Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_184/2022  
 
 
Urteil vom 8. März 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Hohl, Kiss, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin May Canellas, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Republik Indien, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christopher Boog, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
Aa.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Scherer sowie Rechtsanwältinnen Sandrine Giroud, Louise Aellen und Elisabeth Everson, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit, Revision, 
 
Revisionsgesuch gegen den Zwischenentscheid 
vom 13. Dezember 2017 und den Endentscheid 
vom 27. Mai 2020 des Schiedsgerichts mit Sitz in Genf (PCA Case No. 2014-10). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Gemäss den Bestimmungen der Internationalen Fernmeldeunion (International Telecommunication Union, ITU) wurden der Republik Indien (Schiedsbeklagte, Gesuchstellerin) mehrere elektromagnetische Frequenzbänder zugewiesen, darunter 190 MHz des S-Band-Spektrums im Frequenzbereich zwischen 2500 und 2690 MHz. Ende der 1990er und Anfang der 2000er Jahre verabschiedete die indische Regierung einen neuen politischen Rahmen, der unter anderem darauf abzielte, Investitionen des Privatsektors in die Raumfahrtindustrie zu fördern und ausländische Investoren anzuziehen. Zu diesem Zweck erliess die Regierung Richtlinien, die es dem Departement für Raumfahrt (Department of Space, DOS) ermöglichten, einen Teil davon an das Departement für Telekommunikation (Department of Telecommunications, DOT) zur kommerziellen Nutzung zu übertragen. 
Mitte 2003 nahm ein US-amerikanisches Beratungsunternehmen Verhandlungen mit der indischen Raumfahrtbehörde auf, um gemeinsam einen Teil des S-Band-Spektrums des DOT zu vermarkten. Das Unternehmen schlug vor, eine hybride (satellitengestützte/terrestrische) Kommunikationsplattform zu schaffen, um in Indien Multimediadienste über Satelliten, die von der indischen Organisation für Weltraumforschung (Indian Space Research Organisation, ISRO) gefertigt und gestartet werden sollten, sowie ein terrestrisches Netz anzubieten. Nach erfolgreichen Verhandlungen wurde am 17. Dezember 2004 unter der Firma B.________ Limited (nachfolgend B.________) eine private Gesellschaft nach indischem Recht zur Durchführung des Projekts gegründet. 
Am 28. Januar 2005 schloss B.________ mit C.________ Corporation Limited (nachfolgend C.________), einer staatlichen Gesellschaft indischen Rechts, einen Vertrag (nachfolgend B.________-Vertrag) ab, der die Nutzung von 70 MHz des S-Band-Spektrums durch B.________ zum Gegenstand hatte. Dies sollte durch die geplante Beförderung eines ersten Satelliten (PS-1 oder GSAT-6) und anschliessend eines zweiten Satelliten (PS-2 oder GSAT-6A) in die Umlaufbahn ermöglicht werden. B.________ verpflichtete sich, C.________ neben den Kosten für den Erwerb wesentlicher Komponenten eine Reservierungsgebühr von USD 20 Mio. pro Satellit sowie eine Nutzungsgebühr in der Höhe von USD 9 Mio. pro Jahr zu bezahlen. Die ursprüngliche Nutzungsdauer betrug 12 Jahre; eine zusätzliche Dauer von gleicher Länge wurde durch eine Zusatzvereinbarung vom 27. Juli 2006 in den B.________-Vertrag eingefügt. Mit Schreiben vom 2. Februar 2006 teilte C.________ der Vertragspartnerin B.________ mit, dass sie die erforderliche Genehmigung für den Bau und den Start des ersten Satelliten sowie für die Vermietung der S-Band-Transponderkapazität erhalten habe, wodurch der B.________-Vertrag in Kraft trat. 
Im Oktober 2007 kontaktierte der Vertreter von B.________ den Vorstandsvorsitzenden der Ab.________ AG, einer Tochtergesellschaft der Aa.________ AG (Schiedsklägerin, Gesuchsgegnerin), um über eine mögliche Partnerschaft zu sprechen. Zu diesem Zeitpunkt hatte B.________ bereits Gelder von zwei Risikokapitalgesellschaften erhalten, die diese über ihre mauritischen Tochtergesellschaften an B.________ weitergeleitet hatten. Da das Projekt ihrer Strategie entsprach, ihr Know-how in der Planung und Gestaltung von terrestrischen Netzwerken an neue Akteure in Schwellenländern weiterzugeben, genehmigte die Aa.________ AG nach näherer Prüfung der Situation und einem Treffen mit Vertretern der indischen Raumfahrtbehörde eine Erstinvestition von USD 75 Mio. Die entsprechende Vereinbarung über die Zeichnung von Aktien vom 19. März 2008 wurde - anscheinend aus steuerlichen Gründen - von der Ac.________ Pte Ltd, einer Tochtergesellschaft mit Sitz in Singapur, mit B.________ abgeschlossen. Am 29. September 2009 folgte eine weitere Beteiligung im Betrag von USD 22,2 Mio., so dass der Anteil der Ac.________ Pte Ltd an B.________ auf 19,62 % anstieg. 
Das Projekt, das Gegenstand des B.________-Vertrags war, wurde in der Folge aus verschiedenen Gründen nie verwirklicht. Am 25. Februar 2011 kündigte C.________ schliesslich den B.________-Vertrag und berief sich dabei auf höhere Gewalt, da der Sicherheitsausschuss des indischen Kabinetts am 17. Februar 2011 beschlossen hatte, ihr keine S-Band-Orbitalposition für kommerzielle Aktivitäten zur Verfügung zu stellen. 
 
B.  
 
B.a. Die Aa.________ AG warf der Republik Indien in der Folge vor, in verschiedener Hinsicht gegen das Abkommen vom 10. Juli 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen (Bilaterales Investitionsschutzabkommen, BIT) verstossen zu haben, woraus sie schadenersatzpflichtig werde.  
Am 2. September 2013 leitete die Aa.________ AG gestützt auf die im BIT enthaltene Schiedsklausel beim Permanent Court of Arbitration (PCA) ein Schiedsverfahren nach den Arbitration Rules of the United Nations Commission on International Trade Law (UNCITRAL Rules) gegen die Republik Indien ein. Sie beantragte, die Schiedsbeklagte sei wegen Verletzung der Bestimmungen des BIT zur Zahlung von Schadenersatz im Betrag von USD 270 Mio. zuzüglich Zins zu verpflichten. 
In der Folge wurde ein Schiedsgericht mit drei Mitgliedern konstituiert, wobei Genf als Sitz bestimmt wurde. 
Die Schiedsbeklagte bestritt die Zuständigkeit des Schiedsgerichts und erhob verschiedene prozessuale Einwände. Das Schiedsgericht beschloss in der Folge, das Verfahren zunächst auf die Fragen seiner Zuständigkeit und des Grundsatzes der Haftung der Schiedsbeklagten zu beschränken. 
 
B.b. Mit Zwischenschiedsspruch (Interim Award) vom 13. Dezember 2017 erklärte sich das Schiedsgericht mit Sitz in Genf für zuständig und stellte fest, dass die Schiedsbeklagte den Standard der gerechten und billigen Behandlung (Fair and Equitable Treatment) im Sinne von Artikel 3 (2) BIT verletzt habe.  
Mit Eingabe vom 29. Januar 2018 erhob die Schiedsbeklagte gegen den Zwischenschiedsspruch vom 13. Dezember 2017 beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung von Art. 190 Abs. 2 lit. b und d des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) mit dem Antrag, es sei der Zwischenschiedsspruch aufzuheben und die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts zur Beurteilung des Rechtsstreits festzustellen. 
Mit Urteil 4A_65/2018 vom 11. Dezember 2018 wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit es auf sie eintrat. 
 
B.c. Mit Endschiedsspruch (Final Award) vom 27. Mai 2020 verurteilte das Schiedsgericht mit Sitz in Genf die Schiedsbeklagte zur Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von USD 93.3 Mio. zuzüglich Zins.  
Der Schiedsentscheid blieb unangefochten. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 2. Mai 2022 ersucht die Schiedsbeklagte das Bundesgericht unter Berufung auf nachträglich entdeckte Tatsachen und Beweismittel (Art. 190a Abs. 1 lit. a IPRG) um Revision des Zwischenschiedsspruchs vom 13. Dezember 2017 und des Endschiedsspruchs vom 27. Mai 2020 des Schiedsgerichts mit Sitz in Genf. Sie beantragt, es seien die beiden Schiedssprüche aufzuheben und es sei die Streitsache zu neuer Beurteilung an das Schiedsgericht mit Sitz in Genf zurückzuweisen. 
Die Gesuchsgegnerin beantragt, auf die Revision sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Das Schiedsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
Die Parteien haben repliziert und dupliziert. 
Am 8. Februar 2023 reichte die Gesuchsgegnerin dem Bundesgericht eine weitere Eingabe ein, zu der sich die Gesuchstellerin am 20. Februar 2023 äusserte. 
 
D.  
Mit Verfügung vom 5. Juli 2022 hiess das präsidierende Mitglied das Sicherstellungsgesuch der Gesuchsgegnerin gut und forderte die Gesuchstellerin auf, bei der Bundesgerichtskasse als Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung Fr. 245'000.-- zu hinterlegen. Der Betrag ging in der Folge bei der Bundesgerichtskasse ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 54 Abs. 1 BGG ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in einer Amtssprache, in der Regel in jener des angefochtenen Entscheids. Wurde dieser in einer anderen Sprache abgefasst, bedient sich das Bundesgericht praxisgemäss der von den Parteien verwendeten Amtssprache (BGE 142 III 521 E. 1). Wurde das Revisionsgesuch nach Art. 119a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 77 Abs. 2bis BGG (in Kraft seit 1. Januar 2021) in englischer Sprache abgefasst, bestimmt das Bundesgericht die Verfahrenssprache nach freiem Ermessen. Es kann dabei im Interesse des verfassungsmässigen Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV) namentlich die Ausgewogenheit der Arbeitsbelastung der sprachlichen Sektionen der mit der Materie befassten Abteilung des Bundesgerichts berücksichtigen. 
Die beiden Schiedsentscheide, deren Revision beantragt wird, sind in englischer Sprache abgefasst. Da es sich dabei nicht um eine Amtssprache handelt und das Instruktionsverfahren vor Bundesgericht in deutscher Sprache geführt wurde, ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in Deutsch. 
 
2.  
 
2.1. Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Genf. Die Parteien hatten im massgebenden Zeitpunkt ihren Sitz ausserhalb der Schweiz. Zwischen den Parteien ist zu Recht unbestritten, dass die Bestimmungen des 12. Kapitels des IPRG (SR 291) zur Anwendung gelangen (Art. 176 Abs. 1 und 2 IPRG).  
 
2.2. Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht enthält in seiner revidierten und per 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Fassung (AS 2020 4179) nunmehr in Art. 190a f. IPRG eigene Bestimmungen zur Revision von Entscheiden eines Schiedsgerichts im Sinne von Art. 176 ff. IPRG (vgl. auch Art. 119a BGG).  
Die neuen Bestimmungen über die Revision internationaler Schiedssprüche gelten für Revisionsgesuche, die nach dem 1. Januar 2021 beim Bundesgericht eingereicht werden, selbst wenn der angefochtene Schiedsspruch vor diesem Datum ergangen ist (Art. 132 BGG; BGE 144 I 214 E. 1.1; Urteile 4A_69/2022 vom 23. September 2022 E. 3.1, zur Publikation vorgesehen; 4A_100/2022 vom 24. August 2022 E. 2.3; 4A_210/2021 vom 28. September 2021 E. 1 mit Hinweisen). Entsprechend sind vorliegend die neuen Gesetzesbestimmungen anwendbar. 
 
2.3. Zuständig zur Beurteilung von Revisionsgesuchen ist das Bundesgericht, wobei sich das Verfahren nach Art. 119a BGG richtet (Art. 191 IPRG). Heisst das Bundesgericht das Revisionsgesuch gut, so hebt es den Schiedsentscheid auf und weist die Sache zur Neubeurteilung an das Schiedsgericht zurück oder trifft die notwendigen Feststellungen (Art. 119a Abs. 3 BGG).  
 
3.  
Die Gesuchstellerin ersucht das Bundesgericht unter Berufung auf nachträglich entdeckte Tatsachen und Beweismittel (Art. 190a Abs. 1 lit. a IPRG) um Revision des Zwischenschiedsspruchs vom 13. Dezember 2017 und des Endschiedsspruchs vom 27. Mai 2020 des Schiedsgerichts mit Sitz in Genf. 
 
3.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1). Sind die Sachurteilsvoraussetzungen nicht erfüllt, tritt das Bundesgericht auf das Revisionsgesuch nicht ein (BGE 147 III 238 E. 1.2.1).  
Erachtet das Bundesgericht das Revisionsgesuch demgegenüber als zulässig, tritt es darauf ein und prüft, ob der geltend gemachte Revisionsgrund gegeben ist. Ob tatsächlich ein Grund zur Revision vorliegt, ist demnach keine Frage des Eintretens, sondern der inhaltlichen Beurteilung des Gesuchs (BGE 147 III 238 E. 1.2.2 mit Hinweisen). 
 
3.2. Die Revision nach Art. 190a IPRG kann grundsätzlich sowohl gegen einen schiedsgerichtlichen End- und Teilentscheid als auch gegen einen Zwischenschiedsspruch erhoben werden. Erforderlich ist dabei, dass der fragliche Entscheid für das Schiedsgericht bindend ist, da nur rechtskräftige Entscheide der Revision zugänglich sind (vgl. bereits BGE 134 III 286 E. 2.2; 122 III 492 E. 1). Dies trifft etwa zu für einen Zwischenentscheid, mit dem das Schiedsgericht seine Zuständigkeit bejaht. Demgegenüber steht gegen prozessleitende Verfügungen oder Entscheide des Schiedsgerichts über vorsorgliche Massnahmen die Revision nicht offen, da ihnen keine Bindungswirkung zukommt, sondern das Schiedsgericht im Verlaufe des Verfahrens wieder auf sie zurückkommen kann (STACHER/CLEIS, in: Berner Kommentar zum Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht [IPRG], 2023, N. 9 ff. zu Art. 190a IPRG; BOOG/MORAIS, in: Berner Kommentar zum Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht [IPRG], 2023, N. 154 zu Art. 191 IPRG; BERGER/KELLERHALS, International and domestic arbitration in Switzerland, 4. Aufl. 2021, Rz. 1967; vgl. zur Bindungswirkung BGE 143 III 462 E. 2.1; 136 III 200 E. 2.3.1, 597 E. 4.2).  
 
3.3. Sowohl beim Zwischenschiedsspruch vom 13. Dezember 2017, mit dem das Schiedsgericht mit Sitz in Genf seine Zuständigkeit bejahte und eine Verletzung des anwendbaren BIT feststellte, als auch beim Endschiedsspruch vom 27. Mai 2020, mit dem es die Gesuchstellerin zu einer Schadenersatzzahlung verpflichtete, handelt es sich grundsätzlich um nach Art. 190a IPRG revisible Schiedsentscheide.  
Im zu beurteilenden Fall ist jedoch zu beachten, dass die Gesuchstellerin den Zuständigkeitsentscheid vom 13. Dezember 2017 beim Bundesgericht anfocht und dieses die Beschwerde mit Urteil 4A_65/2018 vom 11. Dezember 2018 abwies, soweit es auf sie eintrat. Aufgrund dieses Urteils, mit dem das Bundesgericht die Zuständigkeitsfrage in rechtlicher Hinsicht frei überprüfen konnte und diesbezüglich auch reformatorisch hätte entscheiden können (BGE 136 III 605 E. 3.3.4 mit Hinweisen), wäre einzig der bundesgerichtliche Entscheid 4A_65/2018 einer Revision (nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG) zugänglich (vgl. BGE 147 III 238 E. 3.2). Gegen den schiedsgerichtlichen Zwischenentscheid vom 13. Dezember 2017 steht die Revision hingegen nicht offen, weshalb auf das Gesuch insoweit nicht eingetreten werden kann. Eine Revision des bundesgerichtlichen Urteils 4A_65/2018 vom 11. Dezember 2018 hat die Gesuchstellerin nicht beantragt. Soweit sie vorbringt, die angeblich neu entdeckten Tatsachen und Beweismittel wirkten sich auf die Beurteilung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts aus, haben ihre Vorbringen demnach unbeachtet zu bleiben. 
Soweit sich das Revisionsgesuch gegen den Endschiedsspruch vom 27. Mai 2020 richtet, liegt hingegen ein zulässiges Revisionsobjekt vor. 
 
4.  
Die Gesuchstellerin macht geltend, sie habe mit dem Urteil des indischen Supreme Court (Supreme Court of India) vom 17. Januar 2022 über die Auflösung der Gesellschaft B.________ erhebliche Tatsachen erfahren und gleichzeitig ein entscheidendes Beweismittel dafür gefunden, dass die strittige Investition der Gesuchsgegnerin in Indien in Form der Beteiligung an B.________ auf betrügerische Weise und damit rechtswidrig getätigt worden sei. 
 
4.1.  
 
4.1.1. Nach Art. 190a Abs. 1 lit. a IPRG kann eine Partei die Revision eines Schiedsentscheids beantragen, wenn sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Schiedsentscheid entstanden sind. Ein auf Art. 190a Abs. 1 lit. a IPRG gestützter Revisionsantrag unterliegt denselben Voraussetzungen wie ein auf Grundlage von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG gestellter Antrag. Der Wortlaut der beiden Bestimmungen stimmt im Wesentlichen überein, weshalb auf die Rechtsprechung zur genannten Bestimmung des Bundesgerichtsgesetzes verwiesen werden kann (Urteile 4A_606/2021 vom 28. April 2022 E. 3.2; 4A_464/2021 vom 31. Januar 2022 E. 6.2; 4A_422/2021 vom 14. Oktober 2021 E. 4.4).  
 
4.1.2. Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes einzureichen. Nach Ablauf von zehn Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Entscheids kann die Revision nach Art. 190a Abs. 1 lit. a IPRG nicht mehr verlangt werden (Art. 190a Abs. 2 IPRG). Es handelt sich dabei um eine Frage der Zulässigkeit und nicht der Begründetheit des Revisionsgesuchs. Es obliegt der gesuchstellenden Partei, die für die Prüfung der Fristwahrung relevanten Umstände nachzuweisen (Urteile 4A_69/2022 vom 23. September 2022 E. 4.2.1; 4A_464/2021 vom 31. Januar 2022 E. 6.2.2; 4A_422/2021 vom 14. Oktober 2021 E. 4.4.2).  
Werden mehrere Revisionsgründe geltend gemacht, beginnt die Frist für jeden einzelnen gesondert zu laufen (Urteil 4A_69/2022 vom 23. September 2022 E. 4.2.1; 4A_666/2012 vom 3. Juni 2013 E. 5.1). 
In Bezug auf Art. 190a Abs. 1 lit. a IPRG bedeutet die Entdeckung des Revisionsgrundes, dass die gesuchstellende Partei hinreichend sichere Kenntnis von der neuen Tatsache hat, um sich darauf berufen zu können, auch wenn sie keinen sicheren Beweis dafür erbringen kann. Blosse Vermutungen reichen nicht aus, um den Lauf der Revisionsfrist in Gang zu setzen (Urteile 4A_69/2022 vom 23. September 2022 E. 4.2.1; 4A_422/2021 vom 14. Oktober 2021 E. 4.4.2; 4A_247/2014 vom 23. September 2014 E. 2.3). Was das entscheidende Beweismittel betrifft, so muss die gesuchstellende Partei über eine Urkunde verfügen oder hinreichende Kenntnis davon haben, um die Beweisabnahme zu beantragen (Urteile 4A_69/2022 vom 23. September 2022 E. 4.2.1; 4A_666/2012 vom 3. Juni 2013 E. 5.1). 
 
4.2. Die Gesuchstellerin bringt zur Begründung ihres Revisionsgesuchs vor, C.________ habe im Januar 2021 ein Verfahren zur Auflösung der Gesellschaft B.________ wegen betrügerischer Machenschaften nach Artikel 271 (c) des indischen Gesellschaftsrechts (Indian Companies Act) eingeleitet, der wie folgt lautet:  
 
"if on an application made by the Registrar or any other person authorised by the Central Government by notification under this Act, the Tribunal is of the opinion that the affairs of the company have been conducted in a fraudulent manner or the company was formed for fraudulent and unlawful purpose or the persons concerned in the formation or management of its affairs have been guilty of fraud, misfeasance or misconduct in connection therewith and that it is proper that the company be wound up." 
Dieses Auflösungsverfahren sei mit Urteil des indischen Supreme Court vom 17. Januar 2022 abgeschlossen worden, mit dem der Supreme Court festgehalten habe, dass B.________ zu betrügerischen und illegalen Zwecken gegründet und das Geschäft der Gesellschaft in betrügerischer Weise geführt worden sei. Entsprechend habe der Supreme Court erwogen, dass die Auflösung der Gesellschaft gestützt auf Artikel 271 (c) des Company Act gerechtfertigt sei. 
Dem Urteil des Supreme Court seien die Entscheide zweier gerichtsähnlicher Behörden ("quasi-judicial bodies") vorangegangen, nämlich derjenige des National Company Law Tribunal (NCLT) vom 25. Mai 2021 sowie derjenige des National Company Law Appellate Tribunal (NCLAT) vom 8. September 2021. Beide hätten entschieden, dass B.________ gestützt auf Artikel 271 (c) des Companies Act zu liquidieren sei. Nach einer erfolglosen Beschwerde gegen den Entscheid des NCLT hätten B.________ und einer der mauritischen Aktionäre von B.________ das Urteil des NCLAT erfolglos beim indischen Supreme Court angefochten. 
Die erwähnten Auflösungsverfahren hätten aufgedeckt, dass die Gesellschaft B.________ in betrügerischer Absicht gegründet und geführt worden sei. Das Urteil des indischen Supreme Court vom 17. Januar 2022 markiere den Endpunkt der Auflösungsverfahren betreffend B.________. Der Supreme Court habe keine rechtsfehlerhaften oder willkürlichen Feststellungen im Rahmen der vorangegangenen Verfahren erkennen können, sondern habe die Befunde des NCLT sowie des NCLAT über die betrügerischen Machenschaften vielmehr bestätigt. So habe er unter anderem festgehalten, dass der B.________-Vertrag auf betrügerische Weise zustandegekommen und vor der indischen Regierung verborgen worden sei. Zudem habe der Supreme Court betont, dass auch die Aktionäre von B.________, darunter die Gesuchstellerin, für die betrügerische Gründung der Gesellschaft und deren illegale Machenschaften mitverantwortlich seien. Dies führe zur Rechtswidrigkeit der von der Gesuchsgegnerin in Indien getätigten Investition, die Gegenstand des zu revidierenden Schiedsspruchs sei. 
Die Gesuchstellerin bringt zur Frage der Fristwahrung vor, sie habe hinreichende Kenntnis des Revisionsgrundes gemäss Art. 190a Abs. 1 lit. a IPRG am 17. Januar 2022 erlangt, als der indische Supreme Court sein Urteil erlassen habe, mit dem er die Liquidation von B.________ aufgrund einer Verletzung von Artikel 271 (c) des Companies Act anordnete. Es handle sich beim Urteil vom 17. Januar 2022 um ein neu entdecktes entscheidendes Beweismittel. Zudem habe sie mit diesem Entscheid nachträglich erhebliche Tatsachen erfahren. Die Gesuchstellerin sei am Urteilstag in den Besitz des höchstgerichtlichen Urteils gelangt und habe daher erst zu diesem Zeitpunkt hinreichende Kenntnis von dessen Inhalt erhalten. 
 
4.3. Den Vorbringen der Gesuchstellerin zum Zeitpunkt ihrer angeblichen Kenntnis der mit dem Revisionsgesuch angeführten neuen Tatsachen kann nicht gefolgt werden:  
Ihren eigenen Ausführungen zufolge waren insgesamt drei Instanzen - zwei quasi-gerichtliche und eine gerichtliche - mit der Frage der Auflösung der Gesellschaft B.________ befasst, wobei alle drei deren Liquidation anordneten bzw. diese Anordnung bestätigten. Zudem musste nach dem im Gesuch zitierten Artikel 271 (c) des Companies Act der Registerführer bzw. eine von der Zentralregierung ermächtigte Person beim NCLT einen entsprechenden Antrag stellen. Aufgrund dieses Verfahrensablaufs ergibt sich, dass ohne Wissen staatlicher Stellen gar kein Auflösungsverfahren gegen B.________ eingeleitet werden konnte. Im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids des NCLT vom 25. Mai 2021, mit dem bereits die Auflösung der Gesellschaft infolge Betrugs angeordnet wurde, hatte die Gesuchstellerin demnach Kenntnis von den für diese Massnahme angeführten und vom quasi-staatlichen NCLT festgestellten tatsächlichen Gründen. Aus dem Revisionsgesuch geht nicht hervor, welche konkreten erheblichen Tatsachen sie erst mit dem Rechtsmittelentscheid des NCLAT vom 8. September 2021, geschweige denn mit dem letztinstanzlichen Entscheid des indischen Supreme Court vom 17. Januar 2022 erfahren haben will. Der ins Feld geführte Umstand, dass erst das indische Höchstgericht eine abschliessende Beurteilung der fraglichen Vorgänge um B.________ bzw. deren Liquidation herbeiführen konnte, ändert nichts an der früheren Kenntnis der Gesuchstellerin über die der Auflösung zugrundeliegenden Tatsachen. Massgebend ist im Hinblick auf den Revisionsgrund von Art. 190a Abs. 1 lit. a IPRG die Kenntnis der nachträglich entdeckten erheblichen Tatsachen durch die Gesuchstellerin und nicht die autoritative Feststellung dieser Tatsachen - geschweige denn deren definitive rechtliche Beurteilung - durch eine Gerichtsbehörde (vgl. auch Urteil 4A_69/2022 vom 23. September 2022 E. 4.2.2).  
Das Vorbringen der Gesuchstellerin, sie habe von den angeblich entdeckten Tatsachen rund um die Gesellschaft B.________ erst mit Urteil des indischen Supreme Court vom 17. Januar 2022 erfahren, überzeugt nicht. Sie vermag damit nicht nachzuweisen, dass sie das Revisionsgesuch hinsichtlich der ins Feld geführten neuen Tatsachen nach Art. 190a Abs. 2 Satz 1 IPRG fristgerecht eingereicht hat. 
Soweit die Gesuchstellerin das Urteil des Supreme Court vom 17. Januar 2022 als nachträglich entdecktes Beweismittel im Sinne von Art. 190a Abs. 1 lit. a IPRG anführt, wäre die 90-tägige Revisionsfrist (unter Berücksichtigung des Fristenstillstands nach Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) zwar gewahrt. Weil sie damit jedoch nicht etwa Tatsachen zu beweisen versucht, die sie bereits im schiedsgerichtlichen Verfahren vorgebracht hatte, aber nicht zu beweisen vermochte, sondern einzig solche, die sie nachträglich entdeckt haben will, handelt es sich dabei nicht um einen eigenständigen Revisionsgrund, der für sich allein eine Revision rechtfertigen könnte. Nachdem sich erwiesen hat, dass eine Revision hinsichtlich dieser Tatsachen mangels Fristwahrung ausser Betracht fällt, zielen auch ihre Vorbringen zum diesbezüglichen Beweismittel ins Leere. 
Ohnehin ist das eingereichte Urteil des indischen Supreme Court vom 17. Januar 2022 erst nach dem Schiedsentscheid vom 27. Mai 2020 entstanden, womit eine Revision gestützt darauf nach dem klaren Wortlaut von Art. 190a Abs. 1 lit. a IPRG von vornherein unzulässig ist (so bereits Urteil 4A_69/2022 vom 23. September 2022 E. 4.4; vgl. auch BGE 147 III 238 E. 4.2 Ziff. 3; 143 III 272 E. 2.2 a.E. Ziff. 3). 
 
5.  
Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Gesuchstellerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 195'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. 
 
3.  
Die Gesuchstellerin hat die Gesuchsgegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 245'000.-- zu entschädigen. Diese Entschädigung wird aus der an die Bundesgerichtskasse bezahlten Sicherheitsleistung ausgerichtet. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Schiedsgericht mit Sitz in Genf schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. März 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann