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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_795/2015, 2C_796/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 3. Mai 2016  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Winiger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Y.________ AG, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Zürich. 
 
Gegenstand 
2C_795/2015 
Staats- und Gemeindesteuern 2010 und 2011, 
 
2C_796/2015 
Direkte Bundessteuer 2010 und 2011, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs- 
gerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 
vom 24. Juni 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die X.________ AG mit Sitz in U.________/ZH bezweckt die Erbringung von Dienstleistungen in Informatik- und Management-Beratung sowie die Entwicklung und den Vertrieb von Software und Hardware, insbesondere für betriebswirtschaftliche Anwendungen. 
 
B.  
Mit Veranlagungsverfügungen vom 13. Dezember 2013 rechnete das Kantonale Steueramt Zürich der X.________ AG für die Steuerperioden 2010 und 2011 verschiedene Positionen im Geschäftsaufwand (u.a. Mietzinszahlungen für Heimarbeitsplätze, Garantierückstellungen, Beiträge für Sportsponsoring, Reise- und Repräsentationsspesen) als geschäftsmässig nicht begründet auf. 
Die von der X.________ AG dagegen erhobene Einsprache wies das Steueramt am 5. August 2014 ab. Das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich hiess die dagegen erhobenen Rekurs und Beschwerde mit Entscheid vom 27. Februar 2015 teilweise gut und veranlagte die X.________ AG für die direkte Bundessteuer 2010 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 237'500.-- bei einem massgebenden Eigenkapital von Fr. 895'257.-- bzw. für die direkte Bundessteuer 2011 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 211'100.-- bei einem massgebenden Eigenkapital von Fr. 1'050'752.--. Für die Staats- und Gemeindesteuern 2010 veranlagte das Steueramt die Steuerpflichtige mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 237'500.-- und einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. 895'000.--. Für die Staats- und Gemeindesteuern 2011 wurde sie mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 211'100.-- und einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. 1'050'000.-- eingeschätzt. Mit Urteil vom 24. Juni 2015 hat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, die von der X.________ AG dagegen erhobenen Beschwerden abgewiesen, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 14. September 2015 erhebt die X.________ AG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Juni 2015 sei aufzuheben und die Steuerfaktoren für die direkte Bundessteuer und die Staats- und Gemeindesteuer seien wie folgt festzusetzen: Steuerbarer Reingewinn Fr. 195'227.-- und steuerbares Eigenkapital Fr. 895'257.-- (Steuerperiode 2010) bzw. steuerbarer Reingewinn Fr. 155'495.-- und steuerbares Eigenkapital Fr. 1'050'752.-- (Steuerperiode 2011). Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Das Kantonale Steueramt Zürich und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schliessen auf Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei. Die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragt in Bezug auf die direkte Bundessteuer die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, in Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuern verzichtet sie auf eine Stellungnahme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid (vgl. BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127) über die Staats- und Gemeindesteuern bzw. die direkte Bundessteuer. Dagegen steht gemäss Art. 82 ff. BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) und Art. 146 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht grundsätzlich offen. Die Beschwerdeführerin ist gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 42 und 100 BGG).  
 
1.2. Die Vorinstanz hat ein einziges Urteil für die Staats- und Gemeindesteuern sowie für die direkte Bundessteuer erlassen, was zulässig ist, soweit die zu entscheidende Rechtsfrage im Bundesrecht und im harmonisierten kantonalen Recht gleich geregelt ist (BGE 135 II 260 E. 1.3.1 S. 262 f.). Dies trifft vorliegend zu (vgl. E. 8 hiernach). Unter diesen Umständen ist der Beschwerdeführerin nicht vorzuwerfen, nicht zwei getrennte Beschwerden eingereicht zu haben; aus ihrer Eingabe geht deutlich hervor, dass sie beide Steuerarten betrifft (BGE 135 II 260 E. 1.3.3 S. 264; Urteil 2C_1086/2012, 2C_1087/2012 vom 16. Mai 2013 E. 1.1). Das Bundesgericht hat hier für die Staats- und Gemeindesteuern (2C_795/2015) und die direkte Bundessteuer (2C_796/2015) getrennte Dossiers angelegt. Da beide Verfahren auf demselben Sachverhalt beruhen und sich dieselben Rechtsfragen stellen, sind die Verfahren zu vereinigen und die Beschwerde ist in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 BZP [SR 279]; BGE 131 V 59 E. 1 S. 60 f. mit Hinweis).  
 
1.3. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen.  
 
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt in diesem Sinn mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung genügt den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht (vgl. zum Ganzen BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen).  
 
I. Direkte Bundessteuer  
 
2.  
 
2.1. Der steuerbare Reingewinn der juristischen Personen setzt sich gemäss Art. 58 Abs. 1 DBG zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres (lit. a), allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden (lit. b) sowie den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne (lit. c). Nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand gehören gemäss Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG insbesondere: Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens; geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen; Einlagen in die Reserven; Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person, soweit sie nicht aus als Gewinn versteuerten Reserven erfolgen, sowie offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte.  
Zum steuerbaren Reingewinn gehören praxisgemäss namentlich Zuwendungen der Gesellschaft an die Anteilsinhaber oder ihnen nahestehende Dritte, die einem Aussenstehenden nicht oder zumindest nicht im gleichen Masse gewährt würden. Solche geldwerten Leistungen sind nach der Rechtsprechung immer dann anzunehmen, wenn (a) die Gesellschaft keine oder keine gleichwertige Gegenleistung erhält, (b) der Aktionär bzw. Gesellschafter direkt oder indirekt (z. B. über eine ihm nahestehende Person oder Unternehmung) einen Vorteil erhält, der einem Dritten unter gleichen Bedingungen nicht zugebilligt worden wäre, die Leistung also insofern ungewöhnlich ist, und (c) der Charakter dieser Leistung für die Gesellschaftsorgane erkennbar war (BGE 131 II 593 E. 5.1 S. 607; Urteil 2C_273/2013, 2C_274/2013 vom 16. Juli 2013 E. 3.1 mit Hinweisen, in: StE 2013 B 93.5 27). 
 
2.2. Die Frage, ob ein Aufwand geschäftsmässig begründet ist, beantwortet die Betriebs- oder Unternehmungswirtschaftslehre. Geschäftsmässig begründet sind Kosten, wenn sie aus unternehmungswirtschaftlicher Sicht vertretbar erscheinen; nach der Rechtsprechung sind Aufwendungen dann geschäftsmässig begründet, wenn sie mit dem erzielten Erwerb unternehmungswirtschaftlich in einem unmittelbaren und direkten (organischen) Zusammenhang stehen (BGE 124 II 29 E. 3c S. 33; 113 lb 114 E. 2c S. 118 f.; Urteil 2C_104/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2.2.1, in: StE 2010 B 27.6 Nr. 16). Somit muss alles, was nach kaufmännischer Auffassung in guten Treuen zum Kreis der Unkosten gerechnet werden kann, steuerlich als geschäftsmässig begründet anerkannt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Betrieb auch ohne den infrage stehenden Aufwand ausgekommen wäre und ob dieser Aufwand im Sinne einer rationellen und gewinnorientierten Betriebsführung zweckmässig war (vgl. auch BGE 113 Ib 114 E. 2c S. 118 f.; Urteil 2P.153/2002 vom 29. November 2002 E. 3.2, in: StE 2003 B 72.14.2 Nr. 31). Nicht dazu zählen namentlich Aufwendungen, welche die Gesellschaft einzig für den privaten Lebensaufwand des Aktionärs oder einer ihm nahestehenden Person erbringt. Sie dürfen nicht unter dem Vorwand von Geschäfts- oder Repräsentationsspesen als Geschäftsaufwand verbucht werden (Urteile 2C_273/2013, 2C_274/2013 vom 16. Juli 2013 E. 3.2, in: StE 2013 B 93.5 27; 2P.195/2005 vom 16. Februar 2006 E. 3.2; 2P.250/2004 vom 13. Juni 2005 E. 3.2, in: RtiD 2005 II S. 514; 2P.153/2002 vom 29. November 2002 E. 3.2 in fine, in: StE 2003 B 72.14.2 Nr. 31; PETER LOCHER, Kommentar zum DBG, II. Teil, 2004, N. 111 zu Art. 58 DBG).  
 
2.3. Was die Beweislast betrifft, so gilt die Grundregel, dass die Steuerbehörde die Beweislast für steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen und die steuerpflichtige Person die Beweislast für steueraufhebende oder -mindernde Tatsachen trägt (BGE 133 II 153 E. 4.3 S. 158; Urteil 2C_92/2012 vom 17. August 2012 E. 4.3 mit Hinweisen, in: ASA 81 S. 671). Bei einem von der steuerpflichtigen Gesellschaft erfolgswirksam verbuchten Aufwandposten liegt es damit grundsätzlich an dieser, den Nachweis zu erbringen, dass diese Erfolgsminderung geschäftsmässig begründet ist (Urteile 2C_697/2014 vom 1. Mai 2015 E. 2.3; 2C_273/2013, 2C_274/2013 vom 16. Juli 2013 E. 3.3, in: StE 2013 B 93.5 27).  
 
2.4. Hat die Steuerpflichtige trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor (Art. 130 Abs. 2 DBG). Eine solche ist immer dann durchzuführen, wenn nach Abklärung des Sachverhalts durch die Veranlagungsbehörde eine nicht zu beseitigende Ungewissheit im Sachverhalt, d.h. ein Untersuchungsnotstand, besteht. Vorgängig einer Ermessenseinschätzung ist aber im Untersuchungs- und Beweisverfahren zu prüfen, ob eine steuerbegründende oder -erhöhende bzw. steuermindernde oder -aufhebende Tatsache besteht. Ist dieser Beweis nicht geleistet, ist zuungunsten der mit dem Beweis belasteten Person zu entscheiden. Zu einer Ermessensveranlagung kommt es erst, wenn ausreichende Anhaltspunkte für eine solche Tatsache bestehen, die aber im Quantitativen der Abklärung bedürfen (Urteil 2C_1101/2014, 2C_1104/2014 vom 23. November 2015 E. 3 mit Hinweisen).  
 
3.  
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Steuerpflichtige Mietaufwendungen für Heimarbeitsplätze ("Home Offices") am jeweiligen Arbeitsort ihrer Anteilseigner als geschäftsmässig begründeten Aufwand steuerlich in Abzug bringen kann (vgl. E. 4 hiernach). Sodann ist zu untersuchen, ob die Mitgliedschaft im "Executive Club" des Schlittschuhclubs Bern (vgl. E. 5 hiernach) bzw. diverse Reise- und Repräsentationsspesen (vgl. E. 6 hiernach) als geschäftsmässig begründet anerkannt werden können. Die Aufrechnung der Garantierückstellungen wird von der Beschwerdeführerin nicht angefochten und bildet somit nicht (mehr) Beschwerdegegenstand vor dem Bundesgericht. 
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin schloss mit ihren (damals) vier Anteilseignern jeweils einen Mietvertrag über einen Büroraum ("Home Office") inklusive Infrastruktur und Mitbenutzung von Badezimmer und Küche am Wohnort bzw. in der Privatwohnung des jeweiligen Anteilseigners ab. Als Nettomietzins wurden monatlich jeweils Fr. 300.-- vereinbart, zuzüglich Fr. 120.-- Anteil an der Infrastruktur.  
 
4.2. Die Vorinstanz hat offen gelassen, ob hier überhaupt ein zivilrechtlich gültiger Mietvertrag zustande gekommen sei, da sie den geltend gemachten Mietaufwand ohnehin nicht als geschäftsmässig begründet erachtete. Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Anteilseigner stets mobil erreichbar sein mussten, nur gelegentlich zu Hause arbeiteten, am Geschäftsort genügend freie Arbeitsplätze vorhanden waren und eine private Weiternutzung der angemieteten Heimarbeitsplätze zumindest vertraglich nicht ausgeschlossen war. Da nicht ersichtlich sei, inwiefern die Beschwerdeführerin von den angemieteten Räumlichkeiten objektiv profitieren konnte, schloss die Vorinstanz auf ein offensichtliches Missverhältnis zwischen dem vereinbarten Mietzins und dem tatsächlichen Nutzen für die Gesellschaft. Es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, durch eine substantiierte Sachdarstellung die geschäftsmässige Begründetheit des geltend gemachten Mietaufwandes darzulegen. Die Vorinstanz bestätigte damit die Aufrechnung des Mietaufwandes in der Höhe von Fr. 20'160.-- (4 x 12 x Fr. 420.--) pro Steuerperiode, zumal der für eine mobile Erreichbarkeit teilweise allenfalls berechtigte und im Mietaufwand mitenthaltene "Anteil Infrastruktur" eine bereits anderweitig in Abzug gebrachte Pauschalvergütung für die Internetnutzung mitenthalte.  
 
4.3. Soweit die Beschwerdeführerin vorab eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, kann ihr nicht gefolgt werden. Sie verweist in diesem Zusammenhang im Wesentlichen auf diverse Randziffern der vor der Vorinstanz eingereichten Verwaltungsgerichtsbeschwerde (vgl. insb. Rz. 36 und 38 der Beschwerdeschrift). Indes belegen die angegebenen Randziffern 35 und 37 in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ansatzweise, dass die Anteilseigner ihre Arbeit überwiegend an ihren Heimarbeitsplätzen erledigt hätten. Insoweit erweist sich die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht als offensichtlich unrichtig (vgl. E. 1.4 hiervor).  
 
4.4. Zwar hat auch die Vorinstanz (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.3.1) festgehalten, dass eine juristische Person, die Mieträumlichkeiten von den eigenen Anteilseignern mietet, den daraus resultierenden Mietaufwand steuerlich abziehen darf, sofern er geschäftsmässig begründet ist und einem Drittvergleich standhält (vgl. Urteil 2C_278/2012, 2C_279/2012 vom 1. Oktober 2012 E. 3). Zu Recht hat sie aber eingewendet, dass gelegentliche geschäftliche Arbeiten in einer Privatwohnung noch keine (relevanten) Mehrkosten verursachen und eine gesonderte Entschädigung für eine solche geschäftliche Nutzung privater Räumlichkeiten unüblich ist und einem Drittvergleich nicht standhält. Die Beschwerdeführerin behauptet, ihre Anteilseigner bzw. Geschäftsleitungsmitglieder würden ihre Arbeit überwiegend in ihren jeweiligen "Home Offices" erledigen, wenn sie nicht geschäftlich unterwegs seien. Mit Verweis auf die der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften macht sie weiter geltend, an ihrem Geschäftsort seien zu wenig fixe und/oder mobile Arbeitsplätze vorhanden, so dass bei Anwesenheit sämtlicher Arbeitnehmer nicht jeder über einen Arbeitsplatz verfüge. Mit diesen Ausführungen vermag die Beschwerdeführerin indes den Nachweis (vgl. E. 2.3 hiervor) nicht zu erbringen, dass die Mietaufwendungen mit dem erzielten Erwerb unternehmungswirtschaftlich in einem unmittelbaren und direkten Zusammenhang stehen. Es handelt sich im Wesentlichen um Behauptungen, die vor dem Bundesgericht nicht konkret belegt werden.  
 
4.5. Zu Recht hat sodann die Vorinstanz ausgeführt, dass die angemieteten Räumlichkeiten im Mietvertrag nicht näher umschrieben seien, wodurch die Abgrenzung zu den privat genutzten Räumen erschwert und eine Weiternutzung zu privaten Zwecken grundsätzlich möglich sei. Aus dem Umstand, dass die Räumlichkeiten vor Abschluss der Mietverträge privat genutzt wurden bzw. Bestandteil der Wohnräumlichkeiten der Anteilseigner waren, durfte die Vorinstanz weiter den Schluss ziehen, dass eine effektive Umnutzung der Geschäftsräumlichkeit höchstens in beschränktem Umfang stattgefunden hat. Zudem bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass lediglich bei den Anteilseignern "Home Offices" angemietet wurden, während bei den übrigen Mitarbeitern Präsenz am Arbeitsplatz bzw. mobile Erreichbarkeit als ausreichend erachtet wurde (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.3.3). Auch dies deutet - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - darauf hin, dass nicht in erster Linie geschäftsmässige Erfordernisse für die Anmietung ausschlaggebend waren.  
 
4.6. Insgesamt gelingt der Beschwerdeführerin damit der Nachweis nicht, dass die fraglichen Mietaufwendungen für Heimarbeitsplätze ("Home Offices") am jeweiligen Arbeitsort ihrer Anteilseigner geschäftsmässig begründet sind, weshalb die Aufrechnung von Fr. 20'160.-- nicht zu beanstanden ist.  
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführerin sponserte in den Steuerperioden 2010 und 2011 den Schlittschuhclub Bern (SCB) mit jeweils Fr. 10'000.-- (Mitgliedschaft "Member Club", inklusive zwei Sitzplätze auf der VIP-Tribüne in der Kategorie VIP-Mitte). Darüber hinaus ist sie Mitglied des "Executive Club" des SCB mit Anrecht auf zwei weitere Sitzplätze auf der VIP-Tribüne, wofür sie dem SCB im Steuerjahr 2010 Fr. 26'666.-- und im Steuerjahr 2011 Fr. 40'000.-- überwies. Die Vorinstanz erachtete die Mitgliedschaft im "Member Club" als geschäftsmässig begründet, da die mit der Mitgliedschaft verbundenen Sitzplätze im VIP-Bereich für Networkingzwecke einsetzbar seien. Dagegen erachtete die Vorinstanz die Mitgliedschaft im "Executive Club" als blosses Mäzenatentum ohne konkrete Gegenleistung und nur als insoweit geschäftsmässig begründet, als die Pflichtige damit zwei weitere Sitzplätze im VIP-Bereich erhielt. Da dies zum jährlichen Preis von Fr. 10'000.-- aber auch ohne Mitgliedschaft im "Executive Club" möglich gewesen wäre, erfolgte eine Aufrechnung der Kosten des "Executive Club" (abzüglich je Fr. 10'000.-- für die zusätzlichen Sitzplätze). Damit sind noch Fr. 16'666.-- (2010) bzw. Fr. 30'000.-- (2011) streitig.  
 
5.2. Zuwendungen für sportliche, soziale oder kulturelle Zwecke mit der Absicht, konkrete Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben, um das Image der steuerpflichtigen Person in der Öffentlichkeit zu verbessern oder um in diesem Zusammenhang verkaufsfördernde Massnahmen zu treffen, stellen grundsätzlich geschäftsmässig begründeten Aufwand dar, sofern diese Kosten mindestens einen indirekten Werbeeffekt haben (BGE 115 Ib 111 E. 6 S. 118; Urteil 2A.232/1995 vom 2. April 1996 E. 4, in: ASA 66 S. 458; BRÜLISAUER/POLTERA, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Band I/2a, 2. Aufl. 2008, Art. 58 Rz. 151; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl. 2013, § 64 Rz. 158). Indirekte Werbung stellt das sog. Sponsoring dar, wobei als Sponsorobjekt häufig der Sport verwendet wird. Das Ziel des Sponsoring liegt einerseits in der Profilierung der Unternehmung in der Öffentlichkeit und andererseits in einem kommerziellen oder marketingmässigen Nebeneffekt für die Unternehmung (BRÜLISAUER/POLTERA, a.a.O., Art. 58 Rz. 152).  
 
5.3. Die Vorinstanz hat diese Praxis grundsätzlich richtig wiedergegeben und weiter ausgeführt, ein positiver Werbeeffekt könne - bei fehlendem Aussenauftritt - dadurch erzielt werden, dass die steuerpflichtige Person Zugang zu Sponsorenvereinigungen (Memberclubs) erhält, in denen sie geschäftliche Beziehungen pflegen (Networking) oder Lobbyarbeit für ihre geschäftlichen Ziele betreiben kann. Die Vorinstanz hat aber die vollständige Anerkennung des Werbeaufwandes in Form des SCB-Sponsoring mit dem Argument abgelehnt, die im IT-Bereich tätige und im Kanton Zürich domizilierte Beschwerdeführerin weise weder zu Bern noch zum Eishockeysport besondere Bezüge auf; es sei nicht ersichtlich, weshalb ihr eine Sponsorenvereinigung für den SCB Geschäftskontakte für Lobbyarbeit oder Networking vermitteln sollte. Die beweispflichtige Beschwerdeführerin habe insbesondere nicht hinreichend substantiiert, inwiefern ihr die Mitgliedschaft beim "Executive Club" konkrete Aufträge vermittelt haben soll.  
 
5.4. Die Vorinstanz verkennt indes mit dieser Argumentation, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen wie auch im bundesgerichtlichen Verfahren konkret geltend gemacht hat, dass in den Geschäftsjahren 2010 bis 2012 aufgrund von Kontakten zu Entscheidungsträgern, die ebenfalls Mitglieder im "Executive Club" sind, diverse Projekte akquiriert und Umsätze von rund Fr. 12 Mio. generiert werden konnten. Auch wenn die exakte Herkunft dieser Umsätze letztlich nicht detailliert nachweisbar ist, hat die Beschwerdeführerin damit doch aufzeigen können, dass sie - über den nachweislich regen Gebrauch der VIP-Sitzplätze hinaus - Kundenwerbung und Networking betrieben hat und damit den Ausgaben zumindest indirekt ein Werbeeffekt zukommt. Dies gilt umso mehr, als der Fiskus im Zusammenhang mit den hier in   Frage stehenden Zuwendungen nicht zu stark in die unternehmerische Entscheidungsfreiheit eingreifen darf (BGE 115 Ib 111 E. 6 S. 118; Urteil 2A.232/1995 vom 2. April 1996 E. 4b, in: ASA 66 S. 458;  BRÜLISAUER/POLTERA, a.a.O., Art. 58 Rz. 153).  
 
5.5. Auch der Einwand der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin weise weder zu Bern noch zum Eishockeysport einen Bezug auf, überzeugt nicht: Die Beschwerdeführerin ist als IT-Spezialistin in der ganzen Schweiz (und auch international) tätig und somit nicht auf ihr Domizil im Kanton Zürich beschränkt. Sodann mag es zwar zutreffen, dass zwischen dem Geschäftsfeld der Beschwerdeführerin und dem Eishockeysport kein direkter Zusammenhang ersichtlich ist; dies ist indes auch nicht notwendig, reicht es doch aus, wenn die Mitgliedschaft im "Executive Club" dazu führt, dass dank Networking Aufträge vermittelt werden können (vgl. RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., § 64 Rz. 158 in fine). Indem die Vorinstanz die geschäftsmässige Begründetheit der vier VIP-Sitzplätze anerkannt hat, hat sie damit ebenfalls zum Ausdruck gebracht, dass sowohl zur Region Bern wie zum Eishockeysport ein gewisser Bezug zur Beschwerdeführerin besteht.  
 
5.6. Damit ist der Beschwerdeführerin der Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit insgesamt gelungen. Da die aufgewendeten Mittel für die Mitgliedschaft im "Executive Club" (2010: Fr. 26'666.-- bzw. 2011: Fr. 40'000.--) auch in einem betriebswirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zur Unternehmensgrösse stehen, ist die Beschwerde in Bezug auf die Aufrechnungen beim Werbeaufwand (Fr. 16'666.-- [2010] bzw. Fr. 30'000.-- [2011]) gutzuheissen und der steuerbare Reingewinn entsprechend zu reduzieren.  
 
6.  
 
6.1. Schliesslich machte die Beschwerdeführerin in den hier zu beurteilenden Steuerperioden Reise- und Repräsentationsspesen in der Höhe von insgesamt Fr. 72'719.65 (2010) bzw. Fr. 112'179.48 (2011) geltend. Da die Steuerpflichtige in Bezug auf ihre Konsumationen bei der Sportgastro AG in der PostFinance-Arena des SCB in Bern zunächst lediglich Sammelrechnungen (Monatskontoauszüge) vorlegen konnte, welche weder die Daten der Konsumation noch weitere gemäss genehmigtem Spesenreglement erforderliche Angaben enthielten, wurde sie zur Einreichung von Einzelbelegen mit detaillierten Angaben aufgefordert. Nachdem die Unterlagen trotz Mahnung nicht innert Frist eingereicht wurden, nahm das Steueramt eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor und rechnete jeweils Fr. 5'500.-- pro Geschäftsjahr auf.  
 
6.2. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass das Steueramt hier zu Recht eine (Teil-) Ermessenseinschätzung vorgenommen hat (vgl. E. 2.4 hiervor) : Aufgrund der fehlenden Einzelbelege und der fehlenden Angaben zu den Konsumationen durfte sie einen geschäftsmässig nicht begründeten Privatanteil nach pflichtgemässem Ermessen schätzen und aufrechnen.  
 
6.3. Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Art. 132 Abs. 3 DBG). Der nach Art. 132 Abs. 3 Satz 2 DBG geforderte Unrichtigkeitsnachweis einer Ermessenstaxation ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung umfassend. Der Steuerpflichtige muss die bisher versäumten Mitwirkungshandlungen nachholen und insbesondere bisher nicht eingereichte Belege nachträglich vorlegen. Der Unrichtigkeitsnachweis muss zudem mit der Begründung der Einsprache und damit innert der Einsprachefrist angeboten werden; bei der Ermessensveranlagung stellt die gesetzlich geforderte Einsprachebegründung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Prozessvoraussetzung dar (BGE 123 II 552 E. 4c S. 557 f.; Urteil 2C_203/2011, 2C_204/2011 vom 22. Juni 2011 E. 3.1).  
 
6.4. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin ihre Einsprache erst nach Ablauf der Einsprachefrist begründet, weshalb die Steuerbehörde an sich nicht auf die Einsprache hätte eintreten und auch keine Fristverlängerung zur Nachreichung einer Einsprachebegründung hätte einräumen dürfen. Zu Recht hat die Vorinstanz ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass die Steuerbehörde gleichwohl eine solche Frist bewilligt hat, nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Die Beschwerdeführerin hat in der Einsprachebegründung an das Steueramt vom 22. April 2014 (Rz. 26) selber eingeräumt, dass sie bezüglich der Reise- und Repräsentationsspesen nach Ermessen eingeschätzt worden ist. Soweit nun die Beschwerdeführerin vorbringt, sie wäre zu jeder Zeit bereit gewesen, die von der Steuerverwaltung verlangten Belege herauszusuchen und vorzulegen, vermochte sie damit die offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessenseinschätzung im Einspracheverfahren nicht darzulegen.  
Bei dieser Sachlage ist die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht nicht auf den gegen die Ermessensveranlagung (hinsichtlich der aufgerechneten Reise- und Repräsentationsspesen) erhobenen Entscheid eingetreten. 
 
7.  
Daraus ergibt sich, dass die Beschwerde hinsichtlich der direkten Bundessteuer teilweise gutzuheissen ist (in Bezug auf die Aufrechnungen beim Werbeaufwand). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 
 
II. Staats- und Gemeindesteuern  
 
8.  
 
8.1. Im Bereich der Staats- und Gemeindesteuern drängt sich dieselbe Beurteilung auf: §§ 125 und 132 Abs. 1 des Steuergesetzes [des Kantons Zürich] vom 8. Juni 1997 (StG/ZH; LS 631.1) harmonieren mit Art. 41 Abs. 2 StHG bzw. Art. 115 sowie Art. 123 Abs. 1 DBG. Weiter harmonieren §§ 64 Abs. 1 und 140 Abs. 2 StG/ZH mit Art. 24 Abs. 1 und 48 Abs. 2 StHG bzw. Art. 58 Abs. 1 und Art. 132 Abs. 3 DBG. Die anwendbaren Gesetzesbestimmungen stimmen damit mit den für die direkte Bundessteuer massgeblichen Vorschriften überein und sind dementsprechend gleich anzuwenden.  
 
8.2. Das für die direkte Bundessteuer Ausgeführte gilt somit auch für die Staats- und Gemeindesteuern, und es kann auf die vorstehenden Erwägungen hierzu verwiesen werden.  
Die Beschwerde ist daher auch hinsichtlich der kantonalen Steuern teilweise gutzuheissen (in Bezug auf die Aufrechnungen beim Werbeaufwand). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 
 
III. Kosten und Entschädigung  
 
9.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind der Beschwerdeführerin und dem Kantonalen Steueramt anteilmässig aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin, die anwaltlich vertreten ist, hat Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 65 f. und 68 BGG). 
Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens hat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich neu zu befinden. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Verfahren 2C_795/2015 und 2C_796/2015 werden vereinigt. 
 
2.   
Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer (2C_796/2015) wird teilweise gutgeheissen. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Juni 2015 wird in Bezug auf die Aufrechnungen beim Werbeaufwand aufgehoben und die Sache zu neuer Veranlagung im Sinne der Erwägungen an das Kantonale Steueramt Zürich zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
3.   
Die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern (2C_795/2015) wird teilweise gutgeheissen. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Juni 2015 wird in Bezug auf die Aufrechnungen beim Werbeaufwand aufgehoben und die Sache zu neuer Veranlagung im Sinne der Erwägungen an das Kantonale Steueramt Zürich zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
4.   
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin mit Fr. 1'300.-- und dem Kanton Zürich mit Fr. 1'200.-- auferlegt. 
 
5.   
Der Kanton Zürich hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen. 
 
6.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Mai 2016 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Winiger