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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.372/2005 /bnm 
 
Urteil vom 19. Januar 2006 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber Gysel. 
 
Parteien 
1. X.________ und 12 Mitbeteiligte, 
Beschwerdeführer, 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Locher, 
 
gegen 
 
1. Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Raymond Bisang, 
2. Z.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Armin Zucker, 
Beschwerdegegner, 
Kantonsgericht Appenzell I.Rh. (Kommission für Beschwerden auf dem Gebiete des ZGB), Unteres Ziel 20, 9050 Appenzell. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV (Ehe- und Erbschaftsvertrag), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh. (Kommission für Beschwerden auf dem Gebiete des ZGB) vom 1. September 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Eheleute V.________ (Jahrgang 1918), brasilianischer Staatsangehöriger, und Y.________ (Jahrgang 1923), brasilianische Staatsangehörige, beide wohnhaft in B.________, schlossen am 11. November 1992 auf der Landeskanzlei in B.________ den folgenden Erbvertrag: 
I. Die Ehegatten V.________ und Y.________ setzen sich gegenseitig als Alleinerben ihres ganzen Nachlasses ein. 
II. Wir vereinbaren: 
1. Durch diesen Erbvertrag werden sämtliche allenfalls vor dem heutigen Tag errichteten und dieser Vereinbarung widersprechenden letztwilligen Verfügungen beider Vertragsparteien widerrufen. 
2. Jeder Ehegatte setzt für den Fall, dass er den anderen überleben sollte oder bei gleichzeitigem Ableben, als Erben ein: 
- -:- 
- -:- 
- -:- 
- -:- 
- zu ¼ zu gleichen Teilen die Kinder von S.________, Bruder von V.________ ... 
- zu ¼ zu gleichen Teilen die Kinder von T.________, Schwester von V.________ ... 
- zu ¼ zu gleichen Teilen die Kinder von U.________, Schwester von V.________ ... 
- zu ¼ zu gleichen Teilen die Kinder von W.________, Bruder von Y.________ ... 
3. Jeder Ehegatte ist im Falle des Nachversterbens berechtigt, die Erbenberufung seiner eigenen gesetzlichen Erben durch Verfügung von Todes wegen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten aufzuheben oder beliebig zu ändern." 
Ausserdem erklärten die beiden Ehegatten, dass auf den Nachlass Schweizer Recht anwendbar sei, und beide ernannten lic. iur. Z.________ zu ihrem Willensvollstrecker. 
 
Am 11. April 1995 schlossen die Eheleute V.________ und Y.________ auf der Landeskanzlei in B.________ zudem einen Ehevertrag ab. Darin stellten sie zunächst fest, dass sie seit 1958 verheiratet seien, seit 1991 bzw. 1992 in B.________ wohnten, ihre Ehe kinderlos geblieben sei und sie 1958 bereits einen Ehevertrag abgeschlossen hätten, den sie durch den neuen Vertrag ersetzen möchten. Sie erklärten, dass schweizerisches Recht anwendbar sein solle und vereinbarten weiter was folgt: 
2. Wir heben unseren bisherigen Güterstand auf und begründen als unseren neuen Güterstand die allgemeine Gütergemeinschaft gemäss ZGB Art.221 ff. 
3. Diese Gütergemeinschaft vereinigt sämtliche unsere Vermögenswerte und Einkünfte zu einem Gesamtgut, das uns ungeteilt gehört. 
4. Bei Auflösung der Ehe durch den Tod eines Ehegatten fällt das Gesamtgut ins Alleineigentum des überlebenden Ehepartners. ..." 
Im Jahre 2003 verstarb V.________. 
B. 
Mit Eingabe vom 8. Januar 2005 stellten die Beschwerdeführer ein dringliches Gesuch um Aufnahme eines Sicherungsinventars und Anordnung der Erbschaftsverwaltung im Nachlass V.________ sel. 
 
Durch Verfügung vom 10. Januar 2005 wies der Präsident der Erbschaftsbehörde B.________ das Gesuch ab, weil die Gesuchsteller keine Erbenstellung hätten. 
 
Am 5. April 2005 entschied die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh., dass auf den von den Beschwerdeführern erhobenen Rekurs mangels Aktivlegitimation nicht eingetreten werde. 
 
Auch die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde an das Kantonsgericht Appenzell I.Rh. blieb ohne Erfolg. 
C. 
Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts (Kommission für Beschwerden auf dem Gebiete des ZGB) vom 1. September 2005 haben die Beschwerdeführer mit Eingaben vom 10. Oktober 2005 sowohl eidgenössische Berufung als auch staatsrechtliche Beschwerde eingereicht. In der Beschwerde beantragen sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Sie rügen, das Kantonsgericht habe es in willkürlicher Weise unterlassen, das von ihnen dringlich gestellte Gesuch vom 8. Januar 2005 um Aufnahme eines Sicherungsinventars und Anordnung der Erbschaftsverwaltung im Nachlass V.________ sel. im Sinne von Art. 490 ZGB gutzuheissen und die verlangten Massnahmen in richtiger Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse anzuordnen. 
D. 
Mit Urteil vom heutigen Tag hat die erkennende Abteilung entschieden, dass auf die Berufung nicht eingetreten werde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Die Beschwerdeführer halten den kantonsgerichtlichen Entscheid für willkürlich. Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung als die beanstandete ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen materieller Rechtsverweigerung nur dann auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder sonst wie in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Die Aufhebung eines kantonalen Entscheids rechtfertigt sich in jedem Fall nur dort, wo nicht nur die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 131 I 57, E. 2 S. 61, und 217, E. 2.1 S. 219, mit Hinweisen). 
1.2 Beruht der angefochtene Entscheid auf zwei voneinander unabhängigen Begründungen, muss sich der Beschwerdeführer mit jeder von ihnen auseinandersetzen und bezüglich jeder hinreichend dartun, dass der Entscheid verfassungswidrig ist. Eine Beschwerdeschrift, die diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist nicht geeignet, die Verfassungswidrigkeit des angefochtenen Entscheids darzutun; sie erfüllt die Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht, und das Bundesgericht tritt in einem solchen Fall auf die Beschwerde nicht ein (vgl. BGE 129 I 185 E. 1.6 S. 189; 121 IV 94 E. 1b S. 95). 
2. 
Das Kantonsgericht hat geprüft, ob überhaupt ein Erbfall eingetreten sei. Mit dieser Fragestellung ging es wie seine Vorinstanzen davon aus, dass Sicherungsmittel im Sinne von Art. 490 ZGB nur nach einem Erbfall verfügt werden könnten. Im Einzelnen weist die kantonale Beschwerdeinstanz darauf hin, dass der Nachlass die Vermögensmasse sei, die an die Erben des Verstorbenen gehe. Sei der Verstorbene bei seinem Tod verheiratet gewesen, so ergebe sich der Nachlass erst aus dem Resultat der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Um zu vermeiden, dass der überlebende Ehegatte lediglich Vorerbe werde, könne ein Erbvertrag mit einem Gütergemeinschaftsvertrag derart kombiniert werden, dass das Gesamtgut dem überlebenden Ehegatten vollumfänglich zukommen solle. In diesem Fall könne ein Dritter im Erbvertrag zum Erben des überlebenden Ehegatten gemacht werden, da dieser das Gesamtgut nach den besondern Regeln des ehelichen Güterrechts, und nicht kraft Erbrechts, erwerbe. Die Klausel, wonach das ganze Gesamtgut dem überlebenden Ehegatten zufallen solle, beruhe zwar auf Gegenseitigkeit, doch komme nur die überlebende Partei zum Zuge. Diese Vertragsart werde gemäss herrschender Lehre als Zuwendung unter Lebenden bezeichnet und habe zur Folge, dass die überlebende Partei das Alleineigentum durch Anwachsung erwerbe. 
 
Gestützt auf seine Auffassung, bei der güterrechtlichen Zuweisung des ganzen Gesamtguts an den überlebenden Ehegatten handle es sich um eine Zuwendung unter Lebenden, die im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung vollzogen werde, hat das Kantonsgericht alsdann ausgeführt, es sei zunächst das Resultat der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu ermitteln. Da gemäss Ehevertrag vom 11. April 1995 das gesamte Einkommen und Vermögen dem Gesamtgut zugewiesen worden sei und dieses beim Tod eines der Ehegatten ins Alleineigentum des andern falle, habe die überlebende Ehefrau das Alleineigentum am Gesamtgut durch Anwachsung des güterrechtlichen Anteils des verstorbenen Ehemannes erworben. Da der Ehevertrag die güterrechtliche Auseinandersetzung bezüglich des gesamten Vermögens regle, sei kein Nachlass zustande gekommen. Weil erst durch den Nachlass Vermögenswerte an die Erben gingen und ein solcher Nachlass nicht bestehe, sei auch kein Erbfall eingetreten. Aus diesem Grunde seien auch keine Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 490 ZGB möglich. 
 
Für den Fall, dass der Ehevertrag (auch) als Verfügung von Todes wegen betrachtet werden wollte, hat das Kantonsgericht ausserdem darauf hingewiesen, dass er als zeitlich jüngere Verfügung dem Erbvertrag vorginge; auch dann wäre davon auszugehen, dass die im Erbvertrag eingesetzten Nichten und Neffen einzig Erben auf den Überrest des Nachlasses des Erblassers seien. Im Übrigen könne auch aus dem Erbvertrag nicht auf eine Nacherbeneinsetzung im Sinne der Art. 488 ff. ZGB geschlossen werden, denn es ergebe sich aus der Systematik des Vertrags, dass Ziffer I als Hauptziffer zu betrachten sei, in der sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben ihres ganzen Nachlasses eingesetzt hätten. In Ziffer II mit den Unterziffern 1 bis 4 folgten lediglich Nebenbestimmungen, wobei der Ausdruck Nacherben nirgends gebraucht werde. Die kinderlosen Eheleute hätten jedoch nicht ihre Geschwister als Erben begünstigen, sondern deren Kinder als Erben einsetzen und somit die gesetzliche Erbfolge ändern wollen. Insbesondere hätten sie die Nachkommen der drei Geschwister des Ehemannes und diejenigen des einzigen Bruders der Ehefrau je gleich zu einem Viertel begünstigen wollen. Eine weitergehende Bedeutung, wie insbesondere eine Nacherbeneinsetzung, könne jedoch daraus nicht gelesen werden. 
3. 
Seine Auffassung, die Voraussetzungen für die Anordnung eines Sicherungsinventars und einer Erbschaftsverwaltung nach Art. 490 ZGB seien nicht erfüllt, hat das Kantonsgericht mithin doppelt begründet: Es kam nicht nur zum Schluss, es liege kein Erbfall vor, sondern hielt für den Fall, dass ein solcher bejaht werden wollte, fest, dass der Erbvertrag auf jeden Fall keine Nacherbeneinsetzung enthalte. Demnach hätten die Beschwerdeführer bezüglich beider Begründungen darzutun, sie seien willkürlich. 
3.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, bei der Nacherbschaft sei ein Inventar in jedem Fall aufzunehmen, auch bei der Nacherbschaft auf den Überrest. Die Vorschrift sei in dem Sinne absolut zwingend, dass weder eine entsprechende Anordnung des Erblassers noch das Einverständnis von Vor- oder Nacherben diese Inventaraufnahme auszuschliessen vermöchten. Es sei stets der gesamte Nachlass aufzunehmen, auch wenn nur Teile davon Gegenstand der Nacherbeneinsetzung bildeten. Die für die Aufnahme des Inventars vorausgesetzte Nacherbeneinsetzung ergebe sich hier aus dem Erbvertrag vom 11. November 1992, der durch den Ehevertrag vom 4. April (recte: 11. April) 1995 nicht abgeändert oder gar aufgehoben worden sei. Das Kantonsgericht habe in willkürlicher Weise unberücksichtigt gelassen, dass der Ehevertrag offensichtlich in Kenntnis des Erbvertrags abgeschlossen worden und dessen Bindungswirkung von den Vertragsparteien auch für die Zeit nach Abschluss des Ehevertrags gewollt gewesen sei. 
 
Mit diesen schlichten Behauptungen vermögen die Beschwerdeführer keine Willkür der einlässlich begründeten Schlussfolgerung des Kantonsgerichts darzutun, wonach es sich beim Ehevertrag vom 11. April 1995 um einen Vertrag unter Lebenden handle, der im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung vollzogen werde. Weshalb diese teilweise auch in der Lehre vertretene Meinung willkürlich und die gegenteilige Meinung die einzig mögliche sein soll, führen die Beschwerdeführer mit keinem Wort aus. Ebenso wenig legen sie dar, weshalb die weitere Auffassung des Kantonsgerichts, das gesamte Vermögen des Erblassers sei durch Zuwachs güterrechtlich an die Ehefrau gefallen (dazu vgl. BGE 111 II 113 ff.), so dass kein Erbfall entstanden und demnach Art. 490 ZGB nicht anwendbar sei, vollkommen unhaltbar sein soll. 
3.2 Des Weiteren führen die Beschwerdeführer aus, im Verfahren nach Art. 490 Abs. 1 ZGB werde nur über die Anordnung des Inventars entschieden und diese Massnahme zeitige keine materiellen Rechtswirkungen für die nachfolgende Erbteilung oder für andere zivilrechtliche Verhältnisse. Bezüglich materiellrechtlicher Fragen sei in jedem Fall die Entscheidung des ordentlichen Richters vorbehalten. Das Kantonsgericht habe die Anordnung eines Sicherungsinventars im Sinne von Art. 490 ZGB gestützt auf eine materiellrechtliche Würdigung des Erbvertrags von 1992 und des Ehevertrags von 1995 verweigert, was Willkür bedeute. Es gehe nicht an, die Aufnahme eines Sicherungsinventars wegen einer angeblich materiellrechtlich nicht gegebenen Erbenstellung der Beschwerdeführer entgegen der eindeutigen Formulierung im Erbvertrag von 1992 zu verweigern. 
 
Auch mit diesen Vorbringen ist kein Verstoss gegen das Willkürverbot dargetan. Jedenfalls ist es nicht willkürlich, materiellrechtliche Überlegungen einzubeziehen, soweit solche für die Frage von Sicherungsmitteln nach Art. 490 ZGB von Bedeutung sind. Richtig ist, dass mit der Anordnung eines Inventars nichts gesagt wird über die endgültige Regelung der zivilrechtlichen Verhältnisse; mit dem Inventar wird bloss der Umfang der Erbschaft festgestellt und deren Erhaltung gewährleistet (dazu BGE 94 II 55 E. 2 S. 57 f.). Das ändert aber nichts daran, dass die Anordnung eines Inventars und einer Erbschaftsverwaltung an gesetzliche Voraussetzungen geknüpft ist und diese geprüft werden müssen. Das Kantonsgericht hat angenommen, für die Anordnung von Sicherungsmitteln gemäss Art. 490 ZGB müsse ein Erbfall mit Nacherbeneinsetzung vorliegen. Einzig zur Abklärung dieser Voraussetzungen hat es die einschlägigen Verträge ausgelegt und materielle Überlegungen angestellt. Die Beschwerdeführer können sich nicht damit begnügen, diese Vorkehren als solche zu beanstanden. 
3.3 Unbehelflich ist sodann auch der Hinweis der Beschwerdeführer, es stehe im Erbvertrag von 1992 ausdrücklich, dass jeder Ehegatte für den Fall, dass er den andern überlebe, sie, die Beschwerdeführer, als Erben einsetze. Dem Sinne nach beanstanden die Beschwerdeführer damit die kantonsgerichtliche Eventualbegründung, wonach es sich bei dieser Erbeinsetzung um eine einfache Erbeneinsetzung im Sinne von Art. 483 ZGB, und nicht um eine Nacherbeneinsetzung im Sinne der Art. 488 ff. ZGB, handle. Indessen belegen sie mit ihrem Hinweis nicht, dass die Auffassung des Kantonsgerichts, die im angefochtenen Entscheid begründet wird, willkürlich wäre, sondern behaupten einfach das Gegenteil. Tatsächlich darf aber eine Klausel, wonach der begünstigte überlebende Ehegatte verpflichtet wird, seinerseits einen Dritten zu begünstigen, nicht ohne weiteres als eine Nacherbeneinsetzung auf den Überrest verstanden werden (BGE 102 Ia 418 E. 3a S. 421). Legen die Beschwerdeführer aber nicht dar, inwiefern die kantonsgerichtliche Annahme, sie seien nicht als Nacherben eingesetzt worden, willkürlich sein soll, bleibt es dabei, dass eine rechtliche Grundlage für eine Inventaraufnahme nach Art. 490 ZGB fehlt (BGE 102 Ia 418 E. 3a S. 421 f.). Unter diesen Umständen stösst das Vorbringen, die Vorerbin und überlebende Ehegattin bzw. deren Neffen und Nichten schafften im grossen Stile Vermögenswerte beiseite und die Witwe nehme Schenkungen vor, die mit den Verpflichtungen aus dem Erbvertrag unvereinbar seien, von vornherein ins Leere. 
3.4 Schliesslich machen die Beschwerdeführer geltend, das Kantonsgericht habe sich zu ihrem Begehren um Anordnung einer Erbschaftsverwaltung überhaupt nicht geäussert. Abgesehen davon, dass sie ihre Behauptung nicht einmal mit einer Willkürrüge verbinden, trifft sie gar nicht zu. Das Kantonsgericht hat (in E. 3 seines Entscheids) vielmehr sowohl das Inventar als auch die Erbschaftsverwaltung ausdrücklich erwähnt und alsdann bemerkt, dass diese Sicherungsmittel nach Art. 490 ZGB einen Erbfall und eine Nacherbeneinsetzung voraussetzten. 
4. 
Zusammenfassend ist auf die staatsrechtliche Beschwerde nach dem Gesagten nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Gerichtsgebühr den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Da keine Vernehmlassungen eingeholt worden sind und den Beschwerdegegnern somit keine Kosten erwachsen sind, entfällt die Zusprechung von Parteientschädigungen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Appenzell I.Rh. (Kommission für Beschwerden auf dem Gebiete des ZGB) schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 19. Januar 2006 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: