Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4P.14/2004 /lma 
 
Urteil vom 16. März 2004 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Klett, Kiss, 
Gerichtsschreiber Arroyo. 
 
Parteien 
A.________ AG, 
A.________ Holding AG, 
Beschwerdeführerinnen, beide vertreten durch Rechtsanwalt Damiano Brusa, 
 
gegen 
 
B.________ B.V., 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt 
Alex Wittmann, 
Schiedsgericht der Zürcher Handelskammer. 
 
Gegenstand 
Art. 85 lit. c OG, Art. 190 Abs. 2 lit. d und lit. e IPRG (Internationales Schiedsgericht; rechtliches Gehör; Ordre public), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Schiedsgerichts der Zürcher Handelskammer vom 4. Dezember 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die B.________ B.V. (Klägerin und Beschwerdegegnerin) hielt seit 1992 30,339 % am Aktienkapital der A.________ AG (Beklagte 1 und Beschwerdeführerin 1). Mit Vertrag vom 19. Mai 1999 (Aktienkaufvertrag) verkaufte die Klägerin diese Beteiligung. Die Beklagte 1 übernahm 50'000 eigene Aktien und die A.________ Holding AG, (Beklagte 2 und Beschwerdeführerin 2) kaufte 556'780 Namenaktien der Beklagten 1 von der Klägerin. Der Kaufpreis betrug DM 361'000'000 und war von den Käuferinnen am 30. Juni 1999 Zug um Zug gegen Übertragung der Aktien zu bezahlen. Der Vertrag ist erfüllt worden. 
A.a In § 3 des Aktienkaufvertrages haben die Parteien Folgendes vereinbart: 
"Besserungsabrede 
(1) Wenn eine der Käuferinnen oder die C.________ AG oder ein mit einer von ihnen i.S.v. § 15 AktG verbundenes Unternehmen (jedoch nicht A.X.________ persönlich) bis einschliesslich 30.6.2001 unmittelbar oder mittelbar Aktien der A.________ AG veräussert oder sonst verwertet, so wird die Verkäuferin an dem Erlös wie folgt beteiligt, wenn der Kaufpreis pro Aktie im Nennbetrag von SFR 50.-- den Betrag von DM 618.014 überschreitet: Von dem Mehrerlös aus der Veräusserung oder Verwertung von A.________ AG -Aktien bis zu einem Gesamtnennbetrag von SFR 30.339.000.-- erhält die Verkäuferin folgende Anteile des Mehrerlöses, jedoch höchstens insgesamt 50 Mio. DM: Erfolgt die Veräusserung oder Verwertung 
 
a) bis einschliesslich 30.6.2000, erhält sie einen Anteil von 60 % 
b) in dem Zeitraum nach dem 30.6.2000 bis einschliesslich 30.6.2001, erhält sie einen Anteil von 40 %. 
 
Als sonstige Verwertung von A.________ AG -Aktien gilt jede Transaktion, die zu einem einer Veräusserung oder Verfügung gleichartigen Ergebnis führt, insbesondere jede den Vorschriften des deutschen Umwandlungsgesetzes oder des deutschen Aktiengesetzes vergleichbare Transaktion (insbesondere Verschmelzung, Spaltung, Ausgliederung und Sacheinlage). Nicht als Veräusserung oder sonstige Verwertung gilt der Erwerb von A.________ AG-Aktien aus dem Besitz der C.________ AG durch Führungskräfte der A.________-Gruppe bis zu einem Gesamtnennbetrag von SFR 5.915.000. 
 
(2) Für die Frage, ob eine Veräusserung oder Verwertung innerhalb der in Abs. (1) genannten Fristen erfolgt, kommt es entweder auf den Abschluss des Kaufvertrages oder Verwertungsvertrages oder auf die dingliche Übertragung an, je nach dem, welcher Tatbestand zuerst eintritt. Für die Berechnung des Verkaufserlöses werden auch Erlöse hinzugerechnet, die erst nach Ablauf der in Abs. (1) genannten Fristen fällig werden. 
 
Fällt der Erlös nicht in DM an, so ist als Devisenumrechnungskurs massgebend der von der Europäischen Zentralbank am Tag des Abschlusses des Kaufvertrages oder Verwertungsvertrages festgestellte Devisenmittelkurs. 
 
(3-5) (....) 
 
(6) Ein aufgrund der Besserungsabrede anfallender Erhöhungsbetrag des Kaufpreises ist zwei Wochen nach dem Erhalt der Gegenleistung fällig und ab diesem Zeitpunkt mit 4,25 % p.a. zu verzinsen. 
 
(7) Um eine etwaige Umgehung der Besserungsabrede auszuschliessen, vereinbaren die Vertragspartner das folgende: Im Falle einer Weiterveräusserung oder -verwertung im Sinne der vorgenannten Regelungen innerhalb der in Abs. (1) geregelten Fristen, sind die Käuferinnen verpflichtet, dem Erwerber eine den Bestimmungen dieses Paragraphen entsprechende Verpflichtung einschliesslich dieser Weiterbelastungspflicht aufzuerlegen. Diese Weiterbelastungspflicht gilt jedoch nicht, sofern die Käuferinnen nachweisen, dass die Weiterveräusserung oder -verwertung nicht der Umgehung dieser Besserungsabrede dienen sollte. 
 
(8) Die C.________ AG erkennt gemäss Anlage 3 die in diesem Paragraphen enthaltenen Verpflichtungen als für sich bindend an." 
A.b Die Generalversammlung der Beklagten 1 beschloss am 15. Mai 2000 die Schaffung eines genehmigten Kapitals, das ausschliesslich für die Akquisition von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen in den Gebieten Supply Chain Management, Logistik oder E-Commerce bestimmt sein sollte. Gestützt auf diesen Beschluss beschloss der Verwaltungsrat der Beklagten 1 am 8. Dezember 2000 die Erhöhung des Aktienkapitals von CHF 100'000'000 auf 120'000'000, um eine wechselseitige Beteiligung mit der D.________ Ltd und eine mögliche Logistikakquisition in den USA durchzuführen. Das Bezugsrecht der Aktionäre wurde ausgeschlossen und der Ausgabepreis pro Aktie auf CHF 1'275 festgesetzt. Die Statuten der Beklagten 1 wurden am 20. Dezember 2000 geändert, indem das Aktienkapital auf CHF 120'000'000 festgesetzt und in 2'400'000 Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 50 eingeteilt wurde. Gemäss Art. 26 der Statuten beabsichtigte die Beklagte 1 nach dieser Kapitalerhöhung von D.________ 10'664'364 Aktien zum Maximalpreis von CHF 102'000'000 als Sachübernahme zu erwerben. Am 20. Dezember 2000 zeichnete und liberierte D.________ alle neu ausgegebenen Aktien der Beklagten 1. 
A.c Die Klägerin machte am 13. Februar 2001 geltend, die Veräusserung der neuen Aktien falle in den Anwendungsbereich der Besserungsabrede. Der erzielte Verkaufspreis pro Aktie liege um etwa DM 1'007 über dem Schwellenwert von DM 618; daraus ergebe sich ein Mehrerlös aus der Transaktion von insgesamt etwa DM 483'000'000. Da die Veräusserung nach dem 30.6.2000 erfolgt sei, resultiere für die Klägerin ein Mehrerlösanteil von 40 % oder etwa DM 193'000'000; aus der vertraglichen Begrenzung des Anspruchs auf höchstens DM 50'000'000 ergebe sich eine Forderung in dieser Höhe. 
B. 
B.a Mit Eingabe vom 28. August 2001 an den Präsidenten der Zürcher Handelskammer machte die Klägerin gestützt auf § 17 des Aktienkaufvertrags eine Schiedsklage hängig. Sie stellte die Rechtsbegehren, es seien die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihr €25'564'594.-- (DM 50 Mio.) nebst Zinsen zu bezahlen. Das Schiedsgericht konstituierte sich mit Beschluss vom 31. Januar 2002. Das Verfahren richtete sich nach den Bestimmungen der Internationalen Schiedsordnung der Zürcher Handelskammer. Das Gericht führte nach Eingang der Klage und Klageantwort am 12. September 2002 eine (erfolglose) mündliche Vergleichsverhandlung durch. Danach wurde das schriftliche Verfahren mit Replik und Duplik fortgesetzt; zuletzt erhielt die Klägerin Gelegenheit, sich zu neuen Vorbringen der Beklagten in der Duplik zu äussern. Am 27. Juni 2003 wurde ein Beweisverfahren eröffnet. Die Beklagten reichten am 26. August 2003 eine Beweisantretungsschrift ein; die Klägerin nannte keine Beweise. 
B.b 
Mit Urteil vom 4. Dezember 2003 verpflichtete das Schiedsgericht die Beklagte 1, der Klägerin € 1'743'349.-- und die Beklagte 2, der Klägerin € 19'413'234.-- zu bezahlen, beide Beträge zuzüglich Zins. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Das Gericht führte aus, auf die Besserungsklausel sei nach § 16 des Aktienkaufvertrags deutsches Recht anwendbar, während sich die Kapitalerhöhung der Beklagten 1 notwendigerweise nach schweizerischem Recht gerichtet habe. Die Besserungsabrede umschrieb das Schiedsgericht als Bestimmung, aufgrund derer der Käufer nach dem Vollzug des Kaufvertrages über ein Unternehmen oder eine Beteiligung an einem solchen dem Verkäufer einen von bestimmten, nach diesem Vollzug eintretenden Ereignissen abhängigen (zusätzlichen) Kaufpreis bezahlt. Ob das vereinbarte Ereignis gemäss § 3 des Aktienkaufvertrags eingetreten sei, war nach den Erwägungen des Schiedsgerichts streitig, weil die Besserungsabrede auf den Fall der Kapitalerhöhung und insbesondere auf die Variante mit Verzicht auf das Bezugsrecht unter Zuteilung der neuen Aktien an einen Dritten nicht ausdrücklich Bezug nimmt. 
 
Das Gericht kam zum Schluss, ein (auch) nach deutschem Recht primär massgebender übereinstimmender wirklicher Wille lasse sich nicht feststellen, weshalb der massgebende Sinn durch normative Auslegung ausgehend vom Wortlaut nach sämtlichen Umständen zu ermitteln sei. Die Klägerin habe den Beklagten die Aktien unter dem damaligen Börsenpreis verkauft; daher sei ihr Interesse darauf gerichtet gewesen, einen allfälligen Mehrwert nachträglich zu realisieren, falls die Käuferinnen die gekauften Aktien oder die von ihnen verkörperte Substanz des Unternehmens in irgendeiner Form mit Mehrerlös realisierten; das Interesse der Beklagten sei hingegen darauf gerichtet gewesen, die Besserungsklausel in sachlicher und zeitlicher Hinsicht zu begrenzen. Aus den in § 3 des Vertrags ausdrücklich umschriebenen Anwendungsfällen leitete das Gericht den Willen der Parteien ab, den Besserungsfall zu Gunsten der Klägerin so weit zu fassen, dass auch vom wirtschaftlichen Ergebnis her zu beurteilen sei, ob eine "Veräusserung" stattgefunden habe. Es kam zum Schluss, die durchgeführte Kapitalerhöhung mit Zuteilung der Aktien an die D.________ habe den Besserungsfall ausgelöst; durch den Verzicht der Beklagten auf ihr Bezugsrecht hätten sie eine Verwässerung ihrer Aktien im Umfang von 16,6 % hingenommen, indem sie diesen Anteil am Eigenkapital der Beklagten 1 der neuen Aktionärin D.________ überliessen; damit verfügten die Beklagten wirtschaftlich über einen Sechstel des Wertes ihrer Aktien zu Gunsten der D.________, weshalb der Verzicht auf das Bezugsrecht als "sonstige Verwertung" im Sinne der Besserungsabrede zu qualifizieren sei. Den Beklagten sei für den Verzicht auf ihr Bezugsrecht und zum Ausgleich für die Verwässerung ihrer Aktien eine Entschädigung zugeflossen, wobei der Mehrerlös je Aktie DM 170 betrage. Davon stünden vertraglich 40 % der Klägerin zu, da die Kapitalerhöhung am 20. Dezember 2002 stattgefunden habe. Im Sinne einer Alternativbegründung erwog das Gericht sodann, die von der Beklagten 1 durchgeführte Kapitalerhöhung mit Zuteilung an die D.________ könne im Ergebnis mit einer Verschmelzung verglichen werden, die im Vertrag als Beispiel einer sonstigen Verwertung aufgeführt sei. 
Eine Minderheitsmeinung vertrat der von den Beklagten bestellte Schiedsrichter. Seiner Ansicht nach erfüllte die umstrittene Kapitalerhöhung der Beklagten 1 den Tatbestand von § 3 des Aktienkaufvertrages nicht, weil einerseits keine Verfügung über A.________-Aktien erfolgt sei und anderseits die Beklagte 2 als Aktionärin der Beklagten 1 keinen Erlös im Sinne der Besserungsabrede erzielt habe. 
C. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde stellen die Beklagten die Rechtsbegehren, es sei das Urteil des Schiedsgerichts aufzuheben und die Streitsache zur Durchführung des Beweisverfahrens und Fortsetzung des Verfahrens an das Schiedsgericht zurückzuweisen. Sie rügen, das Schiedsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG in mehrfacher Hinsicht verletzt; ausserdem verstosse die Auslegung der Besserungsklausel im Ergebnis gegen den Ordre public. 
Die Klägerin beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. 
D. 
Mit Eingabe vom 5. März 2004 bestreiten die Beschwerdeführerinnen die von der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung neu aufgestellte Behauptung, das Schiedsgericht habe die Parteien anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 12. September 2002 darauf hingewiesen, dass es möglicherweise die massgebliche Verwertungshandlung im Verzicht auf das Bezugsrecht sehen würde. 
E. 
Das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Präsidialverfügung vom 23. Februar 2004 abgewiesen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Nach Art. 85 lit. c OG ist die staatsrechtliche Beschwerde zulässig gegen Urteile von Schiedsgerichten nach Art. 190 ff. IPRG
1.1 Eine der Parteien des vorliegenden Verfahrens hat ihren Sitz nicht in der Schweiz. Somit gelangen die Bestimmungen des 12. Kapitels des IPRG zur Anwendung (Art. 176 Abs. 1 IPRG). Zulässig sind nur die in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend aufgezählten Rügen (BGE 127 III 279 E. 1a). 
1.2 Da die Verfahrensregeln der staatsrechtlichen Beschwerde anwendbar sind (Art. 191 Abs. 1 IPRG), kann - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheides beantragt werden (BGE 128 III 50 E. 1b mit Verweisen). Soweit die Beschwerdeführerinnen mehr verlangen, ist auf ihren Antrag nicht einzutreten. 
1.3 Die Beschwerdeführerinnen haben ihre Rügen den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG entsprechend zu begründen (BGE 128 III 50 E. 1c). Soweit ihre Rechtsschrift diesen Anforderungen nicht genügt, kann darauf nicht eingetreten werden. 
2. 
Die Beschwerdeführerinnen werfen dem Schiedsgericht vor, es habe ihnen in verschiedener Hinsicht das rechtliche Gehör verweigert und damit den Anfechtungsgrund von Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG gesetzt. 
2.1 Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG lässt die Anfechtung eines Schiedsentscheids allein wegen Verletzung der zwingenden Verfahrensregeln gemäss Art. 182 Abs. 3 IPRG zu. Danach muss das Schiedsgericht insbesondere den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör wahren. Dieser Anspruch entspricht im Wesentlichen, d.h. mit Ausnahme der Pflicht zur Entscheidbegründung, dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Verfassungsrecht (BGE 130 III 35 E. 5; 128 III 234 E. 4b). Die Rechtsprechung leitet daraus insbesondere das Recht der Parteien ab, sich über alle für das Urteil wesentlichen Tatsachen zu äussern, ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten, erhebliche Beweisanträge zu stellen, an den Verhandlungen teilzunehmen und in die Akten Einsicht zu nehmen (BGE 127 III 576 E. 2c). Im vorliegenden Fall hat das Schiedsgericht begründet, auf welche tatsächlichen und rechtlichen Gründe es seinen Entscheid stützt, was den Beschwerdeführerinnen ermöglicht, eine allfällige Verweigerung des rechtlichen Gehörs anhand dieser Begründung zu belegen. 
2.2 Der Gehörsanspruch vermittelt den Parteien das Recht, ihre erheblichen Sachvorbringen mit tauglichen sowie rechtzeitig und formrichtig offerierten Mitteln zu beweisen (BGE 119 II 386 E. 1b). Die urteilende Instanz hat die im Rahmen der Anhörung und Mitwirkung bei der Sachverhaltsfeststellung von den Parteien in den Prozess eingeführten Informationen, Argumente, Beweise und Beweisanträge zu prüfen und zu würdigen, soweit sie für die Entscheidfindung bedeutsam sind. Dabei ergibt sich aus der Begründung des angefochtenen Entscheides, welche Tatsachen entscheiderheblich sind (BGE 121 III 331 E. 3b). 
2.2.1 Nicht abgenommen hat das Schiedsgericht die von den Beschwerdeführerinnen beantragten Beweise zur Behauptung, dass alle Parteien beim Vertragsschluss tatsächlich übereinstimmend den Willen hatten, die Schaffung neuer Aktien und deren Ausgabe an Dritte nicht unter die Besserungsklausel fallen zu lassen. Zur Begründung hat das Schiedsgericht ausgeführt, dass die Beschwerdeführerinnen auf ihre zum Beweis verstellte Behauptung selbst zurückgekommen seien, indem sie zugestanden hätten, dass der umstrittene Fall der Kapitalerhöhung nie Gegenstand der Verhandlungen über die Besserungsklausel gewesen sei; ausserdem hielt es die von den Beschwerdeführerinnen offerierten Beweise (Zeugenaussagen eigener Organe und Berater) eventualiter für untauglich zu beweisen, dass auch die Beschwerdegegnerin durch Stillschweigen ihren wirklichen Willen zum Ausdruck gebracht habe, Kapitalerhöhungen von der Besserungsklausel auszunehmen. Das Schiedsgericht hat sich in diesen Erwägungen mit den Beweisanträgen der Beschwerdeführerinnen ausdrücklich auseinander gesetzt und begründet, weshalb es die zu beweisende Behauptung als nicht (mehr) erheblich und die angebotenen Beweise für untauglich hielt. Damit sind die Anforderungen an die Gewährung des rechtlichen Gehörs erfüllt. 
 
Die Beschwerdeführerinnen bringen weiter vor, die schiedsgerichtliche Darstellung ihrer eigenen Behauptungen sei unzutreffend; ausserdem verkenne das Gericht ihre Argumentationslinie zur Vertragsauslegung; auch die zur vorgenommenen antizipierten Beweiswürdigung angeführten Gründe seien unrichtig, da es des Zugeständnisses der Gegenseite nicht bedürfe und dadurch das Gericht seine "Zugeständnis-Theorie" disqualifiziere. Mit diesen Vorbringen beanstanden die Beschwerdeführerinnen die materiellrechtliche Beurteilung durch das Schiedsgericht. Damit sind sie im vorliegenden Verfahren nicht zu hören. 
2.2.2 Die Beschwerdeführerinnen rügen sodann als Verweigerung des rechtlichen Gehörs, das Schiedsgericht habe in seinen Erwägungen zwar die für die normative Vertragsauslegung massgeblichen Kriterien aufgeführt, aber die dafür relevanten Umstände nicht zum Beweisthema gemacht. Nach den Erwägungen des Schiedsgerichts sind neben dem Wortlaut alle Umstände heranzuziehen, die den Erklärungstatbestand begleiten und in einer sinngebenden Beziehung zu ihm stehen. In diesem Sinne hat das Schiedsgericht neben dem Wortlaut auch die von den Beschwerdeführerinnen dargestellte Entstehungsgeschichte der Besserungsabrede, vorab aber die Interessenlage der Parteien und den mit der Klausel verfolgten wirtschaftlichen Zweck als beachtlich angesehen. Die Beschwerdeführerinnen machen dazu geltend, sie hätten zu den vom Schiedsgericht selbst in seinen Erwägungen als relevant erachteten Begleitumständen in ihrer Beweisantretungsschrift umfassende Beweisanträge gestellt; indessen seien diese vom Gericht ignoriert worden. Welche konkreten, vom Schiedsgericht als rechtserheblich beurteilten Tatsachen sie zu den im Schiedsurteil als massgebend erachteten Umständen offeriert haben, ist ihrer Rechtsschrift jedoch nicht zu entnehmen. Die von den Beschwerdeführerinnen dargestellte Entstehungsgeschichte der Besserungsklausel hat das Schiedsgericht nach seinen Erwägungen berücksichtigt und es hat auch die Interessenlage der Beschwerdeführerinnen an einer abschliessenden bzw. in sachlicher und zeitlicher Hinsicht eingegrenzten Gewinnbeteiligung dargestellt. Inwiefern darüber hinaus konkrete Behauptungen und Beweisanerbieten der Beschwerdeführerinnen unberücksichtigt geblieben wären, ist der Beschwerdebegründung entgegen den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht zu entnehmen. Wenn die Beschwerdeführerinnen im Übrigen die Beweislastverteilung in Frage stellen und im Ergebnis beanstanden, das Schiedsgericht sei ihrer Vertragsauslegung nicht gefolgt, verkennen sie die Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör. 
2.2.3 Die Beschwerdeführerinnen rügen weiter, das Schiedsgericht habe ihren Gehörsanspruch verletzt, indem es ihren Beweisantrag auf Einholung eines Gutachtens zu ihrer Behauptung abgelehnt habe, dass aus der Transaktion kein Mehrerlös resultiert sei. Das Schiedsgericht hat rechtlich als allein massgebend erachtet, dass die Beschwerdeführerinnen wirtschaftlich einen Teil des Wertes ihrer Aktien zu einem gegenüber dem vertraglich vereinbarten Referenzwert höheren Preis realisiert haben. Es hat ausgehend vom rechnerischen Mehrerlös von DM 1'022.9086 für eine ganze Aktie einen Mehrerlös für einen Sechstel ihres Wertes mit DM 170.4847 festgestellt. Inwiefern aufgrund dieser Rechtsauffassung - die im vorliegenden Verfahren nicht zu überprüfen ist - erhebliche (von den Beschwerdeführerinnen durch ein Sachverständigengutachten zum Beweis verstellte) Tatsachen hätten unbeurteilt bleiben können, ist nicht ersichtlich und ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen in der Beschwerde. 
2.2.4 Die Beschwerdeführerinnen beanstanden, das Schiedsgericht habe seinen Entscheid auf rechtliche Gesichtspunkte gestützt, die von keiner Partei vorgetragen worden seien. Das Bundesgericht leitet aus dem Gehörsanspruch für Schiedsgerichte ebenso wenig wie für staatliche Gerichte ab, dass die Parteien vorgängig zu den Rechtsgrundsätzen anzuhören sind, auf welche das Gericht sein Urteil zu stützen beabsichtigt (BGE 130 III 35 E. 5 S. 38 f. mit Hinweisen). Das Schiedsgericht ist nach dem Grundsatz iura novit curia nicht an die rechtliche Auffassung der Parteien gebunden. Ebenso wenig hat es die Parteien auf Sachverhaltselemente besonders hinzuweisen, die für seine rechtliche Würdigung erheblich sind (BGE 108 Ia 293 E. 4c). Eine Ausnahme besteht namentlich dann, wenn ein Gericht seinen Entscheid auf einen Rechtsgrund zu stützen beabsichtigt, auf den sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit dessen Erheblichkeit sie vernünftigerweise nicht rechnen mussten (BGE 130 III 35 E. 5 S. 39 mit Verweisen). Dies trifft insbesondere dann zu, wenn die juristische Analyse des Gerichts in keinem Zusammenhang steht mit den Elementen, auf die sich die Diskussion der Parteien im Prozess bezogen hat (BGE 130 III 35 E. 6.2). Davon kann hier entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen hinsichtlich des Verzichts auf das Bezugsrecht der von der Beschwerdeführerin 1 zusätzlich ausgegebenen Aktien nicht die Rede sein. Mit dem Bezugsrechtsverzicht ist vielmehr ein Teil der Transaktion angesprochen, deren Qualifikation als sonstige Verwertung im Sinne der Besserungsabrede gemäss § 3 des Aktienkaufvertrages den zentralen Streitpunkt bildete. Die Beschwerdeführerinnen mussten vernünftigerweise damit rechnen, dass (auch) dieses Element der umstrittenen Transaktion erheblich sein könnte. Das Schiedsgericht war zur Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht verpflichtet, die Beschwerdeführerinnen auf die mögliche Erheblichkeit des Bezugsrechtsverzichts hinzuweisen. 
2.2.5 Die Beschwerdeführerinnen beanstanden schliesslich als Verweigerung des rechtlichen Gehörs, dass sie das Schiedsgericht nicht darüber informiert habe, dass es entgegen seiner vorherigen Auffassung ohne weitere Beweisaufnahme zu entscheiden gedenke. Nachdem das Schiedsgericht aus rechtlichen Gründen die in Aussicht genommene Beweisaufnahme nicht (mehr) als erforderlich erachtete, war es nicht verpflichtet, zur Gewährung des rechtlichen Gehörs die Parteien über den Verzicht auf Beweisabnahme vorgängig zu informieren. Dass das Schiedsgericht eine förmliche Beweisverfügung erlassen hatte, ändert daran nichts. Denn selbst in Fällen, wo eine Verfahrensregel von den Parteien gewollt und für das Schiedsgericht verbindlich ist, wird diese nicht zu einem zwingenden Verfahrensgrundsatz im Sinne von Art. 182 Abs. 3 IPRG (BGE 117 II 346 E. 1b S. 348). 
2.2.6 Die Rüge der Beschwerdeführerinnen, das Schiedsgericht habe ihnen das rechtliche Gehör verweigert, ist als unbegründet abzuweisen. 
3. 
Die Beschwerdeführerinnen beanstanden zudem, die vom Schiedsgericht vorgenommene Auslegung der Besserungsklausel verstosse im Ergebnis gegen den Ordre public (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG). 
3.1 Die materielle Beurteilung einer Schiedssache verstösst nach der Rechtsprechung nur dann gegen die öffentliche Ordnung, wenn sie fundamentale Rechtsgrundsätze verletzt und daher mit der Rechts- und Wertordnung schlechthin unvereinbar ist. Zu diesen Grundsätzen zählen etwa die Vertragstreue, der Vertrauensgrundsatz, das Rechtsmissbrauchs- und das Diskriminierungsverbot. Dabei rechtfertigt sich die Aufhebung eines Entscheids nur dann, wenn er im Ergebnis gegen die massgebende Ordnung verstösst, ohne dass es auf die Begründung allein ankäme (BGE 120 II 155 E. 6a mit Verweisen). 
3.2 Der Beschwerdeschrift ist nicht zu entnehmen, inwiefern der angefochtene Entscheid im Ergebnis gegen fundamentale Rechtsgrundsätze verstossen sollte. Die Beschwerdeführerinnen bringen allein vor, sie hätten nach deutschem Recht nicht über ein Bezugsrecht verfügt und sie schliessen daraus, dass die Voraussetzungen zum Eintritt der Besserungsabrede nach der "auch insofern als massgeblich vereinbarten deutschen Rechtsordnung" nicht hätten eintreten können. Die Beschwerdeführerinnen setzen sich damit über die rechtlichen Erwägungen des Schiedsgerichts zur Anwendbarkeit der schweizerischen Rechtsordnung für die in Frage stehende Kapitalerhöhung hinweg und übergehen, dass das Schiedsgericht in einer Alternativbegründung die streitige Transaktion im Ergebnis mit einer Verschmelzung verglichen hat. Soweit auf die Rüge überhaupt eingetreten werden kann, ist sie offensichtlich unbegründet. 
4. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Diesem Verfahrensausgang entsprechend ist die Gerichtsgebühr den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit (intern angesichts der auf dem Spiele stehenden Vermögenswerte zu 9/10 der Beschwerdeführerin 2 und zu 1/10 der Beschwerdeführerin 1) zu auferlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Die Beschwerdeführerinnen haben überdies unter solidarischer Haftbarkeit (intern im gleichen Verhältnis) der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren zu entrichten (Art. 159 Abs. 2 OG). Gebühr und Entschädigung richten sich im Grundsatz nach dem Streitwert. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 50'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit (intern der Beschwerdeführerin 1 zu 1/10 im Umfang von Fr. 5'000.-- und der Beschwerdeführerin 2 zu 9/10 im Umfang von Fr. 45'000.--) auferlegt. 
3. 
Die Beschwerdeführerinnen haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit (intern im Verhältnis zu 1/10 zu Lasten der Beschwerdeführerin 1 und zu 9/10 zu Lasten der Beschwerdeführerin 2) mit Fr. 60'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Schiedsgericht der Zürcher Handelskammer schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 16. März 2004 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: