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Regeste

Nichtzulassung eines ausländischen (deutschen) Rechtsanwalts als Verteidiger im Strafverfahren.
Die aargauische Strafprozessordnung sieht als Grundsatz für den Strafprozess die Verteidigung durch patentierte Rechtsanwälte vor. Es verstösst nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot, wenn als Ausnahme davon dem Beschuldigten nahestehende Personen, welche über kein Anwaltspatent verfügen, zur Verteidigung zugelassen werden, dagegen dem ausländischen, berufsmässig handelnden Rechtsanwalt die Zulassung verweigert wird (E. 3).
Die in der aargauischen Strafprozessordnung enthaltene Beschränkung der Verteidigerwahl auf patentierte Rechtsanwälte verstösst nicht gegen den Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK und in Art. 14 Abs. 3 lit. d des internationalen Paktes über die bürgerlichen und politischen Rechte verankerten Anspruch des Beschuldigten auf Verteidigung durch einen Verteidiger seiner Wahl (E. 4 und 5).

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références

Article: Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK