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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 818/05 
 
Urteil vom 31. März 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Schmutz 
 
Parteien 
S.________, 1948, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Heiner Schärrer, Aeschenvorstadt 67, 4051 Basel, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel 
 
(Entscheid vom 27. September 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a Der 1948 geborene S.________ war als Betriebsarbeiter der X.________ AG tätig. Am 17. Mai 1988 stürzte er von einer Leiter und verletzte sich links an der Schulter (Trümmerfraktur) und am Ellbogen. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen und die IV-Stelle Basel-Stadt sprach ihm für die Zeit vom 1. Mai 1989 bis 31. Oktober 1990 und vom 1. Mai 1992 bis 31. Oktober 1993 eine halbe Invalidenrente zu (Verfügungen vom 12. Dezember 1990 und 9. Februar 1994). Der Versicherte focht die Verfügung vom 9. Februar 1994 bei der Kantonalen Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen, Basel (heute: Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt), an. Diese wies die Sache am 10. November 1994 zur weiteren Abklärung an die Verwaltung zurück. Das Zentrum für Medizinische Begutachtung (nachfolgend: ZMB), erstellte am 19. Dezember 1995 ein Gutachten, gestützt auf welches die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Juni 1996 einen Rentenanspruch nach dem 31. Oktober 1993 verneinte, weil der Invaliditätsgrad lediglich 25 % betrage. Diese Verfügung erwuchs nicht in Rechtskraft. Als Folge eines im Winter 1995/1996 erlittenen Unfalls wurde dem Versicherten am 16. September 1996 der Innenmeniskus des rechten Kniegelenks wegoperiert. Per 31. Januar 1997 löste die Arbeitgeberin das noch verbliebene 50-Prozent-Arbeitsverhältnis auf. Im September 1997 stürzte der Versicherte auf einer Treppe und verletzte sich erneut am rechten Knie. Am 21. Oktober 1997 wurde auch der seitliche Meniskus des Kniegelenks teilweise wegoperiert (und eine Gelenktoilette durchgeführt) und am 2. Januar 1998 wurde eine Kreuzbandplastik ausgeführt. Mit Verfügung vom 22. April 1998 sprach die IV-Stelle S.________ rückwirkend auch ab 1. November 1993 eine halbe Invalidenrente zu. 
A.b Gestützt auf die Begutachtung des Versicherten durch Dr. med. L.________, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 17. Juli 1998 sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. November 1998 rückwirkend ab 1. Dezember 1996 bei einem Invaliditätsgrad von 68 % eine ganze Invalidenrente zu. Am 18. Januar 1999 trat der Versicherte zur Abklärung seiner körperlichen Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit beim Werkstätten- und Wohnzentrum (nachfolgend: WW) eine auf drei Monate angelegte berufliche Massnahme an, die nach zwei Monaten abgebrochen wurde. Nachdem Dr. med. L.________ zum Abklärungsbericht des WW vom 8. April 1999 Stellung genommen hatte (Schreiben vom 21. Juni 1999), legte die IV-Stelle den Anspruch ab 1. März 2000 neu fest und setzte ihn auf eine halbe Rente herab (Verfügung vom 20. Januar 2000). 
A.c Die dagegen erhobene Beschwerde hiess die kantonale Rekurskommission im Wesentlichen mit der Begründung gut, der Gesundheitszustand des Versicherten habe sich seit dem massgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Verfügung vom 24. November 1998 nicht erheblich verbessert (Entscheid vom 15. März 2001). 
A.d Die IV-Stelle Basel-Stadt führte Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Verfügung vom 20. Januar 2000 zu bestätigen, weil ein invalidenversicherungsrechtlicher Rentenrevisionsgrund vorgelegen habe. Die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, der massgebende frühere Zeitpunkt für den Vergleich des Gesundheitszustandes liege im November 1998, in welchem die ganze Rente verfügt wurde. Mit der Verfügung vom 24. November 1998 sei die bisher gewährte halbe Rente rückwirkend ab dem 1. Dezember 1996 erhöht worden, weil sich der Gesundheitszustand im September 1996 (erste Knieoperation) verschlechterte. Es seien darum bei der Beurteilung die gesundheitlichen Verhältnisse im Dezember 1996, drei Monate nach der durch die erste Operation des Kniegelenks eingetretenen Verschlechterung, mit denjenigen im Januar 2000, dem Zeitpunkt der angefochtenen Herabsetzungsverfügung, zu vergleichen. Dass mit der Verfügung vom 24. November 1998 die ganze Rente nicht bereits herabgesetzt oder nur noch auf sehr kurze Zeit befristet zugesprochen worden sei, hänge lediglich damit zusammen, dass die berufliche Abklärung unmittelbar bevorstand und die Rente ohnehin durch ein Taggeld abgelöst werden sollte. Man habe in der Verfügung klar gemacht, dass die Invaliditätsverhältnisse nach den beruflichen Massnahmen erneut zu überprüfen seien. 
A.e In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hob das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil I 436/01 vom 4. Juni 2003 den Entscheid der kantonalen Rekurskommission vom 15. März 2001 und die Verfügung der IV-Stelle vom 20. Januar 2000 auf. Es wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre. Dabei stellte es Folgendes fest: 
"4. 
 
4.1 In der Verfügung vom 24. November 1998 wurde ausdrücklich festgehalten, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass für die Zukunft eine Erwerbsunfähigkeit von über zwei Dritteln weiter bestehen bleibe. Die fachmedizinische Abklärung habe gezeigt, dass die gesundheitliche Situation und Arbeitsfähigkeit gegenwärtig wieder eine leichte bis gar mittelschwere Arbeit zu 100 % zulasse. In Kürze sei bereits eine praktische Arbeitsabklärung in einer geeigneten Institution vorgesehen und in jedem Fall werde nach Abschluss der in die Wege geleiteten beruflichen Massnahmen die Invalidität einer Neubeurteilung unterzogen. Eine Befristung der Rente wurde indessen nicht vorgenommen. 
4.2 Vergleicht man den Gesundheitszustand des Versicherten Ende 1996 mit demjenigen im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 20. Januar 2000, ist möglicherweise eine im Sinne von Art. 41 IVG wesentliche Veränderung eingetreten. Indessen war der Beschwerdeführerin dieser Gesundheitszustand bereits am 24. November 1998 zum Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung bekannt. Wie sie in der angefochtenen Verfügung selber ausführte, war demnach ihre Verfügung vom 24. November 1998 fehlerhaft. Eine derartig ursprünglich fehlerhafte Verfügung kann nicht durch eine Revision nach Art. 41 IVG korrigiert werden. Diese ist nur gestützt auf eine erhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse möglich. 
4.3 Ursprünglich fehlerhafte Verfügungen können - bei neu entdeckten Tatsachen oder neu beigebrachten Beweismitteln - durch die prozessuale Revision korrigiert werden. In casu geht es indessen nicht um eine falsche Sachverhaltsfeststellung, sondern um eine falsche Rechtsanwendung. Auf eine falsche Rechtsanwendung kann im Rahmen einer Wiedererwägung zurückgekommen werden, soweit eine zweifellose Unrichtigkeit vorliegt. 
Die Beschwerdeführerin hat zwar in der Begründung der streitigen Verfügung ausdrücklich auf eine Wiedererwägung verzichtet. Es kann deshalb vorab davon Umgang genommen werden, die Sache zur Prüfung der Frage, ob auf die Verfügung vom 24. November 1998 im Rahmen einer Wiedererwägung hätte zurückgekommen werden dürfen, an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. BGE 111 V 197 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 368). Da aber die IV-Stelle unter dem in der streitigen Verfügung postulierten Verzicht auf eine Wiedererwägung offensichtlich etwas anderes verstand, nämlich den Verzicht auf die Rückforderung bereits ausbezahlter Leistungen, ist die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, die eine neue Verfügung zu erlassen haben wird, in welcher sie Klarheit darüber zu schaffen hat, ob und inwiefern die Verfügung vom 24. November 1998 in Wiedererwägung gezogen wird. Dabei wird sie das am Ende des kantonalen Entscheides Ausgeführte zu berücksichtigen haben." 
B. 
Mit Verfügung vom 10. September 2003 hob die IV-Stelle die Verfügung vom 24. November 1998 auf und sprach S.________ ab September 1998 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 54 % nunmehr noch eine halbe Rente zu. Gleichzeitig verzichtete sie darauf, die von September 1998 bis Februar 2000 zu viel ausbezahlten Rentenbeträge zurückzufordern. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 9. August 2004 ab. 
C. 
Die vom Versicherten hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 27. September 2005 ab. 
D. 
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, die Verfügung vom 10. September 2003, der Einspracheentscheid vom 9. August 2004 sowie der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts vom 27. September 2005 seien aufzuheben, und es sei ihm unter Bestätigung der Verfügung vom 24. November 1998 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Zur Begründung wird ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der Verfügung vom 24. November 1998 seien nicht erfüllt, weil keine zweifellose Unrichtigkeit vorgelegen habe, sondern diese in Berücksichtigung der medizinischen Gutachten aus den Jahren 1998 und 2000 sogar als zweifellos richtig erscheine. 
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Nach Art. 41 IVG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis). 
Fehlen die in Art. 41 IVG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung allenfalls nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen). 
2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Verfügung vom 24. November 1998, welche sich auf das Gutachten des Orthopädischen Chirurgen Dr. med. L.________ vom 17. Juli 1998 stützte, zweifellos unrichtig war, weshalb die IV-Stelle befugt war, auf diese wiedererwägungsweise zurückzukommen und dem Beschwerdeführer ab 1. September 1998 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 54 % nunmehr noch eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. 
3. 
3.1 In Erwägung 4.2 seines Urteils I 436/01 vom 4. Juni 2003 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht ausgeführt, wenn man den Gesundheitszustand des Versicherten Ende 1996 mit demjenigen im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 20. Januar 2000 vergleiche, sei möglicherweise eine im Sinne von Art. 41 IVG (Revision der Invalidenrente) wesentliche Veränderung eingetreten. 
3.2 Es hat damit weder festgestellt, dass eine im Sinne von Art. 41 IVG wesentliche Veränderung wahrscheinlich oder sogar überwiegend wahrscheinlich sei, noch dass sich die Verfügung vom 24. November 1998 als zweifellos unrichtig erwiesen habe, auch hat es die Verwaltung nicht angewiesen, die Verfügung vom 24. November 1998 in Wiedererwägung zu ziehen. 
3.3 Für das Gericht war zunächst nur fraglich, ob und inwiefern die IV-Stelle die Verfügung vom 24. November 1998 in Wiedererwägung ziehen wollte. Deshalb nahm es nach Erwägung 4.3 vorab davon Umgang, die Sache zur Prüfung der Frage an die Vorinstanz zurückzuweisen, ob auf die betreffende Verfügung im Rahmen einer Wiedererwägung hätte zurückgekommen werden dürfen, sondern es wies sie direkt an die Verwaltung zurück, damit sie zunächst eine neue Verfügung erlasse, in welcher Klarheit darüber zu schaffen war, ob die Verfügung vom 24. November 1998 in Wiedererwägung gezogen wird. 
3.4 Anders als im hier angefochtenen kantonalen Entscheid in Erwägung 1a festgestellt, steht nach dem ersten Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zudem nicht unbestreitbar fest, dass sich der Sachverhalt seit dem Erlass der Verfügung vom 24. November 1998 nicht wesentlich verändert hat. Zwar gibt die Vorinstanz dabei nicht an, welchen Vergleichszeitpunkt nach dem erwähnten Datum sie meint, aber über die Entwicklung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zwischen November 1998 und bspw. dem Erlass der Verfügung vom 20. Januar 2000 hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht nicht geäussert. Es hat es lediglich als möglich bezeichnet, dass zwischen Ende 1996 und Januar 2000 eine im Sinne von Art. 41 IVG wesentliche Veränderung eingetreten ist (vgl. oben Erw. 3.1). 
4. 
4.1 Die Vorinstanz hat den Wiedererwägungsentscheid der Verwaltung geschützt, weil sie zum Schluss gekommen ist, es könne kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass die Verfügung vom 24. November 1998, mit welcher dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente ab Dezember 1996 zugesprochen wurde, unrichtig sei. Die IV-Stelle habe sich auf das sorgfältig begründete Gutachten von Dr. med. L.________ abgestützt, das dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bescheinige. In der Verfügung vom 24. November 1998 sei dem Beschwerdeführer gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 68 % eine ganze Rente zugesprochen worden, wiewohl darin darauf hingewiesen worden sei, dass angesichts des Gutachtens wieder eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Angesichts der vom Gutachter bescheinigten vollen Arbeitsfähigkeit in einer alternativen Tätigkeit erscheine die Zusprechung einer ganzen Rente im damaligen Zeitpunkt ohne Zweifel als unzutreffend. Statt eine Rentenrevision nach Abschluss der Berufsabklärung in Aussicht zu stellen, wäre die IV-Stelle gehalten gewesen, die Rente revisionsweise und sogleich herabzusetzen. Auch der nach Verfügungserlass verfasste Abklärungsbericht des WW vom 8. April 1999 lasse die zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung vom 24. November 1998 nicht entfallen. Die Diskrepanz in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zwischen Dr. med. L.________ (leichte bis mittelschwere Tätigkeit zu 100 %) und dem WW (Arbeitsleistung von 15 - 20 % bei einer Halbtagestätigkeit) werde von Dr. med. L.________ in seinem Schreiben vom 21. Juni 1999 einlässlich dargelegt und überzeugend mit der Aggravationstendenz und der fehlenden Motivation des Beschwerdeführers begründet. 
4.2 Der Beschwerdeführer hält dagegen, wenn auf den Kenntnisstand der IV-Stelle zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 24. November 1998 abgestellt werde, so sei ersichtlich, dass eine Arbeitsunfähigkeit von über zwei Dritteln und der damit verbundene Invaliditätsgrad von 68 % absolut vertretbar und keineswegs unzweifelhaft unrichtig gewesen sei. Die medizinischen Gutachten der Jahre 1998 bis 2000 würden nicht grundlegend voneinander abweichen. Sofern sie von einer 50-prozentigen Arbeitsfähigkeit ausgehen würden, seien jeweils die aktenkundigen Knie- und Rückenschmerzen bei der Festsetzung der Arbeitsfähigkeit gänzlich unberücksichtigt geblieben. Gegenüber dem Gutachten von Dr. med. L.________ seien Vorbehalte angebracht. Die Verfügung vom 24. November 1998 erweise sich nicht nur nicht als unrichtig, sondern erscheine sogar als zweifellos richtig, weshalb sie zu bestätigen sei. 
5. 
Zunächst ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer in der vorinstanzlichen Beschwerde vom 6. September 2004 zu Recht gerügt hat, die IV-Stelle habe weder in der Verfügung vom 10. September 2003 noch im Einspracheentscheid vom 9. August 2004 etwas aus dem Gutachten von Dr. med. L.________ vom 17. Juli 1998 zitiert, woraus geschlossen werden könnte, dass sie - in Kenntnis des Gutachtens - einen zweifellos unrichtigen Entscheid getroffen habe. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die IV-Stelle habe in der Verfügung und im Einspracheentscheid die Wiedererwägung der Verfügung vom 24. November 1998 im Grunde genommen gar nicht begründet, ist berechtigt. Statt zu erörtern, warum der damalige Entscheid zweifellos unrichtig gewesen ist, hat sich die Verwaltung auf den Hinweis beschränkt, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht in seinem Rückweisungsurteil auf den Schluss des Entscheides der Rekurskommission verwiesen habe, wo die Letztere angedeutet hatte, auf Grund des Gutachtens L.________ habe der Versicherte vermutlich gar nicht Anspruch auf eine ganze Rente gehabt. Der Hinweis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts im letzten Satz der oben unter Sachverhalt lit. A.e zitierten Urteilspassage bezog sich jedoch nur auf das Fazit der kantonalen Rekurskommission in der zusammenfassenden Schlusserwägung ihres Entscheides vom 15. März 2001, wonach bei einer allfälligen rückwirkenden Wiedererwägung der Verfügung vom 24. November 1998 die IV-Stelle gehalten wäre, eine Interessenabwägung zwischen dem Legalitätsprinzip und dem Rechtssicherheitsgrundsatz einerseits und dem Vertrauensschutz anderseits vorzunehmen und je nach Ausgang dieser Interessenabwägung das materielle Recht durchzusetzen (d.h. die ganze Rente rückwirkend zu entziehen) oder auf dessen Durchsetzung zu verzichten (d.h. die ganze Rente rückwirkend zu belassen). Wie bereits festgehalten (vgl. oben Erw. 3.2) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die Verwaltung keineswegs angewiesen, die Verfügung vom 24. November 1998 in Wiedererwägung zu ziehen, sondern lediglich, darüber Klarheit zu schaffen, ob und inwieweit sie in Wiedererwägung gezogen werde. 
6. 
Dem Beschwerdeführer ist auch darin beizupflichten, dass angesichts des Kenntnisstandes vom 24. November 1998, dem Zeitpunkt des Erlasses der am 10. September 2003 in Wiedererwägung gezogenen Verfügung, nicht gesagt werden kann, es sei zweifellos unrichtig gewesen, dass die IV-Stelle dem Beschwerdeführer damals weiterhin eine ganze Invalidenrente unbefristet zugesprochen hat. Dr. med. L.________, dessen Gutachten vom 17. Juli 1998 der Verwaltung als Entscheidungsgrundlage für die Verfügung vom 24. November 1998 diente, erachtete den Beschwerdeführer im begutachteten Zustand in der zuvor ausgeübten (50-Prozent-)Tätigkeit eines werksinternen Austrägers mit Handwagen von Getränken, Gipfeli und Handtüchern als nicht arbeitsfähig. Warum er ihm aber im damaligen Zustand eine leichte bis mittelschwere, vorwiegend sitzende Tätigkeit mit Einschränkungen als zumutbar erachtete, begründete er nicht. Auch äusserte er sich damals noch nicht zum Beschäftigungsgrad. Wie es sich mit den dem Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt verbliebenen Betätigungsmöglichkeiten verhielt, geht aus dem Bericht vom 8. April 1999 über die Erkenntnisse aus der ab dem 18. Januar 1999 auf drei Monate angelegten, aber nach zwei Monaten abgebrochenen Abklärung der körperlichen Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit beim WW hervor. Zu der von Dr. med. L.________ abgegebenen Beurteilung der Zumutbarkeit einer leichten bis mittelschweren, vorwiegend sitzenden Tätigkeit wurde dort angemerkt, der Versicherte sei in der freien Wirtschaft nicht vermittelbar und seine Restarbeitsfähigkeit sei im Rahmen eines geschützten Arbeitsplatzes lediglich Fr. 2.- pro Stunde wert. Auf Vorhalt des WW-Berichtes hin räumte Dr. med. L.________ am 21. Juni 1999 gegenüber der IV-Stelle ein, seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bei diesem Versicherten mit mehrfacher Behinderung sei wohl zu optimistisch gewesen. Er führte dies allerdings auf eine gewisse Tendenz des Beschwerdeführers zur Aggravation und auf fehlende Arbeitsmotivation zurück und blieb dabei, diesem sei eine leichte, weitgehend sitzende Tätigkeit in einem "normalen zeitlichen Umfang" zumutbar. Wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtig darauf hingewiesen wird, relativierte er seine ursprüngliche Stellungnahme erheblich, indem er anders noch als in seinem Gutachten nunmehr eine mittelschwere Tätigkeit nicht mehr als zumutbar erachtete. 
7. 
Auch der Vorwurf des Beschwerdeführers ist berechtigt, die Verwaltung habe die Festsetzung des Invaliditätsgrades auf 54 % mangelhaft bzw. gar nicht begründet. Die Vorinstanz hat die Annahme der IV-Stelle als vertretbar bezeichnet, der Beschwerdeführer könne in einer angepassten Vollzeittätigkeit ein Invalideneinkommen von Fr. 26'000.- (= 13 x Fr. 2000.-) erzielen. Diese Annahme ist vorliegend von besonderem Interesse, denn gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik betrug der Durchschnittslohn für Männer in einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im Jahr 1998 im Sektor Dienstleistungen ("sonstige öffentliche und persönliche Dienstleistungen") bei einer 40-Stunden-Woche Fr. 3786.- oder umgerechnet Fr. 3975.- bei 42 Arbeitsstunden. Wenn die Verwaltung davon ausging, dass dem Beschwerdeführer nach dem Gutachten L.________ im Jahr 1998 eine Vollzeittätigkeit zumutbar war, hätte sie bei einem leidensbedingten Abzug von bspw. 20 % das Invalideneinkommen auf Fr. 3180.- festzusetzen gehabt (= Fr. 3975.- x 0,80). Sie hat es aber um 32 % tiefer auf umgerechnet Fr. 2166.- festgelegt (= 13 x Fr. 2000.- : 12). Ohne es näher zu begründen, hat sie sich so erheblich von der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit durch den Gutachter Dr. med. L.________ distanziert. 
8. 
Das eben Erörterte lässt darauf schliessen, dass die Verwaltung beim Erlass der Verfügung vom 24. November 1998 selber erhebliche Zweifel daran hatte, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sich in nächster Zukunft in dem im Gutachten L.________ geschilderten Ausmass verbessern werde. Diese Zweifel wurden nachträglich durch die Ergebnisse der WW-Abklärung und durch die das Gutachten relativierende Stellungnahme von Dr. med. L.________ (vgl. oben Erw. 6) gerechtfertigt. 
Es zeigt sich, dass die Zusprechung einer zeitlich nicht befristeten ganzen Invalidenrente unter Annahme der dazu erforderlichen Arbeitsunfähigkeit damals nicht zweifellos unrichtig war. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, reicht für eine Wiedererwägung eine allenfalls bloss unzutreffende Ermessensbetätigung nicht aus. Nach dem Gesagten war es nicht angängig, die Verfügung vom 24. November 1998 in Wiedererwägung zu ziehen. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 27. September 2005 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle Basel-Stadt vom 9. August 2004 aufgehoben. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Ausgleichskasse Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 31. März 2006 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: