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Regeste

Art. 17 Ziff. 2 des Vertrages zwischen der Schweiz und Frankreich über den Gerichtsstand und die Vollziehung von Urteilen in Zivilsachen vom 15. Juni 1869; gehörige Vorladung.
Der Umstand, dass die älteren Vollstreckungsabkommen wie das Abkommen zwischen Frankreich und der Schweiz, anders als die jüngeren Übereinkünfte, das Erfordernis der gehörigen Vorladung nicht ausdrücklich auf die Einleitung des Verfahrens beschränken, lässt den Schluss noch nicht zu, die beteiligten Staaten hätten dieses Erfordernis auf alle Verhandlungen ausdehnen wollen (E. 4a).

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