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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_630/2007 
 
Urteil vom 23. Januar 2008 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiber Traub. 
 
Parteien 
B.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin, Rue de Lausanne 18, 1700 Freiburg, 
 
gegen 
 
Migros-Pensionskasse, Bachmattstrasse 59, 8048 Zürich, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber, Seestrasse 6, 8002 Zürich. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg vom 
12. Juli 2007. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
B.________ liess am 19. Mai 2007 vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg gegen die Migros Pensionskasse Klage führen (Art. 73 BVG). Das kantonale Gericht setzte dem Rechtsvertreter der Versicherten mit verfahrensleitender Verfügung vom 24. Mai 2007 Frist, um die in deutscher Sprache eingereichte Klageschrift in französischer Sprache neu ins Recht zu legen, dies verbunden mit der Androhung, bei unterbliebener Übersetzung werde auf die Klage nicht eingetreten. Die Beschwerdeführerin reichte am 8. Juni 2007 ein Wiedererwägungsgesuch ein, auf welches das kantonale Gericht mit Beschluss vom 12. Juli 2007 nicht eintrat und stattdessen die Eingabe als Beschwerde an das Bundesgericht weiterleitete. 
 
B. 
B.________ lässt beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, es sei, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, die Vorinstanz zu verpflichten, die Klage materiell an die Hand zu nehmen und das Verfahren in deutscher Sprache durchzuführen. Eventuell sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem ersucht sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg ist nicht verfahrensabschliessend, sondern ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG, da der Entscheid vom 24. Mai 2007, gegen den sich das Wiedererwägungsgesuch vom 8. Juni 2007 richtete, seinerseits ein Zwischenentscheid war. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen einen solchen Zwischenentscheid ist nur ausnahmsweise zulässig. Hier fällt nur der Ausnahmegrund eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) in Betracht. Ein solcher Nachteil muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtlicher Natur sein (BGE 133 IV 139 E. 4 S. 141), was zutrifft, wenn er auch durch einen für die Beschwerdeführerin günstigen Endentscheid des Bundesgerichts nicht mehr behoben werden könnte (vgl. BGE 126 I 97 E. 1b S. 100 f.). 
 
2. 
2.1 Aufgrund des (mit vorinstanzlichem Beschluss vom 12. Juli 2007 vorgegebenen) Prozessgegenstandes steht unmittelbar nicht die materielle Frage zur Beurteilung an, ob das kantonale Gericht den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zu Recht zur Übersetzung der Klageschrift angehalten habe. Insoweit kann nur die Nichtanhandnahme dieser Frage streitig sein. 
 
2.2 Die Weiterleitung der Eingabe an das Bundesgericht als Beschwerde gegen den Zwischenentscheid vom 24. Mai 2007 ist mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht zielführend: Fügt sich die Beschwerdeführerin der vorinstanzlichen Anordnung, so sind die Übersetzungskosten - im Falle einer Bejahung des eingeklagten Leistungsanspruchs - in die Parteientschädigung einzubeziehen; im Falle einer Klageabweisung könnte das Bundesgericht im Rahmen einer Anfechtung des Kostenentscheids immer noch darüber befinden, ob die Anordnung betreffend die Verfahrenssprache mit Bundesrecht, Völkerrecht und kantonalen verfassungsmässigen Rechten vereinbar ist (Art. 95 lit. a-c BGG). Geht die Versicherte dagegen nicht auf die strittige Anordnung ein, die Klageschrift übersetzen zu lassen, so wird ein Nichteintretensentscheid des kantonalen Gerichts mit denselben Gründen angefochten werden können, wie sie die Beschwerdeführerin jetzt letztinstanzlich vorbringt (Art. 93 Abs. 3 BGG). 
 
2.3 Die Begründung des angefochtenen Nichteintretensbeschlusses vom 12. Juli 2007, es stehe ein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung, welches dem ausserordentlichen (der Wiedererwägung) vorgehe, beruht insoweit auf einer unzutreffenden Prämisse. Der unrichtige vorinstanzliche Entscheid kann aber - wie auch die vorangegangene verfahrensleitende Verfügung vom 24. Mai 2007 - nicht beim Bundesgericht angefochten werden, da der Entscheid, auf ein Wiedererwägungsgesuch gegen einen Zwischenentscheid nicht einzutreten, seinerseits ein Zwischenentscheid ist. 
 
Die Beschwerde vom 14. September 2007 richtet sich ihrem Rechtsbegehren nach zwar gegen den Entscheid vom 12. Juli 2007, in der Begründung jedoch gegen die prozessleitende Verfügung vom 24. Mai 2007. Materiell handelt es sich um eine Zusatzbegründung zu derjenigen im Wiedererwägungsgesuch vom 8. Juni 2007. Nach dem soeben Gesagten ist das Rechtsmittel nicht zulässig; zudem war es gar nicht nötig, soweit das Bundesgericht qua Weiterleitung durch das kantonale Gericht ohnehin mit der Sache befasst ist. 
 
3. 
Die Eingabe vom 14. September 2007 hatte weder als Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Mai 2007 noch als solche gegen den Beschluss vom 12. Juli 2007 Aussicht auf Erfolg (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236 mit Hinweis), weshalb sie ohne Weiterungen zu erledigen ist. 
 
4. 
4.1 Angesichts der besonderen Verfahrensumstände wird von der Erhebung von Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG) abgesehen. 
 
4.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG wird einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege nur gewährt, wenn sie bedürftig ist, die Verbeiständung zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Zufolge Aussichtslosigkeit kann die unentgeltliche Verbeiständung nicht gewährt werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist schliesslich gegenstandslos, soweit es sich auf die Prozessführung bezieht. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
1.1 Auf die vom kantonalen Gericht dem Bundesgericht als Beschwerde weitergeleitete Eingabe vom 8. Juni 2007 und auf die Eingabe vom 14. September 2007, soweit sie sich gegen die prozessleitende Verfügung vom 24. Mai 2007 richtet, wird nicht eingetreten. 
 
1.2 Auf die Eingabe vom 14. September 2007, soweit sie sich gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg vom 12. Juli 2007 richtet, wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos ist. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 23. Januar 2008 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Traub