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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
B 74/03 
 
Urteil vom 29. März 2004 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Flückiger 
 
Parteien 
Pensionskasse der Firma X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Kiefer, Bielstrasse 8, 4502 Solothurn, 
 
gegen 
 
U.________, 1935, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Konrad Reber, Praxisgebäude Wyde, Wydenstrasse 11, 4704 Niederbipp 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn 
 
(Entscheid vom 30. Juni 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
U.________ war zuletzt bei der Firma C.________ angestellt und bei deren Pensionskasse berufsvorsorgerechtlich versichert. Am 23. April 1997 stellte er bei der Vorsorgeeinrichtung den Antrag auf Kapitalisierung der ihm ab 1. Juni 2000 zustehenden Altersrente, welchem die Pensionskasse am 28. April 1997 entsprach. 
 
Ab 1. August 1998 bezog der Versicherte eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung, welche per 1. Juni 2000 durch eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung abgelöst wurde. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2001 sprach ihm ausserdem die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), welche zuvor Taggelder ausgerichtet hatte, für die Zeit ab 1. August 2001 eine Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 39% zu. 
 
Nachdem der Versicherte die Auszahlung der Altersleistung in Kapitalform verlangt und ein diesbezüglicher Briefwechsel stattgefunden hatte, erklärte die Pensionskasse mit Schreiben vom 26. August 2002 (als "Verfügung" überschrieben), dem Versicherten stehe entweder eine Altersrente von Fr. 825.30 pro Monat ab 1. August 2001 oder eine Kapitalabfindung von Fr. 134'286.- (Wert 1. August 2001) zu. Zur Begründung erklärte sie, die Altersleistungen würden für den Zeitraum vom 1. Juni 2000 bis 31. Juli 2001 um 100% (entsprechend dem durch die SUVA ausgerichteten Taggeld bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100%) und anschliessend ab 1. August 2001 um 39% (entsprechend der durch die SUVA zugesprochenen Rente bei einem Invaliditätsgrad von 39%) gekürzt. 
B. 
In Gutheissung der vom Versicherten erhobenen Klage verpflichtete das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die Pensionskasse, dem Kläger ein Alterskapital von Fr. 225'469.50 zuzüglich 5% Zins ab 1. Juni 2000 zu bezahlen (Entscheid vom 30. Juni 2003). 
C. 
Die Pensionskasse der Firma X.________ (Rechtsnachfolgerin der am vorinstanzlichen Verfahren als Beklagte beteiligten Vorsorgeeinrichtung) lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Klage, soweit den Betrag von Fr. 138'924.60 übersteigend, abzuweisen. 
U.________ und das kantonale Gericht schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Es steht fest und ist unbestritten, dass dem Beschwerdegegner zu Lasten der Beschwerde führenden Vorsorgeeinrichtung eine Altersleistung zusteht. Auf Grund der diesbezüglichen Einigung vom 23./28. April 1997 sind die Voraussetzungen einer Auszahlung in Kapitalform (Art. 37 Abs. 3 BVG; Art. 8 Abs. 4 des Reglementes der Beschwerdeführerin in der vorliegend anwendbaren [BGE 121 V 97; SZS 2002 S. 493 Erw. 1a], seit 1. Januar 1999 gültigen Fassung) erfüllt. Die Kapitalzahlung wurde, wie das kantonale Gericht zutreffend erkannt hat, grundsätzlich am 1. Juni 2000 fällig (Analogie zu Art. 8 Abs. 1 Reglement 1999), da der Beschwerdegegner im Mai 2000 das Rücktrittsalter 65 (Art. 13 Abs. 1 lit. a BVG; Art. 4 Abs. 2 Reglement 1999) erreichte. 
2. 
Was die Höhe der geschuldeten Kapitalzahlung betrifft, anerkennt die Beschwerdeführerin nunmehr zu Recht einen Anspruch auf das am 31. Mai 2000 bestehende BVG-Altersguthaben (Art. 14 in Verbindung mit Art. 15 und Art. 37 Abs. 3 BVG). Im Umfang dieses Mindestanspruchs (Art. 6 BVG) scheidet eine Kürzung wegen Überentschädigung aus, weil die Koordinationsvorschriften von Art. 34 Abs. 2 BVG und Art. 24 f. BVV 2 in der bis Ende 2002 gültig gewesenen sowie Art. 34a BVG und Art. 24 f. BVV 2 in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung den Einbezug von Altersleistungen nicht vorsehen. 
3. 
Streitig und zu prüfen ist - im Grundsatz und gegebenenfalls umfangmässig - die Zulässigkeit einer Kürzung der auf Reglement beruhenden Leistungen. Das Altersguthaben des Beschwerdegegners am 31. Mai 2000 belief sich gemäss den Angaben beider Parteien im vorinstanzlichen Verfahren auf Fr. 225'469.50, wovon auf das Obligatorium gemäss BVG laut der durch das kantonale Gericht eingeholten Auskunft der Pensionskasse vom 4. Juni 2003 ein Betrag von Fr. 138'924.60 entfällt. 
3.1 Die Zulässigkeit der fraglichen Leistungskürzung richtet sich nach Art. 15 Abs. 1 des Reglementes der Beschwerdeführerin, wobei die ab 1. Januar 1999 gültige und nicht die mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auszugsweise eingereichte Fassung von 1992 massgebend ist (Erw. 1 hievor). Allerdings hat diese Differenz keine Bedeutung, weil die beiden Reglementsfassungen in diesem Punkt nur terminologisch von einander abweichen. Gemäss Art. 15 Abs. 1 Satz 3 des Reglementes 1999 entfällt der Anspruch auf die Altersleistungen "im Umfang des Invaliditätsgrades, welcher der Berechnung der lebenslänglichen Invalidenrente der Unfallversicherung zu Grunde liegt". Die Statuierung dieser Kürzungsmöglichkeit ist - soweit nicht in den obligatorischen Anspruch nach BVG eingegriffen wird - mit dem Gesetz vereinbar (Art. 49 Abs. 2 BVG; BGE 128 V 248 f. Erw. 3b, 249 Erw. 4). 
3.2 Der Beschwerdeführer bezog bis zur Entstehung des Rentenanspruchs am 1. August 2001 Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass das Reglement 1999 einen Aufschub der Altersleistungen aus diesem Grund nicht vorsieht, während die im kantonalen Verfahren erhobene Behauptung, der Beschwerdegegner habe selbst eine spätere Auszahlung des Altersguthabens beantragt, in den Akten keine Stütze findet und letztinstanzlich nicht mehr aufrecht erhalten wurde. Mit der Entstehung des unfallversicherungsrechtlichen Rentenanspruchs fallen die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Die Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 1 Satz 3 des Reglementes 1999, welcher einen der Rentenberechnung zu Grunde liegenden Invaliditätsgrad verlangt, können daher während des Taggeldbezugs nicht erfüllt sein. Damit entfällt die Möglichkeit einer auf diese Bestimmung gestützten Kürzung. Eine andere diesbezügliche Grundlage ist nicht ersichtlich. Für die Zeit vom 1. Juni 2000 bis zum 31. Juli 2001 hat der Beschwerdegegner daher Anspruch auf Auszahlung des der ungekürzten Leistung entsprechenden Altersguthabens. 
3.3 
3.3.1 Mit Verfügung vom 14. Dezember 2001 und Wirkung ab 1. August 2001 wurde dem Beschwerdegegner eine Rente der obligatorischen Unfallversicherung zugesprochen. Das kantonale Gericht gelangte zum Ergebnis, dieser Umstand sei zwar im Rahmen von Art. 15 Abs. 1 Satz 3 des Reglementes 1999 grundsätzlich relevant, entfalte jedoch infolge des zeitlichen Ablaufs keine Wirkungen mehr, da die Kapitalleistung bereits am 1. Juni 2000 zahlbar gewesen sei. Danach habe - wenn man von einer pünktlich erfolgten Zahlung ausgehe - zwischen Beschwerdeführerin und Beschwerdegegner kein Versicherungsverhältnis mehr bestanden. Die zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte Entstehung des Anspruchs auf die Rente der SUVA vermöge daher den vorsorgerechtlichen Leistungsanspruch nicht mehr zu beeinflussen. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird dagegen im Wesentlichen geltend gemacht, diese Auffassung führe zu stossenden Rechtsungleichheiten und ermögliche Missbräuche, hänge doch die Anspruchsbeurteilung vom zufälligen und beeinflussbaren Umstand ab, wann der Unfallversicherer die Rentenverfügung erlasse. 
3.3.2 Hätte sich der Beschwerdegegner entschieden, die ihm zustehenden Altersleistungen nicht in Kapital-, sondern in Rentenform zu beziehen, wäre dieser Anspruch - soweit nicht der Obligatoriumsbereich betroffen ist (Erw. 2 hievor) - nach Art. 15 Abs. 1 Satz 3 des Reglementes 1999 ab 1. August 2001 im Umfang des durch die SUVA ermittelten Invaliditätsgrades von 39% entfallen. Es liesse sich nun in der Tat nicht rechtfertigen, dem Umstand, dass der Beschwerdegegner die Kapitalleistung gewählt hat, für die Anspruchsbeurteilung entscheidende Wirkung beizumessen. Ein sachlicher Grund, Renten- und Kapitalbezüger unterschiedlich zu behandeln, ist nicht ersichtlich, entspricht doch die Kapitalzahlung dem Rentenwert und stellt damit nichts anderes als eine Erfüllung des Rentenanspruchs in anderer Form dar. Allgemein gilt, dass sich die Koordination der Leistungen nicht nach dem Zeitpunkt der administrativen Erledigung, sondern nach der zeitlichen Reihenfolge der eingetretenen Versicherungsfälle zu richten hat (Urteil D. vom 10. Oktober 2003, B 25/03). Ebenso wenig wie der Zeitpunkt kann die Art und Weise der administrativen Regelung eines Anspruchs massgebend sein. Dementsprechend steht die Tatsache, dass die Altersleistung in Form einer Einmalzahlung zu erbringen ist, einer Kürzung nach den im Fall einer Rentenzahlung geltenden Regeln nicht entgegen. Bezogen auf den konkreten Fall hat dies zur Folge, dass das dem Beschwerdegegner gemäss Reglement zustehende, am 1. Juni 2000 fällig gewordene Altersguthaben, soweit es den Rentenanspruch ab 1. August 2001 betrifft, gemäss Art. 15 Abs. 1 Satz 3 Reglement 1999 um 39% zu kürzen ist. 
3.3.3 Zu beantworten bleibt die Frage, inwieweit der Umstand, dass die für den Obligatoriumsbereich massgebenden Bestimmungen des BVG eine Kürzung von Altersleistungen nicht zulassen (Erw. 2 hievor), der reglementarisch vorgesehenen Reduktion Grenzen setzt. Die Beschwerdeführerin ist eine umhüllende Vorsorgeeinrichtung, welche neben der obligatorischen auch die weitergehende berufliche Vorsorge betreibt, wobei die Ansprüche der Versicherten in einem einzigen Reglement geregelt werden, das nicht zwischen den beiden Bereichen unterscheidet. Für den Obligatoriumsbereich statuieren die Art. 7-47 BVG Mindestansprüche (Art. 6 BVG). Demgegenüber sind die Vorsorgeeinrichtungen bezüglich der weitergehenden Vorsorge im Rahmen von Art. 49 Abs. 2 BVG und der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) in der Vertragsgestaltung grundsätzlich frei. Nach der Rechtsprechung hat die Anspruchsberechnung bei einer umhüllenden Vorsorgeeinrichtung nicht in der Weise zu erfolgen, dass für den Obligatoriumsbereich und die weitergehende Vorsorge je isolierte Berechnungen angestellt und die Ergebnisse anschliessend addiert werden (Splittings- oder Kumulationsprinzip), sondern es ist der Anspruch nach Massgabe des Reglementes zu berechnen und das Ergebnis anschliessend den gesetzlichen Vorgaben gegenüberzustellen. Die autonome Regelung bleibt gültig, sofern der daraus resultierende Anspruch mindestens demjenigen nach BVG entspricht (so genanntes Anrechnungs- oder Vergleichsprinzip; BGE 114 V 248 ff. Erw. 7 und 8, mit Hinweisen), wobei allerdings sämtliche gesetzlich vorgesehenen Leistungsarten erbracht werden müssen (BGE 121 V 104 ff.). Entsprechend dem Anrechnungsgrundsatz ist eine Vorsorgeeinrichtung nicht von Gesetzes wegen gehalten, Invaliden- und Hinterlassenenleistungen der Preisentwicklung anzupassen, solange die zur Ausrichtung gelangenden Beträge den sich aus dem BVG ergebenden Anspruch übersteigen. Denn die Bestimmung über den Teuerungsausgleich (Art. 36 BVG) stellt eine Mindestvorschrift dar (Art. 6 BVG), welche jede umhüllende Vorsorgeeinrichtung erfüllt, wenn sie den Nachweis erbringen kann, dass sie an Invalide und Hinterlassene Leistungen ausrichtet, die mindestens gleich hoch sind wie die gesetzlichen Mindestleistungen zuzüglich Teuerungszulage (BGE 127 V 267 Erw. 4). Auch bei Leistungskürzungen, welche - wie vorliegend - im Reglement, aber nicht im BVG vorgesehen sind, ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen, wobei die Vorsorgeeinrichtung der versicherten Person die gesetzlichen Leistungen auszurichten hat, sofern diese höher sind als die auf Grund des Reglementes berechneten Ansprüche (SVR 2000 BVG Nr. 6 S. 33 Erw. 4b), während es andernfalls bei den reglementarisch vorgesehenen Leistungen bleibt. Das hat auch im Falle einer kapitalisierten Leistungserbringung zu gelten. 
3.3.4 Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Gesagten, dass zunächst die Höhe der am 1. Juni 2000 fällig gewordenen Kapitalleistung nach Massgabe des Reglementes zu ermitteln ist. Diese entspricht dem Kapitalwert einer ungekürzten Rente für die Zeit vom 1. Juni 2000 bis 31. Juli 2001 und einer um 39% gekürzten lebenslänglichen Rente ab 1. August 2001, berechnet per 31. Mai 2000 auf dem gesamten Altersguthaben. Die Sache ist an die Vorsorgeeinrichtung zurückzuweisen, damit sie die genannten Beträge rechnerisch ermittle (BGE 129 V 450). Die resultierende Summe ist anschliessend mit dem BVG-Altersguthaben per 31. Mai 2000 zu vergleichen. Falls sich die im bisherigen Verfahren genannten Werte (Erw. 3 am Anfang hievor) bestätigen, dürfte der reglementarische Anspruch das BVG-Altersguthaben übersteigen und damit massgebend bleiben. Die geschuldeten Beträge sind - unter Berücksichtigung bereits geleisteter Zahlungen - ab 1. Juni 2000 mit 5% pro Jahr zu verzinsen (BGE 115 V 37 Erw. 8c mit Hinweisen; nicht veröffentlichtes Urteil L. vom 31. Juli 1992, B 43/90). 
4. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend steht dem Beschwerdegegner eine reduzierte Parteientschädigung zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 Satzteil 1 und Abs. 3 OG). Das diesbezügliche Begehren der Beschwerde führenden Vorsorgeeinrichtung ist dagegen abzuweisen, weil die entsprechenden Voraussetzungen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 Satzteil 2 OG; BGE 128 V 323) nicht erfüllt sind. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Klageentscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 30. Juni 2003 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zusprechung einer Parteientschädigung wird abgewiesen. 
5. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wird über eine allfällige Neuverlegung der Parteikosten für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
6. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 29. März 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: