Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
7B.79/2003 /min
Urteil vom 22. Mai 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiberin Scholl.
Parteien
N.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Peter Beck, Via Tegiatscha 24, 7500 St. Moritz,
gegen
Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Poststrasse 14, 7002 Chur.
Gegenstand
Notbedarf; Unterhaltsbeitrag,
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 11. Februar 2003.
Sachverhalt:
A.
Mit zwei Betreibungen (Nr. aaa und Nr. bbb) betrieb N.________ ihren geschiedenen Ehemann auf Zahlung ausstehender Unterhaltsbeiträge. Am 10. Dezember 2002 stellte das Betreibungsamt Oberengadin N.________ in beiden Betreibungen Pfändungsurkunden/Verlustscheine (Nr. ccc und Nr. ddd) aus, wobei unter der Rubrik "Ergebnis des Pfändungsvollzuges" jeweils vermerkt wurde: "Beim Schuldner konnte kein pfändbares Vermögen festgestellt und auch kein künftiger Lohn gepfändet werden."
B.
Gegen die beiden Pfändungsurkunden/Verlustscheine führte N.________ Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantonsgerichts von Graubünden und beantragte, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und das Betreibungsamt Oberengadin sei anzuweisen, beim Schuldner Lohnpfändungen im Betrag von mindestens Fr. 1'000.-- monatlich anzuordnen. Mit Entscheid vom 11. Februar 2003 hob der Kantonsgerichtsausschuss die angefochtenen Pfändungsurkunden/Verlustscheine auf und wies die Sache zur Neuberechnung der pfändbaren Quote unter Berücksichtigung des Vorrechts der Unterhaltsgläubigerin auf Eingriff in das Existenzminimum des Schuldners an das Betreibungsamt Oberengadin zurück.
C.
Gegen diesen Entscheid gelangt N.________ mit Beschwerde vom 28.März 2003 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Betreibungsamt Oberengadin anzuweisen, beim Schuldner Lohnpfändungen im Betrag von mindestens Fr. 1'000.-- monatlich anzuordnen. Zudem stellt sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren.
Dem Gesuch um Erlass vorsorglicher Verfügungen vom 6. Mai 2003 von N.________ gab die Präsidentin der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer mit Schreiben vom 8. Mai 2003 keine Folge.
Der Kantonsgerichtsausschuss schliesst in seinen Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Mit Beschwerde ans Bundesgericht nach Art. 19 SchKG kann einzig geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe auf einer Verletzung von Bundesrecht oder von völkerrechtlichen Verträgen des Bundes; dagegen bleibt wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte des Bürgers die staatsrechtliche Beschwerde vorbehalten (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 107 III 11 E. 1 S. 12; 120 III 114 E. 3a S. 116). Demzufolge ist auf die Rüge der Verletzung von Art. 9 BV durch formelle Rechtsverweigerung nicht einzutreten.
2.
Soweit sich die Beschwerdeführerin zudem gegen die Neuberechnung der pfändbaren Quote unter Berücksichtigung des Vorrechts der Unterhaltsgläubigerin auf Eingriff in das Existenzminimum des Schuldners wendet, ist sie diesbezüglich durch den angefochtenen Entscheid nicht beschwert. Insoweit kann ebenfalls nicht auf die Beschwerde eingetreten werden.
Im Übrigen ist anzumerken, dass der Kantonsgerichtsausschuss in seinem Entscheid die Voraussetzungen für einen Eingriff in das Existenzminimum des Schuldners korrekt dargelegt hat (BGE 111 III 13 E.5 S. 15; 116 III 10 E. 2 S. 12; 123 III 332 E. 1 S. 333). Die Anweisung an das Betreibungsamt, den Notbedarf für die Beschwerdeführerin sowie den Schuldner zu berechnen und anschliessend das Einkommen des Schuldners so zu verteilen, dass beide prozentual die gleiche Einbusse erleiden, ist nicht zu beanstanden. Auf Grund der anstehenden Neuberechnung ist denn auch im Moment das Ergebnis der Pfändung noch offen.
3.
Die Beschwerdeführerin verlangt eine monatliche Lohnpfändung von mindestens Fr. 1'000.--. Zur Begründung führt sie aus, dass in der Scheidungskonvention, welche den Unterhaltsbeitrag vorsehe, ausdrücklich eine Abänderung der vereinbarten Rente bei einer allfälligen Wiederverheiratung des Schuldners ausgeschlossen worden sei. Durch die Unterzeichnung der Scheidungskonvention habe der Schuldner implizit zum Ausdruck gebracht, dass der Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.-- seinen Notbedarf nicht beschneide bzw., dass er mit einem dadurch bewirkten Eingriff in seinen rechnerischen Notbedarf einverstanden sei. Indem das Betreibungsamt diese besonderen Umstände bei der Festlegung der Lohnpfändung nicht berücksichtigt habe, sei Art. 93 SchKG verletzt worden.
Die Beschwerdeführerin verkennt bei dieser Rüge, dass sich die Höhe der pfändbaren Einkommensquote im betreibungsrechtlichen Vollstreckungsverfahren einzig nach den Grundsätzen der Art. 92 und 93 SchKG bestimmt, welche bezwecken, die wirtschaftliche Existenz des Schuldners und seiner Familie in der Zwangsvollstreckung zu schützen (Jäger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 1997, N. 2 zu Art. 92; Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 1997, § 23 N. 13). Davon zu unterscheiden ist die Frage der Abänderbarkeit der dem Vollstreckungsverfahren zu Grunde liegenden Scheidungsrente; ob und inwieweit der Schuldner im Scheidungsverfahren auf eine solche Abänderung verzichtet hat, kann nicht Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens sein, wie der Kantonsgerichtsausschuss korrekt erkannt hat. Somit ist auch in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde einzutreten.
4.
Die Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie Verbeiständung gestellt.
Die Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt kann sich unter Umständen auch im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht als notwendig erweisen (BGE 122 III 392 E. 3c S. 394). Ob die geforderten Voraussetzungen dazu im vorliegenden Fall erfüllt sind, kann offen bleiben: Die Bestellung eines Rechtsbeistandes bedingt nämlich, dass die Beschwerde nicht als aussichtslos erscheint (Art. 152 Abs. 1 OG), was hier nicht erfüllt ist, nachdem auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden konnte. Daher ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen, soweit es gestützt auf die grundsätzliche Kostenfreiheit des Beschwerdeverfahrens (Art. 20a Abs. 1 SchKG) nicht ohnehin gegenstandslos ist.
Demnach erkennt die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner (G.________, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger, Via Retica 26, 7503 Samedan), dem Betreibungs- und Konkursamt Oberengadin und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Mai 2003
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: