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Chapeau

148 II 556


43. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. A.A. und B.A. gegen Steuerkommission Stadt Brugg und Kantonales Steueramt Aargau (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
2C_259/2022 vom 7. Dezember 2022

Regeste

Art. 82 al. 1 LPP; art. 7 OPP 3; déduction des cotisations au pilier 3a; attribution dans le temps.
Les cotisations au pilier 3a doivent être affectées "exclusivement et irrévocablement" à la prévoyance professionnelle pour être fiscalement déductibles (consid. 3.3 et 3.4.1). L'attribution temporelle des cotisations au pilier 3a, lors du changement d'année, doit s'effectuer en fonction du jour où elles sont créditées et non du jour où elles sont débitées chez le contribuable (consid. 3.4.2).
Le fait que le compte collectif d'une assurance soit crédité ne suffit pas pour déterminer si le versement a été fait à temps, c'est-à-dire avant la fin de l'année. Est déterminant le crédit sur le compte de prévoyance individuel du contribuable (consid. 4.1 et 4.2).

Faits à partir de page 557

BGE 148 II 556 S. 557
A.A. überwies am Freitag, 29. Dezember 2017 (Tag der Abbuchung) den Betrag von Fr. 24'632.- zwecks Leistung eines weiteren Beitrags an die Säule 3a bei der D. AG.
Die Steuerkommission Brugg veranlagte die Eheleute A.A. und B.A. und liess den geltend gemachten Abzug für Beiträge an die Säule 3a von A.A., sowohl für die Kantons- und Gemeindesteuern 2017 als auch die direkte Bundessteuer 2017, um Fr. 24'632.- nicht zu.
Das Verwaltungsgericht bestätigte die ursprüngliche Veranlagung, nachdem das Spezialverwaltungsgericht den Rekurs der Eheleute betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2017 guthiess.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Eheleute (nachfolgend: die Beschwerdeführer) ab, soweit es darauf eintritt.
(Zusammenfassung)

Considérants

BGE 148 II 556 S. 558
Aus den Erwägungen:

3. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass der Tag der Abbuchung am 29. Dezember 2017 (Freitag) bei der C. AG ausreichend sei, um als noch rechtzeitig im Kalenderjahr 2017 gelten zu können.

3.1 Die Einkommens- und Vermögenssteuern werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben. Für natürliche Personen gilt als Steuerperiode das Kalenderjahr, sprich die Periode vom 1. Januar bis zum 31. Dezember (vgl. § 58 Abs. 1 und 2 des Steuergesetzes des Kantons Aargau vom 15. Dezember 1998 [StG/AG; SAR 651.100] entsprechend Art. 15 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]).

3.2 Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerbaren Einkünften die Aufwendungen und allgemeinen Abzüge nach den §§ 35 bis 40a StG/AG abgezogen (§ 34 StG/AG).

3.2.1 Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- und berufsmässig begründeten Kosten abgezogen (§ 36 Abs. 1 StG/AG). Natürliche Personen mit selbständiger Erwerbstätigkeit müssen in jeder Steuerperiode einen Geschäftsabschluss erstellen (§ 59 Abs. 3 StG/AG), der für die Ermittlung des steuerbaren Einkommens massgebend ist (§ 59 Abs. 2 StG/AG). Gemäss Rechtsprechung sind die Abzugsmöglichkeiten vom Bruttoerwerbseinkommen von Beiträgen an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) für selbständige und unselbständige natürliche Personen gleich zu handhaben (BGE 115 V 337 E. 2b). Systematisch handelt es sich bei den Beiträgen an die Säule 3a daher nicht um Aufwendungen, die - im Geschäftsabschluss - als geschäftsmässig begründet vom Einkommen zum Abzug gebracht werden könnten, sondern um private Lebenshaltungskosten (BGE 120 Ib 199 E. 3d; BGE 115 V 337 E. 2b; Urteil 2C_22/2016 / 2C_23/2016 vom 21. April 2016 E. 3.3). Entsprechend sind vorliegend für die Ermittlung des steuerbaren Einkommens die Regeln zur periodengerechten Abgrenzung von Aufwendungen im Hinblick auf die Erstellung des Geschäftsabschlusses zur Ermittlung des steuerbaren Einkommens nicht relevant.

3.2.2 Gemäss § 40 Abs. 1 lit. e StG/AG gilt, dass von den Einkünften die Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge im Sinne und im Umfang des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
BGE 148 II 556 S. 559
Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) abgezogen werden können (entsprechend Art. 9 Abs. 2 lit. e StHG). Somit ist vorab zu klären, ob und gegebenenfalls was sich aus dem BVG betreffend die Rechtzeitigkeit von Beiträgen für das Kalenderjahr 2017 ergibt.

3.3 Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Ausgangspunkt der Auslegung eines Rechtsatzes bildet der Wortlaut der Bestimmung (grammatikalisches Element). Ist der Wortlaut der Bestimmung nicht ganz klar und bleiben verschiedene Interpretationen möglich, muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden. Dabei sind alle anerkannten Auslegungselemente zu berücksichtigen. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis aus der ratio legis (BGE 148 II 313 E. 4.1; BGE 147 I 136 E. 2.3.2; BGE 145 III 446 E. 4.3.1, BGE 145 III 63 E. 2.1).

3.4

3.4.1 Art. 82 Abs. 1 BVG stellt die Vorsorgeformen der Säule 3a denjenigen der zweiten Säule gleich und lässt die Beiträge steuerlich zum Abzug zu, wenn sie "ausschliesslich und unwiderruflich" der beruflichen Vorsorge dienen (in nämlicher Weise in der gleichermassen massgeblichen [Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (PublG; SR 170.512)] französischen und italienischen Fassung "exclusivement et irrévocablement"; "esclusivamente e irrevocabilmente"; gleich verwendet auch in der dazugehörigen Verordnung Art. 1 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 der Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen [BVV 3; SR 831.461.3] für die Qualifikation von Säule 3a Produkten).
Art. 7 BVV 3 präzisiert die zwei oberen Grenzbeträge für Personen, die einer Vorsorgeeinrichtung angehören oder nicht angehören. Der Umfang der steuerlich abzugsfähigen Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) ist folglich in Art. 7 BVV 3 umfangmässig beschränkt. Zeitlich geht aus der Bestimmung nicht explizit hervor, bis wann die Beiträge zu leisten sind, damit sie (noch) im selben Kalenderjahr vom Einkommen abziehbar sind. Die Gesetzesbestimmung von Art. 82 BVG ist folglich gemeinsam mit Art. 7 BVV 3 auszulegen.
BGE 148 II 556 S. 560

3.4.2 Der in § 40 Abs. 1 lit. e StG/AG geregelte Abzug für Säule 3a Beiträge, der seine Grundlage in Art. 82 Abs. 1 und 2 BVG findet und inhaltlich mit diesem identisch ist, kann nicht anders als Art. 82 Abs. 1 und 2 BVG interpretiert werden (BGE 119 Ia 241 E. 6b; BGE 116 Ia 270; vgl. für die bundesrechtlich inhaltlich identische Norm Art. 33 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie das Urteil 2C_1050/2011 vom 3. Mai 2013 E. 2.2). Aus der Wortwahl "ausschliesslich und unwiderruflich" sowie dem Sinn und Zweck folgt, dass der Beitrag auf dem Vorsorgekonto des Steuerpflichtigen gutgeschrieben sein muss, damit er nicht mehr anderweitig verwendet wird oder verwendet werden kann: Erst dann kann der Beitrag der jeweiligen beruflichen Vorsorge dienen. So ist der Eintritt der Mittel in den Vorsorgekreislauf entscheidend für die Abzugsfähigkeit der Beiträge (vgl. Urteil 2C_680/2019 vom 12. Februar 2020 E. 2.2.3). Zeitlich abzustellen ist mithin auf den Tag der Gutschrift, nicht auf den Tag der Abbuchung beim Steuerpflichtigen. Der Zeitpunkt der Gutschrift bestimmt somit die zeitliche Zuordnung der freiwillig geleisteten Beiträge für die Ermittlung des Reineinkommens im relevanten Kalenderjahr.

3.4.3 Nichts anderes ergibt sich aus dem Kreisschreiben Nr. 18 "Steuerliche Behandlung von Vorsorgebeiträgen und -leistungen der Säule 3a" vom 17. Juli 2008 (von der ESTV zur Konkretisierung von Art. 33 Abs. 1 lit. e DBG erlassen und aufgrund der sog. vertikalen Harmonisierung auch mit Aussagekraft für § 40 Abs. 1 lit. e StG/AG als kantonal inhaltlich übereinstimmende Bestimmung; das Kreisschreiben Nr. 18 ist aber im Übrigen für die Gerichte nicht verbindlich, vgl. Urteile 2C_522/2018 vom 15. April 2020 E. 4.4.2; 2C_873/2014 vom 8. November 2015 E. 3.4.1 m.w.H. und E. 3.4.2). Es sieht unter dem fünften Titel "Abzugsberechtigung für Beiträge" vor, dass die im betreffenden Jahr tatsächlich geleisteten Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen abgezogen werden können. Entsprechend ist auch aus dem Kreisschreiben Nr. 18 nichts weiter zur Rechtzeitigkeit der Beiträge zu entnehmen.

3.4.4 Im Übrigen gilt in analoger Weise als Erfüllung einer Steuerforderung auch ein der Post übergebener Zahlungsauftrag oder eine vorgenommene Anweisung für sich allein noch nicht, sondern es bedarf der Gutschrift auf dem Konto der Steuerbehörde (MICHAEL BEUSCH, Der Untergang der Steuerforderung, 2012, S. 139 f. m.w.H.). Geldschulden sind Bringschulden (Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 OR: Der
BGE 148 II 556 S. 561
Schuldner (vorliegend der Steuerpflichtige) hat dafür zu sorgen, dass der Gläubiger (vorliegend die Vorsorgeeinrichtung) zum vereinbarten Erfüllungszeitpunkt (vorliegend bis zum Jahreswechsel) über das Geld verfügen kann. Bedient sich der Schuldner eines Erfüllungsgehilfen, wie beispielsweise der Post, so darf der Gläubiger nicht schlechter gestellt sein als bei der Barzahlung. Der Schuldner hat mit anderen Worten dafür zu sorgen, dass das Geld rechtzeitig in dessen Verfügungsbereich gelangt. Bis zu diesem Zeitpunkt trägt der Schuldner die Verlust- und Verzögerungsgefahr (BGE 119 II 232 E. 2; ULRICH SCHROETER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, 7. Aufl. 2020, N. 34, 39 und 42 zu Art. 74 OR).

3.4.5 Der Gesetzgeber hat sodann eine Bescheinigungspflicht für geleistete Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und ihr gleichgestellten anderen Vorsorgeformen festgelegt (§ 181 Abs. 1 lit. d StG/AG; so auch Art. 81 Abs. 3 BVG sowie Art. 8 BVV 3). Natürliche Personen müssen ihrer Steuererklärung die Bescheinigung beilegen, sofern die Beiträge nicht auf dem Lohnausweis bescheinigt sind. Auch aus der Regelung zur Bescheinigungspflicht folgt notwendigerweise, dass die Vorsorgeeinrichtung die Beiträge erst bescheinigen kann, wenn diese ihr gutgeschrieben worden sind. Am Tag der Abbuchung vom Konto des Steuerpflichtigen ist die Vorsorgeeinrichtung in aller Regel noch nicht über einen potenziellen Zufluss informiert, zumal Beiträge für die Säule 3a freiwillig geleistet werden und demgemäss für die Vorsorgeeinrichtung nicht vorhersehbar sind.

4.

4.1 Die Argumentation der Beschwerdeführer, wonach der Zahlungsauftrag vom Freitag, 29. Dezember 2017 (Tag der Abbuchung) für die steuerliche Abzugsfähigkeit im Kalenderjahr 2017 ausreichen würde, greift zu kurz. Nach dem Gesagten ist es entscheidend, dass der Beitrag im betreffenden Kalenderjahr auf dem Vorsorgekonto des Steuerpflichtigen gutgeschrieben ist. Erst dann kann ein Beitrag ausschliesslich und unwiderruflich der beruflichen Vorsorge des Beschwerdeführers dienen und als tatsächlich geleistet gelten (Eintritt in den Vorsorgekreislauf). Das Argument, dass die Abbuchung und der Zufluss rein automatisch ablaufen würden, reicht nicht aus, um nachzuweisen, dass der Beitrag bereits bei Abbuchung vom Konto des Steuerpflichtigen unwiderruflich und ausschliesslich dessen beruflicher Vorsorge dient.
BGE 148 II 556 S. 562

4.2 Die Vorinstanz führt weiter aus, dass nicht nur die Abbuchung der Beiträge beim Steuerpflichtigen, sondern ebensowenig die Gutschrift auf dem (allgemeinen) Bank- oder Postkonto (hier sog. Sammelkonto) der Versicherung oder Bankstiftung ausreichend sei, da von diesem Konto noch Rückzahlungen an die Steuerpflichtigen möglich seien. Massgebend sei vielmehr der Zeitpunkt, in dem die Beiträge auf dem (individuellen) Vorsorgekonto gutgeschrieben würden.
Gemäss vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung erfolgte die Verbuchung/Einbettung des Säule 3a Beitrags auf dem Vorsorgekonto des Beschwerdeführers 1 bei der D. AG - aufgrund dazwischenliegender Sonn- und Feiertage - namentlich 30. Dezember 2017 (Samstag), 31. Dezember 2017 (Sonntag), 1. Januar 2018 (Neujahr am Montag) und 2. Januar 2018 (Berchtoldstag am Dienstag) - erst am 3. Januar 2018 (Mittwoch).
Die Präzisierung der Vorinstanz ist zutreffend: Beiträge können erst dann der jeweiligen beruflichen Vorsorge - ausschliesslich und unwiderruflich - dienen, wenn sie dem individuellen Vorsorgekonto des jeweiligen Steuerpflichtigen gutgeschrieben wurden. Die Gutschrift auf dem (allgemeinen) Bank- oder Postkonto einer Versicherung reicht nicht aus.
Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführer jedenfalls prozessual nicht rechtsgenüglich nachweisen können (vgl. nicht publ. E. 2.2.1), dass die Beiträge noch vor dem Jahreswechsel, d.h. bis und mit dem 31. Dezember 2017, der D. AG gutgeschrieben wurden, ist dies nicht entscheidend, sondern die Gutschrift auf dem Vorsorgekonto des Beschwerdeführers 1 als solche. Ausgehend vom für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG) ist der Beitrag erst nach Jahreswechsel, d.h. am Mittwoch, 3. Januar 2018 bei der D. AG eingegangen. Die D. AG hat entsprechend für das Kalenderjahr 2017 die Bescheinigung korrekterweise verweigert.

4.3

4.3.1 Die Beschwerdeführer beantragen, im Falle des Abstellens auf den Zahlungseingang bei der D. AG, die Erstellung eines post- respektive bankinternen IT-Gutachtens zur Abbildung des automatischen Zahlungsflusses, um zu erkennen, bis wann Stornierungen noch möglich gewesen wären, und um zu zeigen, "dass das Geld schon in der Nacht vom Donnerstag auf den Freitag, 28./29.12.2017, abgeflossen und noch am 29.12.2017 bei der D. AG" eingetroffen sei. Zudem sei der Antrag auf ein IT-Gutachten nicht erstmals gestellt
BGE 148 II 556 S. 563
worden. Die Beschwerdeführer hätten den diesbezüglichen Antrag auch bereits vor- und unterinstanzlich eingebracht.

4.3.2 Der Beweisantrag in Bezug auf das IT-Gutachten ist untauglich soweit es darum geht zu überprüfen, ob der am Freitag, 29. Dezember 2017 (Tag der Abbuchung) ausgelöste Zahlungsfluss rein automatisiert abgelaufen ist, und, ob keine Stornierung des Zahlungsauftrags mehr möglich gewesen wäre. Für die hier relevante Beurteilung ist das Datum der Gutschrift für die Vorsorgelösung des Beschwerdeführers 1 bei der D. AG massgebend und nicht das Datum der Abbuchung. Auch nicht relevant ist, ob der Zahlungsfluss automatisiert oder unwiderruflich abgelaufen ist.

4.3.3 Überdies ist in der Rüge klar darzulegen und zu begründen, inwiefern die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt haben soll. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführer genügen der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG nicht (nicht publ. E. 2.1). So zeigen die Beschwerdeführer nicht weiter auf, wie die Vorinstanz ihr rechtliches Gehör mit der Verweigerung des IT-Gutachtens verletzt hat. Vielmehr kommt die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nach, indem sie sich umfassend mit der Valutaregel auseinandersetzt und in antizipatorischer Weise davon ausgeht, dass Post- und Banküberweisungen nicht immer am Tag der Abbuchung beim Empfänger gutgeschrieben werden.
Die Ausführung der Beschwerdeführer, wonach das Gutachten aufzeigen könne, dass der Zahlungseingang in der Nacht vom Donnerstag auf den Freitag, d.h. 28./29. Dezember 2017 und noch am 29. Dezember 2017 eingetroffen sein soll (vgl. oben E. 4.3.1) - also sogar der Zahlungsvorgang noch am Vortrag der Überweisung stattgefunden haben soll -, ist in sich widersprüchlich und überzeugt dabei auch nicht.

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Considérants 3 4

références

ATF: 115 V 337, 120 IB 199, 148 II 313, 147 I 136 suite...

Article: art. 7 OPP 3, § 40 Abs. 1 lit. e StG, Art. 82 al. 1 LPP, Art. 82 Abs. 1 und 2 BVG suite...