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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_150/2021  
 
 
Urteil vom 5. Juli 2021  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner, und dieser substituiert durch Rechtsanwalt Soluna Girón, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Basler Leben AG, Aeschengraben 21, 4051 Basel, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Steiner, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 14. Dezember 2020 (BV.2020.5). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1957 geborene A.________ schloss im Jahre 1992 mit der Basler Leben AG (nachstehend: Basler) einen Lebensversicherungsvertrag, gebundene Vorsorge, Säule 3a, mit Vertragsbeginn am 1. September 1992 ab. Dieser Vertrag sieht bei Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall gestaffelte Rentenleistungen und eine Prämienbefreiung vor. 
 
Am 18. Januar 2016 machte A.________ gegenüber der Basler erstmals eine Erwerbsunfähigkeit geltend und wies darauf hin, sich im Februar 2015 bei der Invalidenversicherung angemeldet zu haben. Die IV-Stelle des Kantons Zürich tätigte berufliche und medizinische Abklärungen, insbesondere holte sie beim Zentrum B.________ AG eine medizinische Expertise ein (Gutachten vom 15. Dezember 2016). Die IV-Stelle lehnte ihre Leistungspflicht mit Verfügung vom 20. Juni 2017 ab; auf Beschwerde des Versicherten hin sprach ihm jedoch das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 10. September 2019 ab 1. September 2015 eine halbe und ab 1. November 2017 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. 
 
In ihrem Schreiben vom 28. August 2016 hielt die Basler gegenüber A.________ fest, ihm seien für ausstehende Prämien bereits zwei Zahlungserinnerungen zugestellt worden, weshalb der Versicherungsvertrag nunmehr per 1. September 2016 "prämienfrei" gestellt werde. Dadurch seien allfällige versicherte Erwerbsunfähigkeitsleistungen mit dem Datum der ungenutzten Zahlungsnachfrist nicht mehr gedeckt. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2019 präzisierte die Basler ihre Sichtweise dahingehend, dass mit der Prämienfreistellung per 1. September 2016 die Leistungspflicht bei Erwerbsunfähigkeit weggefallen sei. Die Versicherungsansprüche für die "Zeit vor der Liberierung des Vertrages" seien verjährt. 
 
B.  
Am 10. März 2020 erhob A.________ vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt Klage gegen die Basler mit dem Antrag, diese sei zu verpflichten, ihm ab 1. Dezember 2014 eine Rente und Prämienbefreiungsleistungen bei einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % und ab 1. August 2017 bis 28. August 2018 eine ganze Rente und volle Prämienbefreiungsleistungen, zuzüglich 5 % Zins ab jeweiligem Fälligkeitstag auszurichten. Das kantonale Gericht wies diese Klage mit Urteil vom 14. Dezember 2020 vollumfänglich ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, ihm sei unter Gutheissung der Klage und Aufhebung des kantonalen Gerichtsurteils ab 1. Dezember 2014 eine Rente und Prämienbefreiungsleistungen bei einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % und ab 1. August 2017 bis 28. August 2018 eine ganze Rente und volle Prämienbefreiungsleistungen zu Lasten der Basler zuzusprechen, eventuell sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Während die Basler auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung. 
 
In ihren weiteren Stellungnahmen halten die Parteien an ihren Anträgen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die vorliegende Streitigkeit betrifft die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aus einer gebundenen Vorsorgeversicherung der Säule 3a nach Art. 82 Abs. 2 BVG und Art. 1 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3; SR 831.461.3). Sachlich zuständig sind die Berufsvorsorgegerichte (Art. 73 Abs. 1 lit. b BVG), letztinstanzlich die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts (Art. 35 lit. e des Reglementes für das Bundesgericht vom 20. November 2006 [BGerR; SR 173.110.131] in Verbindung mit Art. 49 und 73 BVG; BGE 141 V 439 E. 1.1 mit Hinweisen).  
 
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
2.  
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, als es einen Anspruch auf Leistungen aus dem vom Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin abgeschlossenen gebundenen Vorsorgeversicherungsvertrag verneinte. 
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht hat zunächst erwogen, die Beschwerdegegnerin habe den Versicherungsvertrag mit Schreiben vom 28. August 2016 mit Wirkung ab dem 1. September 2016 "prämienfrei" gestellt, so dass die Versicherungsdeckung für Erwerbsunfähigkeit ab diesem Zeitpunkt ruhe, weshalb jedenfalls ab diesem Datum keine weiteren Leistungen geschuldet seien. Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, er sei vor diesem Schreiben nicht rechtsgenüglich gemahnt worden (bzw. er habe die entsprechenden Mahnschreiben nicht erhalten); zudem gehe die Vorinstanz von einem falschen Verständnis bezüglich der Wirkungsweise einer solchen "Prämienfreistellung" aus.  
 
3.2. Auf einen Vertrag über die gebundene Vorsorgeversicherung der Säule 3a nach Art. 82 Abs. 2 BVG und Art. 1 Abs. 1 lit. a BVV 3 (vgl. auch E. 1.1 hievor) ist grundsätzlich das Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG; SR 221.229.1) anwendbar (BGE 141 V 405 E. 3.2). Wird die Prämie zur Verfallzeit oder während der im Vertrage eingeräumten Nachfrist nicht entrichtet, so ist der Schuldner gemäss Art. 20 Abs. 1 VVG unter Androhung der Säumnisfolgen auf seine Kosten schriftlich aufzufordern, binnen 14 Tagen, von der Absendung der Mahnung an gerechnet, Zahlung zu leisten. Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, so ruht die Leistungspflicht des Versicherers nach Art. 20 Abs. 3 VVG vom Ablaufe der Mahnfrist an. Es besteht mithin keine Leistungspflicht für versicherte Ereignisse, die während der Zeitdauer des Verzugs eintreten; unberührt von dieser Bestimmung bleibt jedoch die Leistungspflicht für Ereignisse, die vor Ablauf der Mahnfrist eingetreten sind - massgebenden ist mithin der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls (vgl. BGE 142 III 671 E. 2.3).  
 
3.3. Gemäss den Feststellungen des kantonalen Gerichts war der Beschwerdeführer seit dem 26. September 2014 arbeitsunfähig; ihm wurde mit Wirkung ab 1. September 2015 zunächst eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen. Damit ist der Versicherungsfall (vgl. zum Begriff desselben bei Erwerbsunfähigkeitsleistungen: BGE 139 III 263 E. 2.5) für die vorliegend streitigen Leistungen vor der "Prämienfreistellung" per 1. September 2016 eingetreten; wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht, verletzte die Vorinstanz somit Bundesrecht, als sie gestützt auf diese eine Leistungspflicht ab 1. September 2016 verneinte. Somit braucht nicht näher geprüft zu werden, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer vorgängig rechtsgenüglich gemahnt hat bzw. ob er die entsprechenden Mahnschreiben erhalten hat. Selbst eine Bejahung dieser Frage änderte nichts an der grundsätzlichen (insbesondere unter dem Vorbehalt der Verjährung [vgl. sogl. E. 4.] stehenden) Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin.  
 
4.  
 
4.1. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, findet auf den vorliegenden Vertrag die Verjährungsvorschrift von Art. 46 VVG Anwendung. Nach dieser Bestimmung verjähren Forderungen aus dem Versicherungsvertrag in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet. Zu ergänzen ist, dass bei periodischen Leistungen wie Renten lediglich die einzelnen Rentenbetreffnisse innert dieser Frist verjähren, nicht aber das Rentenstammrecht (vgl. BGE 139 III 263 E. 2.5; 139 III 418 E. 3.5).  
 
4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Berufung der Beschwerdegegnerin auf die Verjährung verstosse gegen Treu und Glauben. Solches ist indessen, soweit die diesbezügliche Rüge überhaupt genügend substanziiert ist, vorliegend nicht ersichtlich. Einzig aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zunächst materiell geprüft und mit einer anderen Begründung verneint hat, kann noch nicht auf eine Treuwidrigkeit der Einrede geschlossen werden. Insbesondere ist kein Verhalten ersichtlich, welches den Beschwerdeführer davon hätte abhalten können, eine entsprechende Verjährungsverzichtserklärung einzuholen. Zudem kann nach Treu und Glauben das Erheben der Einrede der Verjährung vom Schuldner frühestens dann erwartet werden, wenn für diesen erkennbar ist, dass die vom Gläubiger geltend gemachte Forderung mindestens teilweise verjährt ist.  
 
4.3. Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen hat der Versicherte die Beschwerdegegnerin am 29. Oktober 2019 betrieben, zeitlich davorliegende Rechtshandlungen, die geeignet gewesen wären, den Lauf der Verjährung zu unterbrechen, seien nicht geltend gemacht worden. Diese Erwägung ist letztinstanzlich unbestritten geblieben. Somit sind in Anwendung von Art. 46 VVG jene Leistungsansprüche, die vor dem 29. Oktober 2017 fällig geworden sind, verjährt.  
 
5.  
Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass bei grundsätzlicher Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführer Anspruch auf jene Leistungen hat, welche ab 29. Oktober 2017 fällig geworden sind. Entsprechend ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die betragsmässige Höhe dieses Leistungsanspruchs ermittle und hernach über die Klage neu urteile. Soweit weitergehend, insbesondere die vor 29. Oktober 2017 fällig gewordenen Rentenzahlungen betreffend, ist die Beschwerde abzuweisen. 
 
6.  
Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer überdies eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 14. Dezember 2020 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1400.- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. Juli 2021 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold