Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
[AZA 0/2] 
5P.14/2002/bnm 
 
II. Z I V I L A B T E I L U N G ******************************** 
 
 
11. Juni 2002 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Bianchi, Präsident der II. Zivilabteilung, 
Bundesrichter Raselli, Bundesrichter Meyer 
und Gerichtsschreiber von Roten. 
 
_________ 
 
In Sachen 
K.________, Österreich, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Bernhard Gelzer, St. Alban-Vorstadt 21, 4052 Basel, 
 
gegen 
B.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokatin Susanne Speiser, Lautengartenstrasse 7, 4052 Basel, Obergericht des Kantons Basel-Landschaft, Fünfer-Kammer, 
 
betreffend 
Art. 8 f. und Art. 29 Abs. 2 BV 
(Abänderung/Aufhebung einer Unterhaltsersatzrente), 
wird festgestellt und in Erwägung gezogen: 
 
1.- Auf Klage von K.________ war seine Ehe mit B.________ am 22. Februar 1996 rechtskräftig geschieden und er verpflichtet worden, der geschiedenen Ehefrau Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 1'600.-- bis zu seinem Eintritt in das AHV-Alter und von Fr. 1'200.-- für die Zeit danach zu bezahlen. Mit Abänderungsklage vom 21. Dezember 1998 begehrte K.________ die Aufhebung seiner Unterhaltspflicht. Das Bezirksgericht Arlesheim (Fünfer-Kammer) hiess die Klage für den Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum 30. November 2000 gut; mit Wirkung ab 1. Dezember 2000 setzte es den Unterhaltsbeitrag auf monatlich Fr. 400.-- herab. Das Obergericht (Fünfer-Kammer) des Kantons Basel-Landschaft bestätigte das Abänderungsurteil. Gegen das obergerichtliche Urteil vom 30. 
Oktober 2001 hat K.________ eidgenössische Berufung eingelegt und staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Mit dieser beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Urteils wegen Verletzung der Rechtsgleichheit im Sinne der Art. 8 f. BV sowie wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Er ersucht ferner, die beiden Bundesrechtsmittelverfahren zusammenzulegen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
2.- Die Vereinigung von staatsrechtlicher Beschwerde und eidgenössischer Berufung in einer einzigen Eingabe ist zulässig, soweit die beiden Rechtsmittel klar getrennt begründet werden und den jeweiligen formellen Anforderungen genügen. 
Praxisgemäss ausgeschlossen ist hingegen die Erledigung dieser beiden Rechtsmittel im gleichen Entscheid, weshalb der prozessuale Antrag, die Verfahren vor Bundesgericht zu vereinigen, abgewiesen werden muss (vgl. Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, N. 24 S. 30 f. bei/in Anm. 15 und 16). Von der Regel gemäss Art. 57 Abs. 5 OG abzuweichen und ausnahmsweise über die Berufung vor der staatsrechtlichen Beschwerde zu entscheiden (vgl. BGE 122 I 81 E. 1 S. 83), besteht kein Anlass, zumal der Beschwerdeführer Willkür in den Tatsachenfeststellungen rügt, die im Berufungsverfahren - von äusserst begrenzt zulässigen Sachverhaltsrügen abgesehen - verbindlich sein werden (Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG), und eine Verletzung verfassungsmässiger Verfahrensrechte behauptet, derentwegen die staatsrechtliche Beschwerde ausdrücklich vorbehalten ist (Art. 43 Abs. 1 OG, Satz 2). Die staatsrechtliche Beschwerde ist vorweg zu beurteilen. 
 
3.- Feststellungen über tatsächliche Verhältnisse betreffen im Abänderungsprozess nach aArt. 153 ZGB insbesondere die finanziellen Verhältnisse der Parteien im Zeitpunkt des Scheidungsurteils und im Zeitpunkt der Abänderung (z.B. 
BGE 96 II 301 E. 4 S. 302; 105 II 166 E. 2 S. 169; 122 III 97 E. 3a S. 99). Im Berufungsverfahren überprüfbare Rechtsfragen betreffen hingegen, ob eine Unterhaltsersatzrente gemäss aArt. 151 ZGB überhaupt abänderbar ist und wegen Verbesserung der wirtschaftlichen Lage auf Seiten des Rentenberechtigten herabgesetzt oder gar aufgehoben werden kann (z.B. BGE 118 II 229 E. 2 S. 230; 120 II 4 E. 5d), nach welchen Grundsätzen der sog. familienrechtliche Notbedarf zu berechnen ist (z.B. 
BGE 121 III 49 E. 1c S. 51), inwiefern in diesem Notbedarf Steuern oder andere fixe Kosten zu berücksichtigen sind und wie hoch die dem Rentenschuldner verbleibenden Mittel wenigstens sein müssen (z.B. BGE 126 III 353 E. 1a/aa S. 356; 127 III 289 E. 2a/bb S. 292). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die - der Höhe nach unbestrittenen - Beträge für Krankenkasse und Steuern seien zu Unrecht in die Bedarfsberechnung nicht einbezogen und zu Unrecht auch ein Zuschlag von zwanzig Prozent auf den Grundbetrag verweigert worden, geht es nicht um Tat-, sondern um Rechtsfragen, weshalb auf seine staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden kann; sie ist gegenüber der - hier grundsätzlich zulässigen - Berufung in diesen Punkten subsidiär (Art. 84 Abs. 2 OG). 
 
4.- Als willkürlich rügt der Beschwerdeführer die Sachverhaltsdarstellung, bei der Beschwerdegegnerin ergebe sich eine Unterdeckung, mithin ein Fehlbetrag nach Abzug des massgebenden Einkommens vom familienrechtlichen Notbedarf. Er habe im kantonalen Verfahren behauptet und belegt, dass die Beschwerdegegnerin heute eine AHV-Rente von über Fr. 1'700.-- beziehe und mit ihrem Anspruch auf Ergänzungsleistungen die vollen Lebenskosten zu decken vermöge. Mit dem Abänderungsgrund - Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse auf Seiten der Beschwerdegegnerin - hätten sich die kantonalen Gerichte nicht ansatzweise auseinander gesetzt und deshalb seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 
 
Die Rügen sind unbegründet. Beide kantonalen Instanzen haben darauf hingewiesen, dass Ergänzungsleistungen gegenüber der nachehelichen Unterhaltspflicht stets subsidiär sind und dementsprechend das Argument des Beschwerdeführers fehlschlägt, der Bedarf der Beschwerdegegnerin sei gedeckt, wenn sie Ergänzungsleistungen beantragen und beziehen würde (E. 3d S. 8 des bezirksgerichtlichen Urteils), bzw. dass die Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers den Ansprüchen der Beschwerdegegnerin auf Ergänzungsleistungen selbstverständlich vorgeht (E. 3b S. 7 des angefochtenen Urteils). Die Begründung ist zwar knapp, genügt aber verfassungsmässigen Anforderungen, zumal sich Verfahrenspartei wie Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Urteils ein Bild machen können und der Beschwerdeführer auch in der Lage gewesen ist, das Urteil diesbezüglich sachgerecht anzufechten (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 126 I 97 E. 2b S. 102). Dürfen der Beschwerdegegnerin keine (hypothetischen) Ergänzungsleistungen angerechnet werden, belaufen sich ihre Einkünfte nach Angaben des Beschwerdeführers auf rund Fr. 1'700.-- pro Monat; es fehlen somit Fr. 400.--, wenn der Beschwerdegegnerin - gleich wie dem Beschwerdeführer - ein gegenüber dem Scheidungsurteil leicht erhöhter Notbedarf von Fr. 2'100.-- zugestanden wird (vgl. 
zu den Beträgen: E. 3b-c S. 6 f. des bezirksgerichtlichen Urteils; E. 3b S. 6 des angefochtenen Urteils). Das Obergericht ist deshalb auch nicht in Willkür verfallen, wenn es eine Unterdeckung bei der Beschwerdegegnerin angenommen hat (Art. 9 BV; BGE 127 I 54 E. 2b S. 56 und 60 E. 5a S. 70). 
Inwiefern schliesslich das ebenfalls angerufene Rechtsgleichheitsgebot verletzt sein soll, ist nicht nachvollziehbar; der Beschwerdeführer führt denn auch nicht näher aus, dass das Obergericht vor zwei vergleichbaren bzw. unterschiedlichen Situationen gestanden wäre und diese ohne sachlichen Grund verschieden bzw. gleich behandelt hätte (Art. 8 BV; BGE 127 I 202 E. 3f/aa S. 209). 
 
Soweit im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Ergänzungsleistungen eine Verletzung der verfassungsmässigen Prüfungs- und Begründungspflicht sowie Willkür in der Notbedarfsberechnung gerügt wird, bleibt die staatsrechtliche Beschwerde aus den dargelegten Gründen ohne Erfolg. Im Berufungsverfahren muss vorgebracht und kann geprüft werden, ob die nacheheliche Unterhaltspflicht staatlicher Ergänzungsleistung vorgeht bzw. diese gegenüber jener subsidiär ist (Art. 84 Abs. 2OG). 
 
5.- Der unterliegende Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Seinem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens nicht entsprochen werden (Art. 152 Abs. 1 OG). Entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift kann auf Grund der veröffentlichten Rechtsprechung des Bundesgerichts von Beginn an nicht zweifelhaft gewesen sein, was als Feststellung über tatsächliche Verhältnisse zu gelten hat (E. 3 hiervor); desgleichen wäre der ständigen Rechtsprechung ohne Aufwand entnehmbar gewesen, dass verfassungsmässige Minimalanforderungen an das rechtliche Gehör nicht verletzt sein können, wenn eine kantonale Instanz nicht nur die entscheidtragenden Gesichtspunkte im Urteil nennt, sondern ausdrücklich auf die wesentlichen Einwände des Rechtsuchenden eingeht (E. 4 hiervor). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Der prozessuale Antrag, die Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde und der eidgenössischen Berufung zu vereinigen, wird abgewiesen. 
 
2.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.- Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
4.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (Fünfer-Kammer) des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. 
_______________ 
Lausanne, 11. Juni 2002 
 
Im Namen der II. Zivilabteilung des 
SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: