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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5D_206/2019  
 
 
Urteil vom 8. November 2019  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kreisgericht See-Gaster. 
 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Kostenvorschuss, unentgeltliche Rechtspflege (provisorische Rechtsöffnung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 26. September 2019 (BES.2019.49-EZS1 / BES.2019.77-EZS1). 
 
 
Sachverhalt:  
Am 22. Juli 2019 stellte A.________ beim Kreisgericht See-Gaster gegen die B.________ AG im Umfang von Fr. 141.30 ein Rechtsöffnungsbegehren für Nebenkosten aus Mietvertrag. 
Am 24. Juli 2019 forderte ihn das Kreisgericht zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 150.-- auf. 
Dagegen erhob A.________ beim Kantonsgericht St. Gallen eine Beschwerde mit dem Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf den Kostenvorschuss. Das Kantonsgericht sisitierte das Beschwerdeverfahren und überwies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege dem Kreisgericht, welches das Gesuch mit Entscheid vom 7. August 2019 wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens (Vorlage einer Abrechnung über Nebenkosten, welche von der Schuldnerin nicht unterzeichnet und folglich keine schriftliche Schuldanerkennung ist) ab. Hiergegen erhob A.________ wiederum Beschwerde beim Kantonsgericht. Mit Entscheid vom 26. September 2019 wies das Kantonsgericht die Beschwerden ab. 
Gegen diesen Entscheid hat A.________ beim Bundesgericht am 6. November 2019 eine Beschwerde eingereicht. Ferner verlangt er sinngemäss die unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). 
 
2.   
Eine solche Auseinandersetzung findet nicht statt. Der Beschwerdeführer beruft sich auf seine Mittellosigkeit. Die Begründung des angefochtenen Entscheides ging indes nicht dahin, dass der Beschwerdeführer über die nötigen Mittel verfüge, sondern dass das Rechtsöffnungsverfahren mangels eines tauglichen Rechtsöffnungstitels aussichtslos sei. Diesbezüglich ist keine Rechtsverletzung darzutun mit der weiteren Behauptung, die Nebenkosten von Fr. 141.30 stünden noch aus und der Betrag sei geschuldet, denn Kernerwägung war, dass es für die Rechtsöffnung einer schriftlichen Schuldanerkennung durch den Schuldner bedarf (vgl. Art. 82 Abs. 1 SchKG). 
 
3.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu entscheiden ist. 
 
4.   
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. 
 
5.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der B.________ AG und dem Kantonsgericht St. Gallen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. November 2019 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli