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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6P.144/2005 
6S.464/2005 /rom 
 
Urteil vom 15. Juni 2006 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Zünd, 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt François A. Bernath, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Postfach 760, 6301 Zug, 
Obergericht des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, Postfach 760, 6301 Zug. 
 
Gegenstand 
6P.144/2005 
Art. 9 BV sowie Art. 5 und 6 EMRK (Strafverfahren; willkürliche Beweiswürdigung, Verletzung des rechtlichen Gehörs, Grundsatz "in dubio pro reo", Verletzung des Beschleunigungsgebot) 
 
6S.464/2005 
Gewersbsmässiger Betrug, Urkundenfälschung, Einziehung von Vermögenswerten, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde (6P.144/2005) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.464/2005) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, vom 19. September 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Strafgericht des Kantons Zug erklärte X.________ mit Urteil vom 15. März 2004 des gewerbsmässigen Betruges gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB und der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig und verurteilte ihn zu 25 Monaten Gefängnis. Von der Anklage der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB in einem Fall, der Beteiligung an einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter Ziff. 1 StGB sowie der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB sprach es ihn frei. Im Weiteren entschied es über die Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte und die Zivilforderungen. 
 
Mit Urteil vom 19. September 2005 bestätigte das Obergericht des Kantons Zug das erstinstanzliche Urteil im Schuldpunkt und setzte die Strafe auf 18 Monate Gefängnis, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren, herab. 
B. 
X.________ führt sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit denen er die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung bzw. zur Freisprechung von Schuld und Strafe beantragt. 
C. 
Das Obergericht des Kantons Zug stellt in seiner Stellungnahme Antrag auf Abweisung beider Beschwerden. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
I. Staatsrechtliche Beschwerde 
1. 
Dem Beschwerdeführer wird gewerbsmässiger Betrug im Zusammenhang mit der Organisation und Abwicklung von Devisengeschäften und Falschbeurkundung im Zusammenhang mit einer von ihm zuhanden der Gotthard Bank mittels Formular A abgegebenen Erklärung über die wirtschaftliche Berechtigung (Art. 3 Abs. 1 VSB) vorgeworfen. 
Hinsichtlich des gewerbsmässigen Betruges folgt das angefochtene Urteil der von den Untersuchungsbehörden vorgenommenen Unterteilung der strafbaren Handlungen in eine erste Phase vom 1. Dezember 1994 bis zur Eröffnung der Strafuntersuchung am 10. Juli 1995 und in eine zweite Phase für die folgende Zeit bis zum 19. Februar 1996 (angefochtenes Urteil S. 1 f., 257). 
 
Das Obergericht geht in dieser Hinsicht von folgendem Sachverhalt aus: 
1.1 Der Beschwerdeführer war seit dem 1. Dezember 1994 Direktor mit Kollektivunterschrift der A.________ AG, Zug, welche am 14. August 1989 durch weitere, teilweise ebenfalls angeschuldigte Personen gegründet worden war. Die A.________ AG betätigte sich in der für das vorliegende Verfahren massgeblichen Zeit ausschliesslich als Finanzgesellschaft im Devisenhandel. Das von ihr angebotene Produkt bestand in einer sogenannten (Devisen-)Handelslinie. Die Abwicklung der Geschäfte erfolgte in der Weise, dass die Kunden eine Marge von in der Regel 10 % der gehandelten Handelslinie, d.h. des im Markt bewegten Kapitals, einzuzahlen hatten, die als Sicherheit für allfällige Kursverluste diente. Die Kunden zahlten die Margen in den meisten Fällen bei Vermittler- bzw. Partnerfirmen ein, welche die Gelder an die A.________ AG weiterleiteten. Die A.________ AG nahm bei den Devisengeschäften am Markt die Gegenposition der Kunden ein. Sie hat die fraglichen Geschäfte somit nicht bloss vermittelt, sondern ist gegenüber ihren kaufenden Kunden selber als Verkäuferin, gegenüber den verkaufenden Kunden als Käuferin aufgetreten. 
 
Die Transaktionen am Devisenmarkt wurden zunächst von den im Trading Office der A.________ AG tätigen Devisenhändlern in Zug abgewickelt. Nachdem das Trading Office im Sommer 1994 nach Madrid verlegt worden war, verblieb noch das Back-Office, in welchem die von den Devisenhändlern stammenden Unterlagen verarbeitet wurden, bis zur Eröffnung der Strafuntersuchung am 10. Juli 1995 in Zug und wurde alsdann ebenfalls nach Spanien verlegt. Am 20. Mai 1999 wurde über die A.________ AG ohne vorgängige Betreibung der Konkurs eröffnet (angefochtenes Urteil S. 1 ff.; erstinstanzliches Urteil [GD V 2/2] S. 3 ff.). 
1.2 In Bezug auf die erste Phase der strafbaren Handlungen gehen die kantonalen Instanzen davon aus, der Beschwerdeführer habe zusammen mit der mitangeklagten Prokuristin der A.________ AG und in Zusammenwirkung mit den Vermittler-/Partnerfirmen in der Zeit vom 1. Dezember 1994 bis zum 10. Juli 1995 von insg. 456 Kunden Einlagen in der Höhe bzw. im Gegenwert von Fr. 31,8 Mio erwirkt (erstinstanzliches Urteil S. 5 f.). Dabei habe er gegenüber den Kunden verschleiert, dass die A.________ AG an die Vermittler-/Partnerfirmen Kommissionen in Form von Kickback-Zahlungen ("Kommissionen Trades") bezahlt habe. Diese seien aus den in den Closingdokumenten bzw. den entsprechenden Monatsabrechnungen abgerechneten Devisenkursen nicht ersichtlich gewesen. Die Vermittler-/ Partnerfirmen hätten diese Leistungen unabhängig davon erhalten, ob die Kunden Gewinne oder Verluste erwirtschaftet hätten. Der den Kunden durch die Verheimlichung der an die Vermittler-/Partnerfirmen weitergeleiteten Kick-back-Zahlungen entstandene Schaden belaufe sich bezogen auf die für den Beschwerdeführer relevante Zeitspanne auf mindestens Fr. 2'825'000.--. 
 
Im Einzelnen nimmt das Obergericht an, die A.________ AG habe ihren Kunden wahrheitswidrig vorgegeben bzw. über die Vermittler-/Partnerfirmen vorgeben lassen, bei den in den schriftlichen Vereinbarungen mit den Kunden offen gelegten Kommissionen bzw. Verwaltungsgebühren handle es sich um die einzigen Unkosten. Demgegenüber sei schon bei der Erwirkung der Kundeneinlagen beabsichtigt gewesen, den Kunden für jede abgeschlossene Transaktion ("round turn", d.h. Kauf und Verkauf einer Devisenposition) zusätzliche Kommissionsabzüge zu belasten, wobei diese Abzüge meist im Umfang von 5 Pips berechnet auf den Handelsumsatz in Form von Kick-back-Zahlungen an die Vermittler-/Partnerfirmen zurückgeflossen seien. Diese Kommissionsvereinbarungen zwischen der A.________ AG und den Vermittler-/ Partnerfirmen seien für die Kunden nicht durchschaubar gewesen (angefochtenes Urteil S. 82 f., 114, 134 f., 139, 141, 160, 200 f.; erstinstanzliches Urteil S. 112 ff.; "Pip", auch "Point", ist im Devisengeschäft die Bezeichnung für einen Punkt in der letzten Stelle einer Quotierung; 1 Pip entspricht einem Zehntausendstel (0,0001); 100 Pips (0,01) entsprechen einem Hundertstel, bezogen auf die Wechselkursangabe USD/CHF mithin einem Rappen; 5 Pips sind demnach ein halbes Promille; vgl. Max Boemle/Max Gsell et al., Geld-, Bank- und Finanzmarkt-Lexikon der Schweiz, S. 844). 
 
Nach den Feststellungen der kantonalen Instanzen sind die den Vermittler-/Partnerfirmen zugeflossenen Kommissionen zu Lasten der von den Kunden für die Durchführung der Devisengeschäfte einbezahlten Margen gegangen bzw. auf die den Kunden abgerechneten Devisenkurse aufgerechnet worden. Die verdeckten Zahlungen sind demnach im Ergebnis von den Kunden finanziert worden, indem sie deren Gewinn geschmälert resp. ihren Verlust vergrössert haben. 
 
Schliesslich nehmen die kantonalen Instanzen an, im Vorwurf betreffend die Verschleierung der Kommissionierung gehe der weitere Anklagevorwurf des Churning auf (angefochtenes Urteil S.211 f.; vgl. zum Begriff Urteil der I. Öffentlichrechtlichen Abteilung 1A.247/1999 vom 24.1.2000). 
1.3 In Bezug auf die zweite Phase, die sich auf die Vorgänge im Zusammenhang mit der Vermittler-/Partnerfirma B.________ AG beschränkt, nimmt das Obergericht an, eine Vielzahl von Kunden habe mindestens rund Fr. 15,1 Mio an die B.________ AG als Deckung für Devisengeschäfte mit bzw. über die A.________ AG einbezahlt. Auch in Bezug auf diese zweite Phase sei der Beschwerdeführer verantwortlich für die an die Vermittlerfirma abgeführten, den Kunden verheimlichten Kickback-Zahlungen, deren Höhe sich nicht exakt bestimmen lasse, die Summe von Fr. 2,328 Mio jedenfalls nicht übersteigen dürfte (angefochtenes Urteil S. 262, 271, 278, 284). Die erste Instanz hatte den Beschwerdeführer in dieser Hinsicht freigesprochen (erstinstanzliches Urteil S. 215 f., 240). 
1.4 Der Beschwerdeführer stellt sich gegenüber der Auffassung der kantonalen Instanzen auf den Standpunkt, die A.________ AG habe stets zu den für die Kunden besten Preisen bzw. Marktkursen abgerechnet. Die Kommissionierung durch die A.________ AG an die Vermittler-/Partnerfirmen sei nicht zu Lasten der von den Anlegern einbezahlten Marge gegangen, sondern aus dem Handelsgewinn (Spread, Kursspanne [Differenz zwischen Geld- und Briefkurs]) ausgerichtet worden, wodurch die Kunden nicht belastet worden seien. Bei den an die Vermittlerfirmen geflossenen Kommissionen habe es sich mithin um eine Beteiligung der Vermittler-/Partnerfirmen am Gewinn der A.________ AG gehandelt (staatsrechtliche Beschwerde S. 12 f.). 
2. 
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Wird eine Verletzung des Willkürverbotes geltend gemacht, muss der Beschwerdeführer anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen darlegen, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Eine blosse Behauptung von Willkür mit pauschalen Vorbringen oder eine Verweisung auf die Akten genügen nicht (BGE 130 I 258 E. 1.3; 125 I 492 E. 1b; 115 Ia 27 E. 4a; 107 Ia 186). 
3. 
3.1 Im Einzelnen wendet sich der Beschwerdeführer zunächst gegen die Feststellung des Obergerichts, wonach es unmöglich sei, im Nachhinein auf den relevanten Zeitraum 1994/1995 minuten- oder sogar sekundenbezogene Devisenkurse zu eruieren. Dies treffe nicht zu. Vierzehn Weltbanken führten die EBS-Datenbank (electronic broking system), welche im Januar 1990 in Betrieb genommen worden sei und welche sämtliche täglich getätigten Devisentransaktionen auf die Sekunde genau speichere. Die Feststellung des Obergerichts verletze die Unschuldsvermutung und den Grundsatz "in dubio pro reo" (staatsrechtliche Beschwerde S. 17 ff.). 
 
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. Ob die Auffassung des Obergerichts zutrifft, wonach es unmöglich sei, bezogen auf den hier relevanten Zeitraum 1994/1995 minuten- oder sogar sekundenbezogene Devisenkurse zu eruieren (angefochtenes Urteil S. 162 f.), kann offen bleiben. Selbst wenn im Nachhinein eine genaue Eruierung der Devisenkurse auf den massgeblichen Zeitpunkt grundsätzlich möglich wäre, wäre im zu beurteilenden Fall eine Überprüfung der Angemessenheit von Devisenpreisen - wie das Obergericht zutreffend ausführt - zum Vornherein mit erheblichen Unsicherheiten behaftet, da in den von der A.________ AG ausgestellten Closingdokumenten und Kundenabrechnungen bei den jeweiligen Geschäften die Uhrzeit lediglich in Stunden und Minuten verzeichnet sei, was dem Umstand nicht gerecht wird, dass Devisenkurse nicht unwesentlichen Schwankungen unterliegen und je nach Marktlage im Sekundenrhythmus ändern. Zu Recht weist das Obergericht im Weiteren darauf hin, dass die Preise von weiteren Bestimmungsgrössen wie der Grösse des gehandelten Volumens und der Art der Geschäfts- bzw. Kundenbeziehung abhängen. Bei dieser Sachlage ist es jedenfalls nicht schlechthin unhaltbar, wenn das Obergericht feststellt, die Frage, ob die den Vermittler-/Partnerfirmen ausbezahlten Kommissionen zu Lasten der Kunden gegangen seien, indem auf die Devisenkurse entsprechende Preisaufschläge aufgerechnet wurden, lasse sich nicht mehr mittels historischer Unterlagen beantworten. 
 
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt in diesem Punkt auch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil sich die Frage nach Überprüfbarkeit der Preisgestaltung nunmehr zum ersten Mal stelle und das Obergericht ihm keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt habe (staatsrechtliche Beschwerde S. 17). Denn das Gericht kann die Begründung seines Urteils dem Beurteilten naturgemäss nicht schon vor der Urteilsfällung zur Kenntnis bringen. Im Übrigen hat sich der Beschwerdeführer zu dieser Frage schon im Berufungsverfahren ausdrücklich geäussert (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung GD XV/1 S. 52). 
3.2 Unbegründet ist die Beschwerde im Weiteren, soweit die Feststellung des Obergerichts als willkürlich gerügt wird, die in den Vereinbarungen zwischen den Vermittler-/Partnerfirmen und den Kunden aufgeführten Kosten seien als abschliessend zu qualifizieren, so dass die Kommissionierung zwangsläufig zu Lasten der von den Kunden einbezahlten Margen gegangen sei (staatsrechtliche Beschwerde S. 22 ff.; angefochtenes Urteil S. 171 f. Ziff. 4.3.2; erstinstanzliches Urteil S. 129). 
 
Nach den Vereinbarungen der Vermittler-/Partnerfirmen mit ihren Kunden hatten diese der Vermögensverwaltungsfirma eine jährliche Verwaltungsgebühr zu entrichten und erhob jene eine Erfolgsbeteiligung auf dem jährlichen Nettogewinn. Sodann hatten die Kunden der A.________ AG als Brokerin pro Devisengeschäft eine Kommission zu bezahlen (vgl. Urteil des Kassationshofs 6P.107/2005 vom 3.2.2006 E. 3.2). Die von der A.________ AG den Vermittler-/Partnerfirmen gemäss internen Vereinbarungen zurückerstatteten Kommissionen bzw. Kickback-Zahlungen wurden den Kunden unbestrittenermassen nicht offen gelegt. Bei dieser Sachlage ist der Schluss, die Kosten seien für die Kunden abschliessend geregelt, jedenfalls nicht unhaltbar, zumal die den Vermittler-/Partnerfirmen ausgerichteten Kickback-Zahlungen bzw. Retrozessionen zivilrechtlich - vorbehältlich eines entsprechenden Verzichts des Auftraggebers - den Kunden zustanden (vgl. BGE 4C.432/2005 vom 22.3.2006 E. 4.1 und 4.2). 
3.3 Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer sodann, soweit er geltend macht, das Obergericht habe die von der Prokuristin der A.________ AG verfasste Aktennotiz willkürlich gewürdigt, und vorbringt, die Prokuristin habe mit der Aktennotiz gerade verhindern wollen, dass die Anlageberater ihre eigenen Interessen in den Vordergrund stellten, hohe Tradevolumen generierten und damit die Kunden auch einem höheren Verlustrisiko aussetzten (staatsrechtliche Beschwerde S. 24 ff.). 
 
Die kantonalen Instanzen stützen sich u.a. auf eine Aktennotiz, welche die mitangeklagte Prokuristin der A.________ AG am 5. April 1995 an den Beschwerdeführer und andere Personen verfasst und worin sie sich mit Problemen befasst hat, die sich hinsichtlich zweier Vermittler-/ Partnerfirmen ergeben hatten. Darin empfahl sie, den beiden Firmen vorerst keine Kommissionen mehr zukommen zu lassen. Dieser Empfehlung folgt der Satz: 
".... so ist das 'Abzocken' sicher nicht am Anfang schon der Fall" (Untersuchungsakten act. 8/1/10, insb. S. 3; erstinstanzliches Urteil S. 128). 
Nach Auffassung der kantonalen Instanzen kann der Ausdruck "Abzocken" im fraglichen Zusammenhang nicht bloss als strafrechtlich irrelevanter Vorgang im Sinne einer Realisierung von übermässigen (legalen) Gewinnen oder (legalen) Möglichkeiten hiezu interpretiert werden. Denn wären die Kickback-Zahlungen aus dem Handelsgewinn der A.________ AG bezahlt worden, wäre nicht einzusehen, inwieweit die Kunden dadurch hätten "abgezockt" werden können (angefochtenes Urteil S. 145 ff., 164 ff., 197; erstinstanzliches Urteil S. 128/129, 135 f.). 
 
Was der Beschwerdeführer hiegegen einwendet, ist nicht geeignet Willkür darzutun. Denn für die Begründung von Willkür genügt praxisgemäss nicht, dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre (BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Dass der Schluss des Obergerichts mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen, ist nicht ersichtlich. 
3.4 Zu Unrecht beanstandet der Beschwerdeführer im Weiteren, das Obergericht habe die Aussage der Auskunftsperson C.________ sachwidrig gewürdigt (staatsrechtliche Beschwerde S. 27 ff.). Dass das Closing bei der A.________ AG zu Nettokursen abgewickelt worden sei, ergebe sich auch aus den Aussagen des als Sachverständiger einvernommenen Devisenexperten D.________ (staatsrechtliche Beschwerde S. 32 f.). 
 
C.________, Verwaltungsrat und Geschäftsführer der Vermittler-/Partnerfirmen E.________ AG, sagte im Untersuchungsverfahren als Auskunftsperson aus: 
"Im Zusammenhang mit den Gewinn- bzw. Verlustzuweisungen ist von Nettopreisen gesprochen worden. Im Bruttopreis, welchen die A.________ AG den Kunden jeweils abgerechnet hatte, waren zum Nettopreis die Retro-Beteiligungen eingerechnet. Wenn man die Abrechnungen selber erstellt, hat dies den Vorteil, dass die miteinzubeziehende Retro-Beteiligung gesteuert werden kann, d.h. dass je nach Monats-Performance eine höhere oder tiefere Retro-Zahlung gerechnet werden kann" (Untersuchungsakten act. 3/1/18 = Beschwerdebeilage 8, S. 26 Ziff. 93; angefochtenes Urteil S. 173). 
In derselben Einvernahme führte die Auskunftsperson aus: 
"Im Nettopreis ist - wie vorerwähnt - die Retro-Beteiligung nicht enthalten. Der Kunde sieht nur den Bruttopreis (Untersuchungsakten act. 3/1/18 = Beschwerdebeilage 8, S. 28 Ziff. 102; angefochtenes Urteil S. 173). 
Dass das Obergericht diese Aussagen der Auskunftsperson als uneingeschränkt überzeugend einstuft, ist nicht zu beanstanden. Dass es sich bei der Aussage, im Bruttopreis seien nebst dem Nettopreis die Retro-Beteiligungen enthalten gewesen, um eine blosse Vermutung handelt, wie der Beschwerdeführer vorbringt (staatsrechtliche Beschwerde S. 27), ist nicht ersichtlich. Entgegen seiner Auffassung kann er auch nichts aus den Bekundungen des Devisenexperten D.________ ableiten. Dieser erklärte auf die Frage, wie hoch die Kommission gewesen sei, welche die A.________ AG an die Vermittler-/Partnerfirmen bezahlt habe: 
"Es handelt sich um einen Nettopreis; daraus ist nicht ersichtlich, ob eine Kommission allenfalls eingebaut wurde oder nicht" (angefochtenes Urteil S. 184 Ziff. 6.3.3; vgl. Gegenbemerkungen S. 4). 
Der Sachverständige wollte also in seiner Aussage gerade nicht ausschliessen, dass in den abgerechneten Preis eine Kommission eingebaut worden sein könnte. Im Übrigen ging er davon aus, dass die Vermittler-/Partnerfirmen die Kommissionen von den Kunden und nicht von der A.________ AG erhalten haben (angefochtenes Urteil S. 184). 
 
Schliesslich durfte das Obergericht aus dem Umstand, dass die Verteidigung nach der Einvernahme von C.________ lediglich eine Ergänzungsfrage stellte (Untersuchungsakten act. 3/1/18 = Beschwerdebeilage 8, S. 33 Ziff. 124), auch ohne weiteres darauf schliessen, sie verzichte auf weitere Fragen (vgl. staatsrechtliche Beschwerde S. 30 oben; Stellungnahme des Obergerichts S. 4). 
3.5 Vergeblich rügt der Beschwerdeführer ferner Willkür in Bezug auf die Feststellung des Obergerichts, die Vermittler-/Partnerfirmen der A.________ AG hätten bei der Bekanntgabe der verdeckten Kommissionen damit rechnen müssen, mit potentiellen Kunden nicht ins Geschäft zu kommen bzw. bestehende Kunden zu verlieren. Dass die Kommissionen nicht offen gelegt worden seien, sei für die Kunden auch nicht kausal für deren Anlageentscheid gewesen (staatsrechtliche Beschwerde 30 ff.; vgl. auch S. 37 f.). 
 
Das Obergericht nimmt an, aus den Akten seien keine Hinweise darauf ersichtlich, dass die Vermittler-/Partnerfirmen ihrerseits die Kunden über die Kommissionierung orientiert hätten. Dies könne auch ausgeschlossen werden, weil in diesem Fall die Vertriebspartner der A.________ AG damit hätten rechnen müssen, Kunden zu verlieren (angefochtenes Urteil S. 150 Ziff. 3.3). Im Zusammenhang mit der Kausalität der Täuschung für die Vermögensdisposition nimmt das Obergericht an, nach allgemeiner Lebenserfahrung sei davon auszugehen, dass die Investoren ihre Einzahlungen entweder gar nicht oder zumindest nicht zu den in den einzelnen Verträgen genannten Bedingungen geleistet hätten, wenn sie Kenntnis von den verdeckten Kommissionen, dem Ausmass der verheimlichten Zahlungsströme sowie dem Umstand der Kundenbelastung gehabt hätten (angefochtenes Urteil S. 205 f.). 
 
Der Schluss des Obergerichts, die Kunden hätten die Geschäfte nicht abgeschlossen, wenn ihnen bewusst gewesen wäre, dass sie dafür mehr bezahlt haben, als ihnen vorgegaukelt wurde, ist jedenfalls nicht unhaltbar. Dass für die Anleger im vorliegenden Fall wie in jedem spekulativen Geschäft die eigenen Gewinnerwartungen im Vordergrund stehen, ändert daran nichts. Dies gilt insbesondere, wenn die Gewinnerwartungen durch verdeckte Zahlungen geschmälert werden. 
 
Im Übrigen unterliegt die Überprüfung der Richtigkeit von Erfahrungssätzen bzw. der allgemeinen Lebenserfahrung dem Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde (BGE 104 IV 18 E. 3, S. 21 und 43 E. 2a, S. 45 je mit Hinweisen; Hans Wiprächtiger, in: Geiser/Münch, Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl., Basel 1998, N. 6.85). Dasselbe gilt auch für den vom Beschwerdeführer beanstandeten Schluss, die Annahme, dass die A.________ AG bereit gewesen sei einen derart hohen Anteil ihrer Gewinne abzugeben, ohne sich dafür im Rahmen der Preisgestaltung bei den Kunden schadlos zu halten, sei auch aus allgemeinen Überlegungen lebensfremd (angefochtenes Urteil S. 189; staatsrechtliche Beschwerde S. 34 f.). Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten. 
 
Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus den Aussagen des als Zeuge befragten Kunden F.________ nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wohl hat der Zeuge auf die Frage, ob ihm bewusst gewesen sei, dass die Vermittler-/Partnerfirma abgesehen von den vertraglich vereinbarten Leistungen von der A.________ AG zusätzlich Kommissionen in Abhängigkeit von Anzahl und Volumen der für ihn gehandelten Trades kassiert habe, ausgeführt, die Schätzungen der Gewinne, welche die beteiligten Firmen für sich erzielt hätten, hätten ein Mehrfaches vom Gewinn des Kunden betragen; das sei ihm aber nicht wichtig gewesen, solange der eigene Gewinn gestimmt habe (Beschwerdebeilage 11 S. 20 Ziff. 45). Daraus geht indes nur hervor, dass er nichts dagegen einzuwenden hatte, dass der Gewinn der involvierten Firmen höher als der eigene war. Dass er damit einverstanden oder dass es ihm gleichgültig war, wenn die A.________ AG zu seinen Lasten Kommissionen an die Vermittler-/Partnerfirmen ausrichtete, lässt sich daraus nicht ableiten. Auf Befragen gab er denn auch an, dass er keine Anlagen getätigt hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass die A.________ AG die Kundengelder nicht als Deckung für die ausgewiesenen Devisengeschäfte, sondern für Kommissionszahlungen etc. verwendet hätte (Beschwerdebeilage 11 S. 20 Ziff. 47). 
3.6 Verfehlt ist schliesslich der Einwand des Beschwerdeführers, das Obergericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es die von ihm genannten Beispiele analoger Kommissionierungen in anderen Geschäftsbereichen als unsubstantiiert abgetan habe (staatsrechtliche Beschwerde S. 35 f.). 
 
Dass es im Versicherungs- oder anderen Geschäftsbereichen üblich ist, Kommissionen an Vermittler auszurichten und diese aus den Prämien zu finanzieren, ohne dass dies den Kunden ohne entsprechende Anfrage offen gelegt würde, mag zutreffen. Doch ist die Auffassung des Obergerichts, wonach sich die Verhältnisse in dieser Geschäftsbranche nicht mit den spezifischen Gegebenheiten des vorliegenden Falles vergleichen liessen (angefochtenes Urteil S. 191 Ziff. 8.6), nicht zu beanstanden. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Versicherungsmakler im Unterschied zum Vermögensverwalter bzw. Vermittler im vorliegenden Fall nicht in einem Vertragsverhältnis mit dem Kunden steht, welches u.a. auch die Entschädigung des Vermittlers durch den Kunden regelt (vgl. Urteil des Kassationshofs 6P.107/2005 vom 3.2.2006). 
3.7 Unbehelflich ist zuletzt der Einwand des Beschwerdeführers, das Obergericht habe seine Beweisanträge auf Überprüfung der Abrechnungen der A.________ AG abgewiesen (staatsrechtliche Beschwerde S. 38 ff.). Soweit auf die Beschwerde in diesem Punkt angesichts der pauschalen Vorbringen überhaupt eingetreten werden kann, durfte das Obergericht in antizipierter Beweiswürdigung jedenfalls annehmen, eine weitere Abklärung werde zu keinem anderen Ergebnis führen. 
4. 
Insgesamt erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde somit als unbegründet. Im Übrigen wäre das angefochtene Urteil nur als willkürlich aufzuheben, wenn - selbst bei anfechtbaren Bewertungen in einzelnen Punkten - das Ergebnis der Beweiswürdigung insgesamt als nicht haltbar beurteilt werden müsste. Dies ist hier nicht der Fall. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG). 
II Nichtigkeitsbeschwerde 
5. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass die angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletze (Art. 269 Abs. 1 BStP). Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Entscheides richten, sowie das Vorbringen neuer Tatsachen sind unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Der Kassationshof ist im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde an den von der kantonalen Behörde festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP). 
6. 
6.1 Der Beschwerdeführer wendet sich auch im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Schuldspruch des gewerbsmässigen Betruges. Er macht geltend, die Tatbestandsmerkmale der Täuschung und des Irrtums seien nicht erfüllt. Für die Kunden sei lediglich die korrekte Abrechnung der Devisenkurse von Bedeutung gewesen. Der Umstand, dass die Vermittlerfirmen Kommissionen (Retrozessionen) erhalten hätten, sei für den Anlageentscheid bzw. die Vermögensdisposition ohne jede Bedeutung gewesen, so dass ein allfälliger Irrtum hierüber irrelevant gewesen wäre (Beschwerde S. 22 ff.). Selbst wenn man eine Täuschung annehmen wollte, würde es am Merkmal der Arglist fehlen, denn die Frage der Kommissionierung wäre für die Kunden ohne weiteres überprüfbar gewesen. Eine Überprüfung wäre ihnen auch zuzumuten gewesen, zumal in anderen Geschäftsbereichen Kommissionen an Vermittler durchaus üblich seien (Beschwerde S. 28 ff.). Schliesslich hätten die Anleger keinen Schaden erlitten, weil die Kommissionierung die Devisenabrechnungen nicht berührt hätten (Beschwerde S. 35). 
6.2 Der Beschwerdeführer rügt den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betruges einzig unter dem Gesichtspunkt, dass die Kommissionen an die Vermittler-/Partnerfirmen aus dem Handelsgewinn der A.________ AG finanziert wurden und nicht zu Lasten der von den Kunden einbezahlten Margen gingen (Nichtigkeitsbeschwerde S. 15 f., 27). Insofern widerspricht er indes den tatsächlichen, willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz. Entgegen seiner Auffassung (Beschwerde S. 16) nimmt die Vorinstanz denn auch nicht an, die Weitergabe eines Teils des Handelsgewinns der A.________ AG an die Vermittler-/Partnerfirmen stelle eine strafbares Verhalten dar. 
 
Der Beschwerdeführer geht in diesem Punkt somit von einem abweichenden Sachverhalt aus, so dass auf die Beschwerde insofern nicht eingetreten werden kann (Art. 277bis Abs. 1 BStP). 
7. 
7.1 Im Weiteren wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Schuldspruch wegen Falschbeurkundung. Es sei unbestritten, dass die Gelder auf seinem Konto der Gotthard Bank aus Mitteln der A.________ AG Ltd. (karibische A.________ AG) stammten und er über diese habe verfügen dürfen. Damit habe er sich zu Recht als wirtschaftlich Berechtigten bezeichnet (Beschwerde S. 44 f.). Im Übrigen fehle es bei der A.________ AG an der Vorteilsabsicht (Beschwerde S. 45 f.). Eventualiter liege lediglich ein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 251 Ziff. 2 StGB vor (Beschwerde S. 47). 
7.2 
7.2.1 Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht für den Kassationshof verbindlich fest (Art. 277bis Abs. 1 BStP), der Beschwerdeführer habe am 28. November 1996 bei der Gotthard Bank in Zürich ein auf sein Namen lautendes Konto eröffnet und mit dem Formular A gemäss Art. 3 Abs. 1 der Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB) bewusst wahrheitswidrig erklärt, er sei selber an den eingebrachten Vermögenswerten berechtigt. In der Zeit vom 13. Dezember 1996 bis Ende April 1997 seien Überweisungen in der Höhe von Fr. 2'365'000.-- zu Lasten des Kontos der A.________ AG beim Banco G.________ und zu Gunsten des Kontos des Beschwerdeführers bei der Gotthardbank erfolgt (angefochtenes Urteil S. 287 f.; erstinstanzliches Urteil S. 238 f.). 
 
Die Vorinstanz kommt in rechtlicher Hinsicht zum Schluss, der Beschwerdeführer habe sich bewusst wahrheitswidrig als wirtschaftlich Berechtigten hinsichtlich der auf dem Konto deponierten Vermögenswerte bezeichnet. Der unrechtmässige Vorteil liege in der Besserstellung der A.________ AG, welche darin bestanden habe, dass eine seitens der Untersuchungsbehörden zu erwartende Blockierung der Gelder habe vermieden werden können (angefochtenes Urteil S. 292 f.; erstinstanzliches Urteil S. 239). 
7.2.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts erfüllt das Formular A gemäss Art. 3 f. VSB eine zentrale Funktion im Kampf gegen die Wirtschaftskriminalität und besitzt gegenüber den Aufsichtsbehörden hinsichtlich der Erfüllung der Sorgfaltspflicht eine erhöhte Beweiskraft (Urteil des Kassationshofs 6S.346/1999 vom 30.11.1999, in: SJ 2000 I S. 234; vgl. Barbara Brühwiler/Kathrin Heim, Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken [VSB 03], Praxiskommentar, Zürich 2006, S. 88 Ziff. 23). Insofern kommt dem Formular erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 251 Ziff. 1 StGB zu. Das angefochtene Urteil verletzt in diesem Punkt kein Bundesrecht. 
Nicht zu beanstanden ist das vorinstanzliche Urteil auch, soweit es den subjektiven Tatbestand bejaht. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt (angefochtenes Urteil S. 291), genügt als Vorteil nach der Rechtsprechung jegliche Besserstellung, sei sie vermögensrechtlicher oder sonstiger Natur (BGE 118 IV 254 E. 5). Eine solche kann auch in der Umgehung der Blockierung von Vermögenswerten liegen. 
 
Schliesslich hat die Vorinstanz die Falschbeurkundung auch zu Recht nicht als besonders leichten Fall im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB beurteilt (angefochtenes Urteil S. 293 f.). Ein solcher ist nur anzunehmen, wenn das Verhalten in objektiver und subjektiver Hinsicht Bagatellcharakter aufweist (BGE 114 IV 126 mit Hinweisen). Dies hat die Vorinstanz schon aufgrund der Höhe der über das fragliche Konto geflossenen Geldbeträge zutreffend verneint. Eine Verletzung von Bundesrecht ist auch in dieser Hinsicht nicht ersichtlich. 
8. 
Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte. Dies allerdings nur, soweit das angefochtene Urteil hinsichtlich des Schuldspruchs des gewerbsmässigen Betruges aufgehoben wird. Für den Fall, dass das angefochtene Urteil in diesem Punkt bestätigt werden sollte, ficht er die Einziehung nicht an (Beschwerde S. 48). Auf die Beschwerde ist daher in diesem Punkt nicht einzutreten. 
9. 
Aus diesen Gründen ist auch die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 278 Abs. 1 BStP). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde und die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühren von insgesamt Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 15. Juni 2006 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: