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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.201/2004 /bnm 
 
Urteil vom 8. November 2004 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Schett. 
 
Parteien 
Erbengemeinschaft X.________ sel., 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Alexandre Goedecke, notaire, 
 
gegen 
 
Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Poststrasse 14, 7002 Chur. 
 
Gegenstand 
Betreibungskosten, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 30. September 2004. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Y.________ stellte am 14. September 2004 beim Betreibungsamt A.________ ein Betreibungsbegehren gegen die Erbschaft X.________ sel. für eine Forderung von Fr. 16'666.-- nebst Zins und Verzugsschaden. Am 20. September 2004 reichte er beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde ein mit dem Antrag, die Gebühren für die Ausstellung des Zahlungsbefehls (Fr. 100.--) und für das Rechtshilfegesuch an das Betreibungsamt B.________ (Fr. 13.--) auf Fr. 103.-- herabzusetzen. 
Das Betreibungsamt A.________ stellte dem Rechtsvertreter von Y.________ am 23. September 2004 eine weitere Gebührenrechnung über Fr. 28.-- für Zustellungskosten an das Betreibungsamt C.________ zu. Auch dagegen reichte Y.________ bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde ein. 
1.2 Mit Entscheid vom 30. September 2004 wies die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs die Beschwerden ab. Sie kam durch Auslegung von Art. 13 Abs. 3 lit. d und Art. 16 GebV SchKG zum Schluss, dass die Gebührenrechnungen des Betreibungsamtes A.________ nicht zu beanstanden seien. 
1.3 Mit Eingabe vom 13. Oktober 2004 hat der Vertreter der Erbengemeinschaft X.________ sel. bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichtausschusses von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 30. September 2004 eingereicht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ersucht um Ausfällung des Urteils in französischer Sprache. 
Die Aufsichtsbehörde hat bei der Aktenübersendung auf Gegenbemerkungen verzichtet (Art. 80 OG). 
1.4 Die Erben des X.________ sel. sind zur Beschwerdeführung legitimiert, da die Betreibungskosten gemäss Art. 68 SchKG vom Gläubiger vorzuschiessen sind, doch letztlich vom Betreibungsschuldner getragen werden müssen. 
1.5 Mit Schreiben vom 19. Oktober 2004 ersuchte die Präsidentin der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer den Vertreter der Erben von X.________ sel., bis zum 26. Oktober 2004 eine Vollmacht einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne (Art. 30 Abs. 2 OG). 
 
Da innert Frist keine Vollmacht eingereicht wurde, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Im Übrigen findet in der Beschwerdeschrift keine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid betreffend die Höhe der Gebühren statt. In der Beschwerdeschrift wird statt zur Höhe der Betreibungskosten zur Erbteilung Stellung bezogen, was im Verfahren nach Art. 17 ff. SchKG nicht zulässig ist. Denn über den Bestand der Forderung wird der Richter im Rechtsöffnungsverfahren zu befinden haben. 
1.6 Wie dem Vertreter der Erbengemeinschaft X.________ sel. am 19. Oktober 2004 mitgeteilt worden war, werden die Urteile des Bundesgerichts in der Sprache des angefochtenen Entscheides verfasst (Art. 37 Abs. 3 OG). 
2. 
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 
Die Beschwerde grenzt jedoch an Mutwilligkeit. Die Beschwerdeführerin hat zur Kenntnis zu nehmen, dass bei mut- oder böswilliger Beschwerdeführung einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können. 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner, dem Betreibungsamt A.________ und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 8. November 2004 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: