beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Handelsgericht verzichtet unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Beschwerdeführerinnen replizierten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) eines kantonalen Gerichts, das in einer Zivilsache (Art. 72 BGG) als einzige Instanz entschieden hat (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 75 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist unabhängig von der Streitwertgrenze zulässig (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG). Die Beschwerdeführer sind vorinstanzlich mehrheitlich unterlegen und daher zur Beschwerde befugt (Art. 76 BGG). Darauf ist vorbehältlich einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 140 III 115 E. 2; 137 III 580 E. 1.3; 135 III 397 E. 1.4). In der Beschwerde ist auf die Begründung des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (Urteil 4A_279/2020 vom 23. Februar 2021 E. 2.1).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vorinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt. Zum Prozesssachverhalt gehören die Anträge der Parteien, ihre Tatsachenbehauptungen, rechtlichen Erörterungen, Prozesserklärungen und Beweisvorbringen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (BGE 140 III 115 E. 2, 264 E. 2.3). Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern bloss, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Beweiswürdigung ist mithin nicht bereits dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1). Die Behebung des Mangels muss ausserdem für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3). Die Partei, die die Sachverhaltsfeststellungen anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Soweit die beschwerdeführende Partei den Sachverhalt ergänzen will, hat sie mit Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1; Urteil 4A_279/2020 vom 23. Februar 2021 E. 2.2). 
 
3.  
Die Beschwerdeführerinnen bestreiten die Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin, da die Abtretung von Ansprüchen gemäss Ziff. 5.2 des Transition Agreements nur von der Klägerin und einer weiteren Konzerngesellschaft an deren Tochtergesellschaft in der Türkei zulässig sei, nicht aber - wie vorliegend - umgekehrt. Zudem seien die Beschwerdeführerinnen nicht rechtzeitig über die Abtretung informiert worden. 
 
3.1.  
 
3.1.1. Es ist unbestritten, dass die Abtretung von Forderungen aus dem Transition Agreement von den Konzerngesellschaften an die Beschwerdegegnerin im Agreement nicht explizit erwähnt wird.  
Die Vorinstanz erwog zunächst unter Verweis auf Art. 164 Abs. 1 OR, gesetzliche Einschränkungen der Abtretbarkeit von Forderungen aus dem Transition Agreement seien weder ersichtlich noch würden solche geltend gemacht. Aus Ziff. 5.2 Absatz 2 des Agreements würden sich zudem nur in Bezug auf die Beschwerdeführerinnen explizite Einschränkungen der Zedierbarkeit ergeben (Ziff. 5). Wären solche auch mit Blick auf die Beschwerdegegnerin gewollt gewesen, sei davon auszugehen, dass dies im sie betreffenden Absatz 1 von Ziff. 5.2 ebenfalls als entsprechende Einschränkung formuliert worden wäre, etwa mit den Worten "nur", "bloss" oder dergleichen, was aber nicht der Fall sei. Dies müsse umso mehr gelten, als Forderungen grundsätzlich abtretbar seien. Dabei schade es nicht, dass die C.________-Konzerngesellschaften im Transition Agreement nicht ausdrücklich als mögliche Zedentinnen erwähnt würden. Insbesondere die insoweit fehlende Erwähnung der Konzerngesellschaft in der Türkei (Cb.________) könne damit erklärt werden, dass diese ursprünglich nicht Partei des Transition Agreements gewesen sei. Den Beschwerdeführerinnen sei ferner bewusst gewesen, dass sie mit einem Grosskonzern zusammenarbeiten würden und dass dieser das Verhältnis möglichst flexibel gestalten wolle. Eine Abtretungsklausel sei in einem Konzernverhältnis denn auch nicht ungewöhnlich oder überraschend und habe gemäss den Aussagen des Zeugen D.________ - einem Angestellten einer der Beschwerdeführerinnen - in den Vertragsverhandlungen zu keinen Diskussionen geführt. 
Vor diesem Hintergrund sei die Aufzählung in Ziff. 5.2 Absatz 1 des Transition Agreements nicht als abschliessend, sondern lediglich als unvollständig zu verstehen. Demgegenüber würden die Einschränkungen der Abtretbarkeit durch die Beschwerdeführerinnen im Unterschied zur klägerischen Seite Sinn machen, da insoweit als Zessionarin von vornherein nur eine unbeteiligte Dritte in Frage gekommen wäre. Die Vereinbarung stehe einer Abtretung von Forderungen der Cb.________ an die Beschwerdegegnerin somit nicht entgegen. Daran ändere nichts, dass erstere die Forderungen nach der Unterzeichnung des Abtretungsvertrages noch selber gemahnt habe. Daraus könne nicht auf eine Ungültigkeit oder Unzulässigkeit der Abtretung geschlossen werden. Gemäss dem Wortlaut der Vereinbarung «should be informed» müsse schliesslich die rechtzeitige Information der Gegenseite als blosse Ordnungsvorschrift, nicht als Gültigkeitsvoraussetzung verstanden werden. Dies wiederum im Unterschied zur Formulierung gemäss Abs. 2 von Ziff. 5.2 des Transition Agreement, wo die Zustimmung der Gegenpartei - mithin der Beschwerdegegnerin zu Abtretungen durch die Beschwerdeführerinnen - als Gültigkeitserfordernis mit den Worten «shall be null and void» festgehalten worden sei. 
 
3.1.2. Die Vorinstanz erwog weiter, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen basierten die strittigen Forderungen auf dem Transition Agreement und würden von der Abtretungsvereinbarung zwischen der Beschwerdegegnerin und deren Konzerngesellschaften (Letter of Assignment) erfasst. Die Abtretungserklärung umfasse ihrem Wortlaut nach sämtliche auf dem Transition Agreement und dem dazugehörenden Amendment basierenden oder damit zusammenhängenden Forderungen der Zedierenden gegenüber den Beschwerdeführerinnen und damit insbesondere die nicht bezahlten Lieferungen, die Vertragsstrafe infolge Nichterreichen von Mindestbestellmengen sowie den jeweiligen Zins. Insofern spiele im Zusammenhang mit der Abtretung keine Rolle, wer Gläubiger der Forderungen oder in welcher Währung Rechnung gestellt worden sei. So oder anders stünden alle Lieferungen im Zusammenhang mit dem Transition Agreement und die daraus resultierenden Forderungen seien im Rahmen des «Letter of Assignment» an die Beschwerdegegnerin abgetreten worden. Diese sei daher aktivlegitimiert.  
 
3.2. Für das Zustandekommen und die Auslegung einer Vereinbarung ist zunächst massgebend, was die Parteien tatsächlich übereinstimmend gewollt haben. Die empirische oder subjektive hat gegenüber der normativen oder objektivierten Vertragsauslegung den Vorrang (BGE 138 III 659 E. 4.2.1; 137 III 145 E. 3.2.1; 130 III 554 E. 3.1).  
Wenn der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien unbewiesen bleibt, sind die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind (BGE 138 III 659 E. 4.2.1; 123 III 165 E. 3a). Ein objektivierter und damit rechtlicher Konsens bedeutet nicht zwingend, dass die sich äussernde Partei tatsächlich den inneren Willen hatte, sich zu binden; es reicht, wenn die andere Partei aufgrund des objektiv verstandenen Sinns der Erklärung oder des Verhaltens nach Treu und Glauben annehmen konnte, die sich äussernde Partei habe einen Rechtsbindungswillen (BGE 144 III 93 E. 5.2.3; 143 III 157 E. 1.2.2). Das Bundesgericht überprüft diese objektivierte Auslegung von Willenserklärungen als Rechtsfrage, wobei es an Feststellungen des kantonalen Gerichts über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten grundsätzlich (vgl. E. 2.2 hievor) gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 144 III 93 E. 5.2.3; Urteil 4A_279/2020 vom 23. Februar 2021 E. 4.2; je mit Hinweisen). 
 
3.3.  
 
3.3.1. Die die Abtretung von Forderungen aus dem Transition Agreement regelnde Ziff. 5.2 lautet wie folgt:  
«C.________ AG and C.________ GmbH shall be entitled to assign this Transition Agreement or any right or obligaton hereunder, in whole or in part to Cb.________ or any other affiliate of Ca.________ Group. A.________ should be informed at a reasonable time prior to any new assignment of any other affiliate of Ca.________ Group. 
Neither this Transition Agreement nor any right nor obligations hereunder shall be assignable by A.________, without the prior written approval of Ca.________, and any attempted assignment without the prior written consent shall be null and void.» 
 
In der Abtretungsvereinbarung zwischen den C.________-Konzerngesellschaften und der Beschwerdegegnerin (Letter of Assignment) wird Folgendes festgehalten: 
«ASSIGNORS transfer to ASSIGNEE all existing and future claims and rights against A.________ [...] arising from or in connection with the following Agreements: [Distribution Agreement inkl. Addendum sowie Transition Agreement inkl. Amendment]. The ASSIGNEE is hereby authorized to inform A.________ [...] about the present Assignment, to sue A.________ [...] for outstanding debts and/or for non-purchase of agreed product quantities as well as to pursue any other legal actions against [A.________].» 
 
3.3.2. Die Vorinstanz begründet überzeugend, weshalb sie die Abtretung der strittigen Ansprüche an die Beschwerdegegnerin als gültig und diese folglich als aktivlegitimiert betrachtet. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen erhellt aus dem angefochtenen Entscheid, dass die Vorinstanz die Abtretbarkeit der Forderungen zugunsten der Beschwerdegegnerin aus dem Wortlaut der Vereinbarung und dem erkennbaren Parteiwillen ableitet. Ersterer enthält mit Bezug auf Forderungen der C.________-Konzerngesellschaften keinerlei Einschränkung (vgl. Ziff. 5.2 Absatz 1 des Agreements). Dies im Unterschied zur Abtretung von Ansprüchen der Beschwerdeführerinnen, die gemäss Vertrag der ausdrücklichen Zustimmung bedarf (vgl. Ziff. 5.2 Absatz 2 des Agreements). Die Vorinstanz begründet schlüssig, weshalb sie den die Beschwerdegegnerin betreffenden Absatz 1 von Ziff. 5.2 als nicht abschliessend beurteilt. Sie nimmt nachvollziehbar an, dass es den Beschwerdeführerinnen bewusst war, mit einem grösseren Konzern zu verhandeln und dass dieser das Vertragsverhältnis mit Bezug auf seine Konzerngesellschaften möglichst flexibel gestalten wollte. Die Vorinstanz verletzt daher weder Bundesrecht noch verfällt sie in Willkür, wenn sie die Aufzählung in Ziff. 5.2 Absatz 1 des Transition Agreements gestützt auf den Wortlaut und den ermittelten Parteiwillen als nicht abschliessend beurteilt und zum Schluss gelangt, das Agreement stehe einer Abtretung von Forderungen der Cb.________ an die Beschwerdegegnerin nicht entgegen. Gleiches gilt für die Begründung, womit die Vorinstanz die Gültigkeit und den Umfang der an die Beschwerdegegnerin abgetretenen Forderungen, gestützt auf den Letter of Assignment, bejaht.  
Die Beschwerdeführerinnen beschränken sich darauf, ihren bereits vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkt zu wiederholen, was zum Nachweis von Willkür nicht genügt. Dies ist etwa der Fall, wenn sie neuerlich vorbringen, eine Abtretung an die Beschwerdegegnerin sei nicht explizit vorgesehen, was im Übrigen unbestritten ist. Daraus lässt sich indes nicht zweifelsfrei schliessen, dass nach dem Willen der Parteien nicht auch andere Konzerngesellschaften, namentlich die Beschwerdegegnerin, als Zessionarin von Forderungen aus dem Transition Agreement in Frage kommen sollten. Der entsprechende Schluss der Vorinstanz ist mithin nicht willkürlich. Die Beschwerdeführerinnen bringen auch nichts vor, was ihre Interpretation der Vereinbarung als naheliegender erscheinen liesse als diejenige der Vorinstanz. Dies gilt namentlich auch für den Einwand, dass ein ausdrücklicher Abtretungs-Zusatz zugunsten der Beschwerdegegnerin fehle. Ebenso wenig kann gesagt werden, dass die Vorinstanz den Vertragszweck und dessen Entstehungsgeschichte ausser Acht gelassen hätte. Auch diese lassen nicht eindeutig darauf schliessen, dass eine Zession von Ansprüchen der türkischen Konzerngesellschaft an die Beschwerdegegnerin nach dem Parteiwillen ausgeschlossen sein sollte; im Gegenteil, gab die Abtretungsklausel doch zu keinen Bemerkungen Anlass. Daran ändert nichts, dass das Transition Agreement namentlich dazu gedient haben soll, das Türkei-Geschäft der Beschwerdegegnerin auf die dort eigens errichtete Konzerngesellschaft zu übertragen, was immerhin das Fehlen einer ausdrücklichen "vice-versa-Regelung" zu erklären vermag. Hingegen ist nicht erkennbar und zeigen die Beschwerdeführerinnen nicht auf, inwiefern sie vom die Rechte der Klägerseite regelnden Absatz 1 der strittigen Ziff. 5.2 des Transition Agreements überhaupt betroffen sein und welches Interesse sie bei Vertragsschluss an einer einschränkenden Interpretation des Absatz 1 hätten haben sollen. Unter diesen Umständen ist auch plausibel, dass die Abtretungsklausel in den Vertragsverhandlungen zu keinen Diskussionen Anlass gab, wie die Vorinstanz ausführt. Jedenfalls aber ist ihre Interpretation der strittigen Klausel offensichtlich nicht unhaltbar und damit nicht willkürlich. Dies gilt, wie sie zutreffend ausführt, umso mehr, als die Zedierbarkeit von Forderungen den Grundsatz darstellt, wovon im Übrigen auch die Beschwerdeführerinnen ausgehen. Die Gültigkeit der Abtretungsvereinbarung zwischen den C.________-Konzerngesellschaften und der Beschwerdegegnerin (Letter of Assignment) sowie deren Interpretation durch die Vorinstanz bestreiten die Beschwerdeführerinnen zu Recht nicht. 
 
4.  
Die Beschwerdeführerinnen bestreiten die klägerische Forderung aus Vertragsstrafe. Sie rügen insoweit die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung sowie eine bundesrechtswidrige Vertragsauslegung durch die Vorinstanz. 
 
4.1.  
 
4.1.1. Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Forderung auf einen sog. Take or Pay-Mechanismus gemäss Ziff. 4.3 Absatz 1 des Transition Agreements. Sie ist der Auffassung, dass es sich dabei um Mindestabnahmemengen handle, andernfalls ihr eine Forderung in Höhe der ausbleibenden Bestellungen gegenüber den Beschwerdeführerinnen entstehe. Diese halten demgegenüber dafür, es gehe um Mindestliefermengen, höchstens um Mindestentgegennahmemengen.  
Die Vorinstanz erwog, hinsichtlich der Frage, ob es sich bei der Vereinbarung gemäss Ziff. 4.3 Absatz 1 des Transition Agreement um einen Take or Pay-Mechanismus handle, sei kein übereinstimmender Parteiwille erstellt. Der Vertrag sei daher nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Die von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachte Auslegung im Sinne von Mindestentgegennahmemengen (nur) bei entsprechenden Lieferungenergebe keinen Sinn. Die Normierung einer Liefer- und Warenabnahmepflicht wäre weitestgehend redundant, da mit letzterer lediglich die Folgen eines Gläubigerverzuges geregelt worden wären, die gestützt auf das anwendbare OR ohnehin bereits gegolten hätten. Wollte man der Auffassung der Beschwerdeführerinnen folgen, wäre die Beschwerdegegnerin zudem berechtigt gewesen, aufs Geratewohl Produkte zu liefern, die die Beschwerdeführerinnen dann hätten abnehmen müssen. Dies mache umso weniger Sinn, als die Parteien einen genauen Bestellmechanismus vereinbart hätten und diesem zufolge eine Lieferung immer eine Bestellung vorausgesetzt habe. Die gelieferten Produkte seien ferner nur beschränkt haltbar gewesen und eigens auf Bestellung produziert worden. Eine isolierte Mindestentgegennahmemenge ergebe auch von daher keinen Sinn. Für die Auslegung gemäss der klägerischen Auffassung spreche schliesslich das beiderseitige Interesse der Parteien: Die Beschwerdeführerinnen hätten ein Interesse daran gehabt, dass sie ihre bestellten Mengen auch hätten beziehen können; die Beschwerdegegnerin daran, dass sie ihre aufgrund der Prognose bzw. der Bestellungen hergestellten Produkte auch verkaufen könne. 
Auch die Umstände des Zustandekommens des Transition Agreements würden für die hiervor dargestellte Vertragsauslegung sprechen, so die Vorinstanz weiter. Dabei seien aus terminlichen Gründen offenbar gewisse Regelungen vergessen und später im Amendment dazu ergänzt worden, etwa der Hinweis auf die Geltung der Past Practice, also des genau geregelten Bestellmechanismus. Zwar habe das Transition Agreement - im Unterschied zur früheren Regelung - seinem Wortlaut nach keine Verpflichtung der Beschwerdeführerinnen enthalten, Mindestbestellmengen vorzunehmen. Eine von der bisherigen Regelung abweichende Normierung der Bestellmengen hätte aber eine enorme Besserstellung der Beschwerdeführerinnen gegenüber der früheren Regelung bedeutet. Solches wäre angesichts ihrer sicher nicht gestärkten Verhandlungsposition nach der seitens der Beschwerdegegnerin gekündigten Zusammenarbeit nicht nachvollziehbar. Dies gelte umso weniger, als bei einem anderen Verständnis des Transition Agreements - im Gegensatz zur bisherigen Regelung - nunmehr die Beschwerdegegnerin bei Nichterreichen ihrer angeblichen vertraglichen Verpflichtungen zur Lieferung der entsprechenden Mengen eine Vertragsstrafe hätte bezahlen müssen. Auch dies leuchte nicht ein. Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerinnen gebe es ferner keine Anzeichen dafür, dass auch die Gegenseite die Vereinbarung bloss im Sinne von Mindestliefermengen verstanden hätte. Aus dem Sinn und Zweck der strittigen Vertragsklausel sowie dem Gesamtzusammenhang, insbesondere auch vor dem Hintergrund der Past Practice, ergebe sich vielmehr, dass die Parteien die strittige Regelung des Transition Agreements nach Treu und Glauben entgegen dem Wortlaut von Ziff. 4.3 Absatz 1 als Mindestbestellmenge zu verstehen hätten. Folglich würden die Beschwerdeführerinnen im Fall einer Unterschreitung der Mindestmengen den sog. contract value schulden. 
 
4.1.2. In der Folge ermittelte die Vorinstanz den contract value, d.h. den aus einer Unterschreitung der Mindestbestellmengen für vier Produkte resultierenden Vertragsschaden der Beschwerdegegnerin. Die einzelnen Mindestbestellmengen würden sich unmittelbar aus Schedule B zum Transition Agreement ergeben und der unteren Begrenzung entsprechen. Eine Besonderheit bestehe für das erste Vertragsjahr: Da das Transition Agreement erst ab Februar 2015 Wirkung entfaltet habe, würden sich die jährlichen Mindestmengen für das erste Vertragsjahr um einen Zwölftel reduzieren. Die Mindermengen seien jedoch nicht jährlich, sondern über die ganze Vertragsperiode zu beurteilen. Dies entspreche den Vorbringen der Beschwerdegegnerin und gehe zu Gunsten der Beschwerdeführerinnen, da diese allfällige Mindermengen eines Jahres mit Mehrbestellungen in einem anderen Jahr kompensieren könnten. Die Mindestbestellmengen über die Zeitspanne Februar 2015 bis Dezember 2017 würden demnach 35/12 der jährlichen Mengen betragen. Die strittige Ziffer 4.3 des Transition Agreements sei nach dem Vertrauensprinzip zudem so auszulegen, dass der Beschwerdegegnerin der aufgrund von Mindermengen entgangene Umsatz zu ersetzen sei, nicht, wie von den Beschwerdeführerinnen argumentiert, bloss der entgangene Gewinn. Der insoweit pönale Charakter der Regelung passe in den Gesamtzusammenhang. Er entspreche dem vertraglich vereinbarten Exklusivverkaufsrecht der Beschwerdeführerinnen in der Türkei und der Absicht der Beschwerdegegnerin am längerfristigen Vertrieb ihrer Produkte. Für sie hätte der Vertrag auch dann an Wert verloren, wenn der Absatzmarkt nicht bewirtschaftet worden wäre, zumal die Beschwerdeführerinnen für die entsprechenden Produkte über exklusive Vertriebsrechte verfügt hätten und die Beschwerdegegnerin somit auf keinen anderen Vertriebspartner habe ausweichen können. Der contract value ergebe sich somit aus der Multiplikation der jeweiligen Mindermenge eines Produkts mit dem Preis gemäss Schedule B.  
Für die bestellten Mengen stellte die Vorinstanz grundsätzlich auf die Zahlen der Beschwerdeführerinnen gemäss der Rubrik "received orders" ab, zumal weitere Bestellungen insoweit nicht ersichtlich seien und die Beschwerdeführerinnen keine höheren Bestellmengen zu belegen vermöchten. Ebenfalls als bestellt gelten könnten die von der Beschwerdegegnerin aufgeführten "confirmed orders" sowie die Bestellungen gemäss dem Formular "purchase order", wofür gleichfalls eine Bezugsverpflichtung der Beschwerdeführerinnen bestehe. Für das Jahr 2017 sei demgegenüber aufgrund einer Änderung im Bestellmechanismus auf den "forecast" der Beschwerdeführerinnen abzustellen, wobei der Aktuellste von 3. April 2017 massgebend sei. Insgesamt ergebe sich über die Vertragsdauer von knapp 3 Jahren nur für ein Produkt eine Mindermenge. Daraus resultiere eine Forderung der Beschwerdegegnerin aus Vertragsstrafe von EUR 100'219.--. 
 
4.2. Für die Grundsätze der Vertragsauslegung kann auf vorstehende Erwägung 3.2 verwiesen werden. Massgebend ist primär der Parteiwille und, soweit dieser nicht ermittelt werden kann, eine Auslegung der Willenserklärungen nach dem Vertrauensprinzip, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (vgl. auch BGE 143 III 157 E. 1.2.2; 138 III 659 E. 4.2.1).  
 
4.3.   
 
4.3.1. Ziffer 4.3 Absatz 1 des Transition Agreement lautet wie folgt:  
«Ca.________ shall supply A.________ with Products 2015-2017 until the end of the transition period to the prices and quantities set forth in Schedule B. A.________ agrees to either take delivery of quantities in Schedule B each contract year or pay for the contract value of that amount.» 
 
4.3.2. Die Vorinstanz begründete ausführlich und schlüssig, weshalb sie (nur) mit Bezug auf ein pharmazeutisches Produkt von einer Minderbestellmenge ausging und der Beschwerdegegnerin unter diesem Titel eine Forderung in erwähnter Höhe zusprach. Was die Beschwerdeführerinnen dagegen vorbringen, belegt weder Willkür in der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung noch sonst eine Verletzung von Bundesrecht.  
Zunächst ist es unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die zu beziehenden Mengen in Übereinstimmung mit der Behauptung der Beschwerdegegnerin über die gesamte Vertragsperiode von knapp drei Jahren ermittelte und nicht, wie die Beschwerdeführerinnen vorbrachten, pro Kalenderjahr. Die vorinstanzliche Begründung hierfür ist nachvollziehbar. Sodann irren die Beschwerdeführerinnen, wenn sie aus dieser Berechnungsmethode sowie dem Umstand, dass die Vorinstanz für das Jahr 2017 gestützt auf den "forecast" von einer Bestellmenge von 15'000 ml. des Produkts "X.________" ausging, ableiten wollen, demnach sei für die Berechnung des Vertragsschadens von der entsprechenden Liefermenge auszugehen. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerinnen in ihren Rechtsschriften mit Bezug auf das Jahr 2017 lediglich die Bestellung von 12'000 ml. des Produkt "X.________" behauptet hatten. Wenn die Vorinstanz sie darauf behaftete, ist dies mit Blick auf die Behauptungs- und Substanziierungslast nach Art. 55 Abs. 1 ZPO nicht zu beanstanden und stellt keinen überspitzten Formalismus dar. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerinnen insgesamt eine Bestellmenge von 43'482 ml. geltend machten, und die Vorinstanz für die Berechnung der Mindermenge den gesamten Vertragszeitraum als massgebend bezeichnete. Dennoch durfte sie gestützt auf die Behauptungen der Beschwerdeführerinnen selbst für 2017 lediglich 12'000 ml. des Produkts "X.________" berücksichtigen, zumal sie nicht über die jeweiligen (Teil) vorbringen der Parteien hinausgehen darf (zur detaillierten Behauptungs- und Substanziierungslast vgl. Urteil 4A_323/2019 vom 24. April 2020 E. 3.4 mit Hinweisen). Eine insoweit willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung liegt, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen, nicht vor. 
Soweit die Beschwerdeführerinnen geltend machen, die Vorinstanz habe ihnen mit Bezug auf das Bestelljahr 2015 zu Unrecht die Beweislast hinsichtlich einer bestellten Menge von 16'485 ml. "X.________" auferlegt, da dies der von der Beschwerdegegnerin selbst verfassten Übersicht entspreche und somit unbestritten sei, ist unerfindlich, was sie aus der behaupteten Rechtsverletzung für sich ableiten wollen. Die Vorinstanz äussert sich hierzu soweit ersichtlich nicht. Dass ihre Mengenberechnung deshalb willkürlich wäre, ist nicht erkennbar. Auch leuchtet nicht ein, dass die Zusprechung einer Vertragsstrafe durch die Vorinstanz stossend sein soll, weil die Beschwerdegegnerin insgesamt weit weniger "X.________" geliefert habe als bestellt. Die Beschwerdeführerinnen behaupten denn auch zu Recht nicht, dass in diesem Verhalten der Gegenpartei ein Verzicht auf vertragliche Ansprüche zu erblicken wäre. Ebenso wenig bringen sie rechtsgenügend vor, dass sie die Beschwerdegegnerin vertragskonform gemahnt hätten oder weshalb deren Beharren auf der Vertragsstrafe trotz Minderlieferung rechtsmissbäuchlich sein soll. Sie können daher aus diesen Umständen nichts für sich ableiten. 
 
5.  
Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, der vertraglich vereinbarte und vorinstanzlich zugesprochene Zins von 2% pro Monat sei sittenwidrig und auf maximal 18% pro Jahr zu reduzieren. 
 
5.1.   
 
5.1.1. Die Vorinstanz erwog, es sei fraglich, ob die Höhe des Verzugszinses betreffend die unbezahlten Lieferungen noch ernsthaft umstritten sei. Dies könne jedoch offen bleiben. Eine Unzulässigkeit des Zinssatzes von 2% pro Monat sei nicht ausgewiesen. Insbesondere werde seitens der Beschwerdeführerinnen kein Willensmangel, Furchterregung oder Ähnliches geltend gemacht. Entgegen ihrer Auffassung bestehe sodann kein Raum für die analoge Anwendung der gesetzlichen Regelung zum Konsumkreditgesetz auf vorliegendes Rechtsverhältnis zwischen mehreren wirtschaftlich tätigen juristischen Personen. Ferner hätten die Beschwerdeführerinnen anerkannt, dass der Zinssatz unterhalb der Grenze zum Wucher liege. Er entspreche zudem der Höhe, wie sie bereits im Distribution Agreement vorgesehen gewesen sei, sodass sich der Einwand der Beschwerdeführerinnen, wonach die Vereinbarung unter zeitlichem Druck zustande gekommen sei, als nicht stichhaltig erweise. Der vereinbarte Zinssatz sei deshalb zulässig und auf die unbezahlten Forderungen anwendbar.  
 
5.1.2. Für die Forderung aus dem Take or Pay-Mechanismus sei eine vertragliche Vereinbarung hingegen nicht ersichtlich, so die Vorinstanz weiter. Daher komme insoweit der gesetzliche Zinssatz von 5% pro Jahr zur Anwendung, was die Beschwerdeführerinnen nicht bestreiten.  
 
 
5.2.  
 
5.2.1. Die gesetzlichen Zinsfussanordnungen sind dispositiver Natur. Die Parteien können die Höhe des Zinses grundsätzlich frei vereinbaren (vgl. Art. 73 Abs. 1 OR). Allerdings sind der Privatautonomie Schranken gesetzt: So bleiben einschränkende Zinsfussbestimmungen des öffentlichen Rechts vorbehalten (Art. 73 Abs. 2 OR). Ferner können Parteivereinbarungen am Verbot der Sittenwidrigkeit (Art. 20 OR) oder am Übervorteilungstatbestand (Art. 21 OR) scheitern (siehe LEU, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. Aufl. 2011, N. 4 zu Art. 73 OR; WEBER, Berner Kommentar, 2. Aufl. 2005, N. 133 zu Art. 73 OR; Urteil 4A_69/2014 vom 28. April 2014 E. 6.3.2).  
 
5.2.2. Nach Art. 20 Abs. 1 OR ist ein Vertrag nichtig, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst. Sittenwidrig sind Verträge, die gegen die herrschende Moral, d.h. gegen das allgemeine Anstandsgefühl oder gegen die der Gesamtrechtsordnung immanenten ethischen Prinzipien und Wertmassstäbe verstossen (BGE 132 III 455 E. 4.1; 129 III 604 E. 5.3; 123 III 101 E. 2; 115 II 232 E. 4a). Die Sittenwidrigkeit eines Vertrags betrifft eine Rechtsfrage. Ob sie vorliegt, ist von Amtes wegen zu beachten (vgl. BGE 80 II 45 E. 2b). Die Partei, die sich auf die Sittenwidrigkeit des Vertrags beruft, muss jedoch nach der Verhandlungsmaxime die tatsächlichen Grundlagen, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergeben soll, prozessrechtskonform dartun (Urteil 4A_69/2014 vom 28. April 2014 E. 6.3.1 mit Hinweis).  
Eine Vorschrift, die einen höchstens zulässigen Zinssatz vorsieht, findet sich etwa in Art. 14 des Bundesgesetzes vom 23. März 2001 über den Konsumkredit (KKG; SR 221.214.1). Der vom Bundesrat festzulegende Höchstzinssatz soll in der Regel 15 Prozent nicht überschreiten (Art. 14 KKG). Ferner beurteilte das Bundesgericht die Vereinbarung eines Zinses von 26% als aussergewöhnlich und ganz krass der allgemeinen Übung und den herkömmlichen Anschauungen über einen angemessenen Zins widersprechend. Dies gilt auch wenn es um einen Kredit im kaufmännischen Verkehr geht. Indes ist nicht strikt und unbesehen der Umstände des Einzelfalles von einem zulässigen Höchstzinssatz von 18% auszugehen, sondern es handelt sich dabei um einen Richtwert. Insbesondere zu berücksichtigen ist das vom Kreditgeber eingegangene Verlustrisiko (vgl. BGE 93 II 189 E. b). Das Bundesgericht gesteht den kantonalen Gerichten bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit des vereinbarten Höchstzinssatzes mithin einen gewissen Ermessensspielraum zu (vgl. zum Ganzen: Urteil 4A_69/2014 vom 28. April 2014 E. 6.3.1 f.). 
 
5.3.   
 
5.3.1. In Ziff. 3 Absatz 2 des Amendments, womit Ziff. 4.3 des Transition Agreements ergänzt wird, haben die Parteien Folgendes vereinbart:  
«A.________ shall make the payments for the products within 45 (forty five) days upon delivery of the products and invoice to A.________. An interest rate of 2% per month shall be applicable for any late payment of A.________.» 
 
5.3.2. Die oben stehende Vereinbarung sowie deren Interpretation sind klar und unbestritten. Zu prüfen bleibt, ob die Vereinbarung sittenwidrig im Sinne von Art. 20 Abs. 1 OR ist. Die Vorinstanz verneint dies nachvollziehbar und ohne Verletzung von Bundesrecht.  
Soweit die Beschwerdeführerinnen ihre gegenteilige Auffassung auf den gesetzlichen Höchstzinssatz gemäss Konsumkreditgesetz stützen, weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass dieses auf das vorliegende Rechtsverhältnis nicht anwendbar ist. Weder sind die Beschwerdeführerinnen Konsumentinnen, was sie nicht behaupten, noch legen sie dar, dass die Beschwerdegegnerin gewerbsmässig Konsumkredite gewähren würde (vgl. dazu Art. 1 ff. KKG). Ohnehin handelt es sich, wie vorliegend ausgeführt, beim Höchstzinssatz von 18% resp. von 15% gemäss KKG, zumindest ausserhalb eines Konsumkreditverhältnisses, bloss um einen generellen Richtwert. Zudem ist unbestritten, dass kein gewöhnliches Kreditverhältnis vorliegt. Umso mehr rechtfertigt es sich, den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen, was ein Abweichen vom generellen Höchstzinssatz begründen kann. So ist die Beschwerdegegnerin mit ihren Vorleistungen ein erhebliches Verlustrisiko eingegangen, zumal die Lieferungen in die Türkei erfolgten, was namentlich Inkasso- und eventuelle konkursrelevante Massnahmen erschwert hätte. Die Beschwerdeführerinnen bringen nichts vor, was die vorinstanzlichen Feststellungen zum maximal zulässigen Zinssatz als willkürlich erscheinen liesse. Dies gilt ebenso für deren Ausführungen zu einem Übervorteilungstatbestand, etwa aufgrund des zeitlichen Drucks der Verhandlungen des Transition Agreements. Es kann offen bleiben, ob die Vorinstanz zu Recht annimmt, die Angemessenheit des vereinbarten Zinssatzes sei letztlich nicht ernsthaft bestritten. So oder anders begründen die Beschwerdeführerinnen mit Bezug auf die strittige Zinsvereinbarung keine Verletzung von Bundesrecht. 
 
6.  
Die Beschwerdeführerinnen machen die Verrechnung der bereits vor Vorinstanz unbestritten gebliebenen Forderungen aus acht mängelfreien Lieferungen von Pharmazeutika im Gesamtbetrag von EUR 5'494'315.60 mit einer Gegenforderung aus Minderleistungen des Produkts "Y.________" von EUR 11'556'806.60 geltend. Die Verrechnungsforderung hindere auch den von der Gegenseite geltend gemachten Verzugszins. 
 
6.1. Die Vorinstanz bejaht zunächst die Verrechenbarkeit der Forderungen sowie eine grundsätzliche Lieferpflicht der Beschwerdegegnerin (auch) für das strittige Produkt "Y.________" aufgrund der Auslegung der anwendbaren Vertragsklauseln. Rechtlich betrachtet liege eine Schadenersatzforderung der Beschwerdeführerinnen aus Nicht- oder Schlechterfüllung vor, entsprechend dem entgangenen Gewinn.  
Die Beschwerdeführerinnen hätten den Schaden zwar hinreichend behauptet, aber auf Bestreiten der Beschwerdegegnerin keinerlei Belege für die geltend gemachten Verkaufspreise bzw. die daraus resultierenden Margen eingereicht. Dies, obwohl sie selber angegeben hätten, dass das Einreichen einer Excel-Tabelle mit den regulierten Preisen an sich möglich gewesen wäre. Soweit sie diese Unterlassung damit begründeten, dass die Sichtung der grossen Datenmenge für das Gericht unzumutbar gewesen wäre, könne dieses das Argument mangels Unterlagen nicht beurteilen. Zudem hätten die Beschwerdeführerinnen mit Blick auf den Umfang des Verfahrens und des Aufwands davon ausgehen können, dass das Gericht soweit möglich versuchen würde, auch eine grosse Datenmenge nachzuvollziehen. Auch der Einwand, bei Einreichung der Daten hätte die Gegenseite diese sowieso bestritten, könne keinen antizipierten Verzicht auf zumutbare Beweismittel rechtfertigen. Gegebenenfalls wären weitere Beweismassnahmen möglich gewesen, etwa Zeugenbefragungen oder ein von den Beschwerdeführerinnen beantragtes Gutachten. Das Gericht habe diesen Antrag abgewiesen, da die Beschwerdeführerinnen nicht einmal die ihnen verfügbaren Unterlagen eingereicht hätten, anhand derer die Verkaufspreise wenigstens plausibilisiert, wenn nicht sogar genau hätten belegt werden können. Für die Behauptung, wonach sie sich in der Türkei um eine offizielle Bestätigung der Verkaufspreise bemüht hätten, gebe es schliesslich ebenso wenig Belege wie für das Vorbringen, sich diesbezüglich erfolglos an einen Notar gewandt zu haben. Die Beschwerdeführerinnen hätten somit die Verkaufspreise in der Türkei resp. die daraus resultierenden Margen nicht bewiesen, sodass auch der Schaden als Ganzes unbewiesen bleibe. Eine Verrechnungsforderung sei nicht erstellt. 
 
6.2.  
 
6.2.1. Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. d und e ZPO muss die Klage die Tatsachenbehauptungen und die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen enthalten. Zweck dieses Erfordernisses ist, dass das Gericht erkennen kann, auf welche Tatsachen sich der Kläger stützt und womit er diese beweisen will, sowie, dass die Gegenpartei weiss, gegen welche konkreten Behauptungen sie sich verteidigen muss (Art. 222 ZPO).  
Inwieweit Tatsachen zu behaupten und zu substanziieren sind, ergibt sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei (BGE 144 III 519 E. 5; 127 III 365 E. 2b mit Hinweisen). Eine Tatsachenbehauptung hat nicht alle Einzelheiten zu enthalten. Es genügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden (BGE 136 III 322 E. 3.4.2). Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Die Behauptungs- und Substanziierungslast zwingt die damit belastete Partei nicht, sämtliche möglichen Einwände der Gegenpartei vorweg zu entkräften. Nur soweit der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substanziierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 144 III 519 E. 5; 127 III 365 E. 2b; je mit Hinweisen; DANIEL BRUGGER, in: SJZ 115/2019 S. 533 ff.). 
Bestreitungen sind so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen des Klägers damit bestritten werden; die Bestreitung muss ihrem Zweck entsprechend so konkret sein, dass die Gegenpartei weiss, welche einzelne Tatsachenbehauptung sie beweisen muss (vgl. Art. 222 Abs. 2 ZPO). Der Grad der Substanziierung einer Behauptung beeinflusst insofern den erforderlichen Grad an Substanziierung einer Bestreitung; je detaillierter einzelne Tatsachen eines gesamten Sachverhalts behauptet werden, desto konkreter muss die Gegenpartei erklären, welche dieser einzelnen Tatsachen sie bestreitet. Je detaillierter mithin ein Parteivortrag ist, desto höher sind die Anforderungen an eine substanziierte Bestreitung. Diese sind zwar tiefer als die Anforderungen an die Substanziierung einer Behauptung; pauschale Bestreitungen reichen indessen nicht aus. Erforderlich ist eine klare Äusserung, dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten und konkreten gegnerischen Behauptung infrage gestellt wird (BGE 141 III 433 E. 2.6 mit Hinweisen). Eine hinreichende Bestreitung lässt die behauptungsbelastete Partei erkennen, welche ihrer Behauptungen sie weiter zu substanziieren und welche Behauptungen sie schliesslich zu beweisen hat. Dagegen ist die beweisbefreite Partei grundsätzlich nicht gehalten, darzutun, weshalb eine bestrittene Behauptung unrichtig sei (BGE 117 II 113 E. 2; HANS PETER WALTER, in: Berner Kommentar, 2012, N. 191 zu Art. 8 ZGB; CHRISTOPH LEUENBERGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Thomas Sutter-Somm und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 22 zu Art. 222 ZPO mit Hinweisen). Die Obliegenheit, substanziiert zu bestreiten, bedeutet mithin nicht, dass Positionen, zu denen die beweisbefreite Partei keine konkreten Einwände erheben konnte, als akzeptiert zu gelten hätten. Dies würde auf eine Umkehr der Behauptungs- und Beweislast herauslaufen. Auch ein Bestreiten mit Nichtwissen ist zulässig, jedenfalls soweit die fraglichen Geschehnisse nicht Gegenstand eigener Handlungen oder Wahrnehmungen der bestreitenden Partei bilden (zum Ganzen: Urteil 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.1, 2.2, 4.1 und 4.3 mit Hinweisen). 
 
6.2.2. Das Recht auf Beweis ist in Art. 152 Abs. 1 ZPO gesetzlich vorgesehen und wird aus Art. 8 ZGB abgeleitet. Danach hat die beweispflichtige Partei einen bundesrechtlichen Anspruch darauf, für rechtserhebliche bestrittene Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, wenn ihr Beweisantrag nach Form und Inhalt den Vorschriften des anwendbaren Prozessrechts entspricht (vgl. BGE 133 III 295 E. 7.1; 114 II 289 E. 2a). Dieses Recht wird auch vom Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst (BGE 131 I 153 E. 3 mit Hinweisen). Das Recht auf Beweis schliesst eine vorweggenommene (antizipierte) Würdigung von Beweisen nicht aus (vgl. BGE 143 III 297 E. 9.3.2).  
Eine antizipierte Beweiswürdigung liegt vor, wenn das Gericht zum Schluss kommt, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache, die es insbesondere aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnen hat, nicht zu erschüttern (BGE 143 III 297 E. 9.3.2; 140 I 285 E. 6.3.1; 138 III 374 E. 4.3.2). Bei dieser Überlegung hat das Gericht zu unterstellen, dass das Beweismittel zu Gunsten der Partei ausfällt, die es angerufen hat, und dafür spricht, dass die zu beweisende Behauptung zutrifft. Das Gericht kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichten, wenn es ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen durfte, eine weitere Beweiserhebung würde seine Überzeugung nicht beeinflussen (BGE 134 I 140 E. 5.3; 130 II 425 E. 2.1; je mit Hinweisen). Der Gehörsanspruch ist jedoch verletzt, wenn einem Beweismittel zum vornherein jede Erheblichkeit abgesprochen wird, ohne dass hierfür sachliche Gründe angegeben werden können (BGE 114 II 289 E. 2a). Ob die kantonalen Instanzen diese Grundsätze verletzt haben, prüft das Bundesgericht nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür, da insoweit nicht der Umfang des bundesrechtlichen Anspruchs auf Beweis oder rechtliches Gehör, sondern lediglich eine Frage der Beweiswürdigung zu beurteilen ist (BGE 131 I 153 E. 3; 119 Ib 492 E. 5b/bb). Von antizipierter Beweiswürdigung ist ebenfalls die Rede, wenn das Gericht einem beantragten Beweismittel die Erheblichkeit oder die Tauglichkeit abspricht, um die behauptete Tatsache zu erstellen, zu deren Beweis es angerufen wurde. Das Gericht verzichtet diesfalls darauf, das von ihm als untauglich eingestufte Beweismittel abzunehmen - und zwar losgelöst von seiner Überzeugung hinsichtlich der Verwirklichung der damit zu erstellenden Tatsache, also insbesondere auch bei offenem Beweisergebnis (Urteil 4A_279/2020 vom 23. Februar 2021 E. 4.3 mit Hinweisen). 
 
6.3.  
 
6.3.1. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die Beschwerdegegnerin sowie deren Tochtergesellschaft in der Türkei hätten die massgebenden Verkaufspreise gekannt resp. kennen müssen, da sie öffentlich zugänglich seien. Bei richtiger Betrachtung liege deshalb mit Blick auf die Verkaufspreise keine bestrittene Tatsache vor, über die (vertieft) Beweis zu führen wäre, zumal das blosse Bestreiten mit Nichtwissen durch die Beschwerdegegnerin unter den vorliegenden Umständen nicht genüge. Der Schaden sei daher rechtsgenügend erstellt. Schliesslich habe die Vorinstanz in unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Beweismassnahmen verzichtet.  
 
6.3.2. Die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen überzeugen nicht. Zunächst scheinen sie zu verkennen, dass sie mit Bezug auf den geltend gemachten Schaden sowie ihre Marge beweispflichtig bleiben, selbst wenn die Verkaufspreise öffentlich zugänglich waren. Wie die Beschwerdegegnerin sodann vernehmlassungsweise vorbringt, kann nicht tel quel von den Verkaufspreisen auf den Schaden geschlossen werden. Dies ist nachvollziehbar, zumal augenscheinlich auch die Beschwerdeführerinnen selbst nicht von einem derart eindeutigen Zusammenhang ausgingen. Andernfalls hätten sie kaum erwogen, die von der Vorinstanz erwähnten grossen Datenmengen zum Nachweis des Schadens einzureichen. Dass sie dies nicht getan haben und infolge dessen der behauptete Schaden unbewiesen blieb, haben sich die Beschwerdeführerinnen selber zuzuschreiben. Es kann nicht angehen, dieses offensichtliche Versäumnis unter dem Vorwand einer Gehörsverletzung durch die Vorinstanz auf die Beschwerdegegnerin abzuwälzen. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass im Bestreitungsfall oder wenn die Authentizität der eingereichten Unterlagen durch die Beschwerdegegnerin in Frage gestellt worden wäre, immer noch weitere Beweismassnahmen hätten getroffen werden können.  
Die Beschwerdeführerinnen legen auch nicht dar, weshalb es ihnen unmöglich oder unzumutbar gewesen sein soll, die Verkaufspreise sowie insbesondere ihre Margen und den geltend gemachten Schaden zu beziffern und zu begründen. Dies ist umso unverständlicher, als sie selber behaupten, die relevanten Verkaufspreise seien öffentlich zugänglich. An der Beweispflicht hinsichtlich des Schadens ändert auch nichts, dass die Beschwerdegegnerin offenbar in der Vergangenheit von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachten Schadenersatz aus Liefermängeln prompt und von sich aus beglich. Die Beschwerdeführerinnen können daraus für das vorliegende Verfahren nichts für sich ableiten. Ebenso wenig verhält sich die Beschwerdegegnerin rechtsmissbräuchlich, wenn sie die Verkaufspreise - entgegen ihrer früheren Praxis - im Rahmen eines gerichtlichen Rechtsstreits plötzlich bestreitet. Sie war auch nicht gehalten, den dem Grundsatz und der Höhe nach bestrittenen Schaden wegen angeblicher Nicht- oder Schlechterfüllung substanziierter zu bestreiten, wenn es die beweisbelasteten Beschwerdeführerinnen ihrerseits unterliessen, die zum Nachweis eines Schadens zumutbaren Unterlagen selber einzureichen. Der Vorinstanz ist auch insoweit zuzustimmen, als sie erwog, die Beschwerdegegnerin sei ihrer Bestreitungslast genügend nachgekommen, indem sie die Verkaufspreise mit Nichtwissen bestritten habe. Sie habe weder mit Bezug auf die regulierten noch die unregulierten Verkaufspreise über Dokumente verfügt, zu denen die Beschwerdeführerinnen keinen Zugang gehabt hätten. Das von diesen geforderte Mass an Bestreitung würde auf eine Umkehr der Beweislast hinauslaufen. Eine Verletzung von Bundesrecht durch die Vorinstanz ist weder dargetan noch ersichtlich. 
 
Unter den gegebenen Umständen musste die Vorinstanz die weiteren Schadenersatzvoraussetzungen nicht prüfen. Darauf, insbesondere auf die von den Beschwerdeführerinnen aufgeworfene Frage, ob als Schaden der entgangene Umsatz oder der Gewinn massgebend sei, und ob die Beschwerdegegnerin dies rechtzeitig bestritt, ist nicht einzugehen. Ebenso wenig ist es mit Blick auf die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs zu beanstanden, wenn die Vorinstanz auf die gerichtliche Edition von Akten in der Türkei verzichtet mit dem Argument, dass die Beschwerdeführerinnen nicht einmal die ihnen verfügbaren Unterlagen eingereicht hätten, anhand derer die Verkaufspreise wenigstens hätten plausibilisiert, wenn nicht sogar genau hätten belegt werden können. Wie die Vorinstanz gleichfalls zutreffend erwog, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerinnen die behaupteten Bemühungen um die Erhältlichmachung von Unterlagen bei den türkischen Behörden oder über einen Notar nicht zu substanziieren vermögen, etwa durch einen Schriften- oder E-Mail-Verkehr. Soweit sie behaupten, sie hätten sich die Akten nicht selber besorgen können, geht dieser Einwand nach dem Gesagten an der Sache vorbei. Die Vorinstanz verzichtete ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs und willkürfrei in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Beweismassnahmen. 
Nachdem die Verrechnungsforderung der Beschwerdeführerinnen nicht erstellt ist, kann sie auch dem von der Gegenseite geltend gemachten Verzugszins nicht entgegen stehen. 
 
7.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführerinnen die Gerichtskosten solidarisch zu tragen und der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 66 Abs. 1 und 5, Art. 68 Abs. 1, 2 und 4 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Beschwerdeführerinnen tragen die Gerichtskosten von Fr. 27'000.-- solidarisch. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerinnen bezahlen der Beschwerdegegnerin in solidarischer Haftbarkeit Fr. 32'000.-- Parteientschädigung. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. März 2021 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt