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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5C.59/2002 /ngu 
 
Urteil vom 18. September 2002 
II. Zivilabteilung 
 
Bundesrichter Bianchi, Präsident, 
Bundesrichter Raselli, Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichterin Escher, 
Ersatzrichter Rohner, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Z.________, 
Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Aldo Ravaioli, Villa Wartegg, Postfach 201, St. Gallerstrasse 98, 9403 Goldach, 
 
gegen 
 
1. Y.________, 
2. X.________, 
3. W.________, 
4. V.________, 
5. U.________, 
 
Beklagte und Berufungsbeklagte, 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Zingg, Marktgasse 5, 9000 St. Gallen. 
 
Erbteilung; Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes, 
 
Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, I. Zivilkammer, vom 20. November 2001. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Im Erbgang des am 28. Februar 1986 ohne Nachkommen und ohne letztwillige Verfügung verstorbenen T.________ traten an die Stelle der vorverstorbenen Eltern dessen zehn Geschwister. Vier von ihnen haben ihre Erbteile an den Miterben Z.________ abgetreten und sind aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden. Im Nachlass befindet sich das vom Erblasser zu Lebzeiten bewirtschaftete, drei Grundstücke mit Wiesen, Weiden und verschiedenen Gebäuden umfassende landwirtschaftliche Gewerbe in A.________. Zwischen Z.________, der neben seiner Landmaschinenwerkstatt seit dem Ableben des Erblassers - in einem im Einzelnen allerdings nicht klar feststehenden Ausmass - den grössten Teil des Gewerbes bewirtschaftet und die milchwirtschaftliche Nutzung fortsetzen will, und seinem von den restlichen Mitgliedern der Erbengemeinschaft unterstützten Bruder X.________, der einen Schweinezuchtbetrieb führt, ist insbesondere die Zuweisung dieses Landwirtschaftsbetriebs strittig. 
B. 
Mit Klage vom 30. November 1999 gegen Y.________, X.________, W.________, V.________ und U.________ beantragte Z.________ beim Bezirksgericht Untertoggenburg die Erbteilung und, gestützt auf Art. 11 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB; SR 211.412.11), die Zuweisung der drei Grundstücke, die das Landwirtschaftsgewerbe des Erblassers bilden. Die Beklagten begehrten, die Erbschaft festzustellen, im Übrigen die Klage abzuweisen und das in der Erbschaft befindliche landwirtschaftliche Gewerbe dem Beklagten 2, X.________, zu einem Anrechnungswert von Fr. 630'000.-- zuzuweisen; eventuell sei bei Zuweisung an den Kläger der Anrechnungswert mindestens auf diesen Wert festzulegen. Das Bezirksgericht Untertoggenburg wies mit Urteil vom 16. November 2000 alle drei Grundstücke sowie ein zum Nachlass gehörendes Bankkonto dem Kläger zu und verpflichtete diesen, die auf dem Grundstück lastende Hypothekarschuld zu übernehmen, die übrigen Geschwister aus der Haftung zu befreien und die Erbteile der übrigen Miterben abzugelten. 
 
In Gutheissung einer Berufung der Beklagten wies das Kantonsgericht St. Gallen, I. Zivilkammer, mit Urteil vom 20. November 2001 die drei Grundstücke sowie das erwähnte Bankkonto dem Beklagten 2 zu und überband ihm sinngemäss dieselben weiteren Verpflichtungen, wie dies die Vorinstanz gegenüber dem Kläger getan hatte. Die dem Miterben auszurichtenden Abgeltungen erhöhten sich im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil, da das Kantonsgericht entsprechend dem Antrag der Beklagten von einem (Brutto-)Anrechnungswert der drei Grundstücke von Fr. 630'000.-- ausging. 
C. 
Der Kläger hat gegen dieses Urteil beim Bundesgericht Berufung eingereicht. Er beantragt, das kantonsgerichtliche Urteil aufzuheben, das in der Erbschaft befindliche landwirtschaftliche Gewerbe in Bestätigung des bezirksgerichtlichen Urteils dem Kläger zuzuweisen, eventuell die Sache zur Ergänzung (des Sachverhalts) und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Die Beklagten beantragen, auf die Berufung sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das angefochtene Urteil ist ein kantonaler Endentscheid nach Art. 48 Abs. 1 OG in einer vermögensrechtlichen Streitsache. Die Streitwertgrenze des Art. 46 OG ist erreicht. Insoweit steht dem Eintreten auf die Berufung nichts entgegen. 
2. 
Strittig ist zunächst die erbrechtliche Zuweisung des im Nachlass befindlichen landwirtschaftlichen Gewerbes. Nach Art. 11 Abs. 1 BGBB kann jeder Erbe die Zuweisung verlangen, wenn er es selber bewirtschaften will und dafür als geeignet erscheint. Für die Selbstbewirtschaftung geeignet ist, wer die Fähigkeiten besitzt, die nach landesüblicher Vorstellung notwendig sind, um den landwirtschaftlichen Boden selber zu bearbeiten und ein landwirtschaftliches Gewerbe persönlich zu leiten (Art. 9 Abs. 2 BGBB). 
 
Die Vorinstanz hat die persönlichen, finanziellen, beruflichen, moralischen und physischen Verhältnisse beider Bewerber geprüft und hat des Weiteren dafürgehalten, auch wenn die beruflichen Fähigkeiten grundsätzlich bei beiden Ansprechern vorliegen, so spreche ihr Alter gegen die Eignung. Damit könne nicht gesagt werden, dass der Kläger mit Abstand am besten bzw. bedeutend besser geeignet wäre als der Beklagte 2. Sie hat alsdann die Verhältnisse bei den Söhnen der Ansprecher geprüft und ist zum Schluss gelangt, dass beide über die erforderlichen beruflichen Fähigkeiten verfügen, dass aber auf der Seite des Klägers aufgrund der gesamten Zeugenaussage des Sohnes des Klägers zum heutigen Zeitpunkt nicht zweifelsfrei auf den Willen zur langfristigen Selbstbewirtschaftung des landwirtschaftlichen Gewerbes geschlossen werden könne. Bei einem Vergleich der Situation der beiden Bewerber ergebe sich, dass zum heutigen Zeitpunkt der Beklagte 2 und dessen Sohn die Gewähr für eine langfristige Weiterführung des landwirtschaftlichen Gewerbes durch einen Selbstbewirtschafter biete. Da somit die Weiterführung des landwirtschaftlichen Gewerbes beim Beklagten 2 am wahrscheinlichsten erscheine, sei ihm dieses zuzuweisen. 
2.1 Der Kläger stellt sich in der Berufung auf den Standpunkt, entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei nur er für eine Übernahme des Gewerbes geeignet. Für den Fall, dass auch der Beklagte 2 als geeignet angesehen werde, so gelte es zu berücksichtigen, dass er (der Kläger) besser geeignet sei als der Beklagte 2. Zur Begründung bringt er namentlich vor, der Beklagte 2 sei Metzger und Gastwirt und ehemaliger Schweinezüchter. Er selbst habe die Schweinezucht jedoch nur während drei Jahren unter Mithilfe seines Sohnes geführt und seine beruflichen Aktivitäten schon 1995 aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben. All dies und auch das, was der Kläger sonst noch in diesem Zusammenhang vorbringt, hat das Kantonsgericht nicht oder nicht auf die behauptete Weise festgestellt. Teilweise widerspricht der Kläger auch den Feststellungen des Kantonsgerichts, indem er die gesundheitliche Angeschlagenheit des Beklagten 2 ins Feld führt. Im Berufungsverfahren hat das Bundesgericht indes seiner Entscheidung die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz zugrunde zu legen, es sei denn, sie beruhten auf einem offensichtlichen Versehen, seien unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen oder bedürften der Ergänzung (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG, Art. 63 Abs. 2 OG, Art. 64 OG; BGE 126 III 59 E.2a S. 65 mit Hinweisen). Der Kläger bringt keine der vorgenannten Ausnahmen vor, weshalb insoweit auf die Berufung nicht eingetreten werden kann. 
2.2 Neu und unzulässig sind aber auch die tatsächlichen Vorbringen, mit denen der Kläger darzulegen versucht, dass er der besser geeignetere Bewerber sei. Das gilt namentlich für die aufgelisteten Tatsachen zum Thema, dass er für die Viehzucht, Milch- und Graswirtschaft ein erfahrener Berufsmann sei (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; Art. 63 Abs. 2 OG i.V.m. Art. 64 OG; BGE 126 III 59 E.2a S. 65 mit Hinweisen). 
2.3 Nicht einzutreten ist auf die Berufung aber auch insoweit, als der Kläger mit seinen Ausführungen zu den Aussagen der als Zeugen befragten Söhne eine eigene Würdigung dieser Aussagen vornimmt und damit in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanz kritisiert (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 120 II 97 E. 2b S. 99, je mit Hinweisen). 
3. 
Der Kläger macht geltend, der Zuweisungsentscheid der Vorinstanz verstosse zufolge der Bodenunabhängigkeit des Betriebes des Beklagten 2 gegen die Ziele des BGBB und verletze auch in dieser Hinsicht die Art. 9 und 11 BGBB. Wie es sich damit verhält, kann aus den nachfolgenden Gründen offen bleiben, soweit sich die Kritik nicht von vornherein als unzulässig erweist: 
3.1 Der Kläger lässt in diesem Zusammenhang einmal vortragen, er habe bereits in den kantonalen Rechtsschriften dargelegt, dass bei einer Zuweisung des Gewerbes an den Beklagten 2 das landwirtschaftliche Land ausschliesslich für das Ausbringen der anfallenden Schweinejauche genutzt werde, was vom Sohn des Beklagten 2 denn auch ausdrücklich bestätigt worden sei. Die Vorinstanz habe ohne Abnahme von Beweisen und damit in Verletzung von Art. 8 ZGB angenommen, mit der Zuweisung werde der Schweinezuchtbetrieb in Zukunft tatsächlich existenzfähig sein. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei das Bewirtschaften des Gewerbes ohne Vieh nicht möglich, zumal die Hälfte des Landes aus extrem steilen Wiesen bestehe. Die Vorinstanz hat indes zu diesem Punkt keine Feststellungen getroffen und der Kläger legt auch nicht dar, welche Beweise er hiefür den kantonalen Bestimmungen entsprechend anerboten hat (BGE 118 II 441 E. 1 S. 443). Abgesehen davon ist die Vorinstanz implizite gestützt auf die Aussage des Sohnes des Beklagten 2 davon ausgegangen, dass der Betrieb existenzfähig sein werde. Der Kläger rügt damit im Ergebnis in unzulässiger Weise die vorinstanzliche Beweiswürdigung (BGE 120 II 97 E. 2b S. 99), weshalb insgesamt auch in diesem Punkt auf die Berufung nicht eingetreten werden kann. 
3.2 Sodann übersieht der Kläger mit seinen Ausführungen, dass es nicht um die Übernahme eines bodenunabhängigen Betriebes geht, sondern strittig ist, ob der Inhaber eines im Wesentlichen bodenunabhängig geführten Betriebes Anspruch auf Übernahme eines bisher bodenabhängigen Milchwirtschaftsbetriebes hat, der nach der Übernahme aufgegeben werden und dessen Landbasis weitgehend nur noch zum Ausführen von Hofdünger dienen soll. 
3.3 Dass nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz eine Änderung der Bewirtschaftungsweise des bestehenden Betriebes vorgesehen ist, steht nach der Praxis des Bundesgerichtes einer Integralzuweisung nicht entgegen, solange es sich weiterhin um eine landwirtschaftliche Nutzung handelt (Urteil 5C.25/2001 vom 8. Juni 2001, E. 3a mit Hinweisen). Es stellt sich somit auch aus dieser Perspektive wiederum die Frage, von welchem Landwirtschaftsbegriff im Rahmen der Integralzuweisung landwirtschaftlicher Gewerbe nach bäuerlichem Erbrecht auszugehen ist. 
3.4 Aus Art. 14 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GschG; SR 814.20) folgt, dass diejenigen Landflächen, die in Zukunft für die Verwendung zusätzlicher Jauche des Schweinemastbetriebes des Beklagten 2 dienen sollen, als Weideflächen nicht bzw. nur insoweit in Frage kommen, als dies nach der Düngerbilanz noch möglich ist. Damit ist der Betrieb des Beklagten 2 zwar nicht unmittelbar bodenabhängig. Trotzdem steht die weitere Entwicklung des Betriebes in engerem Zusammenhang mit den dem Beklagten 2 für das Ausführen des Hofdüngers zur Verfügung stehenden eigenen, gepachteten oder vertraglich gesicherten Nutzflächen, als dies bei einem reinen Hors-sol-Betrieb der Fall wäre. Damit ist zumindest ein mittelbarer Bodenbezug gegeben. 
3.5 Auch wenn die Milchwirtschaft aufgegeben wird, ist es möglich und nach der Lebenserfahrung zu erwarten, dass die Wies- und Weideflächen weiterhin ertragsorientiert landwirtschaftlich genutzt werden. Soweit auf den mit Hofdünger belegten Flächen aus Gründen des Gewässerschutzes keine Weidewirtschaft mehr in Frage kommt, bleibt immerhin ertragsorientierte Gras- bzw. Heuproduktion möglich. Soweit auf steilem Grasland lediglich Weidewirtschaft in Frage kommt, schränkt dies zwar die Möglichkeit der Belegung dieser Weiden mit Hofdünger entsprechend ein, dient aber der optimierten und nachhaltigen Nutzung des Landes. Im Rahmen dieses sinnvoll scheinenden Bewirtschaftungskonzepts spielt das Land eine durchaus nicht völlig untergeordnete Rolle. Ob und inwieweit der Beklagte 2 früher auch einzelne Milchkühe und Kleintiere hielt und zeitweise auch Mais anbaute - worauf die Vorinstanz indirekt Bezug nimmt (S. 12) - kann angesichts dessen offen bleiben. 
3.6 Hinzu kommt, dass Art. 18 Abs. 2 und 3 BGBB unter besonderen Umständen die Erhöhung des Anrechnungswertes bis zum Verkehrswert (d.h. bis zum Marktwert; vgl. Studer, Das bäuerliche Bodenrecht, Kommentar zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991, N. 6 zu Art. 18 BGBB; derselbe., a.a.O., N. 26 zu Art. 11 BGBB; vgl. Schaufelberger, Basler Kommentar, N. 3 zu Art. 617 ZGB) ermöglichen und damit zusätzlichen Spielraum für wirtschaftlich angemessene Lösungen schaffen. 
 
Im vorliegenden Fall anerkennen die Beklagten einen Anrechnungswert für das landwirtschaftliche Gewerbe von Fr. 630'000.--. Dieser Wert liegt erheblich über dem gemäss Art. 18 Abs. 2 BGBB erhöhten Ertragswert, von dem die Erstinstanz ausgegangen ist, und beträgt sogar mehr als das Doppelte des amtlichen Ertragswerts von Fr. 284'000.--. In dieser Situation entfallen die Bedenken wegen übermässiger Benachteiligung der Miterben, wie sie bei strikter Berücksichtigung des Ertragswerts allenfalls bestehen können. Die Frage, ob und inwieweit die Regeln des BGBB auf die Übernahme von Intensivproduktionsbetrieben anwendbar sind, braucht daher nicht in grundsätzlicher Hinsicht entschieden zu werden. 
4. 
Die Beklagten verlangten im Rahmen der Teilungsabrechnung eine Reduktion des klägerischen Guthabens um Fr. 10'800.--, da der Kläger infolge der aus Überbewirtschaftung (zu grosser Miststock, zu viel Jauche) herrührenden Immissionen eine Vermietung der Wohnung vereitelt und damit der Erbengemeinschaft Schaden zugefügt habe; dazu haben sie vor Bezirksgericht zwei Verfügungen des Gemeinderates und eine Abbildung des Miststocks ins Recht gelegt. Der Kläger hat dies bestritten und u.a. geltend gemacht, im April sei jeweils der ganze Miststock weggeräumt worden; überdies habe er die Jauchegrube regelmässig geleert. Das Bezirksgericht hat zwar als erwiesen erachtet, dass es zu Beanstandungen (seitens der Behörden) betreffend Stallbelegung, Grösse des Miststocks und überfliessende Jauche gekommen sei; es hat indes nicht für bewiesen angesehen, dass diese Situation das Zustandekommen eines Mietvertrages verhindert habe. Vor Kantonsgericht haben die Beklagten neue Beweisanträge (Parteiaussage, Zeuge Appert und Expertise) gestellt, die jedoch nicht erhoben worden sind. Das Kantonsgericht hat ohne nähere Begründung im Ergebnis einen Schaden bejaht und das klägerische Guthaben entsprechend gekürzt. 
 
Der Kläger rügt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen fehlender (expliziter) Begründung, was allenfalls mit staatsrechtlicher Beschwerde vorzubringen gewesen wäre (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG). Unklar bleibt, was er rügen will, indem er geltend macht, "die Beklagten blieben den Beweis für diese angebliche Schadensposition schuldig". Sollte die Kritik so zu verstehen sein, dass die von den Beklagten ins Rechte gelegten Beweismittel weder auf die Entstehung eines Schadens noch auf dessen Höhe schliessen lassen, richtete sie sich gegen die Beweiswürdigung und wäre sie somit im Rahmen der Berufung unzulässig (BGE 120 II 97 E. 2b S. 99). Wäre die Aussage im Sinne aufzufassen, dass die Vorinstanz haftpflichtrechtliche Normen verletzt habe (z.B. adäquat-kausaler Zusammenhang oder Art. 42 Abs. 2 OR), so scheiterte die Rüge an der fehlenden Substantiierung (Art. 55 Abs.1 lit. c OG; BGE 116 II 745 E. 3 S. 749). So oder anders ist darauf nicht einzutreten. 
5. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass das Kantonsgericht die durch die Art. 11 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 2 BGBB aufgestellten Voraussetzungen für eine Zuweisung eingehend geprüft hat. Soweit der Kläger sich nicht in unzulässiger Kritik an den tatsächlichen Feststellungen ergeht, sind seine Vorbringen nicht geeignet, eine Verletzung dieser Bestimmungen aufzuzeigen. Soweit zulässig, erweist sich die Berufung somit als unbegründet. 
6. 
Damit ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann, und der angefochtene Entscheid ist zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und der Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, I. Zivilkammer, vom 20. November 2001 wird bestätigt. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.-- wird dem Kläger auferlegt. 
3. 
Der Kläger hat die Beklagten für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 12'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen I. Zivilkammer schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 18. September 2002 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: