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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_673/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 28. Januar 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Z.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mord, Verletzung des rechtlichen Gehörs, Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 27. Januar 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. X.________ und Y.________ verschafften sich am 5. Juni 2009, um ca. 18.35 Uhr unter dem Vorwand, Geld zu überbringen, Zutritt zur Wohnung von A.________ in B.________, in der Absicht, an Gelder aus von ihr betriebenen Schenkkreis-Aktivitäten zu gelangen, die sie bei ihr vermuteten. A.________ liess die beiden nach telefonischer Anmeldung ein und führte sie in ihr Büro im Keller des Mehrfamilienhauses. Dort griff X.________ nach einiger Zeit A.________ unvermittelt von hinten an und stülpte ihr einen Plastiksack über den Kopf. Daraufhin fesselten und knebelten die beiden Täter das sich heftig wehrende Opfer, zogen ihm einen zweiten Plastiksack über den Kopf und fixierten diesen mit Klebeband um Mund und Hals, was schliesslich zum Tod von A.________ durch Ersticken führte. In der Folge fuhren die beiden mit dem Lift in die Wohnung des Opfers im obersten Stockwerk des Mehrfamilienhauses, wo X.________ zunächst den Ehemann von A.________, den er zuvor vergeblich versucht hatte, zur Herausgabe von Vermögenswerten zu zwingen, mit einer Schusswaffe tötete und hernach Y.________ die zuvor gefesselte und geknebelte Tochter mit einem Plastiksack erstickte. Nach der Tötung durchsuch-ten die Täter die Wohnung und entwendeten Bargeld in der Höhe von ca. Euro 600.-- und ca. CHF 5'000.-- sowie vier Uhren und Modeschmuck.  
 
 Z.________ wird vorgeworfen, sie habe den Raubüberfall und die Tötungen zusammen mit X.________ und Y.________ am frühen Nachmittag des Tattages bei sich zu Hause geplant und habe beim ganzen Handlungskomplex als Organisatorin im Hintergrund gewirkt. Zudem habe sie mit den beiden Mitbeteiligten und einer weiteren Person bereits zwischen Ende April/Anfang Mai und dem 14. Mai 2009 konkrete technische und organisatorische Vorkehrungen für einen Raub zum Nachteil von A.________ sowie für deren eventuelle Tötung und diejenige allfälliger weiterer Personen getroffen. 
 
A.b. Z.________ befand sich seit dem 19. Juni 2009 in Untersuchungshaft bzw. seit dem 29. September 2009 im vorzeitigen Strafvollzug. Am 2. Dezember 2011 hiess das Bundesgericht eine gegen die Abweisung ihres Haftentlassungsgesuches durch das Haftgericht des Kantons Solothurn eingereichte Beschwerde in Strafsachen gut (Verfahren 1B_632/2011).  
 
B.  
 
B.a. Das Amtsgericht Solothurn-Lebern erklärte Z.________ mit Urteil vom 25. Mai 2012 des mehrfachen Mordes, des qualifizierten Raubes, der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub und Mord sowie weiterer Delikte schuldig und verurteilte sie zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft bzw. des vorzeitigen Strafvollzuges. Ferner entschied es über die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte sowie über die geltend gemachten Zivilforderungen. In zwei Punkten stellte es das gegen Z.________ geführte Verfahren aus Opportunitätsgründen ein.  
 
 Das Obergericht des Kantons Solothurn wies am 27. Januar 2014 eine von Z.________ geführte Berufung ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil, soweit es nicht in Rechtskraft erwachsen war. Gleichzeitig ordnete es gegen sie zur Sicherung des Strafvollzugs Sicherheitshaft an. 
 
B.b. Das Bundesgericht wies mit Entscheid vom 2. April 2014 eine von Z.________ gegen die Anordnung der Sicherheitshaft geführte Beschwerde in Strafsachen ab (Verfahren 1B_88/2014).  
 
C.  
 
 Z.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei sie in Bestätigung der übrigen Schuldsprüche und in Abweisung der Zivilansprüche von der Anklage des mehrfachen Mordes freizusprechen und zu einer angemessenen Freiheitsstrafe zu verurteilen. Ferner ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
D.  
 
 Das Obergericht des Kantons Solothurn beantragt in seinen Gegenbemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Z.________ hält in ihrer Stellungnahme an ihren Anträgen fest. Der Oberstaatsanwalt hat auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG muss die Rechtsschrift u.a. die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten. Das Rechtsbegehren, wonach die Sache "im Sinne der Erwägungen" an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, genügt für sich allein diesen gesetzlichen Anforderungen nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_716/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 1.1). Nach der Rechtsprechung reicht ein kassatorisches Begehren aus, soweit sich aus der Begründung ergibt, was mit der Beschwerde angestrebt wird (BGE 134 III 379 E. 1.3; Urteile 6B_515/2014 vom 26. August 2014 E. 1 und 6B_174/2014 vom 17. Juli 2014 E. 1). Diese Anforderungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.  
 
1.2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (vgl. dazu Art. 95 ff. BGG). Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1). Die Begründung muss mithin in der Beschwerde selbst enthalten sein. Ein Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Verfahrensakten genügt nicht (vgl. BGE 133 II 396 E. 3.1 mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin auf ihre Ausführungen vor der Vorinstanz verweist, wird ihre Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht gerecht.  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführerin hat ihre Verantwortlichkeit für die Tötungsdelikte während des gesamten Verfahrens bestritten. Sie stellt sich auf den Standpunkt, es habe am Nachmittag des Tattages kein Treffen mit den beiden Mitangeklagten stattgefunden und es habe somit auch keinen Tatplan gegeben, an dessen Entwurf sie hätte beteiligt sein können. Ihre Mitwirkung habe sich auf Hinweise in Bezug auf Vermögensdelikte beschränkt. Sie macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, das angefochtene Urteil sei unter massiver Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör zu Stande gekommen. Die Vorinstanz habe sich mit all ihren Vorbringen nicht hinreichend auseinandergesetzt oder sie gar überhaupt nicht berücksichtigt. Zudem rügt sie eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie eine Verletzung ihres Rechts auf Ladung und Befragung von Entlastungszeugen.  
 
2.2. Die Vorinstanz nimmt in Bezug auf die Beteiligung an den Tötungsdelikten in tatsächlicher Hinsicht an, die Beschwerdeführerin habe den beiden Mitangeklagten X.________ und Y.________ zu einem früheren Zeitpunkt Geld ausgeliehen und ab ca. Mitte April 2009 auf Rückzahlung des Geldes gedrängt. Von diesem Zeitpunkt an hätten die drei Beteiligten begonnen, über verschiedene Wege zur Geldbeschaffung, namentlich etwa über einen Überfall auf vermögende Pferdehändler, zu diskutieren. Schliesslich habe der Mitangeklagte Y.________ die Möglichkeit zur Sprache gebracht, bei A.________, bei welcher sie aus Schenkkreisaktivitäten (zum Schenkkreis vgl. BGE 132 IV 76 E. 4.1) herrührende grössere Geldbeträge vermuteten, zu Geld zu kommen. Die Beschwerdeführerin habe zunächst ablehnend reagiert, anschliessend aber bei der Planung eines Einbruchs oder Überfalls auf A.________ mitgewirkt. Namentlich habe sie den beiden Mitangeklagten Informationen über das Opfer und die örtlichen Verhältnisse geliefert. Nach einer Erkundungstour hätten die Mitangeklagten die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass ein Einbruch nicht möglich sei. Daraufhin hätten die drei am 11. Mai 2009 die Möglichkeit eines Raubüberfalls auf A.________ erwogen, wobei auch die Frage erörtert worden sei, was mit den in der Wohnung anwesenden Personen geschehen solle. Der Mitangeklagte X.________ habe dabei die Bereitschaft signalisiert, diese umzubringen. Die Beschwerdeführerin habe sich sodann bei A.________ telefonisch erkundigt, wann sie wieder nach F.________ fahre, wo sie jeweils Investitionsbeträge von Mitgliedern des Schenkkreises ablieferte und zur Auszahlung bestimmte Gelder zurückbrachte. Im Anschluss daran hätten die Mitangeklagten X.________ und Y.________ zusammen mit einem dritten Täter erfolglos einen Raubüberfall auf A.________ zu verüben versucht. Nach dem gescheiterten Versuch hätten sich die Beteiligten wieder bei der Beschwerdeführerin getroffen, um diese zu informieren und um Rat zu fragen. Am 4. Juni hätten sich die Mitangeklagten X.________ und Y.________ erneut mit der Beschwerdeführerin besprochen und einen Raubüberfall für den frühen Morgen des 5. Juni 2009 geplant. Offenbar habe hiefür eine Rolle gespielt, dass eine Bekannte den Mitangeklagten X.________ und Y.________ kartomantisch prophezeit habe, bei A.________ befinde sich jetzt viel Geld. Die Beschwerdeführerin habe den Einsatz von Chloroform thematisiert, mit welchem die anwesenden Personen hätten betäubt werden sollen, und habe dessen Anwendung mit Gazen instruiert. Nachdem die Mitangeklagten X.________ und Y.________ am Morgen des 5. Juni 2009 wiederum nicht in die Wohnung von A.________ eindringen konnten, hätten sie sich telefonisch mit der Beschwerdeführerin in Verbindung gesetzt, worauf es nach Mittag desselben Tages zu einem neuerlichen Treffen bei ihr gekommen sei. Bereits bei diesem Telefongespräch habe die Beschwerdeführerin Y.________ den Rat gegeben, bei A.________ telefonisch unter einem Vorwand herauszufinden, ob sie zu Hause sei. Beim anschliessenden Treffen sei vereinbart worden, dass der Mitangeklagte X.________ A.________ ankünden solle, er wolle Kuverts mit Geld vorbeibringen, um sich Zugang zur Wohnung zu verschaffen. Spätestens mit dem vom Mitangeklagten X.________ mit A.________ am 5. Juni 2009 um ca. 13.20 Uhr geführten Telefongespräch habe für alle Beteiligten endgültig klar sein müssen, dass die Tötung von A.________ und allfälliger weiterer anwesender Personen unumgänglich war, da mit der Anmeldung die Identität eines der Räuber offengelegt worden sei, so dass eine Strafverfolgung bei einer blossen Betäubung der Opfer nicht hätte verhindert werden können. Die Opfer hätten somit vorerst mit Chloroform betäubt und anschliessend mit einem Plastiksack erstickt werden sollen. Die Beschaffung des Chloroforms sei indes gescheitert, so dass die beiden Mitangeklagten gegen Abend des Tattages ohne Betäubungsmittel, aber unter Mitnahme einer Schusswaffe sowie von Klebband und Plastiksäcken nach B.________ aufgebrochen seien.  
 
 Die Vorinstanz nimmt weiter an, die Mitangeklagten X.________ und Y.________ seien nach Verüben der Tat wiederum zur Beschwerde-führerin gefahren. Diese habe ein Kuvert mit der Geldbeute sowie die Tatwaffe entgegengenommen, diese gereinigt und sie zusammen mit der Munition versteckt. Dem Mitangeklagten Y.________ habe sie beim Verbrennen der Tatutensilien geholfen und ihn zur Verschaffung eines Alibis ans G.________-Fest gefahren. Sie sei sowohl unmittelbar, nachdem sie über die Ereignisse ins Bild gesetzt worden war, als auch später von den Tötungen gänzlich unberührt gewesen. Sie habe dem Mitangeklagten Y.________ aufgetragen, das Tatauto im Innenraum mit Pfefferspray zu reinigen, um allfällige Spuren zu beseitigen, und habe mit den beiden Haupttätern den gleichen Umgang gepflegt wie zuvor. In keinem der abgehörten Telefongespräche sei in irgendeiner Form Betroffenheit oder eine Distanzierung von den Morden zu erkennen gewesen. Die Vorinstanz gelangt insgesamt zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe bei der Planung und Vorbereitung der Taten als Mitorganisatorin eine entscheidende Rolle gespielt (angefochtenes Urteil S. 120 ff.). 
 
3.  
 
3.1.  
 
3.1.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie wendet sich zunächst gegen die Abweisung ihres Antrags auf Einvernahme von H.________ als Auskunftsperson. Sie macht geltend, H.________ habe sich am 21. Juni 2012, nachdem er im Fernsehen vom erstinstanzlichen Urteil Kenntnis erlangt habe, unter Mithilfe eines Freundes schriftlich bei der regionalen Fernsehanstalt Tele M1 gemeldet. In diesem Schreiben habe er mitgeteilt, dass er vor ca. 3 Jahren in I.________ aus einem Abstand von wenigen Metern gehört habe, wie der Mitangeklagte X.________ einige Zeit nach der Tat mit dem Mitangeklagten Y.________ ein Telefongespräch geführt und in diesem versucht habe, seinen Gesprächspartner zu beeinflussen, die Beschwerdeführerin im späteren Verfahren in die Sache hineinzuziehen ("inezliime") und sie zu Unrecht zu belasten. Im daraufhin durchgeführten Interview habe er der Fernsehanstalt seine Wahrnehmungen ausführlich geschildert. Ausserdem habe er sich am 4. Oktober 2013 über diesen Vorfall gegenüber seinem Gutachter geäussert und habe sich auch schriftlich an die Vorinstanz gewandt, nachdem diese den Antrag auf Befragung als Zeuge abgewiesen habe. Die Beschwerdeführerin hält dafür, H.________ hätte auch dann zwingend als Auskunftsperson einvernommen werden müssen, wenn er hinsichtlich des konkreten Gegenstandes der Einvernahme nicht urteilsfähig gewesen sein sollte. Das Gutachten nehme lediglich an, H.________ sei in seinen Fähigkeiten, sachgerecht Wahrnehmungen zu machen, diese zu verarbeiten und wiederzugeben, erheblich beeinträchtigt gewesen. Ein gänzlicher Ausschluss dieser Fähigkeiten werde nicht festgestellt. Darüber hinaus hätten die Folgerungen des Gutachters nur für den Zeitpunkt der Begutachtung Gültigkeit. Das fragliche Telefongespräch habe aber im Jahre 2009 stattgefunden. Seine Äusserungen zeigten, dass H.________ im Zeitpunkt des mitgehörten Telefongesprächs uneinge-schränkt in der Lage gewesen sei, sachgerechte Wahrnehmungen zu machen und diese wiederzugeben. Im Übrigen habe die Vorinstanz dessen bei den Akten liegende Aussagen, d.h. sowohl seine Schreiben an Tele M1 und an die Vorinstanz, seine Äusserungen gegenüber dem Gutachter sowie die Videoaufzeichnung des Fernsehberichts, vollständig ausser Acht gelassen. Bei diesen handle es sich indes um geeignete und zulässige Beweismittel, welche die Vorinstanz hätte berücksichtigen müssen (Beschwerde S. 9 ff., 46 ff.).  
 
 Desgleichen beanstandet die Beschwerdeführerin die Abweisung ihres Antrags, es sei der von H.________ genannte "Ja.________", mutmasslich J.________, als Zeuge zu befragen. H.________ habe sowohl gegenüber dem Gutachter als auch im Schreiben an die Vorinstanz glaubhaft angegeben, dass dieser "Ja.________" das fragliche Telefongespräch ebenfalls mitgehört habe. Dieser hätte somit die Absprache zwischen den Mitangeklagten X.________ und Y.________ bzw. den Beeinflussungsversuch des Mitangeklagten X.________ bestätigen können. Bei H.________ und "Ja.________" handle es sich um die einzigen Entlastungszeugen. Ihre Aussagen seien für den Ausgang des Verfahrens relevant, denn deren Berücksichtigung hätte grösste Zweifel an den widersprüchlichen Aussagen der Mitangeklagten X.________ und Y.________ erweckt, von deren Glaubhaftigkeit die Vorinstanz zu Unrecht ausgegangen sei. Indem die Vorinstanz die genannten Entlastungsbeweise nicht abgenommen habe, habe sie den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. In jedem Fall verletze sie in diesem Punkt ihre Begründungspflicht, da sie nicht darlege, aus welchen Gründen sie den Antrag abgelehnt habe (Beschwerde S. 31 ff.). 
 
3.1.2. Im Weiteren erblickt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin, dass die Vorinstanz ihren Antrag auf Einvernahme verschiedener Leumundszeugen, namentlich von Freunden und Freundinnen sowie einer ehemaligen Mitinsassin im Gefängnis, abgewiesen hat. Die Vorinstanz messe der Persönlichkeit bei der Beurteilung ihrer Tatbeteiligung eine wesentliche Bedeutung bei. Dabei stütze sie sich einseitig nur auf Aussagen von Personen, welche ein negatives Bild von ihr entworfen hätten. Die beantragten Zeugen und Zeuginnen, welche ihr seit Jahrzehnten naheständen, hätten demgegenüber darlegen können, dass sie auch über ganz andere Charaktereigenschaften als Dominanz und Härte verfüge (Beschwerde S. 35 ff.). Die Vorinstanz habe zudem zu Unrecht ihren Antrag auf Einvernahme von Zeugen zu ihrer angeblichen Motivlage, namentlich zu ihrer finanziellen Situation und zu ihrer Einstellung zum Geld, abgewiesen. In diesem Zusammenhang habe sich die Vorinstanz weder mit ihren Vorbringen zu ihrer finanziellen Lage und ihrer Einkommenssituation noch mit den in der Berufungsverhandlung zitierten zahlreichen Briefen von Bekannten, in welchen sie als geschätzte, liebenswürdige und hilfsbereite Person beschrieben werde, auseinandergesetzt. Darüber hinaus habe die Vorinstanz bei der Beurteilung der finanziellen Situation völlig ausser Acht gelassen, dass sie in einem der Schenkkreise in der Mitte gestanden habe, so dass sie von neu eintretenden Mitgliedern in naher Zukunft je Fr. 15'000.-- habe erwarten können. Schliesslich habe sie immer klar ausgesagt, den Mitangeklagten von einem Raub am 5. Juni 2009 abgeraten zu haben, weil sie gewusst habe, dass das Opfer A.________ zwar einen grösseren Betrag in Basel abgeliefert, aber nicht viel Geld zurückgebracht habe. Zuletzt habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass sie dem Mitangeklagten X.________ vor der Tat rund Fr. 2'300.-- geliehen habe und dass nach ihrer Verhaftung in ihrer Wohnung ein Betrag von Fr. 7'100.-- gefunden worden sei, was ebenfalls dagegen spreche, dass sie im Zeitpunkt der Tatbegehung zu wenig Geld gehabt habe, um ihre Bedürfnisse zu decken. Die Vorinstanz habe ihre Persönlichkeit und ihre angebliche Motivlage völlig einseitig gewürdigt und damit den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt (Beschwerde S. 41 ff., 52 ff.).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Die Vorinstanz führt in Bezug auf den Antrag auf Vernehmung von H.________ als Zeuge oder als Auskunftsperson aus, dieser habe sich schon im Juni 2009 mit dem Hinweis bei der Polizei gemeldet, er könne Aussagen zu Beteiligten am Dreifachmord von B.________ machen. Er sei daraufhin am 24. und 26. Juni 2009 einvernommen worden. In diesen Befragungen habe er kein von ihm angeblich mitgehörtes Telefongespräch zwischen den Mitangeklagten X.________ und Y.________ erwähnt. Die in der Berufungserklärung (Akten des Obergerichts Ordner 1 act. 38 ff., 41) beantragte Befragung von H.________ als Zeuge sei mit Verfügung vom 2. Juli 2013 bewilligt und auf den 24. Oktober 2013 angesetzt worden. Im Vorfeld dieser Einvernahme habe H.________ bei der Stadtpolizei Aarau vorgesprochen und sich dabei so auffällig benommen, dass der Amtsarzt beigezogen und im Anschluss daran die fürsorgerische Unterbringung verfügt worden sei. Im Anschluss daran habe die Verfahrensleitung eine ambulante Begutachtung gemäss Art. 164 Abs. 2 StPO über die Urteilsfähigkeit des beantragten Zeugen angeordnet. Das Gutachten der psychiatrischen Dienste Aargau vom 4. Oktober 2013 habe in der Folge bei H.________ eine krankhafte psychische Störung aus dem Formenkreis der Schizophrenie diagnostiziert, die es der paranoiden Schizophrenie gemäss ICD-10 F20.0 zuordnete (Gutachten, Akten des Obergerichts Ordner 1 act. 241 ff.). H.________ sei allein im Jahr 2009 fünf Mal, v.a. wegen optischer und akustischer Halluzinationen, psychiatrisch hospitalisiert worden; insgesamt seien 32 Hospitalisationen in der Psychiatrischen Klinik Königsfelden vermerkt. Der Gutachter gelange in Kenntnis des Sachverhalts, zu dem er H.________ selber befragt habe, zum Schluss, dass dieser nicht urteilsfähig sei. Aufgrund der fehlenden Urteilsfähigkeit hinsichtlich des konkreten Gegenstandes der Einvernahme verfügte die Vorinstanz am 15. Oktober 2013, dass H.________ weder als Zeuge noch als Auskunftsperson befragt werde, und setzte die Zeugenbefragung vom 24. Oktober 2013 ab (Akten des Obergerichts, Ordner 1, act. 316 f.). Hinsichtlich der Videoaufzeichnung des Fernsehberichtes mit H.________ weist die Vorinstanz sodann darauf hin, dass diese Teil der Akten bilde und vom Gericht visioniert worden sei (angefochtenes Urteil S. 36; vgl. Subeventualantrag Akten des Obergerichts Ordner 2 act. 544 Ziff. 3, 560; vgl. auch Ordner 1 act. 41 ).  
 
 Hinsichtlich der beantragten Einvernahme von "Ja.________" als Zeugen nimmt die Vorinstanz an, da bei H.________ die Urteilsfähigkeit nicht gegeben sei, seien Zeugen, die sich aus dessen Schilderungen ergeben würden, ebenfalls nicht relevant (angefochtenes Urteil S. 38). 
 
3.2.2. In Bezug auf den Antrag auf Einvernahme verschiedener Personen aus dem Freundes- und Bekanntenkreis der Beschwerdeführerin führt die Vorinstanz aus, der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin komme im Rahmen der Beweiswürdigung keine überragende Bedeutung zu. Diese stelle lediglich einen Aspekt neben vielen anderen, teilweise wesentlich gewichtigeren Elementen dar. Im Übrigen zeichne das psychiatrische Gutachten keineswegs nur ein einseitig negatives Bild der Beschwerdeführerin. Diese Einschätzung des Gutachters werde durch den Führungsbericht der Anstalten Hindelbank vom 17. April 2012, der ebenfalls ein Nebeneinander von Hilfsbereitschaft und Dominanz schildere, vollumfänglich bestätigt. Angesichts der zahlreichen Eigen- und Fremdbeschreibungen in den Akten sowie der ausserordentlich langen Explorationsgespräche und der diversen psychologischen Testungen bestehe für das Einholen von weiteren Fremdauskünften kein Bedarf. Die vom Gutachter vorgenommene Persönlichkeitsanalyse der Beschwerdeführerin sei umfassend und nachvollziehbar. Von weiteren Zeugen, die dem Gericht nach Jahren ihre Eindrücke von Begegnungen mit der Beschwerdeführerin ausserhalb des eigentlichen Tatkomplexes schilderten, sei kein Erkenntnisgewinn zu erwarten (angefochtenes Urteil S. 35 f., 40, 113 ff., 187 f.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 106 ff.).  
 
4.  
 
4.1.  
 
4.1.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c und 107 StPO dient einerseits der Klärung des Sachverhaltes, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Er umfasst insbesondere das Recht der Betroffenen, mit Beweisanträgen, die sich auf entscheidwesentliche Tatsachen beziehen, namentlich mit dem Antrag auf Befragung von Entlastungszeugen, gehört zu werden und an der Erhebung erheblicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 138 V 125 E. 2.1; 137 I 195 E. 2.2; 135 I 187 E. 2.2).  
 
 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Argumente und Verfahrensanträge der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (BGE 127 I 54 E. 2b; 126 I 97 E. 2b; 124 I 49 E. 3a, 241 E. 2, je mit Hinweisen). Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jeden tatsächlichen oder rechtlichen Einwand ausdrücklich widerlegen müsste. Sie kann sich vielmehr auf die für ihren Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte und Leitlinien beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 138 I 232 E. 5.1; 138 IV 81 E. 2.2; 137 I 266 E. 3.2; 136 I 229 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen). 
 
 Die grundsätzliche Pflicht, die ihr angebotenen Beweise abzunehmen, hindert die Behörde indes nicht daran, auf weitere Beweiserhebungen zu verzichten, wenn sie in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, ihre Überzeugung werde auch durch diese nicht geändert (BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; 124 I 208 E. 4a, je mit Hinweisen). Dabei muss die Strafbehörde das vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrages ergänzen und unter diesem Gesichtspunkt würdigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_764/2013 vom 26. Mai 2014 E. 4.3 und 6B_358/2013 vom 20. Juni 2013 E. 3.4). 
 
4.1.2. Nach Art. 139 StPO setzen die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Abs. 1). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bereits bekannt oder rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Abs. 2; vgl. auch die Art. 6 und 318 Abs. 2 StPO). Nur wenn die Strafverfolgungsorgane ihrer Amtsermittlungspflicht genügen, dürfen sie einen Sachverhalt als erwiesen ansehen (Sabine Gless, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 139 StPO N 10 StPO). Beweisanträge dürfen mithin nur in den engen Grenzen von Art. 139 Abs. 2 StPO abgewiesen werden (Gless, a.a.O., Art. 139 StPO N 11 und 48; Wolfgang Wohlers, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 139 N 6). Ungeeignet ist ein Beweismittel, wenn es offensichtlich untauglich ist und bei dem daher von vornherein feststeht, dass der angebotene Beweis die streitige Tatsache nicht zu beweisen vermag (Wohlers, a.a.O., Art. 139 N 13).  
 
4.2. Gemäss Art. 163 Abs. 1 StPO setzt die Zeugnisfähigkeit voraus, dass die als Zeugin zu befragende Person hinsichtlich des Gegenstandes der Einvernahme urteilsfähig ist. Ist sie wegen eingeschränkter Urteilsfähigkeit nicht in der Lage, den Gegenstand der Einvernahme zu erfassen, wird sie nach Art. 178 lit. c StPO als Auskunftsperson einvernommen.  
 
5.  
 
5.1. Dem zur Abklärung der Urteilsfähigkeit eingesetzten Gutachter wurden die Fragen unterbreitet, ob H.________ in der Lage sei, sich der persönlichen Konsequenzen der Verletzung einer Zeugnispflicht bewusst zu sein (Frage der Urteilsfähigkeit) und ob bei ihm psychische Störungen vorlägen, welche seine Fähigkeiten, sachgerecht Wahrnehmungen zu machen, diese zu verarbeiten und wiederzugeben, beeinträchtigten (Akten des Obergerichts, Ordner 1, act. 189). Das Gutachten der Psychiatrischen Dienste Aargau vom 4. Oktober 2013 gelangt zum Schluss, der Explorand sei zum aktuellen Zeitpunkt nicht in der Lage, den Sachverhalt intellektuell zu erfassen und zu verstehen. Da die Erkenntnisfähigkeit nicht gegeben sei, sei dem Exploranden auch eine rationale Verarbeitung seines Wissens über den Sachverhalt (Wertungsfähigkeit) nicht möglich. Mangels erforderlicher Einsicht fehlten überdies die Fähigkeit zur eigenen Willensbildung und die Fähigkeit, gemäss dem eigenen Willen zu handeln. Insgesamt sei der Explorand nicht urteilsfähig (Gutachten, Akten des Obergerichts, Ordner 1, act. 241 ff., 260). Ferner führt das Gutachten aus, beim Exploranden liege eine paranoide Schizophrenie vor. Aktuell leide er an akustischen Halluzinationen sowie möglicherweise an optischen Halluzinationen, Wahnideen, ausgeprägten Ängsten, Panikattacken und Ich-Störungen. Diese Symptomatik schränke seine Fähigkeiten, sachgerechte Wahrnehmungen zu machen, diese zu verarbeiten und wiederzugeben, erheblich ein (Akten des Obergerichts, Ordner 1, act. 241 ff., 260 f.).  
 
 Die Feststellung der mangelnden Urteilsfähigkeit erfolgte im Rahmen der Beantwortung der Frage, ob H.________ in der Lage sei, sich der Konsequenzen einer Verletzung der Zeugnispflicht bewusst zu sein. Aus der Antwort, dass der Explorand nicht fähig sei, den Sachverhalt intellektuell zu erfassen und zu verstehen, ergibt sich aber, dass der Gutachter die Urteilsfähigkeit der beantragten Auskunftsperson in Bezug auf den Gegenstand der Einvernahme ausschliesst. Die Einvernahme von Personen setzt aber Urteilsfähigkeit hinsichtlich des Verfahrensgegenstandes voraus (Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N 852). Bei vollständiger Urteilsunfähigkeit ist auch eine Einvernahme als Auskunftsperson ausgeschlossen (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 164 N 3 und Art. 178 N 7; vgl. auch Roland Kerner, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 178 StPO N 7 und Jürg Bähler, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 163 StPO N 13). Soweit der Gutachter somit die Urteilsfähigkeit von H.________ für den massgeblichen Zeitpunkt der Einvernahme verneint, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von dessen Einvernahme als Auskunftsperson abgesehen hat. Hiefür ist ohne Bedeutung, dass das Gutachten in Bezug auf die Fähigkeiten des Exploranden, sachgerechte Wahrnehmungen zu machen, diese zu verarbeiten und wiederzugeben, lediglich eine erhebliche Einschränkung feststellt. Wesentlicher Zeitpunkt ist derjenige der Einvernahme. Der Zeitpunkt, in welchem die Wahrnehmung über den Gegenstand der Einvernahme gemacht wurde, ist ohne Bedeutung (Bähler, a.a.O., Art. 163 N 14). 
 
 Im Übrigen verletzt der angefochtene Entscheid auch unter dem Gesichtspunkt der antizipierten Beweiswürdigung kein Bundesrecht. Die Beschwerdeführerin ruft H.________ als Auskunftsperson an, um ihren Standpunkt, wonach sie von den Mitangeklagten zu Unrecht belastet worden sei, zu erhärten. Die kantonalen Instanzen haben indes die Theorie eines Komplotts zwischen den Mitangeklagten X.________ und Y.________ zum Nachteil der Beschwerdeführerin verworfen und sind damit implizit zum Schluss gelangt, dass die beantragte Einvernahme aus ihrer Sicht nichts an ihrer Überzeugung zu ändern vermocht hätte. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz stellt in diesem Zusammenhang fest, der Mitangeklagte Y.________ habe die Beschwerdeführerin zu Beginn der Untersuchung gedeckt und ausgesagt, sie sei gegen den Raubüberfall auf A.________ gewesen. Seine Aussagen seien in Bezug auf die Beschwerdeführerin differenziert, von grosser Zurückhaltung geprägt und frei von jeglichem Belastungseifer gewesen. Er habe selbst dann entlastende Aussagen gemacht, wenn die konkrete Fragestellung aufgrund ihres suggestiven Charakters eine deutliche Belastung der Beschwerdeführerin hätte erwarten lassen. Auch der Mitangeklagte X.________ habe in der ersten Befragung angegeben, sie hätten nicht im Auftrag der Beschwerdeführerin gehandelt. Zudem nimmt die Vorinstanz an, indem die Mitangeklagten zugegeben hätten, dass ihr Vorgehen im Voraus mit der Beschwerdeführerin abgesprochen und geplant gewesen sei, hätten sie sich in erheblichem Ausmass selbst belastet. So habe sich etwa der Mitangeklagte Y.________ mit seinem - unmittelbar nach einer Unterbrechung der Einvernahme und einer Rücksprache mit seinem damaligen Verteidiger erfolgten - Eingeständnis eines planmässigen Vorgehens die naheliegende Verteidigungsstrategie, die Tötungen seien für ihn völlig überraschend gekommen und das Geschehen sei in nicht vorhersehbarer Weise eskaliert, selbst abgeschnitten (angefochtenes Urteil S. 84, 88 f., 98 oben und 100 f.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 96 ff., 99). Ausserdem stünden die engen persönlichen Beziehungen der Mitangeklagten zur Beschwerdeführerin der Annahme entgegen, jene hätten sie zu Unrecht der Mitverantwortung für die Tötungen bezichtigen wollen (angefochtenes Urteil S. 100 f.; erstinstanzliches Urteil S. 98 f.). Ganz abgesehen davon, dass die beiden Mitangeklagten angesichts der Vielschichtigkeit des Verfahrens kognitiv kaum in der Lage gewesen wären, sich die gegen die Beschwerdeführerin erhobenen Belastungen auszudenken (erstinstanzliches Urteil S. 94). Schliesslich ist in diesem Punkt darauf hinzuweisen, dass die beantragte Auskunftsperson nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz in den polizeilichen Befragungen vom Juni 2009 nichts von einem mitgehörten Telefongespräch zwischen den Mitangeklagten X.________ und Y.________ erwähnt hat (angefochtenes Urteil S. 36) und dass nach den Ausführungen des Staatsanwalts in der Berufungsverhandlung von den nach der Tat überwachten Telefongesprächen zwischen den Mitangeklagten keines auch nur annähernd den von H.________ behaupteten Inhalt gehabt habe. 
 
 Insgesamt ist vor diesem Hintergrund der Schluss, eine Verschwörung der Mitangeklagten X.________ und Y.________ falle ausser Betracht, jedenfalls nicht schlechterdings unhaltbar. Im Übrigen steht der von der Beschwerdeführerin vertretene Standpunkt, die beiden Mitangeklagten hätten sich abgesprochen, sie fälschlicherweise zu belasten, im Widerspruch zu ihrem Vorwurf, die Untersuchungsbehörden hätten den Mitangeklagten Y.________ mit suggestiver Fragetechnik zur Aussage verleitet, dass sie in die Tötung der Opfer involviert gewesen sei (Beschwerde S. 87 ff.). Aus den wiedergegebenen Erwägungen der Vorinstanz ergibt sich sodann, dass die Vorinstanz entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auf ihre Vorbringen eingegangen ist und sich angemessen mit diesen auseinandergesetzt hat. Aus dem Umstand, dass sie diese verworfen hat, folgt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 
 
 Bei diesem Ergebnis verletzt auch der Verzicht auf die Einvernahme von "Ja.________" als Zeuge den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht, da der Antrag allein auf den Ausführungen von H.________ basiert. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet. 
 
5.2. Die Vorinstanz verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör auch nicht dadurch, dass sie den Antrag der Beschwerdeführerin, es seien diverse Leumundszeugen zu ihrer finanziellen Situation und ihrer Persönlichkeit zu befragen, in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen hat. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz dadurch in Willkür verfallen sein soll. Die von der Beschwerdeführerin wiedergegebenen Schreiben etc. sind vom Gutachter berücksichtigt worden und in seine Beurteilung eingeflossen. Zudem berücksichtigt die Vorinstanz durchaus, dass der Beschwerdeführerin vom Gutachter neben dominierenden Wesenszügen wie Durchsetzungskraft, Durchhaltewillen, Härte und einer gewissen kämpferischen Grundeinstellung gegenüber den Anforderungen des Lebens auch ein bedeutsames leitendes Pflichtgefühl zugeschrieben wird, welches sich in einer überdauernden Bereitschaft zu Engagement und Hilfe bei Bekannten und Freunden ausdrückt und sie als sehr pflichtbewusst und zuverlässig erscheinen lässt. Die kantonalen Instanzen halten denn auch fest, dass sich aus dem Persönlichkeitsbild für sich allein keine direkten Rückschlüsse auf eine Tatbeteiligung der Beschwerdeführerin ziehen liessen (angefochtenes Urteil S. 112 ff. und 187 f.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 106 ff.). Ausserdem werden die als Zeugen beantragten Personen in der Beschwerdeschrift nicht namentlich genannt und wird auch nicht ausgeführt, was diese im Einzelnen hätten bekunden sollen, was nicht ohnehin schon bekannt war. Es ist daher nicht ersichtlich, welche Erkenntnisse aus den Befragungen von Leumundszeugen hätten gewonnen werden können. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.  
 
6.  
 
6.1. Die Beschwerdeführerin rügt ferner eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Sie macht geltend, es habe am frühen Nachmittag des 5. Juni 2009 bei ihr zu Hause weder ein Treffen mit den beiden Mitangeklagten stattgefunden, noch sei ein Tatplan entworfen bzw. die Tötung der Familie A.________ abgesprochen worden. Die Tötungen seien Ergebnis einer Eskalation am Tatort gewesen. In ihrem Beisein sei immer nur von Diebstahl oder Raub die Rede gewesen. In dieser Beziehung habe sie eingeräumt, dass sie Tipps zur Beschaffung von Tarnbekleidung gegeben habe. Am 5. Juni 2009 hätte indes kein Raub ausgeführt werden sollen, da an diesem Tag bei dem Opfer kein Geld zu holen gewesen wäre. Daraus ergebe sich, dass sie für die Tötung der Opfer nicht verantwortlich sei. Die kantonalen Instanzen hätten die Beweise krass einseitig gewürdigt. Sie hätten lediglich den belastenden Momenten Beachtung geschenkt und die von ihrer Verteidigung vorgebrachten entlastenden Gesichtspunkte ausser Acht gelassen. Indem die Vorinstanz zudem pauschal auf die erstinstanzlichen Erwägungen verweise, verletze sie ihre Begründungspflicht. Im Einzelnen macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe ihre Aussagen willkürlich als unglaubhaft gewürdigt. Im Gegensatz zu den beiden Mitangeklagten habe sie konstant ausgesagt, auch wenn sie nicht schon bei der ersten Einvernahme alles eingestanden habe. Die Vorinstanz habe es namentlich unterlassen, die Aussagen des Mitangeklagten Y.________ den ihren gegenüberzustellen. So habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass sie bereits in der zweiten Einvernahme, ohne danach gefragt worden zu sein, freimütig ihr gesamtes Nachtatverhalten umfassend und ohne Beschönigungen gestanden habe. Sie habe namentlich eingeräumt, dass sie zusammen mit dem Mitangeklagten X.________ diverse, zumindest teilweise illegale Geldbeschaffungsprojekte verfolgt habe bzw. an solchen beteiligt gewesen sei (Beschwerde S. 107 ff.). Zudem habe die Vorinstanz bei der Würdigung der Aussagen des Mitangeklagten Y.________ nicht berücksichtigt, dass dessen Aussagen durch suggestive Fragetechnik verfälscht worden seien. Namentlich das angebliche Treffen vom 5. Juni 2009 hätten die Untersuchungsbehörden durch die suggestive Befragung des Mitangeklagten Y.________ regelrecht kreiert. Auch mit diesen Einwänden habe sich die Vorinstanz in keiner Weise auseinandergesetzt (Beschwerde S. 87 ff., 90 ff.). Schliesslich habe die Vorinstanz den Sachverhalt auch bezüglich ihrer Persönlichkeit und der Motivlage qualifiziert unrichtig festgestellt (Beschwerde S. 52 ff.).  
 
6.2. Die Vorinstanz nimmt an, die Beteiligten hätten am frühen Nachmittag des 5. Juni 2009 in der Wohnung der Beschwerdeführerin den Tatplan entworfen, nach welchem sich die beiden Mitangeklagten unter dem Vorwand der Übergabe von Geldkuverts und unter Offenlegung ihrer Identität Zugang zur Wohnung von A.________ verschaffen sollten. Zu diesem von allen drei Beteiligten mitgetragenen Tatplan habe auch gehört, sowohl A.________ als auch allenfalls weitere anwesende Personen vorerst mit Chloroform zu betäuben und anschliessend mit einem Plastiksack zu ersticken. Zweck der Tötung sei die Eliminierung von Zeugen gewesen. Denn da sich die beiden Mitangeklagten vorgängig telefonisch bei A.________ angemeldet hätten, sei eine Identifizierung der Täter nur durch deren Tötung zu verhindern gewesen (angefochtenes Urteil S. 107 f. 110, vgl. auch oben E. 2.2).  
 
 Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid im Wesentlichen auf die Aussagen der drei Tatbeteiligten im Untersuchungs- und im gerichtlichen Verfahren sowie auf verschiedene Indizien, namentlich die rückwirkende Teilnehmeridentifikation der Rufnummer des Mitangeklagten X.________ (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_59/2014 vom 28. Juli 2014 E. 3.2), das Nachtatverhalten der Beschwerdeführerin und die Würdigung ihrer Persönlichkeit. Dabei gelangt sie nach einer einlässlichen Würdigung aller Beweise zum Ergebnis, es könne ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin von den Mitangeklagten X.________ und Y.________ zu Unrecht belastet werde. Zahlreiche Schilderungen der beiden Haupttäter zum Tatbeitrag der Beschwerdeführerin stimmten genau mit ihren eigenen Angaben überein und seien von dieser unbestritten. So seien die Aussagen, wonach die Beschwerdeführerin wiederholt auf die Rückzahlung des von ihr geliehenen Geldes gedrängt habe, wonach sie darüber diskutiert hätten, wie sie auf kriminelle Weise zu Geld gelangen könnten und die Beschwerdeführerin dazu Vorschläge gemacht habe, und wonach sie schliesslich einen Raubüberfall auf die Familie A.________ geplant hätten, aufgrund des Eingeständnisses der Beschwerdeführerin nachgewiesen. Soweit die Aussagen der Mitangeklagten X.________ und Y.________ nicht mit denjenigen der Beschwerdeführerin übereinstimmten, hätten sich deren Erklärungen teilweise aufgrund der Ergebnisse von Telefonverbindungsnachweisen als zutreffend erwiesen (angefochtenes Urteil S. 100, 103). Insgesamt nimmt die Vorinstanz an, die Beschwerdeführerin habe zwar nicht die Rolle der klar dominierenden Drahtzieherin innegehabt, welche zwei nahezu willenlose junge Männer ins Verderben geschickt habe. Sie sei aber in diesem Trio ein wichtiges Mitglied, eine Mitorganisatorin gewesen, welche für die Planung und Vorbereitung der Taten eine zentrale Rolle gespielt und unmittelbar nach den Taten mit der Entgegennahme der Beute sowie dem Verwischen der Spuren und den hierzu gegebenen Tipps die Führung übernommen habe (angefochtenes Urteil S. 116 f., 123, vgl. auch S. 130 ff. [zur rechtlichen Würdigung als Mittäterschaft]). 
 
7.  
 
7.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (vgl. dazu Art. 95 ff. BGG). Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerdeführerin wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1).  
 
 Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Die Rüge der willkürlichen Feststellung des Sachverhalts prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist. In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf eine blosse appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 138 I 171 E. 1.4; 136 II 489 E. 2.8; 133 IV 286 E. 1.4; je mit Hinweisen). 
 
7.2. Gemäss dem aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO). Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt, dass sich das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. Das Gericht darf sich nicht nach Gutdünken und rein subjektivem Empfinden von der Schuld der angeklagten Person überzeugt zeigen. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind aber ohne Bedeutung. Es müssen vielmehr erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel vorliegen. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a; 124 IV 86 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2b, S. 35 f.; Esther Tophinke, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 83). Die Entscheidregel besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Der Grundsatz "in dubio pro reo" kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben.  
 
 Soweit das Urteil auf der Grundlage von Indizien ergeht, ist nicht die isolierte Betrachtung jedes einzelnen Beweises, sondern deren gesamthafte Würdigung massgebend. Würdigt das erkennende Gericht einzelne seinem Entscheid zugrunde liegende, belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Erforderlich ist, dass bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Täterschaft zurückbleiben (Urteile des Bundesgerichts 6B_1077/2013 vom 22. Oktober 2014 E. 1.1.2; 6B_217/2012 vom 20. Juli 2012 E. 2.2.2; 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 3.2 und 3.4, je mit Hinweisen). 
 
8.  
 
8.1. Den kantonalen Instanzen steht bei der Beweiswürdigung ein weiter Spielraum des Ermessens zu. Was die Beschwerdeführerin gegen die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz vorbringt, ist nicht geeignet Willkür darzutun. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es für die Annahme von Willkür nicht, wenn das angefochtene Urteil mit der Darstellung der Beschwerdeführerin nicht übereinstimmt oder wenn eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen ist. Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nur vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren Beweiswürdigung beruht, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 140 I 201 E. 6.1; 138 I 49 E. 7.1 und 305 E. 4.3; 138 V 74 E. 7). Die Beschwerdeführerin beschränkt sich in weiten Teilen ihrer umfangreichen Beschwerdeschrift darauf, ihre eigene Sichtweise des Geschehens darzulegen und unter Wiederholung des vorinstanzlichen Plädoyers die Einwände vorzutragen, die sie bereits im kantonalen Verfahren erhoben hat. Zum Nachweis einer willkürlichen Beweiswürdigung hätte die Beschwerdeführerin indes klar und substantiiert dartun müssen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind und dass die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen. Dazu hätte sie sich insbesondere mit dem für die kantonalen Instanzen wesentlichen Gesichtspunkt auseinandersetzen müssen, wonach sich die Mitangeklagten X.________ und Y.________ durch die Schilderung eines geplanten Vorgehens selber erheblich belasteten. Zu diesem Punkt äussert sie sich in ihrer Beschwerde indes nicht. Stattdessen führt sie zahlreiche Einzelpunkte an, die nach ihrer Auffassung Anlass für eine andere Beurteilung hätten geben sollen. Namentlich rügt sie etwa die Beurteilung ihrer Persönlichkeit und ihrer Motivlage sowie die Würdigung ihrer eigenen und der durch angebliche suggestive Befragung verfälschten Aussagen des Mitangeklagten Y.________. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erscheint das angefochtene Urteil in diesen Punkten indes nicht als schlechterdings unhaltbar. So nimmt die Vorinstanz in Bezug auf die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin lediglich an, die von ihr bestrittenen Tatbeiträge seien mit ihren Charaktereigenschaften vereinbar. Aus dem Persönlichkeitsbild allein zieht sie aber keine direkten Rückschlüsse auf eine Tatbeteiligung der Beschwerdeführerin. Abgesehen davon anerkennt sie auch, dass jener neben dominierenden Wesenszügen auch eine grosse Bereitschaft zu Engagement und Hilfe bei Bekannten und Freunden attestiert werden (angefochtenes Urteil S. 102 ff., 187 f.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 108; ferner oben E. 5.2). In Bezug auf die finanziellen Verhältnisse ist im Weiteren unbestritten, dass die Beschwerdeführerin wegen der Rückzahlung der ausstehenden Schulden auf die beiden Mitangeklagten Druck ausgeübt hat und dass bei ihr ausserordentliche Ausgaben u.a. für Arztrechnungen, Tierarztrechnungen und Reparaturen der Hundezwinger anstanden. Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin im Untersuchungsverfahren denn auch eingeräumt, dass sie Geld brauchte (angefochtenes Urteil S. 66, 74 und 77 mit Hinweisen; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 104 ff.). Dass sie bei einer finanziellen Notlage von verschiedenen Bekannten unterstützt worden wäre (Beschwerde S. 42 f.), ändert daran nichts. Gegen die finanzielle Bedrängnis spricht auch nicht der Umstand, dass die Beschwerdeführerin dem Mitangeklagten X.________ vor der Tat Geld geliehen hat und dass in ihrer Wohnung ein Betrag von Fr. 7'100.-- aufgefunden worden ist, zumal nach Auffassung der kantonalen Instanzen der grösste Teil dieses Betrages aus dem Raub vom 5. Juni 2009 stammt (angefochtenes Urteil S. 194; erstinstanzliches Urteil S. 213). Jedenfalls hat die Beschwerdeführerin, wie die Vorinstanz einleuchtend erwägt, ihr Interesse an zusätzlichen finanziellen Mitteln auch durch die Teilnahme an illegalen Schneeballsystemen wie dem Schenkkreis dokumentiert, wobei zu jener Zeit keine konkreten Aussichten darauf bestanden, dass sie in nächster Zukunft einen grösseren Geldbetrag hätte erwarten können (angefochtenes Urteil S. 111 f.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 104 ff.). Im Weiteren ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz die Aussagen der Beschwerdeführerin willkürlich als unglaubhaft gewürdigt hätte. Die Vorinstanz hat die Erklärungen aller Beteiligten einlässlich geprüft und gegeneinander abgewogen (angefochtenes Urteil S. 64 - 103). Dabei kommt sie zum Schluss, die Aussagen der Beschwerdeführerin zeichneten sich durch Widersprüche und Brüche in den Schilderungen ihrer Tatbeiträge aus, wodurch ihre Darstellung, sie habe sehr früh von sich aus und in freier Erzählung zugestanden, was sie getan habe, widerlegt werde (angefochtenes Urteil S. 76 f.). Inwiefern dieser Schluss schlechterdings unhaltbar sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich dar. Unbegründet ist die Beschwerde sodann, soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Feststellung des Sachverhalts beruhe im Wesentlichen auf einer systematischen suggestiven Befragung des Mitangeklagten Y.________, mit welcher sie auf dem Papier letztlich zur Mörderin bzw. "zur denkenden und lenkenden Figur" gemacht worden sei (Beschwerde S. 74, 89 ff.; vgl. zu suggestiven Fragen Urteil des Bundesgerichts 6B_676/2013 vom 28. April 2014 E. 4.4.3; ferner Daniel Häring, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 143 StPO N 37). Die Vorinstanz räumt durchaus ein, dass dem Mitangeklagten Y.________ im Untersuchungsverfahren verschiedentlich suggestive Fragen gestellt worden sind. Sie führt aber als Argument für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen an, dass dieser - entgegen den durch die suggestiven Fragen zum Ausdruck gebrachten Erwartungen - die Beschwerdeführerin jeweils nicht weiter belastet, sondern sie vielmehr in Schutz genommen und ihre Beteiligung zurückhaltend geschildert habe. Insofern habe er den Suggestionsversuchen widerstanden. Zudem sei er von suggestiven Fragestellungen nicht geradezu überflutet worden, wie die Beschwerdeführerin geltend gemacht habe, sondern habe die wesentlichen Aspekte des Geschehens, namentlich das Treffen bei der Beschwerdeführerin am frühen Nachmittag des Tattages, ihren Vorschlag, sich beim Opfer unter einem Vorwand telefonisch anzumelden sowie den Tötungsplan mehrmals in freier Rede geschildert, ohne dass suggestive Fragestellungen die Antwort in eine bestimmte Richtung gelenkt hätten (angefochtenes Urteil S. 85 ff., 101 f.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 100 f.). Inwiefern die Vorinstanz die "Suggestionsproblematik" nur am Rande und dazu krass einseitig behandelt haben soll (Beschwerde S. 96), ist nicht ersichtlich. Jedenfalls sind ihre Erwägungen nicht schlechterdings unhaltbar. Damit ist insgesamt nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss gelangt, das Treffen am frühen Nachmittag des 5. Juni 2009 und der dort gefasste Entschluss zur Tötung der Opfer seien nachgewiesen. Was die Beschwerdeführerin hiegegen einwendet, genügt für den Nachweis von Willkür nicht. Soweit sie geltend macht, die Untersuchungsbehörden hätten das Treffen am Tattag durch die Formulierung ihrer Fragen regelrecht kreiert (Beschwerde S. 95), setzt sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend mit den früheren Einvernahmen auseinander (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_756/2009 vom 26. November 2009 E. 1.3.2). Der blosse Hinweis darauf, dass der Mitangeklagte Y.________ gegenüber dem Gutachter angegeben hat, er und der Mitangeklagte X.________ hätten sich gegen 11.00 Uhr bei der Beschwerdeführerin getroffen, mithin zu einem Zeitpunkt, in welchem sie gar nicht zu Hause gewesen sei, begründet jedenfalls keine Willkür, zumal er das Treffen nicht in Abrede gestellt hat. Dasselbe gilt, soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Folgerung der Vorinstanz wendet (Beschwerde S. 100), aus der detaillierten Schilderung der räumlichen Verhältnisse sei darauf zu schliessen, dass das Treffen tatsächlich stattgefunden habe (angefochtenes Urteil S. 94 f., 96; erstinstanzliches Urteil S. 119). Nichts anderes ergibt sich aus den zeitlichen Verhältnissen (vgl. hiezu angefochtenes Urteil S. 105 f.; erstinstanzliches Urteil S. 117 ff.), die es nach Auffassung der Beschwerdeführerin nicht erlaubt haben sollen, einen neuen Tatplan, der die Tötung des Opfers umfasst habe, zu entwerfen (Beschwerde S. 100 ff.). Die Vorinstanz stellt nicht fest, das Treffen habe erst um 13.21 Uhr, dem Zeitpunkt, als das Telefonat mit A.________ geführt wurde, begonnen, sondern legt es ohne genaue zeitliche Fixierung auf den frühen Nachmittag des Tattages fest (angefochtenes Urteil S. 104, 122; vgl. auch erstinstanzliches Urteil 117 ff.). Ausserdem wurde schon bei den Vorbereitungshandlungen für einen Raubüberfall zwischen dem 10. und 14. Mai 2009 ein sog. Plan B entworfen, der die Tötung der anwesenden Personen umfasste (vgl. E. 9.3). Zuletzt ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 94) nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in Bezug auf das Treffen am Tattag auf die umfassende Beweiswürdigung der ersten Instanz verweist (angefochtenes Urteil S. 104). Die Vorinstanz darf für die Beweiswürdigung ohne Weiteres auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. BGE 123 I 31 E. 2), zumal sie diese damit zu ihren eigenen macht. Im Übrigen beschränkt sich die Vorinstanz nicht auf eine blosse Verweisung, sondern begründet ihr Urteil auch mit eigenen Erwägungen.  
 
 Insgesamt verletzt das angefochtene Urteil in diesem Punkt kein Bundesrecht. Es könnte ohnehin nur dann als willkürlich aufgehoben werden, wenn es nicht nur in einzelnen Punkten anfechtbar wäre, sondern das Ergebnis der Beweiswürdigung insgesamt als nicht haltbar beurteilt werden müsste. Dass dies hier der Fall wäre, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich daher auch in diesem Punkt als unbegründet, soweit sie sich nicht in einer appellatorischen Kritik erschöpft. 
 
9.  
 
9.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich schliesslich gegen den Schuldspruch der Vorbereitungshandlungen zu Mord im Zeitraum vom 10. bis 14. Mai 2009. Sie macht auch in diesem Zusammenhang eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend. Die Vorinstanz habe sich in diesem Punkt nicht mit den Aussagen von K.________ auseinandergesetzt, der am Versuch vom 14. Mai 2009 massgeblich beteiligt gewesen und erstinstanzlich von der Anklage der Vorbereitungshandlungen zu Mord freigesprochen worden sei. Die Vorinstanz hätte diese Aussagen zwingend berücksichtigen müssen. Zudem habe die Vorinstanz einseitig nur diejenigen Aussagen des Mitangeklagten Y.________ berücksichtigt, welche für die Annahme einer Tötungsabsicht sprächen, diejenigen, aus welchen sich dies nicht ableiten lasse, hingegen ausser Acht gelassen. Dasselbe gelte für die Aussagen des Mitangeklagten X.________, der mit Ausnahme der Schlusseinvernahme, stets bekundet habe, dass es am 14. Mai 2009 keine Tötungsabsicht gegeben habe (Beschwerde S. 111 ff.).  
 
9.2. Die Vorinstanz nimmt in diesem Punkt an, die Mitangeklagten X.________ und Y.________ hätten die ihnen angelasteten organisatorischen und technischen Vorkehrungen zu Raub und Mord, nämlich das Auskundschaften der Tatortumgebung, das Besorgen von Tatutensilien wie Overalls, Handschuhe, Funkgeräte und Pistolen sowie die Fahrt vom 14. Mai 2009 nach B.________ und das mehrmalige Klingeln an der Haupteingangstüre der Liegenschaft L.________-Strasse anerkannt. Die Vorbereitungsgespräche hätten bei der Beschwerdeführerin zu Hause stattgefunden und diese habe daran teilgenommen. Bereits zu diesem Zeitpunkt sei von ihr die Frage nach der Bereitschaft zur Tötung von anwesenden Personen aufgeworfen und mit den übrigen Beteiligten besprochen worden. Sie habe gewusst, dass der Mitangeklagte X.________ zur einer allfälligen Tötung bereit gewesen sei. Bereits zu diesem Zeitpunkt sei von zwei Tatvarianten (Plan bzw. Idee A und B) die Rede gewesen. Danach hätten nach der ersten Variante die Mitangeklagten zusammen mit K.________ maskiert in die Wohnung von A.________ eindringen sollen, wobei die anwesenden Personen hätten gefesselt und geknebelt werden sollen. Bei der zweiten Variante hätte der Mitangeklagte X.________ nach den Aussagen des Mitangeklagten Y.________ bei A.________ klingeln und über die Gegensprechanlage melden sollen, dass er Geldkuverts abgeben müsse, sowie das Opfer auffordern sollen, ihn einzulassen. Da A.________ in diesem Fall den Mitangeklagten X.________ erkannt hätte, hätte sie, damit die Tat nicht von vornherein hätte aufgedeckt werden können, getötet werden müssen. Aufgrund der glaubhaften Aussagen des Mitangeklagten Y.________ sei zudem davon auszugehen, dass die Mittäter X.________ und K.________ Schusswaffen mit sich geführt hätten, welche sie unmittelbar bzw. wenige Tage nach dem gescheiterten Raubvorhaben der Beschwerdeführerin übergeben hätten. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die Tötungsbereitschaft von X.________ gekannt und von den Mitbeschuldigten die Waffen entgegengenommen habe, ohne sich in irgendeiner Art und Weise davon zu distanzieren, lasse nur den Rückschluss zu, dass sie den Tötungsplan mitgetragen habe (angefochtenes Urteil S. 123 ff., 136 ff.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 129 ff.).  
 
9.3. Das angefochtene Urteil verletzt auch in diesem Punkt kein Bundesrecht. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin eingeräumt, es könne sein, dass von der "Idee A und der Idee B" gesprochen worden sei. Zudem habe sie angegeben, es sei sicher vor dem 14. Mai 2009 gewesen, als sie das Betäubungsmittel ins Spiel gebracht habe, nachdem sie die beiden Mitangeklagten gefragt habe, ob sie Leute umbringen wollten (angefochtenes Urteil S. 138). Da bereits für den Versuch vom 14. Mai 2009 besprochen wurde, dass es keine Zeugen geben durfte, ist es nicht unhaltbar, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt, bei der Tatvariante B, welche miteinschloss, dass das Opfer den Mitangeklagten X.________ erkannt hätte, hätte für die Täter keine andere Möglichkeit bestanden, als die Zeugen zu eliminieren. Dies gilt auch, soweit die Vorinstanz annimmt, die Beschwerdeführerin sei sich darüber im Klaren gewesen und ihre Mitwirkungshandlungen hätten sich auch auf die Absicht erstreckt, die Zeugen im Fall der Identifizierung der beiden Mitangeklagten zu töten (angefochtenes Urteil S. 138 f.). Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.  
 
10.  
 
 Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da ihr Rechtsbegehren von vornherein als aussichtslos (vgl. BGE 138 III 217 E. 2.2.4) erschien, ist ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ihren eingeschränkten finanziellen Verhältnissen kann bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Januar 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Boog