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[AZA 7] 
I 674/00 Bh 
 
II. Kammer 
 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter 
Ursprung; Gerichtsschreiber Arnold 
 
Urteil vom 2. September 2002 
 
in Sachen 
F.________, 1966, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern, 
 
gegen 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern 
 
A.- F.________, geboren 1966, besuchte nach der erfolgreich absolvierten Lehre zum eidg. diplomierten Elektromonteur eine private Handelsschule. Anschliessend an die Rückkehr aus Rom, wo er im Dienste der päpstlichen Schweizergarde gestanden hatte, war er als Barmann tätig, zuerst in A.________, seit August 1991 im Hotel H.________ in B.________. Am 6. August 1993 meldete er sich unter Hinweis auf ein seit Oktober 1989 bestehendes Rückenleiden, welches am 11. und 19. Dezember 1992 zwei Diskushernienoperationen bedingt hatte, und die damit einhergehende 100%ige Absenz vom Arbeitsplatz zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Luzern klärte die medizinischen sowie die beruflich-erwerblichen Verhältnisse ab. Sie holte zu diesem Zwecke insbesondere Berichte des Dr. med. Z.________, Spezialarzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 5. Juli 1994 und 31. Januar 1995 (samt Kopien von Arztberichten von u.a. Dr. med. Y.________, Spezialarzt FMH für Anästhesiologie vom 9. August 1994 und des Dr. med. 
X.________, Spezialarzt FMH für Neurochirurgie, Klinik K.________, vom 21. Januar, 2. Februar, 30. März und 
19. April 1994) sowie den Arbeitgeberbericht vom 26. Mai 1994 ein. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 22. September 1995 sprach sie F.________, welcher sich im Januar und im März 1994 einer dritten und vierten Rückenoperation hatte unterziehen müssen und seit Dezember 1994 am bisherigen Arbeitsplatz als Stellvertreter des Geschäftsführers teilzeitlich wieder erwerbstätig war, rückwirkend ab 1. Dezember 1993 eine ganze Invalidenrente (bei einem Invaliditätsgrad von 88 %) zu. 
Anlässlich eines am 2. Juli 1997 eröffneten Revisionsverfahrens holte die Verwaltung unter anderem Berichte des Dr. med. Z.________ vom 7. Februar 1996 und 25. September 1997 sowie ein Gutachten des Dr. med. W.________, Spezialarzt FMH für Neurochirurgie, Klinik K.________, vom 3. Juli 1998 ein. Mit Verfügung vom 18. Februar 1999 setzte sie den Invaliditätsgrad revisionsweise auf 40.4 % fest und sprach dem Versicherten per 1. April 1999 eine Viertelsrente zu. 
Am 3. März 1999 verneinte sie verfügungsweise den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente auf Grund eines wirtschaftlichen Härtefalls. 
 
B.- Nachdem die IV-Stelle am 26. Mai 1999 lite pendente das Vorliegen eines wirtschaftlichen Härtefalls bejaht und die Verfügung vom 3. März 1999 aufgehoben hatte, erklärte das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die gegen die Verfügung vom 3. März 1999 eingereichte Beschwerde als erledigt. Die (zweite) Beschwerde, mit welcher F.________ im Hauptpunkt die Aufhebung der Verfügung vom 18. Februar 1999 und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente über den 31. März 1999 hinaus beantragt hatte, hiess das Gericht in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die IV-Stelle verpflichtete, ab 
1. April 1999 eine halbe Invalidenrente auszurichten (Entscheid vom 20. Oktober 2000). 
 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt F.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente über den 31. März 1999 hinaus erneuern. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Letztinstanzlich strittig ist, ob der Beschwerdeführer über den 31. März 1999 hinaus weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung hat. Verwaltung und Vorinstanz verneinen dies mit unterschiedlicher Begründung. Während die IV-Stelle nach den Regeln der Rentenrevision gemäss Art. 41 IVG verfuhr, wandte die Vorinstanz die Rechtsprechung an, wonach das Gericht eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung mit der substituierten Begründung schützen kann, die ursprüngliche Verfügung sei zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung (BGE 111 V 198 Erw. 5 mit Hinweisen; bestätigt mit BGE 125 V 368 Erw. 2 und 3). 
 
2.- a) In medizinischer Hinsicht ist davon auszugehen, dass 1989 erstmals Rückenbeschwerden auftraten, die eine mehrmonatige (Oktober bis Dezember 1989) vollständige Arbeitsunfähigkeit als Gardist bewirkten, bei konservativer Behandlung aber verhältnismässig gut ansprachen (Anmeldung zum Bezug von Leistungen der IV vom 6. August 1993; Gutachten des Dr. med. W.________ vom 3. Juli 1998). Nach deutlicher Zunahme der Symptomatik wurde der Beschwerdeführer am 11. und 19. Dezember 1992 an den Diskushernien (L4/L5 und L5/S1 rechts) zweimal operiert. Gemäss Bericht des Dr. med. X.________ (vom 21. Januar 1994) wurden am 17. Januar 1994 eine Revision L4/L5 und L5/S1 rechts, eine Dekompression der Wurzelabgänge L5 und S1 (nach Diagnose einer kleinen Rezidivhernie L5/S1) sowie eine interkorporelle Aufrichtung und Spondylodese instrumentiert im Stryker L4/L5 und S1 beidseits durchgeführt. Bei ungenügendem Schraubensitz wurden am 28. März 1994 der Stryker beidseits neu platziert, die mittleren und proximalen Schrauben tiefer gesetzt und die rechtsseitige Schraube L4 durch eine sogenannte emergency-screw ersetzt (Berichte des Dr. med. 
X.________ vom 30. März und 19. April 1994). Die heftigen lumbalen Schmerzen persistierten in der Folge, wobei ein erheblicher Schmerzmittelabusus auftrat (Bericht des Dr. 
 
med. Y.________ vom 9. August 1994). Gemäss Dr. med. 
Z.________ (Bericht vom 31. Januar 1995) gab der Beschwerdeführer an, ohne entsprechende Medikation (täglich bis zu einer Packung Ponstan) nicht einschlafen zu können. 
 
b) Die Vorinstanz hat eine revisionsrechtlich wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes zwischen dem Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung (vom 22. September 1995) und der strittigen Revisionsverfügung (vom 
18. Februar 1999) verneint. Sie stellte dafür ausschliesslich auf das Gutachten des Dr. med. W.________ (vom 3. Juli 1998) ab. Dieser beantwortete die Frage "nach einer Aenderung betreffend Arbeitsfähigkeit" seit der Berichterstattung von Dr. med. Z.________ vom 31. Januar 1995 dahingehend, soweit für ihn beurteilbar, habe sich im Beschwerdebild keine wesentliche Aenderung ergeben. Aus seiner Sicht bestünden einzig und allein belastungsabhängige lumbale Beschwerden, die insbesondere bei längerem Stehen als auch beim Sitzen auftreten würden, welche aber als tolerabel anzusehen seien. 
 
c) Zu berücksichtigen ist indes, dass Dr. med. 
Z.________ in seinem Bericht vom 7. Februar 1996 angab, der Beschwerdeführer habe seit der letzten Berichterstattung (vom 31. Januar 1995) zirka 20 Kilogramm abgenommen, den Konsum von Schmerzmitteln drastisch reduzieren können und benötige das Lendenmieder, welches ihm als Hilfsmittel abgegeben worden war, nur noch zeitweise. Diese Veränderungen finden im Gutachten des Dr. med. W.________ (vom 3. Juli 1998) insoweit ihre Bestätigung, als der Beschwerdeführer gemäss der darin erhobenen Eigenanamnese nunmehr keine Schmerzmittel mehr benötigt, wobei der Berichtstext nicht ganz schlüssig ist, ob sich dies einzig auf den als "positiv" umschriebenen "Hustenschmerz" oder auch auf die Rückenbeschwerden bezieht. Laut dem Gutachten (vom 3. Juli 1998) kann der Beschwerdeführer nach eigener Einschätzung jedenfalls gut mit den aktuellen Schmerzen leben. Er betone immer wieder, er habe sich an diese gewöhnt. Entgegen der Vorinstanz ist daher auf Grund der gesamten medizinischen Akten mit der Verwaltung davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand im massgeblichen, rund dreieinhalb Jahre dauernden Vergleichszeitraum (22. September 1995 bis 
18. Februar 1999) insoweit revisionsrechtlich wesentlich verbessert hat, als der Beschwerdeführer bei grundsätzlich gleichem Beschwerdebild (chronische Rückenschmerzen) nunmehr den Schmerzmittelabusus eingestellt hat, was u.a. 
auch indiziert, dass die (Ein-)Schlafstörungen weggefallen sind. Weiter ist in allgemeiner Weise und gemäss der Einschätzung des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass nach insgesamt vier Rückenoperationen eine Verbesserung der Situation in dem Sinne eingetreten ist, als sich der Beschwerdeführer, soweit sich die Lage nicht auch objektiv wesentlich verbessert hat, jedenfalls an das Rückenleiden gewöhnt hat. Dies äussert sich auch darin, dass er laut Dr. 
med. Z.________ das als Hilfsmittel abgegebene Lendenmieder nurmehr zeitweise benötigt. 
 
3.- Das Gutachten des Dr. med. W.________ (vom 3. Juli 1998) bildet für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Rentenverfügung (vom 
18. Februar 1999) - im Unterschied zum nicht weiter begründeten, zu Handen der Organe der Arbeitslosenversicherung erstatteten (Kurz-)Zeugnis des Dr. med. Z.________ (vom 20. April 1999), wo eine 40%ige Arbeitsfähigkeit veranschlagt wird - eine voll beweiskräftige Entscheidungsgrundlage (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3 mit Hinweisen). Die gutachterliche Stellungnahme ist dahingehend zu würdigen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich einer leidensangepassten Tätigkeit in wechselnder Position und ohne Heben von schwereren Lasten zu 100 % arbeitsfähig ist. 
 
4.- a) In erwerblicher Hinsicht besteht weder nach den Akten noch der Vorbringen der Parteien wegen Anlass, auf das von Vorinstanz und Verwaltung ermittelte hypothetische Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) von Fr. 85'000.- für das Jahr 1998 zurückzukommen (vgl. BGE 110 V 53 Erw. 4b). 
 
b) Für die Bestimmung des hypothetischen Einkommens nach Eintritt der Invalidität (Invalideneinkommen) ist mit der Vorinstanz auf die sogenannten Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik (LSE, vgl. BGE 126 V 75 Erw. 3b/aa-bb) abzustellen. 
Gemäss den LSE 1998 betrug der durchschnittliche Zentralwert des monatlichen Bruttolohnes von Männern im Privaten Sektor 3 Dienstleistungen/Gastgewerbe im Jahre 1998 für Arbeiten mit Berufs- und Fachkenntnissen bei 40 Arbeitsstunden pro Woche Fr. 3822.- (Tabelle A1). Umgerechnet auf die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von 41.9 Stunden resultiert ein Gehalt von monatlich Fr. 4003. 54 oder jährlich Fr. 48'042. 55. Unter Berücksichtigung der leidensbedingten Einschränkungen in der Verweisungstätigkeit rechtfertigt es sich, davon einen 10%igen Abzug zu tätigen (BGE 126 V 75 Erw. 5b/aa-cc), womit ein Jahreslohn von Fr. 43'338. 30 anzurechnen ist. 
 
c) Bei einem Valideneinkommen von Fr. 85'000.- und einem Invalideneinkommen von Fr. 43'338. 30 ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 50.87 %. Der vorinstanzliche Entscheid, wonach ab 1. April 1999 Anspruch auf eine halbe Rente bestehe, ist daher im Ergebnis zu bestätigen. Mit Blick auf das in Erw. 2c hievor Dargelegte kann offen gelassen werden, ob die vorinstanzlich praktizierte Wiedererwägung gestützt auf ein neues Gutachten zulässig gewesen wäre oder ob nicht eher ein Fall der prozessualen Revision vorliegen würde. Bejahendenfalls wäre zu klären gewesen, ob im Gutachten bloss eine neue Bewertung des im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung gegebenen Sachverhalts vorgenommen wurde, die revisionsrechtlich unbeachtlich bliebe (nicht veröffentlichtes Urteil N. vom 16. Mai 1997, U 183/96). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Gastrosuisse, 
 
 
Aarau, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 2. September 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: