Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
B 4/05 
 
Urteil vom 13. Oktober 2005 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Bundesrichter Lustenberger, Kernen und Seiler; Gerichtsschreiberin Keel Baumann 
 
Parteien 
E.________, 1939, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt, General Guisan-Quai 40, 8002 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 3. Dezember 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der am 5. Februar 1939 geborene E.________ bezog ab 18. Februar 1996 von der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge, welche sich ab 1. Januar 2003 auf Fr. 40'466.- pro Jahr belief. Mit Wirkung auf den 1. März 2004 wurde diese Invalidenrente durch eine Altersrente in der Höhe von Fr. 15'126.- abgelöst. An dieser Rentenhöhe hielt die BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt in einem mit dem Versicherten geführten Briefwechsel fest. 
B. 
Am 2. August 2004 erhob E.________ Klage gegen die BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt, wobei er sinngemäss beantragte, es sei die Vorsorgeeinrichtung zu verpflichten, ihm weiterhin Rentenleistungen in derselben Höhe wie vor dem 1. März 2004 oder eventualiter eine Kapitalabfindung in der Höhe von Fr. 351'472.20 auszurichten. Mit Entscheid vom 3. Dezember 2004 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Klage ab. 
C. 
E.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und erneuert das im kantonalen Verfahren gestellte Rechtsbegehren. 
 
Die BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung weist in seiner Vernehmlassung auf die Rechtsprechung gemäss BGE 130 V 369 hin und verzichtet auf eine weitergehende Stellungnahme. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Die vorliegende Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht zuständig sind (BGE 130 V 104 Erw. 1.1, 112 Erw. 3.1.2, 128 II 389 Erw. 2.1.1, 128 V 258 Erw. 2a, 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinweisen). 
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG). 
2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob Vorinstanz und Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Altersrente in der Höhe der bisher ausgerichteten Invalidenrente (bzw. auf eine dem Differenzbetrag zwischen der bisherigen Invalidenrente und der Altersrente entsprechende "Kapitalabfindung") verneint haben. 
2.1 Für den obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge sieht Art. 26 Abs. 3 Satz 1 BVG vor, dass der Anspruch auf Invalidenleistungen mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder mit dem Wegfall der Invalidität erlischt. Im Unterschied zur Rente der Invalidenversicherung ist demnach die BVG-Invalidenrente eine Leistung auf Lebenszeit; sie wird nicht durch die BVG-Altersrente abgelöst, wenn der Bezüger das gesetzliche Rücktrittsalter (Art. 13 Abs. 1 BVG) erreicht (BGE 118 V 100; vgl. auch BGE 123 V 123 Erw. 3a; Urteile B. vom 23. März 2001, B 2/00, und M. vom 14. März 2001, B 69/99). Hingegen kann reglementarisch vorgesehen werden, dass die Invalidenrente bei Erreichen des Rücktrittsalters in eine Altersrente überführt wird. In diesem Falle muss die sie ablösende Altersrente mindestens der bisherigen Invalidenleistung entsprechen, d.h. gleichwertig sein (Urteil B. vom 23. März 2001, B 2/00, Erw. 2b). 
2.2 Den Grundsatz, dass die Invalidenrente lebenslänglich ausgerichtet wird beziehungsweise die Altersrente mindestens gleich hoch wie die bis zur Pensionierung gewährte Invalidenrente sein muss, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht zwar in BGE 127 V 259 auf den weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge ausgedehnt. Nach einer eingehenden Auseinandersetzung mit der im Schrifttum hieran geäusserten Kritik hat es in BGE 130 V 369 indessen eine Änderung der Rechtsprechung vorgenommen, welche das kantonale Gericht in seinem Entscheid bereits vorweggenommen hat. Danach gilt, dass die Vorsorgeeinrichtungen im weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge bestimmen können, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente nur bis zum Erreichen des Rentenalters besteht, bzw. Altersleistungen erbringen können, die geringer als die vor Erreichen des Pensionierungsalters ausgerichtete Invalidenrente sind. 
2.3 Bei Erreichen des Rücktrittsalters erlischt gemäss Art. 15 Ziff. 1 Abs. 3 des (ab 1. Juli 1992 gültigen) Reglements der Beschwerdegegnerin die Invalidenrente und hat die versicherte Person gemäss Art. 13 Ziff. 1 Abs. 1 des Reglements Anspruch auf eine lebenslängliche Altersrente. In Art. 13 Ziff. 2 des Reglements wird zur Höhe derselben Folgendes vorgesehen: 
 
"Die Höhe der Altersrente ergibt sich durch die Umwandlung des zu Beginn des Anspruchs auf die Altersrente vorhandenen Altersguthabens nach den Bestimmungen von Art. 14 BVG. Der Umwandlungssatz (versicherungstechnischer Wert zuzüglich Ergänzung aus Überschussanteilen) beträgt z.Z. 7,2 %. 
 
War eine versicherte Person unmittelbar vor Erreichen des Rücktrittsalters im Sinne der IV invalid, so gilt, soweit es sich nicht um einen Versicherungsfall gemäss UVG oder MVG handelt, die folgende Bestimmung: Die sich aufgrund des Altersguthabens gemäss BVG ergebende Altersrente wird mit der nach BVG unmittelbar vor Erreichen des Rücktrittsalters massgebenden Invalidenrente verglichen. Ist die genannte Altersrente tiefer, so wird der Differenzbetrag zusätzlich zu der sich nach diesem Reglement ergebenden Altersrente erbracht." 
2.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers statuiert Art. 13 Ziff. 2 des Reglements - wie sich aus dem Wortlaut der Bestimmung ("wird mit der nach BVG [...] massgebenden Invalidenrente verglichen") eindeutig ergibt - eine Garantie betreffend die Höhe der die Invalidenrente ablösenden Altersrente nur für den obligatorischen Bereich, wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat. Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer sodann aus der von ihm zitierten Literaturstelle, in welcher die Invalidenrente als "Leistung auf Lebenszeit" bezeichnet wird, weil auch sie sich nicht auf den vorliegend in Frage stehenden weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge, sondern nur auf den obligatorischen Bereich bezieht. Sodann wird in dem vom Beschwerdeführer eingereichten Versicherungsausweis unmissverständlich festgehalten, dass die jährliche Vollinvalidenrente in der Höhe von Fr. 40'000.- (Stand 1. Januar 1996) längstens bis zum 29. Februar 2004 (Erreichen des Pensionsalters) ausgerichtet wird und ab 1. März 2004 eine jährliche Altersrente von Fr. 15'060.- zur Auszahlung gelangt. 
2.5 Es steht fest und ist unbestritten, dass der obligatorische Teil der Altersrente (Altersrente nach BVG) mit jährlich Fr. 13'379.- die Höhe des sich jährlich auf Fr. 10'670.- belaufenden obligatorischen Teils der Invalidenrente (Invalidenrente nach BVG) übersteigt. Damit sind die an die Höhe der eine Invalidenrente ablösenden Altersrente gestellten Anforderungen erfüllt. Aufgrund der massgebenden reglementarischen Lage steht dem Beschwerdeführer weder eine Altersrente in der Höhe der bisherigen Invalidenrente aus dem weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge noch die von ihm eventualiter beantragte, in der Höhe des Differenzbetrages bestehende "Kapitalabfindung" zu. 
2.6 An diesem Ergebnis nichts zu ändern vermag der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Chronologie. Zu Unrecht geht er davon aus, dass die am 24. Juni 2004 ergangene geänderte Rechtsprechung auf ihn keine Anwendung finde, weil er bereits seit 1. März 2004 pensioniert sei, und er vielmehr nach den im Urteil P. vom 24. Juli 2001, B 48/98 (BGE 127 V 259), dargestellten Grundsätzen zu behandeln sei. Denn eine neue Rechtspraxis ist grundsätzlich sofort und überall, insbesondere auch auf hängige Fälle anzuwenden (BGE 111 V 170 Erw. 5b mit Hinweisen; AHI 1995 S. 151 Erw. 4b), ohne dass es darauf ankäme, ob der massgebende Sachverhalt vor oder nach der Änderung eingetreten oder ob eine vor diesem Zeitpunkt in Frage stehende Anspruchsberechtigung betroffen ist (ZAK 1990 S. 255). Dies steht weder mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit noch mit der Rechtsgleichheit im Widerspruch, obschon jede Änderung der bisherigen Rechtsanwendung zwangsläufig mit einer Ungleichbehandlung der früheren und der neuen Fälle verbunden ist (vgl. BGE 125 II 163 oben und dortige Hinweise auf die Lehre). 
3. 
Da es um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. 
 
Die Beschwerdegegnerin kann als Trägerin der beruflichen Vorsorge gemäss BVG praxisgemäss keine Parteientschädigung beanspruchen (Art. 159 Abs. 2 OG; BGE 126 V 149 Erw. 4, 118 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 13. Oktober 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Vorsitzende der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: