Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.196/2005 /blb 
 
Urteil vom 24. Oktober 2005 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Nordmann, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Herren Fürsprecher Urs Maurer und 
Martin Winterberger, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Känzig, 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV (Rechtsöffnung), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Erledigungsbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, vom 12. Mai 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a Y.________ beauftragte X.________ mit der Verwaltung eines Grossteils seines Vermögens von ca. Fr. 40 Millionen. Im November 2002 stellte er fest, dass sein Vermögen durch die unsachgemässe Verwaltung um Fr. 17 Millionen vermindert worden war. Gespräche zwischen den Parteien führten dazu, dass X.________ eine persönliche Schuldanerkennung in Höhe von Fr. 15'620'000.-- unterzeichnete und sich weiter verpflichtete, auf der eigenen Liegenschaft einen Schuldbrief in Höhe von Fr. 3 Millionen zu errichten, wozu es allerdings nicht kam. 
A.b In einer Vereinbarung vom 2. November 2003 wurde die noch ausstehende Schuld des X.________ mit Fr. 7'828'575.-- beziffert; zu deren Tilgung verpflichtete sich Letzterer in besagter Vereinbarung, bei einem allfälligen Verkauf seines Hauses mindestens Fr. 3 Millionen zu bezahlen, sofern der Verkaufspreis dies zulasse. X.________ versprach, Y.________ entsprechend auf dem Laufenden zu halten, und Letzterer verpflichtete sich seinerseits, während zweier Jahre auf die Einforderung der Schuld zu verzichten; rechtliche Verfahren, um die Schuld während der Dauer der Vereinbarung einzuverlangen, würden Letztere aufheben. Im Juli 2004 musste Y.________ allerdings erfahren, dass X.________ das Haus verkauft hatte, ohne ihn zu informieren; darüber hinaus hatte er Inhaberschuldbriefe in Höhe von insgesamt Fr. 2 Millionen errichten und sich aushändigen lassen, welche anlässlich des Verkaufs der Liegenschaft getilgt wurden. 
A.c Am 21. Oktober 2004 liess Y.________ X.________ einen Zahlungsbefehl auf Sicherstellung für einen Betrag von Fr. 3 Millionen zustellen. 
A.d Mit Eingabe vom 28. Oktober 2004 stellte Y.________ beim Bezirksgericht Meilen das Begehren um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung. X.________ widersetzte sich dem Gesuch. Mit Entscheid vom 4. April 2005 wurde provisorische Rechtsöffnung erteilt für den Anspruch auf Sicherheitsleistung von Fr. 3 Millionen sowie für die Betreibungskosten. 
B. 
Das Obergericht des Kantons Zürich hat die vom Beklagten X.________ dagegen gerichtete kantonale Nichtigkeitsbeschwerde mit dem angefochtenen Entscheid vom 12. Mai 2005 abgewiesen. 
C. 
C.a Mit der vorliegend zu beurteilenden staatsrechtlichen Beschwerde macht der Schuldner und Beklagte (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Verletzung des Willkürverbotes von Art. 9 BV geltend: Insbesondere rügt er, das Obergericht habe den unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt, dass es in der Schweiz keine abstrakte Schuldanerkennung mit materieller Rechtswirkung gebe. 
C.b Mit Verfügung vom 16. Juni 2005 hat der Präsident der II. Zivilabteilung des Bundesgerichts der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
C.c Der Kläger und Gläubiger (fortan: Beschwerdegegner) hat dem Gesuch um aufschiebende Wirkung opponiert. In der Sache ist er nicht zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen worden. 
Das Obergericht hat anlässlich der Aktenübersendung auf Vernehmlassung sowohl zum Gesuch um aufschiebende Wirkung als auch zur Beschwerde selbst verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgericht prüft die Rechtsmittelvoraussetzungen frei und von Amtes wegen, ohne an die Auffassungen der Parteien gebunden zu sein (BGE 130 III 76 E. 3.2.2 S. 81 f.; 129 II 453 E. 2 S. 456, mit Hinweisen). 
Auf die rechtzeitig gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid betreffend Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung eingelegte staatsrechtliche Beschwerde kann unter dem Blickwinkel der Art. 86 Abs. 1 und 89 Abs. 1 OG eingetreten werden (BGE 111 III 8 E. 1 S. 9, mit Hinweisen; 122 III 125, nicht veröffentlichte E. 1). 
2. 
Im Bereich der Verfassungsbeschwerde gilt der Grundsatz der richterlichen Rechtsanwendung nicht (BGE 125 I 71 E. 1c S. 76). Das Bundesgericht prüft gestützt auf Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, ob ein kantonaler Entscheid verfassungswidrig ist (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f., mit Hinweisen). Auf appellatorische Kritik, wie sie allenfalls im Rahmen eines Berufungsverfahrens zulässig ist, wird nicht eingetreten (BGE 128 I 295 E. 7a S. 312; 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.). 
Wird der kantonalen Instanz Willkür vorgeworfen, ist aufzuzeigen, inwiefern deren Entscheid offensichtlich unhaltbar sein soll, d.h. mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehe, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletze oder sonst wie in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufe (dazu BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 129 I 8, E. 2.1 S. 9, und 49, E. 4 S. 58, mit Hinweisen). Das Bundesgericht greift im Übrigen nur ein, wenn nicht bloss die Begründung des Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 129 I 49 E. 4 S. 58; 128 I 81, E. 2 S. 86, und 177, E. 2.1 S. 182, mit Hinweisen). 
3. 
3.1 Der erste vor Obergericht erhobene Einwand bestand darin, die erste Instanz habe durch die grob unrichtige Anwendung von Art. 17 OR klares Recht verletzt, weil sie verkannt habe, dass der Schuldner immer noch Einreden und Einwendungen aus dem Grundverhältnis erheben dürfe, auch wenn die Vereinbarung vom 2. November 2003 eine abstrakte Schuldanerkennung gewesen sei. Deshalb hätte die erste Instanz die Sachlegitimation prüfen müssen; aber ein Grundverhältnis bestehe nicht zwischen den Parteien, sondern zwischen anderen Gesellschaften, weshalb die Rechtsöffnung zu verweigern sei. 
Das Obergericht hat zunächst BGE 105 II 187, welcher vom Beschwerdeführer angeführt wurde, als in diesem Kontext irrelevant bezeichnet, denn im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren sei die geltend gemachte fehlende Sachlegitimation nur hinsichtlich der Vereinbarung vom 2. November 2003 zu prüfen gewesen. Und dies habe die erste Instanz getan, indem sie festgehalten habe, dass die fragliche Vereinbarung vom 2. November 2003 nach dem Vertrauensprinzip im Vertragsrecht so verstanden werden durfte, dass der Beklagte sich verpflichtet hatte, dem Kläger den Betrag von Fr. 3 Millionen zu bezahlen, unabhängig davon, ob Letzterer nach dem Grundverhältnis legitimiert sei. 
3.2 Das Obergericht hat sodann zwei weitere Rügen des Beschwerdeführers abgewiesen, mit welchen je eine willkürliche aktenwidrige Annahme geltend gemacht wurde: Es hat dem Argument des Schuldners, in der Tat habe eine nichtige Bürgschaftsverpflichtung und damit keine Schuldanerkennung vorgelegen, entgegen gehalten, der Kläger habe vor erster Instanz den Standpunkt eingenommen, der Schuldner habe mit der Vereinbarung vom 2. November 2003 die Schuld seiner eigenen Firma X.________ Investment Consulting (XIC) in einer Höhe von fast Fr. 8 Millionen übernommen, was mit dem Inhalt dieser Vereinbarung nicht in Widerspruch stehe. 
Das Obergericht hat schliesslich die Einwendung des Schuldners und Beklagten, er dürfe sich auf die Aufhebungsklausel berufen, mit dem Argument verworfen, durch die Errichtung und die Entgegennahme der zeitlich späteren Inhaberschuldbriefe habe er die Verminderung des Kauferlöses bewirkt und somit auch den Sinn und Zweck der Vereinbarung vom 2. November 2003 zu umgehen versucht; die einschlägige Begründung der ersten Instanz sei weder aktenwidrig noch stelle sie eine krasse Verletzung von Art. 2 Abs. 2 ZGB dar. 
Mit diesen beiden Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht mehr auseinander. 
4. 
4.1 Streitig bleibt nur noch der Einwand, die erste und die zweite kantonale Instanz hätten den unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt, dass es in der Schweiz keine abstrakte Schuldanerkennung mit materieller Rechtswirkung gebe, weil die Theorie "la créance peut naître sans cause" sich hier nicht habe durchsetzen können. Es gebe keine abstrakte Schuldanerkennung dergestalt, dass die Urkunde selbst eine Schuld zu begründen vermöge. Zur Erhärtung seines Gedankenganges verweist er nochmals auf BGE 105 II 187 und auf die Lehre. Seiner Meinung nach hat nun das Obergericht diesen Grundsatz verkannt: indem es sich begnügt habe, die Identität des Betreibenden und des im Dokument bezeichneten Gläubigers einerseits und des Betriebenen und im Dokument bezeichneten Schuldners andererseits festzustellen; und ferner, indem es angenommen habe, dass der Gläubiger auf Grund der Vereinbarung darauf habe vertrauen dürfen, der Schuldner werde die Schuld anerkennen, womit die Rechtsöffnungsinstanz im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens in freier Beweiswürdigung lediglich zu prüfen gehabt habe, ob die gegen die Vereinbarung vom 2. November 2003 geltend gemachte fehlende Sachlegitimation dargetan worden sei, was die erste Instanz auch verneint habe. 
An der Argumentation des Obergerichtes missbilligt der Beschwerdeführer insbesondere das Abstellen auf den Grundsatz der Identität: Wenn die kantonalen Instanzen vom behaupteten Grundsatz ausgegangen wären, dass es keine abstrakt-materiellrechtliche Schuldanerkennung gebe, wären sie zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdegegner nicht Träger der materiellrechtlichen Rechte sei. 
4.2 Diese Begründung unterscheidet sich kaum von derjenigen der kantonalrechtlichen Beschwerde, die eigentlich nochmals vorgetragen wird. Zum Nachweis von Willkür in der Rechtsanwendung seitens des Obergerichtes genügt im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG indessen nicht, zu bemängeln, dass die beiden kantonalen Instanzen die Aktivlegitimation intensiver hätten prüfen müssen. Insofern ist auf die vorliegende Beschwerde mangels zureichender Begründung gar nicht einzutreten. Es bleibt allein zu klären, ob der Rechtsöffnungsrichter (und dann das Obergericht) die Sachlegitimation aus dem (behaupteten) Grundverhältnis in Betracht ziehen mussten. 
5. 
5.1 Der Entscheid des Richters im Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung zeichnet sich gerade dadurch aus, dass er über den materiellen Bestand der Forderung nichts aussagt (BGE 120 Ia 82 E. 6b S. 84; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl. Bern 2003, § 19 Rz. 22, 67 in fine; Fritzsche/ Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. I, 3. Aufl. Zürich 1984, § 18 Rz. 22); vielmehr bleibt die Nachprüfung des materiellen Bestandes der Forderung durch den ordentlichen Richter vorbehalten (Amonn/Walther, a.a.O., § 19 Rz. 65, 67). Folgerichtig gehen der Richter im Anerkennungsverfahren gemäss Art. 79 Abs. 1 SchKG (bzw., je nach Rollenverteilung gemäss dem Ausgang des Rechtsöffnungsverfahrens, im Aberkennungsverfahren des Art. 83 Abs. 2 SchKG; siehe als Beispiel BGE 131 III 268 E. 3.1 S. 272) und der Richter im summarischen Rechtsöffnungsverfahren gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG unterschiedlich tief in die Abklärungen über den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung: Insbesondere darf sich Letzterer mit der Willenserklärung begnügen, wonach sich der Schuldner zur Bezahlung eines bestimmten oder leicht bestimmbaren Geldbetrages zu bestimmter Zeit verpflichtet (BGE 131 III 268 E. 3.2 S. 272 f.; Amonn/Walther, a.a.O., § 19 Rz. 68). So betrachtet, stellt die Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG rechtlich bloss ein Beweismittel dar, welches solange zur Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung berechtigt, als der Schuldner seinerseits die (materiellen oder prozessualen) Einwendungen dagegen nicht sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG; BGE 131 III 268 E. 3.2 S. 272 f.; dazu statt vieler wiederum Amonn/Walther, a.a.O., § 19 Rz. 85). 
5.2 Dieser unterschiedlichen Kognition zufolge kann im angefochtenen Entscheid keine willkürliche Rechtsanwendung ausgemacht werden, die darin bestehen soll, dass das Obergericht von Amtes wegen die Sachlegitimation aus dem zugrunde liegenden Rechtsgeschäft hätte abklären müssen. Diese Einwendung wäre, wie das Obergericht übrigens einräumt, zwar an sich zulässig gewesen: Aber der Beschwerdeführer hätte liquid glaubhaft machen müssen, dass seine Unterschrift unter der Vereinbarung vom 2. November 2003 keine eigenständige Bedeutung erlangen sollte. Diese Beweisführung hat er gar nicht erst angetreten. 
Vielmehr hat das Obergericht festgehalten, dass der Rechtsöffnungsrichter die Einrede der fehlenden Sachlegitimation als nicht liquid bzw. nicht glaubhaft ausser Acht lassen durfte, weil die Vereinbarung vom 2. November 2003 als solche nach dem Vertrauensprinzip so ausgelegt werden durfte, dass sich der Beschwerdeführer verpflichtet habe, dem Beschwerdegegner den fraglichen Betrag von Fr. 3 Millionen zu bezahlen, ohne Rücksicht auf die Passivlegitimation nach dem Grundverhältnis. Anders formuliert bedeutet dies, dass beide kantonalen Instanzen davon ausgegangen sind, dass der Beschwerdeführer die Schadenersatzverpflichtung seiner Firma gegenüber dem Beschwerdegegner (bzw. der diesem wirtschaftlich zuzurechnenden Körperschaften oder Anstalten) persönlich garantieren wollte, was beide unterschriftlich bekräftigt haben. 
5.3 Auf dieser Feststellung - übrigens eine solche tatsächlicher Natur - beruht die gesamte Argumentation des Obergerichtes, und zuvor auch jene des Rechtsöffnungsrichters. Gerade diese Feststellung ist vom Beschwerdeführer aber gar nicht in Frage gestellt worden. Er hat gegen die Annahme beider kantonalen Instanzen, dass die Vereinbarung vom 2. November 2003 auch eine selbständige Bedeutung im Sinne einer Schuldübernahme gemäss Art. 175 OR haben konnte, überhaupt nichts eingewendet. Die Rüge der willkürlichen Rechtsanwendung geht mithin an der Sache vorbei. 
6. 
Demnach erweist sich die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde als unbegründet, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann, und muss abgewiesen werden, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers; bei der Bemessung der Gerichtsgebühr ist auf die trölerische Natur der Beschwerde Rücksicht zu nehmen (Art. 153a Abs. 2 lit. b und Abs. 3 OG). Dem Beschwerdegegner wird keine Entschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren zugesprochen: Er hat nämlich der Erteilung der aufschiebenden Wirkung opponiert, womit er aber erfolglos geblieben ist. Sodann ist er in der Sache selbst zur Einreichung einer Stellungnahme nicht aufgefordert worden, weshalb ihm keine zu entschädigenden Aufwendungen erwachsen sind. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 24. Oktober 2005 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: