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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_232/2021  
 
 
Urteil vom 9. Mai 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter von Werdt, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Buss. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt B.________ und/oder Rechtsanwältin C.________, D.________ Rechtsanwälte AG, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
E.________ Ltd., 
Beschwerdegegnerin, 
 
Betreibungsamt Luzern, 
Winkelriedstrasse 14, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Auskünfte von Dritten über Vermögenswerte des Schuldners, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 24. Februar 2021 (2K 20 6). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
In der gegen A.________ beim Betreibungsamt Luzern eingeleiteten Betreibung Nr. xxx stellte die E.________ Ltd. am 5. Februar 2018 das Fortsetzungsbegehren. Sie merkte an, dass sie als Arrestgläubigerin bereits provisorisch an einer Pfändung gegen den Schuldner teilnehme. Mit der Erteilung der definitiven Rechtsöffnung sei die provisorische Pfändung zur definitiven geworden. 
 
B.  
Am 27. Juli 2018 reichte die E.________ Ltd. beim Bezirksgericht Luzern als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs eine Beschwerde nach Art. 17 SchKG ein. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, das Betreibungsamt Luzern habe mehrere Amtshandlungen (in der gegen A.________ geführten Betreibung Nr. xxx) gesetzeswidrig überhaupt nicht oder nicht innert gebotener Frist vorgenommen. Mit Entscheid vom 30. April 2020 hiess die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde teilweise gut und wies das Betreibungsamt Luzern in Dispositiv-Ziffer 1 an, bei der D.________ Rechtsanwälte AG, Rechtsanwalt B.________ und Rechtsanwältin C.________, abzuklären, wie deren Honorare - allenfalls indirekt über Dritte - vom Schuldner bezahlt worden seien und ob weitere Vermögenswerte des Schuldners vorhanden seien; im Übrigen wies sie die Rechtsbegehren ab bzw. schrieb sie zufolge Gegenstandslosigkeit ab. 
 
C.  
A.________ zog diesen Entscheid an das Kantonsgericht Luzern als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs weiter mit dem Antrag, es sei Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Bezirksgerichts als untere Aufsichtsbehörde vom 30. April 2020 aufzuheben. Die obere Aufsichtsbehörde wies den Beschwerde-Weiterzug mit Entscheid vom 24. Februar 2021 ab. 
 
D.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 22. März 2021 ist A.________ an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gutheissung der Beschwerde. Eventuell sei die Sache zur neuerlichen Beurteilung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde zurückzuweisen. 
Den prozessualen Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, hiess das Bundesgericht mit Präsidialverfügung vom 17. Mai 2021 gut. 
In der Sache beantragt das Kantonsgericht die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Betreibungsamt und die E.________ Ltd. (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) haben sich nicht vernehmen lassen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen unabhängig eines Streitwertes der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG).  
 
1.2. Der im kantonalen Verfahren unterlegene Beschwerdeführer ist als Schuldner vom angefochtenen Entscheid besonders betroffen und daher zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil die Vorinstanz der Rechtsmeinung der Erstinstanz blind gefolgt sei und sich nur ungenügend mit seinen Rügen befasst habe.  
 
2.2. Gemäss der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessenden Begründungspflicht soll die Urteilsbegründung dem Betroffenen ermöglichen, die Tragweite des Entscheides zu erfassen und diesen in Kenntnis der Überlegungen des Gerichts anzufechten. Die Begründungspflicht verlangt jedoch nicht, dass sich das Gericht mit sämtlichen vorgebrachten Sachverhaltselementen, Beweismitteln und Rügen auseinandersetzt. Vielmehr kann es sich auf die wesentlichen Überlegungen, welche zum Entscheid geführt haben, beschränken, selbst wenn diese fehlerhaft sind (BGE 143 III 65 E. 5.2; 141 III 28 E. 3.2.4; 138 I 232 E. 5.1; 133 III 439 E. 3.3). Die Begründungspflicht ist nur dann verletzt, wenn das Gericht auf die für den Ausgang des Verfahrens wesentlichen Vorbringen selbst implizit nicht eingeht (BGE 133 III 235 E. 5.2). Wenn eine Rechtsmittelinstanz ihr Urteil durch Verweis auf Urteilserwägungen der unteren Instanz begründet, ist dies mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör vereinbar, sofern mit dem Rechtsmittel keine erheblichen Einwände vorgebracht werden, mit denen sich der unterinstanzliche Entscheid nicht bereits auseinandersetzte und die geeignet wären, es in Frage zu stellen. Umgekehrt ist es verfassungswidrig, wenn die Rechtsmittelinstanz trotz neuer, erheblicher Einwände, welche nicht Gegenstand des unterinstanzlichen Entscheides waren, auf eine eigene Begründung verzichtet und bloss auf den unterinstanzlichen Entscheid verweist (BGE 103 Ia 407 E. 3a; Urteil 2C_397/2018 vom 1. Mai 2019 E. 3.2).  
 
2.3. Wie sich aus Erwägung 5.2 des angefochtenen Entscheids ergibt, hat sich bereits die Erstinstanz mit den Voraussetzungen der Auskunftspflicht Dritter und spezifisch der Frage, ob die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ihrer Auskunftspflicht mit ihrem Schreiben vom 27. August 2018 hinreichend nachgekommen sind, auseinandergesetzt. Die Vorinstanz hat die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Einwände in Erwägung 5.3 des angefochtenen Entscheids gewürdigt und unter teilweiser Verweisung auf die Begründung der Erstinstanz als nicht stichhaltig erachtet. Ob die Sichtweise der Vorinstanzen inhaltlich allenfalls zu undifferenziert ist, ist keine Frage des Gehörsanspruchs. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.  
 
3.  
Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet, der Pfändung beizuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen und seine Vermögensgegenstände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist (Art. 91 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 SchKG). Dritte, die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben hat, sind bei Straffolge (Art. 324 Ziff. 5 StGB) im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner (Art. 91 Abs. 4 SchKG). 
 
4.  
 
4.1. Eine Auskunftspflicht des Dritten besteht nur dann, wenn nach den Angaben des Gläubigers oder des Schuldners bzw. nach eigener Wahrnehmung des Betreibungsamtes eine begründete Vermutung dafür besteht, dass der Dritte Sachen in Gewahrsam hat, die dem Schuldner gehören, oder dass er seinerseits Schuldner des Letzteren ist (WINKLER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Kren KostkiewiczVock [Hrsg.], 4. Aufl. 2017, N. 32 und 36 zu Art. 91 SchKG; BLUMENSTEIN, Die verfahrensmässigen Verpflichtungen dritter Personen in der Schuldbetreibung und im Konkurs, BlSchK 1941 S. 102). Demgemäss ist ein wahlloses Anschreiben von Dritten in der Hoffnung auf einen Zufallsfund nicht zulässig (WINKLER, a.a.O. N. 36 zu Art. 91 SchKG; Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 2. September 2021 E. 4, BlSchK 2021 S. 310).  
 
4.2. Der Beschwerdeführer bringt gegen die Vermutung, dass bei seinen Rechtsvertretern noch unverbrauchte Anwaltskostenvorschüsse vorhanden seien, einzig vor, diese hätten in ihrer Stellungnahme vom 27. August 2018 bereits die Verwahrung von ihm gehörenden Vermögenswerten verneint. Allerdings hat die Vorinstanz die Rechtmässigkeit der Anweisung des Betreibungsamts zur Einholung einer nochmaligen Auskunft namentlich auch damit begründet, dass die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Schreiben des Betreibungsamts vom 22. August 2018 - entgegen Art. 91 Abs. 6 SchKG - nicht ausdrücklich auf ihre Auskunftspflichten und die Straffolgen aufmerksam gemacht wurden. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist der Hinweis auf die Straffolge objektive Strafbarkeitsbedingung (HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 21 und 29 zu Art. 324 StGB; BOVEY, L'obligation des tiers de renseigner l'office des poursuites et des faillites [art. 91 al. 4 et 222 al. 4 LP], JdT 2009 II S. 65). Wenn die Vorinstanz mit dieser Begründung eine Wiederholung des Auskunftsersuchens für angezeigt erachtet hat, lässt sich dies nicht als rechtswidrig beanstanden.  
 
5.  
 
5.1. Bezüglich des Umfangs der Auskunftspflicht haben die Vorinstanzen übereinstimmend erwogen, dass der Beschwerdeführer zweifellos auskunftspflichtig hinsichtlich der Frage wäre, wie die Honorare seiner Rechtsanwälte bezahlt wurden und in welcher Höhe noch unverbrauchte Anwaltskostenvorschüsse bestehen. Zu diesen Fragen bestehe somit auch eine Auskunftspflicht seiner Rechtsvertreter als Dritte nach Art. 91 Abs. 4 SchKG, zumal sich Dritte nicht hinter einem Berufsgeheimnis verschanzen könnten. Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass die Auskunft darüber, wie die Anwaltshonorare bezahlt wurden, ausserhalb des Anwendungsbereiches von Art. 91 Abs. 4 SchKG liege, zumal die Honorarforderungen seiner Anwälte nicht pfändbar seien. Diese Information bleibe von dem in Art. 13 des Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 2000 (BGFA, SR 935.61) festgelegten Anwaltsgeheimnis erfasst, das in Art. 321 Ziff. 1 StGB auch strafrechtlich geschützt sei. Zu Unrecht werde im angefochtenen Entscheid nicht zwischen dem an seine Anwälte bezahlten Honorar und allfälligen Vorschusszahlungen differenziert. Lediglich allfällige Kostenvorschüsse auf dem Klientengelderkonto der Anwaltskanzlei seien einer Auskunftspflicht zugänglich.  
 
5.2. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet: Aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 91 Abs. 4 SchKG haben Dritte allein dann eine Auskunftspflicht dem Amt gegenüber, wenn sie Vermögenswerte des Schuldners besitzen oder wenn Letzterer ihnen gegenüber Forderungen geltend macht. Ein Rechtsanwalt ist daher nur dann verpflichtet, die Betreibungsbehörden über Vermögenswerte des Schuldners zu unterrichten, wenn einer der zwei soeben erwähnten Fälle sich verwirklicht hat (BGE 131 III 660 E. 6.1; BOHNET/MELCARNE, Le secret professionnel du médecin, de l'avocat, du notaire et de l'agent d'affaires dans la poursuite pour dettes: recouvrement des créances, devoir de renseigner et de remettre, JdT 2020 II S. 54 f.; MÜLLER-CHEN, Die Auskunftspflicht Dritter beim Pfändungs- und Arrestvollzug, BlSchK 2000 S. 213; WINKLER, a.a.O., N. 32 zu Art. 91 SchKG). Was die in der Praxis häufig anzutreffende Konstellation des vom Klienten an den bevollmächtigten Anwalt geleisteten Kostenvorschusses anbelangt, gilt es Folgendes zu präzisieren: Es ist in der Praxis üblich, dass Anwälte einen Kostenvorschuss verlangen, wenn sie ein Mandat übernehmen. Es handelt sich beim Vorschuss um eine bedingte Vorauszahlung, mit dem Zweck, die Forderung des Beauftragten auf Honorar nach Abrechnung bzw. Stellung der Schlussrechnung durch Verrechnung zu tilgen (Urteil 4A_433/2007 vom 11. Dezember 2007 E. 3.2). Der Auftraggeber kann den Vorschuss nicht jederzeit, sondern erst im Zeitpunkt der Beendigung oder des Widerrufs des Auftrags und nur insoweit zurückfordern, als er noch nicht aufgebraucht ist (BGE 126 II 249 E. 4b; 100 IV 227). Daher ist der Bevollmächtigte verpflichtet, über die Existenz und den Umfang des Vorschusses Auskunft zu geben; er ist aber nur zur Ablieferung des nach Ausführung des Auftrags verbleibenden Rests des Vorschusses verpflichtet (BOHNET/MELCARNE, a.a.O., S. 55 f.). Eine darüber hinausgehende Auskunftspflicht der bevollmächtigten Anwälte betreffend die Art und Weise der Begleichung der Honorare bzw. über allfällige Personen, welche in einer Beziehung zum Schuldner stehen und möglicherweise die Honorarforderungen für diesen beglichen haben, lässt sich aus Art. 91 Abs. 4 SchKG demgegenüber entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht ableiten.  
 
6.  
Aus den dargelegten Gründen dringt der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde weitgehend durch. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Das Auskunftsersuchen des Betreibungsamts Luzern gegenüber Herrn Rechtsanwalt B.________ und Frau Rechtsanwältin C.________ gemäss Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Bezirksgerichts Luzern als untere kantonale Aufsichtsbehörde nach SchKG ist auf einen allfälligen Besitz von Vermögenswerten des Beschwerdeführers (inklusive allfälliger Kostenvorschüsse auf dem Klientengelderkonto der D.________ Rechtsanwälte AG) zu beschränken. Auch wenn die Beschwerdegegnerin auf eine Vernehmlassung zur bundesgerichtlichen Beschwerde verzichtet hat, wird sie für das vorliegende Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG), weil sie das kantonale Verfahren mit ihrer Beschwerde nach Art. 17 SchKG verursacht hat (vgl. Urteil 4A_595/2019 vom 18. Februar 2020 E. 3.1). Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG) erübrigt sich, da das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden kostenlos war (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und keine Parteientschädigungen zugesprochen werden durften (Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, GebV SchKG, SR 281.35). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 24. Februar 2021 wird aufgehoben. Das Auskunftsersuchen des Betreibungsamts Luzern gegenüber Herrn Rechtsanwalt B.________ und Frau Rechtsanwältin C.________ ist auf einen allfälligen Besitz von Vermögenswerten des Beschwerdeführers (inklusive allfälliger Kostenvorschüsse auf dem Klientengelderkonto der D.________ Rechtsanwälte AG) zu beschränken. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Luzern und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Mai 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Buss