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[AZA 0/2] 
6A.15/2001/hev 
 
KASSATIONSHOF 
************************* 
 
21. März 2001 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des 
Kassationshofes, Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger 
und Gerichtsschreiber Kipfer Fasciati. 
 
--------- 
 
In Sachen 
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Widmer, Rämistrasse 3, Zürich, 
 
gegen 
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, 
 
betreffend 
Verweigerung der bedingten Entlassung, hat sich ergeben: 
 
A.- A.________, geboren 1977, steht zurzeit in der Strafanstalt Pöschwies (Kanton Zürich) im Vollzug folgender Strafen: 
 
-acht Monate Gefängnis abzüglich 40 Tage Untersuchungshaft 
wegen Diebstahls usw. gemäss 
Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Januar 
1996; 
 
- 15 Monate Gefängnis abzüglich 49 Tage Untersuchungshaft 
wegen Gewalt und Drohung gegen 
Beamte gemäss Urteil des Bezirksgerichts 
Zürich vom 2. September 1998; 
 
- drei Jahre Zuchthaus abzüglich 269 Tage Untersuchungshaft 
wegen mehrfachen, teilweise 
bandenmässigen Raubes gemäss Urteil des Obergerichtes 
des Kantons Zürich vom 13. Oktober 
1998; 
 
-sieben Monate Zuchthaus abzüglich 49 Tage 
Untersuchungshaft wegen Raubes usw. gemäss 
Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 12. Januar 2000. 
 
 
Das Ende dieser Strafen fällt auf den 13. Juli 2002. Zwei Drittel der Gesamtstrafdauer waren am 12. September 2000 erstanden. 
 
 
B.-Mit Verfügung vom 6. September 2000 lehnte der Strafvollzugsdienst (SVD), Amt für Justizvollzug (JUV), ein Gesuch von A.________ um bedingte Entlassung im Sinne von Art. 38 StGB ab und gab eine ergänzendes psychiatrisches Gutachten in Auftrag. 
 
C.-Gegen diese Verfügung des SVD rekurrierte A.________ an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, welche sein Begehren am 11. Oktober 2000 abwies. 
 
D.-Die gegen diesen Entscheid rechtzeitig erhobene Beschwerde lehnte das Verwaltunsgericht am 26. Januar 2001 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
E.-A.________ erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde, mit der er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei unverzüglich bedingt aus der Haft zu entlassen. Ausserdem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich ist ein auf Bundesrecht gestützter letztinstanzlicher kantonaler Entscheid, welcher der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unterliegt (Art. 97 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 5 und Art. 61 VwVG). Dem unmittelbar Betroffenen steht das Beschwerderecht zu (Art. 103 lit. a OG). Die Eingabe erfolgte innert gesetzlicher Frist (Art. 106 Abs. 1 OG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 
b) Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann beim Bundesgericht die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens gerügt sowie eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 104 lit. a und b OG). Nicht überprüfen kann das Bundesgericht grundsätzlich die Angemessenheit des angefochtenen Entscheides (Art. 104 lit. c OG). Gemäss Art. 105 Abs. 2 OG ist das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhalts gebunden, wenn eine richterliche Behörde wie das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich als Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat. An die Begründung der Begehren ist es nicht gebunden (Art. 114 Abs. 1 OG). 
 
2.- Die Vorinstanz führt unter anderem aus, dass bezüglich der Frage der bedingten Entlassung eine gesamthafte Betrachtung unvermeidlich sei. So deuteten die von der Psychologin Monika Goslee festgehaltenen Fortschritte des Beschwerdeführers sowie der gute Führungsbericht der Strafanstalt Pöschwies vom 25. August 2000 zwar auf eine positivere Entwicklung hin. Andererseits stehe dieser positiven Entwicklung, welche naturgemäss "erst" in der geschlossenen Anstalt habe zum Tragen kommen können, die mit überaus vielen schwereren Straftaten belastete Vergangenheit gegenüber. Dabei sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer, kaum sei er in Freiheit gewesen, wieder zu delinquieren begonnen habe. Angesichts des Gutachtens von Dr. med. Witold Tur sowie der Vergangenheit des Beschwerdeführers (massive Delinquenz; allein dem Urteil des Obergerichtes vom 13. Oktober 1998 lägen 145 Dossiers über Straftaten zu Grunde, welche der Beschwerdeführer in der Zeit vom Juli 1994 bis Januar 1996 begangen habe, wobei es unter anderem um schwer wiegende Delikte wie gewerbsmässigen Raub gegangen sei) erscheine es als nachvollziehbar, wenn bezüglich der Frage der Verlegung in den offenen Strafvollzug beziehungsweise der vorzeitigen Entlassung ein Ergänzungsgutachten eingeholt werde (vgl. act. 8/59). Mit diesem Vorgehen habe sich denn auch der Beschwerdeführer ausdrücklich einverstanden erklärt (act. 8/57/16 S. 4). 
Zwar lasse sich auf Grund der diversen Führungsberichte der Strafanstalt Pöschwies sowie des Therapieberichts der Psychologin Monika Goslee durchaus ein beim Beschwerdeführer stattfindender Reifeprozess ableiten. 
Andererseits sei nicht zu verkennen, dass im Führungsbericht der Strafanstalt Pöschwies vom 23. Mai 2000 von einer (erneuten) Tätlichkeit des Beschwerdeführers gegenüber einem Mitinsassen die Rede sei (act. 8/57/7, vgl. act. 57/2). Somit vermöchten weder der positive Führungsbericht der Strafanstalt Pöschwies vom 25. August 2000 noch der "Bericht Goslee" die konkrete Gefahr für weitere Delikte aus dem Weg zu räumen, erst recht nicht, wenn die Vergangenheit des Beschwerdeführers in die Abwägung miteinbezogen werde. Abgesehen davon äussere sich der "Bericht Goslee" nicht zur Frage der bedingten Entlassung, sondern halte nur fest, ein längerer Verbleib in einer geschlossenen Anstalt, aber auch die Ausweisung nach Bosnien erscheine für die Resozialisierung des Beschwerdeführers als kontraindiziert (act. 8/57/18 S. 3). Unter den gegebenen Umständen sei die Einholung eines Ergänzungsgutachtens unumgänglich. 
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers diene dieses Vorgehen nicht der Verzögerung (angefochtener Entscheid S. 9/10). 
3.-Der Beschwerdeführer erhebt gegen den Entscheid der Vorinstanz verschiedene Einwendungen, so unter anderem auch gegen die Anordnung eines Gutachtens. Es bestünden nicht vernachlässigbare Zweifel an deren Angemessenheit. 
Die Aktenlage reiche vollends aus, um die bedingte Entlassung zu gewähren beziehungsweise darüber zu urteilen. Sodann könne es nicht angehen, dem Beschwerdeführer die Versäumnisse der Anstaltsleitung anzulasten. 
Diese prüfe die bedingte Entlassung von Amtes wegen. Wolle sie glaubhaft sein, so habe sie sich doch im Klaren darüber befinden müssen, dass sich der Beschwerdeführer einer weiteren Begutachtung zu unterziehen habe. Sie kenne das diesbezügliche Verfahren und dessen Dauer. Es komme einer Rechtsverweigerung gleich, wenn sie die ihr obliegenden amtlichen Pflichten nicht wahrnehme. Diese Säumnis könne und dürfe nicht den Beschwerdeführer in seinen Rechten in Mitleidenschaft ziehen. 
Bereits dieses Vorgehen stelle eine Überschreitung respektive einen Missbrauch des Ermessens sowohl des SVD als auch der Vorinstanz dar (Beschwerdeschrift S. 11). 
 
4.-Hat der zu Zuchthaus oder Gefängnis Verurteilte zwei Drittel der Strafe verbüsst, so kann ihn die zuständige Behörde bedingt entlassen, wenn sein Verhalten während des Strafvollzuges nicht dagegen spricht und anzunehmen ist, er werde sich in der Freiheit bewähren (Art. 38 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). 
 
Beim Prognoseentscheid sind neben dem Vorleben und der Persönlichkeit vor allem die neuere Einstellung, der Reifegrad und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse zu prüfen. Dabei ist insbesondere auch der Art der gefährdeten Rechtsgüter Rechnung zu tragen. Bei Gefährdung weniger hochwertiger Rechtsgüter darf ein höheres prognostisches Risiko eingegangen werden als bei der Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter (BGE 125 IV 113 E. 2a; 124 IV 193 E. 3). Das Bundesgericht greift in die Beurteilung der Bewährungsaussichten nur bei Ermessensüberschreitung oder Ermessensmissbrauch ein (Art. 104 lit. a OG; BGE 119 IV 5 E. 2). 
Zu erwähnen ist schliesslich noch, dass die Prognosenstellung bei der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug grosse Probleme aufwirft. Bis heute ist offenbar niemand in der Lage, die Gefährlichkeit von Personen verbindlich vorauszusagen (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, Bern 1989, § 4 N 50 ff.; Wolfgang Frisch, Dogmatische Grundfragen der bedingten Entlassung unter Lockerungen des Vollzuges von Strafen und Massregeln, ZStW 102 [1990], S. 70 ff.; eingehend Wolfgang Frisch, Prognoseentscheidungen im Strafrecht: zur normativen Relevanz empirischen Wissens und zur Entscheidung bei Nichtwissen, Heidelberg/Hamburg 1983; Günter Kaiser, Neue Wege im Schweizerischen Massnahmenvollzug, ZStW 100 [1988], S. 228 ff.). Bei Norbert Nedopil (Forensische Psychiatrie, 2. Auflage, Stuttgart/New York 2000, S. 240) ergeben sich bei der Prüfung der bedingten Entlassung zum Vollzug in absteigender Reihenfolge folgende Beurteilungskriterien: 
Zahl der Vorstrafen, unregelmässige Arbeit, Disziplinarstrafe in der Haftanstalt, Art des Deliktes, Dissozialität oder Delinquenz im Elternhaus sowie frühes Alter bei erster Haftentlassung. 
 
Vorliegend fallen die diversen Vorstrafen, die massive Delinquenz und auch deren teilweise Schwere (Raub) auf. Zu erwähnen ist auch eine erneute Tätlichkeit des Beschwerdeführers gegenüber einem Mitinsassen in Pöschwies. Die Vorinstanz hat nicht verkannt, dass sich auf Grund der diversen Führungsberichte der Strafanstalt sowie des Therapieberichts der Psychologin Monika Goslee ein stattfindender Reifeprozess ableiten lässt. Trotzdem hat sie bei einer gesamthaften Betrachtung kein Bundesrecht verletzt, als sie nicht die bedingte Entlassung anordnete, sondern angesichts der divergierenden, aber insgesamt gegen den Beschwerdeführer sprechenden Kriterien eine erneute Begutachtung anordnete. Die kantonale Strafanstalt Pöschwies war nicht gehalten, ein derartiges Gutachten anzuordnen, weil sie die Voraussetzungen einer bedingten Entlassung als gegeben erachtete und diese befürwortete (vgl. etwa Schreiben der kantonalen Strafanstalt Pöschwies vom 8. Februar 2000 an das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, act. 57/2). Zutreffend ist, dass die kantonalen Instanzen dafür zu sorgen haben werden, dass das in Auftrag gegebene Gutachten vordringlich erstellt wird, sodass der Beschwerdeführer gegebenenfalls von der bedingten Entlassung noch spürbar wird profitieren können. 
 
 
Hat demnach die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, als sie die Einholung eines Ergänzungsgutachtens als unumgänglich bezeichnete und vorläufig die Verweigerung der bedingten Entlassung bestätigte, braucht auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers nicht eingegangen zu werden. Für die Beurteilung dieser Fragen wird nämlich das neue Gutachten entscheidend sein. 
 
5.-Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege. Seine Begehren sind indessen als von Anfang an aussichtslos zu bezeichnen, sodass dieses Gesuch abzuweisen ist. 
6.-Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen. Seiner finanziellen Situation ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.-Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.-Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Justizvollzug und dem Verwaltungsgericht (4. Abteilung) des Kantons Zürich sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt. 
 
--------- Lausanne, 21. März 2001 
 
 
Im Namen des Kassationshofes 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: