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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 1/2} 
 
1C_184/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 16. Juli 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Karlen, Chaix, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Einwohnergemeinde Wyssachen, 4954 Wyssachen, 
Beschwerdeführerin, 
handelnd durch den Gemeinderat Wyssachen, 
Gemeindehaus 118, Postfach 18, 4954 Wyssachen, 
und dieser vertreten durch Fürsprecher André Sommer, 
 
gegen  
 
Kanton Bern, 
handelnd durch den Regierungsrat des Kantons Bern, 
Staatskanzlei, Postgasse 68, 3000 Bern 8, 
und dieser vertreten durch die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Tiefbauamt, 
Reiterstrasse 11, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Neueinreihung einer öffentlichen Strasse, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 27. Februar 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 12. Juni 2013 beschloss der Regierungsrat des Kantons Bern den Strassennetzplan 2014 - 2029 (RRB 761) sowie Änderungen in der Strasseneinreihung (RRB 762). Damit wurden mehrere Kantonsstrassen den Standortgemeinden zu Eigentum und Unterhalt abgetreten, darunter das 2,31 km lange Teilstück der Kantonsstrasse 1414 zwischen Wyssachen Dorf und Chesslerhütte (Punkt 812). 
Am 24. Juli 2013 erhob die Einwohnergemeinde Wyssachen Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Regierungsratsbeschluss 762 mit dem Antrag, ihn in Bezug auf die Kantonsstrasse 1414 zwischen Wyssachen Dorf und Chesslerhütte aufzuheben und die bisherige Einteilung als Kantonsstrasse zu bestätigen. 
Am 27. Februar 2015 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
 
B.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Einwohnergemeinde Wyssachen, dieses Urteil des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die Kantonsstrasse 1414 zwischen Wyssachen Dorf und Chesslerhütte aufzuheben und die bisherige Einteilung als Kantonsstrasse zu bestätigen. Eventuell sei das Urteil aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht oder den Regierungsrat zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 
 
C.   
Das Verwaltungsgericht beantragt in seiner Vernehmlassung, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Denselben Antrag stellt das Tiefbauamt. 
 
D.   
Am 29. April 2015 erkannte der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) Entscheid in einer Verwaltungssache und damit in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit im Sinne von Art. 82 lit. a BGG. Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG besteht nicht, womit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegeben ist. Die vom Verwaltungsgericht geschützte Umklassierung der Kantonsstrasse Wyssachen Dorf - Chesslerhütte in eine Gemeindestrasse schliesst das Verfahren ab, womit es sich um einen Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG handelt.  
Fraglich ist, ob die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeführung befugt ist. Dies hat sie nach Art. 42 Abs. 2 BGG darzulegen, soweit es nicht offensichtlich ist (BGE 134 II 45 E. 2.2.3; 133 II 249 E. 1.1; 138 I 154 nicht publ. E. 1.2). 
 
1.2. Eine Gemeinde kann ihre Beschwerdelegitimation entweder auf Art. 89 Abs. 1 BGG oder Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG stützen. Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerde lediglich aus, sie sei nach Art. 89 BGG zur Beschwerde befugt, ohne diese Behauptung auch nur ansatzweise zu begründen.  
 
1.2.1. Nach Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG ist eine Gemeinde zur Beschwerde befugt, soweit sie die Verletzung von Garantien rügt, die ihr von der Kantons- oder der Bundesverfassung eingeräumt werden. Vorliegend macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, ihre Gemeindeautonomie sei verletzt, und das ist auch nicht ersichtlich.  
 
1.2.2. Gemeinden können sich auf die allgemeine Legitimationsbestimmung von Art. 89 Abs. 1 BGG berufen, wenn sie durch den angefochtenen Entscheid gleich oder ähnlich wie eine Privatperson betroffen oder aber in spezifischer Weise in schutzwürdigen eigenen hoheitlichen Interessen berührt sind, namentlich wenn einem Entscheid präjudizielle Bedeutung für die öffentliche Aufgabenerfüllung zukommt (BGE 138 II 506 E. 2 S. 508 ff.; ferner statt vieler BGE 133 II 400 E. 2.4.2 S. 406 mit Hinweisen). In Bezug auf Fragen des Finanzausgleichs oder der Aufgabenverteilung zwischen Gemeinden oder zwischen Kanton und Gemeinden hat die Rechtsprechung die Legitimation der Gemeinden bejaht (BGE 135 I 43 E. 1.3 S. 47; 135 II 156 E. 3 S. 157 ff.; Urteile 1C_459/2011 vom 4. September 2013 E. 3.4; 2C_366/2009 und 2C_368/2009 vom 3. März 2010 E. 2.4). Die II. öffentlich-rechtliche Abteilung hat allerdings kürzlich, unter Zustimmung der Vereinigung aller betroffenen Abteilungen des Bundesgerichts (Art. 23 Abs. 2 BGG), erkannt, dass eine Gemeinde auch dann, wenn ihr ein kantonaler Entscheid finanzielle Lasten auferlegt, nach Art. 89 Abs. 1 BGG nur zur Beschwerde legitimiert ist, wenn sie in qualifizierter Weise in zentralen hoheitlichen Interessen berührt ist (BGE 140 I 90 E. 1.2, insbes. E. 1.2.2; Urteil 2C_949/2013 vom 24. März 2014 E. 2.2.2 ).  
Die Beschwerdeführerin ist vom angefochtenen Entscheid nicht wie eine Privatperson betroffen. Es geht vielmehr um eine Frage der Aufgabenverteilung zwischen Kanton und Gemeinde, indem ersterer eine bisher von ihm wahrgenommene Aufgabe - den Betrieb der Kantonsstrasse zwischen Wyssachen Dorf und Chesslerhütte - der Beschwerdeführerin überbindet. Das ist zwar für die Gemeinde mit einem gewissen Aufwand verbunden, es ist aber weder dargetan noch ersichtlich, dass sie dadurch "in qualifizierter Weise in zentralen hoheitlichen Interessen" im Sinn der angeführten Rechtsprechung berührt wäre. 
 
1.2.3. Damit ergibt sich zusammenfassend, dass es die Beschwerdeführerin unter Verletzung der Begründungspflicht unterlassen hat, die Legitimationsvoraussetzungen nachzuweisen. Es ist zudem auch keineswegs offensichtlich oder liegt auch nur nahe, dass sie erfüllt wären. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.  
 
2.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin sowie dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Juli 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi