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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_274/2023, 5A_300/2023  
 
 
Urteil vom 15. November 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiberin Lang. 
 
Verfahrensbeteiligte 
5A_274/2023 
 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Christine Müller Leu, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Gasche, 
Beschwerdegegnerin 
 
und 
 
5A_300/2023 
 
B.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Gasche, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Christine Müller Leu, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ehescheidung (Unterhalt), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 9. Februar 2023 (ZKBER.2021.16). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.A.________ und B.A.________ waren seit 1999 verheiratet. Sie haben drei Töchter, die mittlerweile alle volljährig sind. Die älteste Tochter C.A.________ wurde am xx.xx.2017, D.A.________ am xx.xx.2020 und E.A.________ am xx.xx.2021 18-jährig.  
 
A.b. Die Parteien sind seit 2016 rechtskräftig geschieden. Rechtskräftig geregelt sind auch die meisten Nebenfolgen der Scheidung. Noch strittig sind einzig die Unterhaltsbeiträge für die drei Töchter sowie der nacheheliche Unterhalt; in Bezug auf diese Punkte fochten beide Parteien das Scheidungsurteil vom 16. Juni 2016 beim Obergericht des Kantons Solothurn an.  
 
B.  
 
B.a. Das Obergericht änderte mit Entscheid vom 14. Dezember 2017 die gesprochenen Unterhaltsbeiträge. Es verpflichtete A.A.________ zu Unterhaltsbeiträgen für C.A.________ von Fr. 1'435.-- bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung (längstens bis zum 25. Altersjahr), für D.A.________ von Fr. 1'960.-- bis Juli 2018 (davon Fr. 725.-- Betreuungsunterhalt), von Fr. 1'235.-- bis Dezember 2020 und von Fr. 1'435.-- bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung (längstens bis zum 25. Altersjahr), für E.A.________ von Fr. 1'960.-- bis Dezember 2019 (davon Fr. 725.-- Betreuungsunterhalt), von Fr. 1'235.-- bis Dezember 2021 und von Fr. 1'435.-- bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung (längstens bis zum 25. Altersjahr) sowie zu nachehelichem Unterhalt von Fr. 2'550.-- bis Juli 2018, von Fr. 3'300.-- bis Dezember 2019 und von Fr. 2'800.-- bis zu dessen ordentlicher Pensionierung.  
 
B.b. Gegen diesen Entscheid gelangte B.A.________ mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Sie beantragte die Zusprechung (insgesamt) höherer Unterhaltsbeiträge sowohl für die drei Töchter als auch sich selbst. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde dahingehend gut, als es den Entscheid des Obergerichts aufhob und die Sache zur Beweisergänzung (insbesondere Anhörung der Töchter) und neuen Entscheidung an das Obergericht zurückwies (Urteil 5A_104/2018 vom 2. Februar 2021, publiziert als BGE 147 III 308).  
 
C.  
Das Obergericht entschied schliesslich mit Urteil vom 9. Februar 2023 neu über die Berufungen und legte die von A.A.________ zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge an die Töchter und B.A.________ in teilweiser Gutheissung beider Berufungen ab dem 14. Dezember 2017 wie folgt fest: Für C.A.________ Fr. 1'326.-- bzw. ab Februar 2024 Fr. 930.--; für D.A.________ Fr. 1'326.-- bzw. ab August 2027 Fr. 910.--; für E.A.________ Fr. 3'763.-- (davon Fr. 1'326.-- Bar- und Fr. 2'437.-- Betreuungsunterhalt) bzw. ab 1. Januar 2020 Fr. 1'326.-- bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung bzw. ab Januar 2028 Fr. 1'035.--; für B.A.________ Fr. 1'400.-- bzw. ab Januar 2020 Fr. 2'350.--, ab September 2021 Fr. 2'650.-- und ab Auszug aller Kinder bis zur ordentlichen Pensionierung von A.A.________ Fr. 2'850.--. Das Obergericht stellte ausserdem die Höhe der bereits geleisteten und anzurechnenden Unterhaltszahlungen fest. 
 
D.  
 
D.a. A.A.________ (Beschwerdeführer) erhebt hiergegen am 5. April 2023 Beschwerde in Zivilsachen (5A_274/2023).  
 
D.a.a. Im Wesentlichen beantragt er die Aufhebung des Entscheids vom 9. Februar 2023 in Bezug auf die Unterhaltsbeiträge (mit Ausnahme der Festlegung der bereits geleisteten und anzurechnenden Unterhaltszahlungen) und stellt reformatorische Begehren zur Neuregelung der von ihm zu leistenden Unterhaltsbeiträge.  
 
D.a.b. Mit seiner Beschwerde ersuchte der Beschwerdeführer zudem um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Nach Einholung der Stellungnahme von B.A.________, die die Abweisung des Gesuchs beantragte, erteilte der Präsident der urteilenden Abteilung die aufschiebende Wirkung für den verfallenen Unterhalt, das heisst für die Unterhaltsbetreffnisse bis und mit Februar 2023. Im Übrigen wies er das Gesuch ab.  
 
D.a.c. Hierzu eingeladen, nahm B.A.________ am 6. September 2023 Stellung zur Beschwerde und beantragte deren vollumfängliche Abweisung. Das Obergericht verzichtete auf Vernehmlassung, beantragte aber die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer äusserte sich hierzu nicht mehr.  
 
D.b. Am 20. April 2023 reicht auch B.A.________ (Beschwerdeführerin) dem Bundesgericht eine Beschwerde in Zivilsachen und eventualiter subsidiäre Verfassungsbeschwerde ein (5A_300/2023).  
 
D.b.a. Sie stellt reformatorische Begehren hinsichtlich des zuzusprechenden Unmündigenunterhalts für die Töchter D.A.________ und E.A.________ sowie in Bezug auf den nachehelichen Unterhalt.  
 
D.b.b. Das Bundesgericht holte auch hier Vernehmlassungen ein. Der Beschwerdeführer beantragte am 25. August 2023 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Das Obergericht verzichtete erneut auf Vernehmlassung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin liess sich hierzu nicht mehr vernehmen.  
 
D.c. Das Bundesgericht hat sich ausserdem die kantonalen Akten überweisen lassen.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Beide Parteien fechten dasselbe Urteil an. Es rechtfertigt sich daher - wie von der Beschwerdeführerin beantragt - die Verfahren zu vereinigen und die Beschwerden in einem Urteil zu behandeln (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP [SR 273]).  
 
1.2. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als Rechtsmittelinstanz (Art. 75 BGG) über Unterhaltszahlungen als Nebenfolgen der Scheidung und damit über eine vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) mit einem den Mindestwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) übersteigenden Streitwert entschieden hat. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin sind zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG) und haben sie jeweils fristgerecht (Art. 100 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) eingereicht. Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel. Auf die von der Beschwerdeführerin eventualiter erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Erhöhte Anforderungen gelten, wenn verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4).  
 
2.2.  
 
2.2.1. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2; 135 I 19 E. 2.2.2). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 144 V 50 E. 4.1).  
 
2.2.2. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin widmen dem Sachverhalt jeweils ein eigenes Kapitel, ohne jedoch Sachverhaltsrügen zu erheben. Soweit ihre Ausführungen den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ergänzen oder davon abweichen, sind sie unbeachtlich.  
 
3.  
Zwischen den Parteien strittig ist die Höhe der vom Beschwerdeführer zu zahlenden Unterhaltsbeiträge an die Kinder sowie an die Beschwerdeführerin. 
 
3.1. Die Höhe dieser Unterhaltsbeiträge war bereits im ersten Verfahren vor Bundesgericht Streitthema. Das Bundesgericht erwog damals, die Erstinstanz habe für die Kinder die Prozentmethode angewandt und den nachehelichen Unterhalt nach der einstufigen Methode bestimmt. Die Vorinstanz habe sodann nach eigener Aussage ihrem Entscheid in Bezug auf den nachehelichen Unterhalt ebenfalls die einstufige Methode zugrunde gelegt, der Ehefrau aber dennoch einen Überschussanteil zugewiesen. In Bezug auf die Kinder habe die Vorinstanz davon abgesehen, diese am Überschuss zu beteiligen. Sie habe aber nicht die Prozentmethode angewandt, sondern pro Kind nebst einem Grundbetrag von Fr. 600.-- zusätzlich "Kinderkosten", einen Mietanteil und Krankenkassenprämien berücksichtigt. Zusätzlich habe die Vorinstanz einen Betreuungsunterhalt festgelegt. Insgesamt stünden verschiedene Aspekte ausserhalb der tradierten Methoden der Unterhaltsberechnung. Ohnehin führe aber die Tatsache, dass die drei Töchter von keiner der beiden kantonalen Instanzen angehört worden seien, zur Rückweisung der Sache zur diesbezüglichen Ergänzung. Vor diesem Hintergrund rechtfertige es sich, über die geltend gemachten Beanstandungen im Zusammenhang mit der Bedarfsrechnung nicht an vorliegender Stelle zu entscheiden, zumal die vorgenommene Rechnung aufgrund der teilweisen Verquickung von Methoden teilweise kaum nachzuvollziehen sei und die Vorinstanz ohnehin eine neue Unterhaltsberechnung nach der vom Bundesgericht zwischenzeitlich für alle Arten des Unterhaltes als verbindlich erklärten zweistufigen Methode werde machen müssen (Urteil 5A_104/2018 vom 2. Februar 2021 E. 3 und 7.2).  
 
3.2. Bei der zweistufigen Methode werden zum einen die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel festgestellt. Zum anderen wird der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Personen ermittelt. Schliesslich werden die vorhandenen Ressourcen auf die beteiligten Familienmitglieder dahingehend verteilt, dass in einer bestimmten Reihenfolge das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das familienrechtliche Existenzminimum der Beteiligten gedeckt und alsdann ein verbleibender Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise verteilt wird, in der Regel nach dem Prinzip der "grossen und kleinen Köpfe" (BGE 147 III 265 E. 7 und 7.3).  
Betreffend die Reihenfolge der Verteilung der vorhandenen Ressourcen auf die Beteiligten ist wie folgt vorzugehen: Vorab ist dem oder den Unterhaltsverpflichteten stets das eigene betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen. Aus den weiteren Mitteln ist - jeweils berechnet auf der Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums - der Barunterhalt der minderjährigen Kinder, im Anschluss daran der Betreuungsunterhalt oder ein allfälliger (nach-) ehelicher Unterhalt zu decken. Erst wenn das betreibungsrechtliche Existenzminimum aller Berechtigten gedeckt ist, kann es darum gehen, verbleibende Ressourcen in eine erweiterte Bedarfsrechnung aufzunehmen und auf das - entsprechend dem dynamischen Begriff des gebührenden Unterhalts je nach finanziellen Verhältnissen enger oder weiter bemessene - familienrechtliche Existenzminimum aufzustocken, wobei die verschiedenen Unterhaltskategorien in der genannten Reihenfolge (Barunterhalt, Betreuungsunterhalt, ehelicher oder nachehelicher Unterhalt) aufzufüllen sind und etappenweise vorzugehen ist. Soweit das den Umständen angemessene familienrechtliche Existenzminimum der Elternteile und der minderjährigen Kinder gedeckt ist, haben die Eltern aus den verbleibenden Mitteln den Volljährigenunterhalt zu bestreiten. Ein danach resultierender Überschuss ist ermessensweise auf die daran Berechtigten zu verteilen (BGE 147 III 265 E. 7.3). 
 
3.3. Das Bundesgericht hat die Vorinstanz in seinem Rückweisungsentscheid explizit angewiesen, nach den eben wiedergegebenen Grundsätzen eine neue Unterhaltsberechnung vorzunehmen. Die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vorgenommenen Berechnungen sind jedoch nur sehr schwer verständlich und letztlich sind mehrere von der Vorinstanz teilweise ohne jegliche Begründung eingesetzte Beträge rechnerisch nicht nachzuvollziehen. Dies resultiert auch aus dem Vorgehen der Vorinstanz, in kaum nachvollziehbarer Weise jeweils separat den gebührenden Bedarf der Familienmitglieder festzustellen, ohne dass ersichtlich eine Gesamtrechnung erfolgt. Klar ist jedenfalls, dass die Vorinstanz sich nicht an die vom Bundesgericht gemachten Vorgaben gehalten hat, wie das beide Parteien kritisieren (der Beschwerdeführer führt aus, die Vorinstanz habe weder eine zweistufige Unterhaltsberechnung durchgeführt noch die vom Bundesgericht hierzu vorgegebenen Modalitäten korrekt angewandt, während die Beschwerdeführerin zwar davon ausgeht, dass die Vorinstanz die zweistufige Methode angewandt, aber einzelne Modalitäten wie beispielsweise den Vorrang des nachehelichen Unterhalts vor dem Volljährigenunterhalt nicht berücksichtigt hat). Dies sei anhand einiger Beispiele erläutert:  
 
3.3.1. Im Grundsatz zutreffend ermittelt die Vorinstanz zunächst die vorhandenen Mittel. Dann bestimmt sie nach eigenen Aussagen den "Bedarf" der einzelnen Familienmitglieder für bestimmte Phasen. Die Nachvollziehbarkeit dieser Erwägungen bzw. Berechnungen wird aber bereits dadurch erschwert, dass nicht für alle Familienmitglieder die einzelnen Bedarfspositionen aufgeführt werden. So werden insbesondere beim Beschwerdeführer lediglich die Bedarfspositionen "Mietzins" (Fr. 1'635.--) und "Steuern" (Fr. 1'000.--) beziffert. Betreffend die weiteren Positionen erklärt die Vorinstanz lapidar, diese gäben "zu keinen Bemerkungen Anlass", weshalb von einem Gesamtbedarf von Fr. 5'877.-- auszugehen sei. Auch verändert sich der Bedarf des Beschwerdeführers in den nächsten Jahren (Konkubinat, Umzug etc.). Die Vorinstanz scheint aber immer vom gleichen Bedarf auszugehen, da sich die Veränderungen "nur marginal auf seinen Gesamtbedarf ausgewirkt" hätten. Gleichzeitig führt sie aber aus, der Steueranteil sei um Fr. 500.-- angestiegen und der Beschwerdeführer müsse neu ein Fahrzeug leasen, was aber mit den Autospesen gedeckt sei. Letztlich ist nicht klar, von welchem Bedarf die Vorinstanz beim Beschwerdeführer in welchen Phasen genau ausgegangen ist, was dieser zu Recht moniert. In den Bedarf der einzelnen Familienmitglieder integriert die Vorinstanz ausserdem nicht nur die Positionen des familienrechtlichen Existenzminimums (unbestritten ist, dass die konkreten finanziellen Verhältnisse eine Aufstockung auf das familienrechtliche Existenzminimum der Familienmitglieder zulassen), sondern setzt auch gleich - ausser beim Beschwerdeführer - den jeweiligen Überschussanteil und beim Beschwerdeführer den - ebenfalls im angefochtenen Entscheid festgesetzten - Unterhalt für die am 14. Dezember 2017 bereits volljährige Tochter C.A.________ (Fr. 1'326.--) ein. Dies ist systemwidrig; der Überschuss als rechnerische Grösse ergibt sich rein logisch erst nach Verteilung der vorhandenen Mittel auf die einzelnen Unterhaltskategorien nach der oben (E. 3.2) vorgegebenen Reihenfolge bzw. der Gegenüberstellung des Gesamtbedarfs und dem Gesamteinkommen. Die Vorinstanz erwähnt bei der Berechnung des Überschussanteils der minderjährigen Töchter für die erste Phase, der Gesamtüberschuss betrage Fr. 3'129.--. Woraus sich dieser Überschuss ergibt, erläutert sie hingegen nicht und kann letztlich rechnerisch nicht nachvollzogen werden. Eine Kontrollrechnung mit den von der Vorinstanz im Bedarf eingesetzten Zahlen für die erste Phase (ab 14. Dezember 2017) zeigt jedenfalls, dass der Überschuss nicht nach der in E. 3.2 erläuterten Reihenfolge berechnet worden sein kann:  
 
 
Vater  
Mutter  
D.A._______  
E.A._______  
Einkommen  
Fr. 13'000.--  
Fr. 1'300.--  
Fr. 250.--  
Fr. 250.--  
Bedarf (ohne Vorsorge- und Volljährigenunterhalt)  
Fr. 4'551.--  
Fr. 3'395.--  
Fr. 941.--  
Fr. 991.--  
Bedarf (mit Vorsorgeunterhalt)  
 
Fr. 3'923.--  
 
 
Manko / Überschuss (ohne Vorsorgeunterhalt)  
Fr. 8'449.--  
Fr. -2'095.--  
Fr. -691.--  
Fr. -741.--  
Barunterhalt  
Fr. -1'432.--  
 
Fr. 691.--  
Fr. 741.--  
Betreuungsunterhalt  
Fr. -2'095.--  
 
Fr. 2'095.--  
 
Vorsorgeunterhalt  
Fr. -528.--  
Fr. 528.--  
 
 
Volljährigenunterhalt  
Fr. -1'326.--  
 
 
 
Überschuss verbleibend  
Fr. 3'068.--  
 
 
 
 
 
 
3.3.2. Hinzu kommen weitere Ungereimtheiten: So begrenzt die Vorinstanz beispielsweise den Überschussanteil der Beschwerdeführerin aufgrund der letzten gemeinsamen Lebenshaltung auf Fr. 870.--, was grundsätzlich unstreitig ist (E. 3.4 des angefochtenen Entscheids). Bereits für die erste Phase rechnet sie dann aber mit einem Überschussanteil von Fr. 874.--, ohne dass die Differenz irgendwie erklärbar wäre. Als Manko der Beschwerdeführerin errechnet die Vorinstanz (ohne Vorsorgeunterhalt) - wie in der oben eingefügten Kontrollrechnung - Fr. 2'095.-- und erwägt, dieses sei über den Betreuungsunterhalt abzudecken. Bei der Berechnung des Unterhalts der jüngsten Tochter E.A.________, der der Betreuungsunterhalt vollständig zugeschlagen wird, soll der durch den Betreuungsunterhalt zu deckende Bedarf der Mutter (in derselben Phase!) aber plötzlich Fr. 2'437.-- betragen (E. 4.6.1 des angefochtenen Entscheids). Weshalb dem so ist, bleibt unerklärt und unerklärlich. Auch was den Steueranteil der Beschwerdeführerin anbelangt, macht die Vorinstanz sich widersprechende Ausführungen: Zunächst beziffert sie diesen auf Fr. 500.-- und berechnet so den Bedarf der Beschwerdeführerin ab Dezember 2017 (E. 4.3 des angefochtenen Entscheids). Bei späteren Berechnungen setzt sie dann aber einen Steueranteil von Fr. 499.-- ein. Woraus sie die Höhe der berücksichtigten Steuern ableitet, erläutert die Vorinstanz sodann weder in Bezug auf die Beschwerdeführerin noch den Beschwerdeführer.  
 
3.3.3. Die Berechnungen der Vorinstanz zum Vorsorgeunterhalt sind ebenfalls nicht nachzuvollziehen. Ohnehin führt sie lediglich für die erste Phase ab dem 14. Dezember 2017 aus, wie sie den entsprechenden Betrag (Fr. 440.--, in die Unterhaltsrechnung setzt die Vorinstanz aber Fr. 528.-- ein, da der Beschwerdeführer dies angeblich anerkannt habe) errechnet. Die als Basis eingesetzten Zahlen werden nicht erläutert und lassen sich auch nicht nachvollziehen. Dies betrifft insbesondere den Ausgangspunkt der Berechnung, nämlich den gebührenden Verbrauchsunterhalt, den die Vorinstanz auf brutto Fr. 5'005.-- beziffert. Woraus (insbesondere: aus welchem Nettobetrag) sich dieser errechnet, bleibt unerklärt und nicht nachvollziehbar. Legte man diesem Betrag die Annahme zugrunde, er beruhe auf einem Nettobetrag, der 87 % des Bruttobetrags ausmache - wie die Vorinstanz im Entscheid vom 14. Dezember 2017 und die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde - resultiert ein Nettobetrag von ca. Fr. 4'354.--. Eine solche Bedarfszahl ist im Entscheid jedoch nirgends zu finden. Ausgangspunkt wäre ohnehin die Lebenshaltung, auf deren Fortführung der unterhaltsberechtigte Ehegatte grundsätzlich Anspruch hat (zur Methodik vgl. BGE 135 III 158 E. 4; Urteil 5A_524/2020 vom 2. August 2021 E. 4.7.3 mit Hinweisen, in: FamPra.ch, 2021 S. 1060). Hierzu finden sich keine Ausführungen im angefochtenen Entscheid.  
 
3.4.  
 
3.4.1. Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, müssen einer Reihe von inhaltlichen Minimalanforderungen genügen. Insbesondere hat die Vorinstanz klar festzuhalten, von welchem Sachverhalt sie ausgegangen ist und welche rechtlichen Überlegungen sie angestellt hat, wobei sie die angewendeten Gesetzesbestimmungen zu nennen hat (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG). Weist der rechtserhebliche Sachverhalt wesentliche Lücken auf, kann das Recht nicht angewendet werden (BGE 135 II 145 E. 8.2; Urteil 8C_742/2016 vom 5. Januar 2017 E. 1). Genügt ein Entscheid diesen Anforderungen nicht, so kann das Bundesgericht ihn an die Vorinstanz zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben (Art. 112 Abs. 3 BGG). Hingegen steht es ihm nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist. Das Bundesgericht prüft die verfahrensrechtlichen Folgen von Art. 112 Abs. 3 BGG von Amtes wegen. Es wird somit unabhängig von einem Antrag einer Prozesspartei tätig, denn nur so kann es seine Aufgabe wahrnehmen (zum Ganzen BGE 141 IV 244 E. 1.2.1; 138 IV 81 E. 2.2; Urteil 5A_209/2021 vom 15. März 2022 E. 3.1).  
 
3.4.2. Wie die obigen Ausführungen zeigen, erfüllt der angefochtene Entscheid diese Mindestanforderungen mindestens teilweise nicht, indem nicht alle relevanten Bedarfszahlen genannt werden oder einzelne Beträge im luftleeren Raum stehen und nicht nachvollzogen werden können. Der angefochtene Entscheid ist bereits aus diesem Grund aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Verbesserung zurückzuweisen. Aus den Beispielen folgt aber auch, dass die Vorinstanz gegen Bundesrecht verstossen hat, indem sie die vom Bundesgericht verbindlich vorgegebene zweistufige Methode - noch dazu ohne jegliche Begründung - nicht oder jedenfalls in mehrfacher Hinsicht qualifiziert falsch angewendet hat. Die Vorinstanz wird daher eine neue Berechnung gemäss der zweistufigen Methode vorzunehmen haben.  
 
3.5. Damit erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit einigen von den Parteien gerügten Bedarfspositionen. Dies betrifft insbesondere die jeweils berücksichtigte Steuerlast, die die Vorinstanz je nach Ergebnis neu wird festlegen müssen, aber auch den Vorsorgeunterhalt, dessen Berechnung schlicht nicht nachvollzogen werden kann. Aus Gründen der Verfahrensökonomie rechtfertigt es sich jedoch, auf einzelne andere Rügen der Parteien - soweit nötig - einzugehen, so dass die Vorinstanz die diesbezügliche Beurteilung durch das Bundesgericht seiner neuen Berechnung zugrunde legen kann.  
 
4.  
Einzugehen ist insbesondere auf die Rügen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Einkommens des Beschwerdeführers. Sie wirft der Vorinstanz einerseits vor, das Einkommen für das Jahr 2021 offensichtlich unrichtig festgestellt zu haben, indem dieses ausgehend von den Lohnabrechnungen von Januar bis Mai 2021 bestimmt wurde. Der Beweisantrag der Beschwerdeführerin unter anderem zur Edition des Lohnausweises 2021 sei aber abgelehnt worden, obwohl durchgehende Lohnabrechnungen für das Jahr 2021 fehlen würden (dazu E. 4.1). Andererseits habe die Vorinstanz zu Unrecht auf einen Durchschnittswert abgestellt, obschon sich das Einkommen des Beschwerdeführers jedes Jahr verändert und die Vorinstanz das Einkommen für die einzelnen Jahre auch festgestellt habe (dazu E. 4.2). 
 
4.1.  
 
4.1.1. Sind wie hier mit der Festlegung von Kindesunterhalt Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten betroffen, erforscht das Gericht den Sachverhalt gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO von Amtes wegen (BGE 148 III 270 E. 6.4). Die Untersuchungspflicht des Gerichts reicht so weit und dauert so lange, bis über die Tatsachen, die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlich sind, hinreichende Klarheit besteht (Urteil 5A_85/2021 vom 26. März 2021 E. 4.2).  
 
4.1.2. Die Vorinstanz erwog, für das Jahr 2021 fehlten durchgehende Einkommensbelege. Unter diesen Umständen war sie aber grundsätzlich gehalten, solche Einkommensbelege von Amtes wegen einzuholen. Dies gilt umso mehr, als das Einkommen des Beschwerdeführers ständigen Schwankungen unterlag und unter anderem von Bonizahlungen, worauf auch die Beschwerdeführerin hinweist, bzw. "variablen Prämien" abhing, wie aus den Lohnabrechnungen vom Januar bis Mai 2021 ersichtlich ist. Mit ihrem Vorgehen verletzt die Vorinstanz folglich Art. 296 Abs. 1 ZPO. Im Rahmen der neuen Berechnungen wird sie die Einkommensbelege für das Jahr 2021 zu vervollständigen bzw. den Lohnausweis 2021 einzuholen haben.  
 
4.2. Die Vorinstanz stellte zur Unterhaltsberechnung nicht auf die jeweils für die Jahre 2017 bis 2022 ermittelten Einkommenszahlen ab, sondern rechnete mit einem Durchschnitt von monatlich Fr. 13'000.--. Die Zusammenfassung verschiedener Phasen kann zulässig sein, zumal es die Schaffung einer vordergründigen Scheingenauigkeit durch die Bildung einer Vielzahl rechnerisch nahe beieinander liegender Phasen zu vermeiden gilt (vgl. BGE 134 III 577 E. 4). Dies ist aber vor allem dann der Fall, wenn zwischen den Unterhaltsbeiträgen der einzelnen zusammengeführten Phasen keine nennenswerten Unterschiede liegen und immer unter dem Vorbehalt des Eingriffs in das betreibungsrechtliche Existenzminimum der unterhaltsverpflichteten Person (Urteil 5A_926/2019 vom 30. Juni 2020 E. 5.4). Die vorliegend für den Beschwerdeführer ermittelten Einkommenszahlen liegen aber zum Teil weit auseinander (im Jahr 2019 beträgt das monatliche Einkommen beispielsweise Fr. 15'837.-- und im Jahr 2020 nur noch Fr. 11'411.--). Eine Begründung, weshalb es sich dennoch rechtfertigt, hier einzelne Phasen in Bezug auf das Einkommen des Beschwerdeführers zusammenzufassen, fehlt. Hinzu kommt, dass der von der Vorinstanz eingesetzte Durchschnitt unzutreffend ist: Bezieht man die Jahre 2017 bis 2022 in die Rechnung ein, beträgt der Durchschnitt gemäss den vorinstanzlich festgestellten Zahlen Fr. 13'168.-- (2017: 12'240.--; 2018: 14'101.--; 2019: Fr. 15'837.--; 2020: Fr. 11'411.--; 2021: Fr. 12'419.--; 2022: Fr. 13'000.--). Das Jahr 2017 ist jedoch nicht mehr relevant, zumal der Unterhalt erst per 14. Dezember 2017 festgelegt wird. Das Jahr 2022 kann schliesslich deshalb mindestens für die Bestimmung des Minderjährigenunterhalts nicht herangezogen werden, weil die jüngste Tochter im Dezember 2021 volljährig wird. Der Durchschnitt der Jahre 2018 bis 2021 beträgt nun aber Fr. 13'442.--. Die Vorinstanz hat folglich gegen Bundesrecht verstossen, indem sie einerseits nicht begründet, weshalb sich eine derartige Zusammenfassung vorliegend rechtfertigen würde, und zum anderen ohnehin einen falschen Durchschnitt zur Berechnung heranzieht. Auch dies wird die Vorinstanz bei ihrem neuen Entscheid zu berücksichtigen haben.  
 
5.  
Zu behandeln ist weiter der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einer "Anerkenntnis" seinerseits in Bezug auf den Volljährigenunterhalt (und teilweise auch betreffend den Minderjährigenunterhalt) ausgegangen. 
 
5.1. Die Vorinstanz erwog, in seiner Berufungsschrift habe der Beschwerdeführer noch beantragt, er sei zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'326.-- zuzüglich Ausbildungszulagen bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung jedes Kindes, längstens bis zur Vollendung des 25. Altersjahres zu verpflichten. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe er Fr. 1'340.-- zuzüglich Ausbildungszulagen je Kind längstens bis zur Mündigkeit bzw. Volljährigkeit anerkannt. Die Änderung der Anträge sei zulässig, zumal der Beschwerdeführer unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO seine Rechtsbegehren auch nach Ablauf der Berufungs- oder Anschlussberufungsfrist noch ändern könne. Er sei jedoch bei früheren Zugeständnissen zu behaften, da beim Volljährigenunterhalt die Dispositionsmaxime gelte. Anschliessend geht die Vorinstanz von einem "Zugeständnis" von Fr. 1'326.-- aus und spricht diesen Betrag sowohl den minderjährigen als auch den volljährigen Kindern bis zum 25. Altersjahr in der Folge mindestens zu.  
 
5.2. In Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten entscheidet das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Indem sich die Vorinstanz in Bezug auf die Festlegung von Unterhalt für die minderjährigen Kinder an den Antrag des Beschwerdeführers gebunden gesehen hat, hat sie folglich Bundesrecht verletzt.  
 
5.3. In Bezug auf die Festlegung des Unterhalts nach Volljährigkeit ist Folgendes auszuführen:  
 
5.3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine offensichtlich unrichtige und damit willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Er habe anlässlich der Instruktionsverhandlung (im Berufungsverfahren) lediglich einen Unterhalt von Fr. 1'326.-- bis Ende 2016, also für die Zeit vor Inkrafttreten des neuen Kindesunterhaltsrechts beantragt. Nun gehe es aber erst um den Unterhalt ab dem 14. Dezember 2017; diesbezüglich habe er andere Anträge gestellt. Die Berechnung bis Ende 2016 sei ausserdem noch nach alter Praxis erfolgt (Prozentmethode für Kindesunterhalt). Eine Bindung an die damaligen Anträge könne im Rahmen des Neubeurteilungsverfahrens ohnehin nicht Thema sein, zumal zig neue Belege zum Einkommen und Bedarf der Parteien als zulässige Noven eingereicht worden seien. Eine Klageänderung sei daher ohne weiteres möglich gewesen (Art. 317 Abs. 2 ZPO). Zudem gälte im Bereich des Minderjährigenunterhalts die Offizialmaxime und selbst beim Volljährigenunterhalt dürfe vorliegend, in einem Annexverfahren, die Offizialmaxime zum Tragen kommen, zumal gemäss kommender ZPO-Revision der Untersuchungsgrundsatz und die Offizialmaxime für alle Kinderbelange, unabhängig der Volljährigkeit, gelten sollten. Aufgrund der im Rahmen der zweistufigen Methode vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bestehe ausserdem eine grosse Interdependenz zwischen den verschiedenen Unterhaltskategorien, weshalb die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz auch auf die anderen Unterhaltskategorien durchschlagen würden. Schliesslich sei vom Bundesgericht neu verbindlich vorgegeben worden, dass volljährige Kinder keinen Anspruch mehr auf einen Überschuss haben. Bereits deshalb müsse klar sein, dass der Unterhaltsschuldner in einem hängigen Verfahren seine Anträge der neuen Rechtsprechung, die sofort anzuwenden sei, anpassen können müsse. Im Rahmen des ersten Berufungsverfahrens habe bezüglich Kindesunterhalt noch eine andere Rechtsprechung gegolten.  
 
5.3.2. Nach der Rechtsprechung bindet ein bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheid sowohl das Bundesgericht selbst als auch die kantonalen Instanzen (BGE 135 III 334 E. 2.1). Im Falle eines Rückweisungsentscheids hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es diesen wie auch den Parteien verwehrt, die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden waren (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3; 135 III 334 E. 2 und E. 2.1 mit Hinweisen). Wird die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts zurückgewiesen, so bedeutet dies nicht, dass auf jegliche verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen zurückgekommen werden könnte (vgl. BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1 mit Hinweisen). Die Bindungswirkung bringt es mit sich, dass der Beurteilung des Rechtsstreits grundsätzlich kein anderer als der bisherige Sachverhalt unterstellt werden darf. Die Neubeurteilung beschränkt sich auf den Rahmen und die Elemente des Sachverhalts, zu deren Klärung die Sache im Rückweisungsentscheid zurückgewiesen wurde (BGE 131 III 91 E. 5.2 mit Hinweisen). Vorbehalten bleiben allenfalls zulässige Noven, die sich indes im Rahmen jenes Tatsachenkomplexes bewegen müssen, welchen die Vorinstanz nach Massgabe des Rückweisungsentscheids neu zu beurteilen hat (Urteil 5A_874/2019 vom 22. Juni 2020 E. 4.2 mit Hinweisen).  
 
5.3.3. Der Beschwerdeführer bestreitet (zu Recht) nicht, in seiner Berufungsschrift die von der Vorinstanz angeführten Anträge gestellt zu haben. Allerdings weist er zutreffend darauf hin, diese bereits während des ersten Berufungsverfahrens geändert zu haben. Aus den Akten (Art. 105 Abs. 2 BGG) und im Übrigen auch aus dem mit Urteil 5A_104/2018 aufgehobenen Entscheid der Vorinstanz vom 14. Dezember 2017 ergibt sich, dass den Parteien gestützt auf Art. 407b ZPO mit Verfügung vom 13. Januar 2017 Gelegenheit gegeben wurde, bis zum 3. Februar 2017 neue Rechtsbegehren, die durch den Wechsel des anwendbaren Kindesunterhaltsrechts veranlasst wurden, zu stellen und zu begründen. Davon haben beide Parteien Gebrauch gemacht. Wie sich sodann aus dem angefochtenen Entscheid ergibt, wurde den Parteien nach Rückweisung der Sache durch das Bundesgericht die Gelegenheit zur Anpassung ihrer Rechtsbegehren gegeben. Auch davon haben die Parteien Gebrauch gemacht.  
 
5.3.4. Die Vorinstanz begründet nicht, weshalb die - gestützt auf Art. 407b ZPO - neu formulierten Rechtsbegehren des Beschwerdeführers unzulässig sein sollten, ja sie scheint diese Rechtsbegehren schlicht zu übersehen, womit sie den Sachverhalt offensichtlich unvollständig und damit, wie vom Beschwerdeführer gerügt, willkürlich festgestellt hat.  
 
5.3.5. Ebenfalls unbegründet bleibt, inwiefern die nach Rückweisung durch das Bundesgericht geänderten Rechtsbegehren des Beschwerdeführers unzulässig sein sollten. Das Bundesgericht hat mit Urteil 5A_104/2018 vom 2. Februar 2021 die Sache an die Vorinstanz zur Ergänzung des Sachverhalts (Anhörung der Töchter) sowie zur Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge zu Gunsten der Beschwerdeführerin und der drei Kinder nach der zweistufigen Methode zurückgewiesen. Sofern nach dem anwendbaren Verfahrensrecht zulässig, war somit nach der Rückweisung betreffend die Berechnung des nachehelichen Unterhalts sowie des Kindesunterhalts das Vorbringen neuer Tatsachen möglich; darüber hinaus war die Ergänzung des Sachverhalts in Bezug auf die Töchter vom Bundesgericht sogar verbindlich angeordnet worden. Im wieder aufgenommenen Berufungsverfahren galt der Untersuchungs- und Offizialgrundsatz gemäss Art. 296 ZPO, der das Novenregime von Art. 317 Abs. 1 ZPO durchbricht, so dass neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren selbst dann vorgebracht werden konnten, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt waren (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Damit war die Einreichung von (echten) Noven nicht nur in Bezug auf die vom Bundesgericht vorgegebene Ergänzung des Sachverhalts, sondern auch in Bezug auf die Unterhaltsrechnung generell zulässig (vgl. auch BGE 143 III 42 E. 5.3; Urteile 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016 E. 2; 5A_779/2015 vom 12. Juli 2016 E. 6.3.2), wovon auch die Vorinstanz auszugehen scheint, zumal sie auf diverse neue Belege abstellt. Im Übrigen können die kraft der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime für den Kindesunterhalt gewonnen Erkenntnisse auch für den im gleichen Entscheid beurteilten ehelichen oder nachehelichen Unterhalt nicht für diesen ausgeblendet werden (BGE 147 III 301 E. 2). Dies muss auch für den im gleichen Entscheid beurteilten Volljährigenunterhalt gelten. Zwar weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass für die Berechnung von Volljährigenunterhalt nicht nach der zweistufigen Methode vorzugehen ist. Daran ist so viel zutreffend, als dass im Volljährigenunterhalt kein Überschussanteil zu berücksichtigen ist (BGE 147 III 265 E. 7.2 in fine). Ist der Volljährigenunterhalt aber im Scheidungsverfahren gemäss Art. 133 Abs. 3 ZGB festzulegen, ist auch hier eine Interdependenz zwischen den verschiedenen Unterhaltskategorien (Volljährigenunterhalt, Minderjährigenunterhalt und nachehelicher Unterhalt) nicht von der Hand zu weisen. So hängen die Überschussanteile der beteiligten Familienmitglieder (Eltern und minderjährige Kinder) direkt von der Höhe des Volljährigenunterhalts ab (siehe E. 3.2). Waren demnach Noven auch in Bezug auf den Volljährigenunterhalt zu beachten, hätte die Vorinstanz im Mindesten ausführen müssen, inwiefern die Änderung der Rechtsbegehren durch den Beschwerdeführer im Rückweisungsverfahren im Hinblick auf Art. 317 Abs. 2 ZPO unzulässig gewesen sein soll, und dies unabhängig von der Frage, ob in Bezug auf den Volljährigenunterhalt in der vorliegenden Konstellation überhaupt die Dispositionsmaxime Geltung beanspruchen kann.  
 
5.3.6. Was letzteres anbelangt, gilt es Folgendes auszuführen:  
Das Bundesgericht hat die Frage bisher offengelassen, ob der Untersuchungsgrundsatz (und der Offizialgrundsatz) auch im Prozess um Volljährigenunterhalt Anwendung findet (Urteile 5A_706/2022 vom 21. März 2023 E. 4.3.4.5; 5A_865/2017 vom 25. Juni 2018 E. 1.3.2 f.). Es hat bisher zwar erwogen, für den Fall, dass eine volljährige Person oder das in ihren Anspruch subrogierende Gemeinwesen, das auf Bezahlung von Verwandtenunterstützungsbeiträgen klagt, keines derart (gemäss Art. 295 f. ZPO) ausgebauten prozessualen Schutzes bedarf. Daraus hat das Bundesgericht aber lediglich gefolgert, Art. 329 Abs. 3 ZGB enthalte keinen Verweis auf Art. 295 f. ZPO, weshalb für die Klage der volljährigen Person (auf Verwandtenunterstützung) das ordentliche Verfahren gelte (BGE 139 III 368 E. 3.4 und 3.5). Sodann hielt das Bundesgericht in einem anderen Urteil fest, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu Art. 280 Abs. 2 aZGB sei davon auszugehen, dass Art. 296 Abs. 3 ZPO nicht auf Unterhaltsansprüche eines volljährigen Kindes anwendbar sei, da ein erhöhter Verfahrensschutz in diesem Fall nicht gerechtfertigt sei (Urteil 5A_524/2017 vom 9. Oktober 2017 E. 3.1). Damit ist aber für den vorliegenden Fall nichts gewonnen, zumal es gerade nicht um eine selbständige Klage eines volljährigen Kindes geht, sondern um die Festlegung des Unterhaltsbeitrags im Scheidungsverfahren über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus gemäss Art. 133 Abs. 3 ZGB. Der Inhaber der elterlichen Sorge kann in diesem Fall in eigenem Namen Volljährigenunterhalt geltend machen, d.h. die Anordnung einer Rechtsfolge verlangen, die sich erst nach Volljährigkeit des Kindes auswirkt. Dabei kann er den Prozess sogar dann in eigenem Namen fortführen, wenn das Kind während des Scheidungsverfahrens volljährig wird und es diesem Vorgehen zustimmt (zum Ganzen: BGE 142 III 78 E. 3.2 mit Hinweisen). Für diesen speziellen Fall hat es das Bundesgericht jedenfalls nicht als willkürlich erachtet, die Offizialmaxime auch nach Erreichen der Volljährigkeit weiterhin anzuwenden (zit. Urteil 5A_524/2017 E. 3.2.2). Begründet hat es dies mit dem Schutzbedürfnis des Kindes, das nicht Partei des Verfahrens ist. Zu berücksichtigen ist aber bei der vorliegenden Konstellation auch die Interdependenz der Unterhaltsbeiträge (dazu schon E. 5.3.5). Aufgrund dieser Interdependenz hat das Bundesgericht es bereits als nicht willkürlich eingestuft, einen tieferen als den konzedierten Ehegattenunterhalt (für den die Dispositionsmaxime gilt) zuzusprechen, wenn gleichzeitig wegen der Erhöhung des Kindesunterhalts insgesamt höhere als die konzedierten Unterhaltsbeiträge zugesprochen wurden (Urteil 5A_112/2020 vom 28. März 2022 E. 2.2). 
Die Lehre spricht sich eher für die Geltung von Art. 296 ZPO für Unterhaltsklagen des volljährigen Kindes aus (siehe zum Beispiel SCHWEIGHAUSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 4 zu Art. 296 ZPO und SPYCHER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, 2012, N. 5 zu Art. 296 ZPO; siehe auch Botschaft vom 26. Februar 2020 zur Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2019 2768 mit Hinweisen). Mit der Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung, die auf den 1. Januar 2025 in Kraft treten wird, soll zudem klargestellt werden, dass die Regelung von Art. 296 ZPO für sämtliche Streitigkeiten über Kinderbelange einschliesslich Kindesunterhalt ungeachtet der Volljährigkeit des Kindes einschlägig ist (Botschaft vom 26. Februar 2020 zur Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2019 2768). 
 
5.3.7. Insgesamt sprechen mindestens für die vorliegende Konstellation, in der die Kinder während des Scheidungsverfahrens volljährig werden, mehr Argumente für die Geltung der Offizialmaxime gemäss Art. 296 ZPO. Letztlich muss die Frage aber nicht entschieden werden, da sich die Vorinstanz nach der (erneuten) Rückweisung durch das Bundesgericht ohnehin mit der Frage zu befassen haben wird, ob die Änderung der Rechtsbegehren durch den Beschwerdeführer zulässig war (oben E. 5.3.5).  
 
5.4. Bei diesem Ergebnis braucht nicht auf die Rügen des Beschwerdeführers hinsichtlich unterlassener Berücksichtigung einer Erwerbstätigkeit bis zum 25. Altersjahr der Kinder eingegangen werden, denn die Vorinstanz hat eine solche bereits aufgrund des angeblichen "Anerkenntnisses" erst ab dem 25. Altersjahr angerechnet, worauf sie unter Umständen zurückzukommen haben wird. Ebenfalls nicht zu prüfen sind diverse (Sachverhalts-) Rügen des Beschwerdeführers in Bezug auf einzelne Bedarfspositionen der Kinder (insbesondere Krankenkassenprämien, Wohnkosten, Wegkosten) sowie die Höhe der Ausbildungszulagen und die diesbezüglichen Entgegnungen der Beschwerdeführerin, die den Bedarf der volljährigen Kinder noch höher rechnet. Denn nachdem die Vorinstanz von einem "Anerkenntnis" des Beschwerdeführers ausgegangen ist, hat sie sich jeweils nur oberflächlich zum eigentlichen Bedarf und den Ausbildungszulagen geäussert und waren die Beträge deshalb nicht relevant, weil bereits so rechnerisch tiefere als die zugesprochenen (weil angeblich anerkannten) Unterhaltsbeiträge resultierten. Auch dies wird sie unter Umständen zu korrigieren haben.  
 
5.5. Was die Festlegung des Volljährigenunterhalts anbelangt, kritisiert der Beschwerdeführer die unterbliebene Beschränkung auf das 25. Altersjahr. Er argumentiert mit der Bindungswirkung eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids. Zwar habe die Beschwerdeführerin im ersten Verfahren vor Bundesgericht die Beschränkung auf das 25. Altersjahr als unzulässig kritisiert, das Bundesgericht sei aber auf die Rüge nicht eingetreten, weshalb die Vorinstanz auf ihre frühere zeitliche Befristung nicht zurückkommen könne. Diese Argumentation geht - wie die Beschwerdeführerin zu Recht einwendet - fehl. Das Bundesgericht hat sich im Urteil 5A_104/2018 nämlich explizit nicht mit den Rügen auseinandergesetzt. Daraus resultiert keine Bindungswirkung. Ohnehin dauert die Unterhaltspflicht der Eltern gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB so lange, bis eine angemessene Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann. Eine starre Altersgrenze, wie sie im Sozialversicherungsrecht zum Teil vorgesehen ist, kennt das Zivilrecht mithin nicht (BGE 130 V 237 E. 3.2; Urteil 5A_330/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 8.3).  
 
6.  
Der Beschwerdeführer kritisiert sodann die Nichtberücksichtigung einer Sparquote, die vom Überschuss abzuziehen sei, sowie von Arbeitswegkosten in seinem Bedarf. 
 
6.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine nachgewiesene Sparquote bei der Verteilung des Überschusses zu berücksichtigen, sofern sie nicht durch trennungsbedingte Mehrkosten aufgebraucht wird (BGE 147 III 293 E. 4.4; 265 E. 7.3; Urteil 5A_144/2023 vom 26. Mai 2023 E. 4.3.2). Die Beschwerdeführerin weist allerdings darauf hin, bereits im erstinstanzlichen Entscheid vom 16. Juni 2016 sei festgestellt und vom Beschwerdeführer nicht angefochten worden, dass die Sparquote durch trennungsbedingte Mehrkosten aufgebraucht werde. Dem setzt der Beschwerdeführer nichts entgegen, weshalb auch eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz mangels Berücksichtigung der Sparquote nicht dargetan ist.  
 
6.2. Was die Veränderungen im Bedarf des Beschwerdeführers anbelangt, wurde bereits ausgeführt, dass letztlich nicht klar ist, in welcher Phase die Vorinstanz von welchem Bedarf ausgeht (E. 3.3.1), weshalb sich eine weitere Auseinandersetzung mit den Rügen des Beschwerdeführers hierzu erübrigt. Soweit er zusätzlich Arbeitswegkosten geltend macht, erhebt er jedenfalls keine Sachverhaltsrüge und bestreitet auch die vorinstanzliche Feststellung nicht, die Leasing-Gebühren seien von den Autospesen gedeckt.  
 
7.  
Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, sind beide Beschwerden in dem Sinne gutzuheissen, als der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zur Verbesserung und Neuberechnung der geschuldeten Unterhaltsbeiträge an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Die Vorinstanz wird allenfalls auch neu über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu entscheiden haben. Bei einer Rückweisung nach Art. 112 Abs. 3 BGG werden die Kosten in der Regel nicht nach dem Ausgang des Verfahrens, sondern nach dem Verursacherprinzip verlegt (Art. 66 Abs. 3 BGG; Urteil 5A_229/2020 vom 13. Juli 2020 E. 3 mit Hinweisen). Nachdem das Bundesgericht sich vorliegend aber nicht mit einer Rückweisung nach Art. 112 Abs. 3 BGG begnügt, sondern darüber hinausgehende Rügen der Parteien, die überdies gegenseitig die Abweisung der Beschwerde beantragt haben, (teilweise) geprüft hat, rechtfertigt es sich, die Kosten des Verfahrens den Parteien je hälftig aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und die Parteientschädigungen wettzuschlagen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 5A_274/2023 und 5A_300/2023 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerden werden teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 9. Februar 2023 (ZKBER.2021.16) wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurückgewiesen. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 8'000.-- werden im Umfang von Fr. 4'000.-- dem Beschwerdeführer und im Umfang von Fr. 4'000.-- der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. November 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lang