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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_394/2021  
 
 
Urteil vom 16. Juni 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter/in Jametti, 
Bundesrichter Müller, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
f.________ Inc, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Müller. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Kontensperre, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 29. Juni 2021 (UH200331-O/U, damit vereinigt UH210036-O). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung insbesondere gegen g.________ wegen des Verdachtes der qualifizierten Geldwäscherei. Mit Beschlagnahmeverfügung vom 15. September 2020 liess die Staatsanwaltschaft ein Bankkonto der in Panama domizilierten Firma f.________ Inc (nachfolgend: Gesellschaft) sperren, an welcher der Beschuldigte wirtschaftlich berechtigt ist. 
 
B.  
Mit Schreiben vom 5. Oktober 2020 an eine Filiale der betroffenen Bank bezog sich die Staatsanwaltschaft auf ihre Beschlagnahmeverfügung vom 15. September 2020 und verfügte, die Kontensperre sei bis zu einer Höhe von USD 1,7 Mio. aufrecht zu erhalten; im darüber hinausgehenden Umfang werde die Beschlagnahme aufgehoben. 
 
C.  
Am 15. Oktober 2020 erhoben die Gesellschaft und der Beschuldigte gegen die Kontensperre Beschwerde beim kantonalen Obergericht. 
 
D.  
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2020 an die betroffene Bank widerrief die Staatsanwaltschaft die am 5. Oktober 2020 erfolgte teilweise Aufhebung der Kontensperre und verfügte statt dessen die Beschlagnahme des Kontenguthabens in der Höhe von "3,4 Millionen". Am 1. Oktober 2020 erhob die Gesellschaft auch gegen die Verfügung vom 2. Dezember 2020 Beschwerde beim kantonalen Obergericht, indem sie beantragte, die Kontensperre sei aufzuheben. Am 4. März 2021 zog der Beschuldigte seine Beschwerde zurück, indem er die Parteistellung der Gesellschaft überliess. 
 
E.  
Mit Beschluss vom 29. Juni 2021 hiess das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, die Beschwerden der Gesellschaft gut, indem es die Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 15. September und 2. Dezember 2020 sowie die Kontensperre vollumfänglich aufhob. 
 
F.  
Gegen den Beschluss des Obergerichtes gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Beschwerde vom 3. August 2021 an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz; eventualiter sei die am 2. Dezember 2020 verfügte Kontensperre im Umfang von USD 3,4 Mio. zu bestätigen. 
Mit Verfügung vom 19. August 2021 hat das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Gesellschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 30. August 2021 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten wäre. Das Obergericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Innert der auf den 16. September 2021 angesetzten Frist ging keine Replik der Oberstaatsanwaltschaft ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Ist in einem Kanton eine übergeordnete staatsanwaltliche Behörde für die Strafverfolgung aller Straftaten im ganzen Kantonsgebiet zuständig, kann grundsätzlich nur diese Behörde (Oberstaatsanwaltschaft, Generalstaatsanwaltschaft usw.) oder ein Mitglied der obersten Geschäftsleitung einer kantonalen Staatsanwaltschaft mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gelangen (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG i.V.m. Art. 381 Abs. 2 StPO; BGE 142 IV 196 E. 1.5.2). Die Beschwerdeschrift ist unterzeichnet von der kantonalen Oberstaatsanwältin. Die Beschwerdelegitimation ist gegeben. 
Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind erfüllt. Insbesondere droht hier ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), zumal bei einer Aufhebung der provisorischen Kontensperre einem allfälligen Einziehungsurteil im Endentscheid (bzw. einer staatlichen Ersatzforderung) die Grundlage bzw. das Haftungssubstrat entzogen würde (vgl. BGE 140 IV 57 E. 2.3). 
 
2.  
 
2.1. Bereits im vorinstanzlichen Verfahren hat die Staatsanwaltschaft zum Gegenstand ihrer Untersuchungen Folgendes dargelegt:  
 
2.1.1. Sie ermittle gegen eine teils bekannte, teils noch unbekannte Täterschaft wegen des Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei. Förmlich beschuldigt seien neben dem Beschuldigten zwei weitere venezolanische Staatsangehörige. Den untersuchten Geldwäschereihandlungen in der Schweiz lägen als Vortaten diverse strafbare Vortaten zugrunde, nämlich insbesondere Korruption sowie ungetreue Geschäftsbesorgung bzw. Betrug zum Nachteil der staatlichen venezolanischen Erdölgesellschaft C.________ SA (C.________). Entsprechende Vortaten und Geldwäschereihandlungen hätten seit 2010 stattgefunden und seien durch verschiedene Personenkreise verübt worden, wobei es stets darum gegangen sei, Vermögenswerte aus der C.________ auf Konten der Täterschaft abzuzweigen. Zu diesem Zweck seien verschiedene arglistige Vorgehensweisen entwickelt worden, wobei regelmässig Kaderleute der C.________ bestochen worden seien, damit sie die entsprechenden, als legale Geschäfte getarnten Transaktionen und Vertragsschlüsse autorisiert hätten.  
Die Strafuntersuchung sei äusserst komplex. Sie umfasse eine sehr grosse Anzahl von Personen, Unternehmungen und Bankkonten auf der ganzen Welt. Die Ermittlungen förderten immer wieder neue Sachverhalte und Geldflüsse zutage, so dass sich die Beweislage fast täglich verändere. Zudem würden auch durch andere Strafverfolgungsbehörden Ermittlungen getätigt, welche laufend neue Ergebnisse hervorbrächten. Insbesondere hätten mittlerweile drei andere Beschuldigte, die zum Teil in die gleichen Vortaten wie die der Geldwäscherei verdächtigen Personen involviert gewesen seien, bei den US-Strafbehörden "volle Geständnisse" abgelegt. Diesbezüglich verwies die Staatsanwaltschaft auf eine in den USA erhobene strafrechtliche Anklage ("Criminal Complaint") vom 23. Juli 2018 beim U.S. District Court, Southern District of Florida. Die Untersuchungen der Staatsanwaltschaft wegen qualifizierter Geldwäscherei stünden noch am Anfang. 
 
2.1.2. Zum untersuchten Sachverhaltskomplex "Vortat S/T", legte die Staatsanwaltschaft Folgendes dar:  
Im Jahr 2012 habe die Gesellschaft S.________ der C.________ ein "Darlehen" in der Höhe von VES 17,4 Mrd. (offizieller Kurswert ca. USD 72,5 Mio.) gegeben und dieses an die Firma T.________ zediert. Kurz darauf habe die C.________ dieses angebliche Darlehen an die Fa. T.________ zurückgezahlt, und zwar in US-Dollar. Die C.________ habe - nach Umwechslung der erhaltenen VES zu einem der staatlichen Gesellschaft C.________ vorbehaltenen Vorzugskurs - die Summe von USD 4,35 Mrd. (anstatt ca. USD 72,5 Mio.) an die Fa. T.________ überwiesen. Wirtschaftlich habe das angebliche Darlehensgeschäft für die keinen Sinn gemacht und bei ihr zu einem Vermögensschaden von über USD 4 Mrd. geführt. Die Geldwechsel sollen dabei von U.________, dem damaligen Direktor der C.________, veranlasst und von seinem Vorgesetzten, V.________, autorisiert worden sein, wofür beide C.________-Organe Bestechungsgelder in der Höhe von mehreren Millionen USD erhalten hätten. 
Die deliktisch erzielten USD 4,35 Mrd. seien zwischen dem 21. März 2012 und dem 29. Januar 2013 von einem Bankkonto der C.________ zunächst zur Fa. T.________ geflossen. Von dort seien die Guthaben auf zahlreiche weitere Konten transferiert worden, darunter auf ein Konto der Firma h.________. Die Fa. h.________ sei "einzig als Durchlaufgesellschaft gegründet" worden, um solche deliktisch erlangten Gelder entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Am 24. September 2012 habe die Fa. T.________ von der C.________ USD 105 Mio. erhalten. Zwei Tage später, am 26. September 2012, habe die Fa. T.________ USD 1,39 Mio. auf das Konto der Fa. h.________ überwiesen. Davor habe der Kontostand bei der Fa. h.________ USD 0.-- betragen. Von diesem Konto seien am 3. Oktober 2013 USD 662'389.-- und am 28. Februar 2014 USD 943'092.-- auf das unterdessen gesperrte Konto der Beschwerdegegnerin geflossen. Am 7. Juni 2012 hätten Organe der C.________ weitere USD 225 Mio. an die Fa. T.________ transferiert. Dieser Betrag sei in den nachfolgenden Tagen auf diverse weitere Konten verteilt worden. Auf das Konto der Beschwerdegegnerin habe die Fa. T.________ am 14. Juni 2012 USD 1'709'400.-- vergütet. Vier Tage später, am 18. Juni 2012, habe die Beschwerdegegnerin exakt diesen Betrag auf ein Konto in Mexiko weitertransferiert. 
Es bestehe der hinreichende Verdacht, dass sich der Beschuldigte mithilfe der (von ihm wirtschaftlich beherrschten) Beschwerdegegnerin der qualifizierten Geldwäscherei (mit den Vortaten Korruption bzw. ungetreue Geschäftsbesorgung, evtl. Betrug) schuldig gemacht habe. Die Beschlagnahme in der Höhe von (aktuell) USD 3,4 Mio. diene der vorläufigen Sicherung einer allfälligen Ausgleichseinziehung bzw. als Haftungssubstrat für die richterlichen Zusprechung einer staatlichen Ersatzforderung. 
 
2.1.3. In analoger Weise (mittels vorgetäuschter Darlehensgeschäfte und Abschöpfung von Devisengewinnen zum Nachteil der C.________) sei die Täterschaft auch beim untersuchten Sachverhalt "F/G" vorgegangen (zu den untersuchten komplexen Sachverhalten vgl. auch ausführlicher konnexes Urteil 1B_389/2021 vom 16. Juni 2022 E. 2).  
 
2.1.4. Im jetzigen Verfahrensstadium sei der Zweck der provisorischen Beschlagnahme lediglich, die allfällige Einziehung von Deliktserlös oder die Sicherung einer Ersatzforderung zu gewährleisten. Derzeit könne zu den dargelegten Verdachtsgründen noch kein lückenloses Beweisergebnis erwartet werden. Dies gelte auch deshalb, weil der Beschuldigte (als wirtschaftlich Berechtigter und Organ der Beschwerdegegnerin) es bisher unterlassen habe, plausibel zu belegen, was der wirtschaftliche Hintergrund der erwiesenermassen erfolgten Vermögenstransaktionen gewesen sei. Für eine Einvernahme stehe der Beschuldigte nicht zur Verfügung. Nach jetzigem Verfahrensstand sei mit höchster Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das gesperrte Vermögen aufgrund seines deliktischen Ursprungs vom zuständigen Sachrichter eingezogen bzw. dass es als Haftungssubstrat für eine staatliche Ersatzforderung herangezogen werden würde.  
 
2.2. Im angefochtenen Entscheid wird - im Wesentlichen zusammengefasst - Folgendes erwogen: Es sei nach Ansicht der Vorinstanz "fraglich", ob die untersuchte "Vortat S/T" ein strafbares Delikt wäre. Der als Organ der betroffenen staatlichen Gesellschaft wegen Korruption und Wirtschaftsdelikten Beschuldigte habe die Ansicht vertreten, dass "die Gelder aus dem 'T-Deal' nicht per se verbrecherisch erlangt" worden seien, da ihnen "eine legitime Geldwechseltransaktion zugrunde liege". Auch aus den Aussagen weiterer Mitbeteiligter ergebe sich nicht, dass der Sachverhalt "nach venezolanischem Recht strafbar" wäre. In Venezuela sei offenbar deswegen kein Strafverfahren hängig; auch hätten die venezolanischen Behörden bisher kein Rechtshilfegesuch gestellt. Es könne jedoch "offen gelassen werden, ob ein hinreichender Verdacht besteht, dass die behauptete 'Vortat S/T' eine Straftat" wäre. Nach Ansicht der Vorinstanz liege jedenfalls kein hinreichender Verdacht vor, dass die von der Beschwerdegegnerin empfangenen Vermögenswerte aus der fraglichen Vortat stammten. Es bestehe keinerlei Deliktskonnexität zum gesperrten Konto.  
 
2.3. Die Oberstaatsanwaltschaft rügt unter anderem eine Verletzung von Art. 197 Abs. 1 lit. b und Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO sowie Art. 70 f. StGB. Auf die erhobenen Rügen und auf die Vorbringen der privaten Beschwerdegegnerin wird in den nachfolgenden Erwägungen, soweit nötig, näher eingegangen.  
 
3.  
 
3.1. Das Strafgericht verfügt (unter Vorbehalt von Art. 352 Abs. 2 und Art. 376-378 StPO) als Sanktion die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind (oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen), sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB).  
Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person können schon im Vorverfahren strafprozessual beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich den Geschädigten zurückzugeben oder einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 lit. c-d StPO). Auch im Hinblick auf die Durchsetzung einer staatlichen Ersatzforderung kann die Untersuchungsbehörde Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen (Art. 71 Abs. 3 StGB). Provisorische Vermögensbeschlagnahmen sind aufzuheben, falls eine richterliche Einziehung, die Rückgabe an Geschädigte oder die Zusprechung einer staatlichen Ersatzforderung schon im Vorverfahren als rechtlich ausgeschlossen erscheinen (BGE 140 IV 57 E. 4.1.1-4.1.2; 139 IV 250 E. 2.1; 137 IV 145 E. 6.3-6.4; je mit Hinweisen). 
Gegenüber dem Eigentum von (unbeteiligten) Dritten sind Ersatzforderungs- und Deckungsbeschlagnahmen nach der bundesgerichtlichen Praxis in der Regel unzulässig. Angezeigt sind sie indessen (abgesehen von dem in Art. 70 Abs. 2 i.V.m. Art. 71 Abs. 1 StGB geregelten Fall), wenn der "Dritte" mit dem Beschuldigten wirtschaftlich identisch ist und demgemäss die Voraussetzungen für einen strafprozessualen "Durchgriff" vorliegen. Dasselbe gilt hinsichtlich von Vermögenswerten, die wirtschaftlich betrachtet im Eigentum der beschuldigten Person stehen, weil sie etwa nur durch ein Scheingeschäft an eine "Strohperson" übertragen worden sind (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2; Urteile 1B_430/2019 vom 26. Mai 2020 E. 2.2; 1B_255/2018 vom 6. August 2018 E. 2.6; 1B_463/2016 vom 10. April 2017 E. 4.6; je mit Hinweisen). Für nicht beschuldigte Dritte, welche Deliktsgut erworben haben bzw. davon begünstigt wurden ("tiers favorisés"), gelten die oben genannten Bestimmungen von Art. 70 Abs. 2 i.V.m. Art. 71 Abs. 1 und Abs. 3 StGB (zit. Urteil 1B_430/2019 E. 2.2; vgl. BGE 140 IV 57 E. 4.1.2). 
 
3.2. Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet die beschuldigte bzw. betroffene Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; 137 IV 122 E. 3.2). Zur Frage des Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Sachrichter vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2). Auch über die gerichtliche Verwertbarkeit von Beweismitteln ist in der Regel noch nicht im Vorverfahren abschliessend zu entscheiden (BGE 141 IV 289 E. 1 mit Hinweisen).  
 
3.3. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe wird eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen verbunden (Art. 305bis Ziff. 2 StGB). Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist (Art. 305bis Ziff. 3 StGB).  
Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Wer als Geschäftsführer ohne Auftrag gleich handelt, wird mit der gleichen Strafe belegt (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). 
 
3.4. Geldwäschereiverdacht kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes insbesondere vorliegen, wenn von den Strafbehörden eine auffällige Verknüpfung geldwäschetypischer Vorkehren dargetan wird. Dies ist etwa der Fall, wenn hohe Geldbeträge über komplexe Kontenbewegungen unter zahlreichen involvierten Personen und Firmen in verschiedenen Ländern (darunter typischerweise sogenannten "Offshore"-Domizilen) verschoben wurden und für diese komplizierten Transaktionen kein plausibler wirtschaftlicher Grund ersichtlich ist (BGE 129 II 97 E. 3.3; s.a. BGE 142 IV 207 E. 7.2.2; 120 IV 323 E. 3d; nicht amtl. publ. E. 5.2-5.4 von BGE 138 IV 225; Urteile 1B_339/2017 vom 5. Januar 2018 E. 2.5; 1B_713/2012 vom 21. Mai 2013 E. 3.4.2; vgl. Jürg-Beat Ackermann, in: Ackermann/Heine [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Bern 2013, § 15 Rz. 51-55; Marc Forster, in: Basler Kommentar Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 27 GwUe N. 9; Mark Pieth, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 305bis N. 40, 48 f.; Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl., Bern 2019, Rz. 599-602).  
Geldwäscheverdacht kann sich auch aus einer auffälligen Verflechtung der betroffenen Personen und Konten mit Finanztransaktionen im konkreten Umfeld von schwer wiegenden internationalen Korruptionsfällen ergeben (zit. Urteil 1B_339/2017 E. 2.5; s.a. Urteil 1A.175/ 176/2004 vom 25. November 2004 E. 2.7 und E. 3.4-3.5; zur internationalstrafrechtlichen Praxis s.a. Marc Forster, Internationale Rechtshilfe bei Geldwäschereiverdacht, Entwicklung und Typologie der bundesgerichtlichen Praxis zur Konkretisierung der verbrecherischen Vortat, ZStrR 124 [2006] 274 ff., S. 287-289; Zimmermann, a.a.O., Rz. 595-598). 
 
3.5. Gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. c-d StPO können Kontensperren nur verfügt und aufrecht erhalten werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der untersuchten Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. Provisorische Beschlagnahmen im Hinblick auf eine mögliche richterliche Ausgleichseinziehung (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO) oder Restitutionsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO) setzen - im Gegensatz zum Ersatzforderungs-Arrest (Art. 71 Abs. 3 StGB) und zur Deckungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 268 StPO) - eine sachliche Konnexität zwischen der Straftat und den mit Beschlag belegten Vermögenswerten voraus (vgl. BGE 140 IV 57 E. 4.1.2; Urteil 1B_609/2019 vom 25. November 2020 E. 5.4). Kontensperren, welche in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO).  
 
3.6. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 316 E. 3.3; 330 E. 2.1; je mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 316 E. 3.3; 330 E. 2.1 mit Hinweis).  
 
4.  
 
4.1. Im vorliegenden komplexen Fall bestehen konkrete Anhaltspunkte für geldwäschereiverdächtige Transaktionen im Sinne der oben dargelegten Praxis des Bundesgerichtes. Dazu gehören diverse Indizien für Zahlungen von Bestechungsgeld (in mehrfacher USD-Millionenhöhe) in einem von Korruption stark betroffenen Staat, die mutmassliche Verwendung von gefälschten Urkunden sowie das Verschieben von sehr hohen Geldbeträgen (aus mutmasslichem Deliktserlös) über ein kompliziertes Geflecht von diversen natürlichen und juristischen Personen sowie zahlreichen Bankverbindungen, darunter diverse Konten von Domizilgesellschaften in sogenannten Offshore-Destinationen. Ein plausibler wirtschaftlicher Grund für dieses äusserst komplizierte und für Geldwäschereiaktivitäten typische Vorgehen ist nicht ersichtlich und wird auch von der Beschwerdegegnerin nicht plausibel dargelegt. Bei ihr handelt es sich um eine panamaische Sitzgesellschaft; nach bisherigen Erkenntnissen hat sie einen Teil des mutmasslichen deliktischen Erlöses, nämlich den am 14. Juni 2012 bei ihr eingegangenen Betrag von USD 1'709'400.--, vier Tage später auf ein anderes Konto in Mexiko weitertransferiert. Im konnexen Sachzusammenhang sind im Übrigen bereits Verurteilungen bzw. strafrechtliche Anklagen im Ausland sowie Rechtshilfeersuchen erfolgt.  
 
4.2. Hinzu kommt noch, dass neben diversen geldwäschereiverdächtigen Transaktionen auch noch ausreichend konkrete Indizien für strafbare Vortaten der untersuchten Geldwäscherei vorliegen:  
Zusammengefasst wird der Haupt-Täterschaft im Wesentlichen zur Last gelegt, sie habe Organe einer staatlichen Gesellschaft bestochen, um sie zu Devisengeschäften aus Mitteln der Gesellschaft zu veranlassen. Die daraus erzielten riesigen Profite von einigen Milliarden USD seien zum grössten Teil nicht an die Gesellschaft zurückgeflossen, sondern auf ein weitverzweigtes Kontengeflecht von Mitbeteiligten transferiert worden. Um die Devisengeschäfte und den Abfluss von Mitteln zu verschleiern, seien die Transaktionen als angebliche Darlehensverträge getarnt und zu diesem Zweck gefälschte Urkunden erstellt worden. Der Gesellschaft sei wirtschaftlich geschädigt worden, indem die ihr zustehenden Devisenerlöse in Höhe von mehreren Milliarden USD von dritten Personen unrechtmässig abgezweigt worden seien. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe mithilfe der von ihm beherrschten Beschwerdegegnerin Geldwäscherei an einem erheblichen Teil des deliktischen Erlöses betrieben. 
Die betreffenden Verdachtsgründe wurden von der Staatsanwaltschaft mit diversen vorläufigen Beweisergebnissen konkretisiert (insbesondere Einvernahmen von diversen Beteiligten, Bankunterlagen, Geschäftsunterlagen, darunter diverse Darlehens- und Zessionsverträge, Ermittlungsberichten über Geldmittelflüsse oder Berichten über Beweisergebnisse ausländischer Strafverfahren, darunter Telefonabhörungen, beschlagnahmte E-Mails, verdeckte Ermittlungen usw.). Nachdem die Vorinstanz ausdrücklich offen gelassen hat, ob ein hinreichender Geldwäschereiverdacht - mit möglichen deliktischen Vortaten im Sachverhaltskomplex "S/T" - besteht, kann diesbezüglich ergänzend auf die oben erwähnten Darlegungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden (vgl. E. 2.1). 
 
4.3. Auch die Deliktskonnexität zwischen den untersuchten Sachverhalten und dem gesperrten Konto wurde von der Staatsanwaltschaft nachvollziehbar dargelegt.  
 
4.3.1. Der im Sachverhaltskomplex "S/T" erzielte Deliktserlös von USD 4,35 Mrd. sei zwischen dem 21. März 2012 und dem 29. Januar 2013 von einem Bankkonto der C.________ zunächst zur Fa. T.________ geflossen. Von dort seien die Guthaben auf zahlreiche weitere Konten transferiert worden, darunter auf ein Konto der Fa. h.________. Diese sei offenbar "einzig als Durchlaufgesellschaft gegründet" worden, um solche deliktisch erlangten Gelder entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Am 24. September 2012 habe die Fa. T.________ von der C.________ USD 105 Mio. erhalten. Zwei Tage später, am 26. September 2012, habe die Fa. T.________ USD 1,39 Mio. auf das Konto der Fa. h.________ überwiesen. Davor habe der Kontostand bei der Fa. h.________ USD 0.-- betragen. Von diesem Konto seien am 3. Oktober 2013 USD 662'389.-- und am 28. Februar 2014 USD 943'092.-- auf das unterdessen gesperrte Konto der Beschwerdegegnerin geflossen. Am 7. Juni 2012 hätten Organe der C.________ weitere USD 225 Mio. an die Fa. T.________ transferiert. Dieser Betrag sei in den nachfolgenden Tagen auf diverse weitere Konten verteilt worden. Auf das Konto der Beschwerdegegnerin habe die Fa. T.________ am 14. Juni 2012 USD 1'709'400.-- vergütet.  
 
4.3.2. Zwar bestreitet die Vorinstanz diese Sachdarstellung der Staatsanwaltschaft nicht. Sie interpretiert jedoch einen Teil der unbestrittenen und mit Dokumenten belegten Zahlungsflüsse anders und folgert daraus, es sei "kein Konnex zwischen den beschlagnahmten Vermögenswerten und einer Straftat ersichtlich". Damit überspannt die Vorinstanz die Anforderungen an ausreichende Anhaltspunkte für Deliktskonnexität im Untersuchungsverfahren.  
Die Staatsanwaltschaft hat ausführlich dargelegt, dass die fraglichen Zahlungen auf das gesperrte Konto in einem engen sachlichen, zeitlichen und personellen Kontext mit dem inkriminierten Sachverhaltskomplex "S/T" stehen. Diesbezüglich hat sie diverse Bankunterlagen vorgelegt und auf weitere vorläufige Beweisergebnisse hingewiesen, welche die betreffenden Verdachtsgründe konkretisieren. 
Vor diesem Hintergrund erscheint die Interpretation der Vorinstanz, es sei "ausgeschlossen", dass die Zahlung der Fa. T.________ von USD 1,39 Mio. auf das Konto der Fa. h.________ aus einem Darlehensgeschäft "S/T" gestammt haben könnte, spekulativ und sachlich nur schwer nachvollziehbar. Der blosse Umstand, dass die von der C.________ auf ein bestimmtes Konto der Fa. T.________ transferierten USD 105 Mio. dort bereits anderweitig abgebucht gewesen seien, als die Überweisung von USD 1,39 Mio. auf das Konto der Fa. h.________ erfolgte, schliesst keineswegs zum Vornherein aus, dass diese unbestrittene Zahlung der Fa. T.________ sich aus den ursprünglichen USD 105 Mio. der C.________ alimentiert haben könnte. Dies umso weniger, als die Fa. T.________ über diverse Konten bei mehreren Banken verfügte und die Staatsanwaltschaft ausführlich darlegt, dass der Deliktserlös aus den (angeblich simulierten) Darlehensgeschäften über viele Kanäle verteilt worden sei. 
Analoges gilt für weitere verfrühte Spekulationen über Geldtransfers und Kontensalden, die überdies daran kranken, dass derzeit gar nicht bekannt ist, welche noch unbekannten Personen und Gesellschaften im relevanten Zeitraum Überweisungen auf die (bzw. aus den) fraglichen Konten geleistet (bzw. empfangen) haben. Wie die Vorinstanz ausdrücklich einräumt, waren diverse noch "unbekannte Quellen" an den verdächtigen hohen Geldtransfers beteiligt. 
Im Übrigen ist auch noch mitzuberücksichtigen, dass Art. 71 StGB für die Zusprechung einer Ersatzforderung keine direkte Deliktskonnexität des beschlagnahmten Vermögens voraussetzt ( BGE 140 IV 57 E. 4.1.2; zit. Urteil 1B_609/2019 E. 5.4). Wie die Staatsanwaltschaft schon im vorinstanzlichen Verfahren dargelegt hat, befand sich der mutmassliche Deliktserlös von USD 1'709'400.--, der am 14. Juni 2012 auf das Konto der Beschwerdegegnerin geflossen sei, im Zeitpunkt der Beschlagnahme nicht mehr auf ihrem Konto. Schon vier Tage nach Eingang, nämlich am 18. Juni 2012, habe die Beschwerdegegnerin die USD 1'709'400.-- nämlich auf ein Konto in Mexiko weitertransferiert. Falls ein rechtskräftiges Endurteil feststellen wird, dass die USD 1'709'400.-- aus einer deliktischen Vortat stammen, kommt hier die Zusprechung einer entsprechenden staatlichen Ersatzforderung grundsätzlich in Frage.  
 
4.3.3. Im Lichte der oben (E. 3.1 und 3.5) dargelegten Gesetzgebung und Bundesgerichtspraxis erscheint es im jetzigen frühen Untersuchungsstadium noch nicht ausgeschlossen, dass die Strafbehörde, welche über eine allfällige Ausgleichseinziehung oder eine staatliche Ersatzforderung zu entscheiden haben wird, die Deliktskonnexität der vorsorglich beschlagnahmten Vermögenswerte bzw. deren Heranziehbarkeit als Haftungssubstrat für eine Ersatzforderung bejahen könnte.  
 
4.4. Schliesslich erweist sich auch der Umfang der gesperrten Vermögenswerte derzeit als verhältnismässig.  
Wie sich aus dem angefochtenen Entscheid ergibt, hatte die Staatsanwaltschaft am 15. September 2020 zunächst ca. USD 2,5 Mio. beschlagnahmt. Angesichts der ersten eruierten Zahlungen (von USD 662'389.-- und 943'092.--) wurde die Kontensperre am 5. Oktober 2020 vorläufig auf USD 1,7 Mio. reduziert. Aufgrund der Analyse weiterer Geldflüsse und Kontenunterlagen kam die Staatsanwaltschaft zwei Monate später zum Schluss, dass zusätzlich noch deliktischer Erlös von mindestens ca. USD 1,7 Mio. auf das Konto geflossen sei. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2020 erhöhte die Staatsanwaltschaft deshalb die Beschlagnahme wieder auf USD 3,4 Mio. 
 
4.5. Nach dem Gesagten erscheint es im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht ausgeschlossen, dass die zuständige Strafbehörde im ausstehenden Endentscheid eine allfällige Ausgleichseinziehung anordnen bzw. eine staatliche Ersatzforderung zusprechen könnte. Ebenso wenig erscheint der Umfang der gesperrten Vermögenswerte derzeit unverhältnismässig.  
Was die private Beschwerdegegnerin dagegen einwendet, lässt weder den hinreichenden Tatverdacht der Geldwäscherei noch die Möglichkeit einer richterlichen Ausgleichseinziehung (bzw. der Zusprechung einer staatlichen Ersatzforderung) im jetzigen Verfahrensstadium dahinfallen. Dies gilt insbesondere für ihre Vorbringen, in Venezuela sei kein Strafverfahren eröffnet worden; die Devisengeschäfte seien rechtmässig erfolgt; die blosse Behauptung, in diesem Zusammenhang seien Bestechungsgelder geflossen, begründe keinen Verdacht verbrecherisch erlangter Vermögenswerte; sie kenne die Herkunft der fraglichen ihr zugeflossenen Vermögenswerte nicht; zwischen ihrem Konto und den angeblichen Delikten bestehe keine Konnexität; die betreffende Beweislast liege bei der Staatsanwaltschaft; oder die relevanten Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz seien willkürfrei. 
 
4.6. Indem die Vorinstanz einen hinreichenden Tatverdacht für Geldwäscherei bzw. für deliktisch erzielten Erlös auf dem gesperrten Konto zu Unrecht verneinte und die Möglichkeit einer richterlichen Ausgleichseinziehung oder der Zusprechung einer Ersatzforderung als Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Kontensperren zu Unrecht ausschloss, verletzte sie Bundesrecht (Art. 197 Abs. 1 lit. b und Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 70 Abs. 1-2 und Art. 71 Abs. 1 und Abs. 3 StGB). Damit ist die Beschwerde im Eventualstandpunkt gutzuheissen, die Weiterdauer der von der Staatsanwaltschaft verfügten Kontensperre zu bestätigen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.  
 
5.  
Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. 
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- sind der privaten Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss vom 29. Juni 2021 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, aufgehoben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der privaten Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Juni 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster