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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_332/2022  
 
 
Urteil vom 2. Februar 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, 
Bundesrichterin Jametti, 
Bundesrichter Müller, Merz 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwälte Prof. Dr. Urs Schenker und/oder Oliver Kunz, 
2. E.________, 
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Roberto Dallafior und/oder Florentin Weibel, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Entsiegelung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 12. Mai 2022 des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht (GT210130-L / U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen G.________ sowie gegen Unbekannt wegen des Verdachts auf Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Die Staatsanwaltschaft verdächtigt zusammengefasst G.________ sowie die unbekannte Täterschaft, die auch innerhalb der A.________ AG verortet sein könne, dafür verantwortlich zu sein, dass in Unterlagen der A.________ (Schweiz) AG gegenüber Anlegerinnen und Anlegern über das Risikoprofil und die Versicherungsdeckungen bzw. die Perspektiven von H.________ Funds unrichtige oder zumindest irreführende Angaben gemacht wurden. 
In diesem Zusammenhang führte die Staatsanwaltschaft am 22. September 2021 sechs verschiedene Hausdurchsuchungen in den Büroräumlichkeiten der A.________ AG sowie an den Wohnorten von vier (ehemaligen) Mitarbeitenden der A.________ AG durch. Weiter fand am 23. September 2021 eine Hausdurchsuchung im Hotelzimmer von E.________ im Hotel Hotel I.________ in U.________ statt. Letztere ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Betreffend die anlässlich der Hausdurchsuchungen sichergestellten Aufzeichnungen wurde jeweils unverzüglich und umfassend die Siegelung verlangt. 
Am 11. Oktober 2021 stellte die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Entsiegelung und Durchsuchung betreffend der von ihr sichergestellten Aufzeichnungen. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich eröffnete daraufhin sechs parallel geführte Entsiegelungsverfahren, getrennt nach Zugriffsort (GT210125-L bis GT210130-L). 
 
B.  
E.________ wurde mit Verfügung vom 18. Oktober 2021 eine 20-tägige Frist angesetzt, um zum Antrag der Staatsanwaltschaft auf Entsiegelung und Durchsuchung der in ihrem Hotelzimmer sichergestellten Aufzeichnungen Stellung zu nehmen. E.________ stellte am 1. November 2021 ein Fristerstreckungsgesuch sowie einen Antrag auf Teilnahme im Parallelverfahren der A.________ AG (GT210125-L). Das Zwangsmassnahmengericht hiess das Fristerstreckungsgesuch bis zum 22. Dezember 2021 gut und hielt fest, über den Antrag auf Teilnahme im Parallelverfahren werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Am 6. Dezember 2021 wurde die A.________ AG aufgrund ihres Antrags im parallel geführten Entsiegelungsverfahren (GT210125-L) in das vorliegende Entsiegelungsverfahren (GT210130-L) aufgenommen und ihr wurde eine nicht erstreckbare Frist bis zum 3. Januar 2022 gewährt, um eine schriftliche Stellungnahme einzureichen. Mit Eingaben vom 8. und 10. März 2022 ersuchten E.________ und die A.________ AG um Sistierung des Entsiegelungsverfahrens, eventualiter um Fristerstreckung. Das Zwangsmassnahmengericht wies das Sistierungsgesuch ab und erstreckte die Frist zur Stellungnahme letztmals um 10 Tage bis zum 21. März 2022. Am 4. Mai 2022 ging seitens der A.________ AG eine Noveneingabe inkl. Beilagen beim Zwangsmassnahmengericht ein. 
Mit Urteil vom 12. Mai 2022 wies das Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsgesuch vom 11. Oktober 2021 hinsichtlich der im Hotelzimmer von E.________ sichergestellten Gegenstände (ein Notizheft blau und ein Notizheft schwarz, iPhone mit blauem Gehäuse, iPad mit Tastaturhülle mit Pen) ab und erwog, die Gegenstände seien nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids an E.________ herauszugeben. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 16. Juni 2022 führt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragt, Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils GT210130-L vom 12. Mai 2022 betreffend Abweisung des Entsiegelungsbegehrens hinsichtlich der darin genannten Aufzeichnungen und deren Rückgabe an E.________ nach Eintritt der Rechtskraft sei aufzuheben. Die betreffenden Aufzeichnungen seien zu entsiegeln. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung bzw. Vornahme einer Triage an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Aufzeichnungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens aufzubewahren. 
Die A.________ AG (Beschwerdegegnerin 1) sowie E.________ (Beschwerdegegnerin 2) beantragen, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdeführerin nimmt nicht erneut Stellung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die vorliegende Beschwerde gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entsiegelungsentscheid (Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 3 StPO) wurde durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich eingereicht. Diese ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG i.V.m. Art. 381 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. BGE 142 IV 196 E. 1.5.2). Dies gilt auch für Beschwerden gegen die Ablehnung von Entsiegelungsgesuchen im Vorverfahren (vgl. Urteil 1B_249/2015 vom 30. Mai 2016 E. 1.4 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 142 IV 207). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerinnen zeigt die Beschwerdeführerin in genügend substanziierter Weise auf, inwiefern ihr durch die ganz verweigerte Entsiegelung ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil droht (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Sie macht namentlich geltend, infolge der Abweisung ihres Entsiegelungsgesuches drohe ihr ein empfindlicher Beweisverlust bzw. werde die strafprozessuale Wahrheitsfindung bei der Untersuchung wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, möglicherweise Betruges durch die Beschränkung der Entsiegelung auf die in den Räumlichkeiten der Beschwerdegegnerin 1 sichergestellten Aufzeichnungen empfindlich gestört. Insofern ist auch die Sachurteilsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils erfüllt (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; vgl. BGE 141 IV 289 E. 1.1 und 1.2 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist demnach grundsätzlich einzutreten. 
 
2.  
Umstritten ist im vorliegenden Verfahren einzig, ob das Zwangsmassnahmengericht die Verhältnismässigkeit der Entsiegelung der im Hotelzimmer sichergestellten privaten Unterlagen bzw. privaten Datenträger der Beschwerdegegnerin 2 zu Recht verneinte. Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin. 
 
2.1. Gemäss Art. 246 StPO dürfen Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen. Nach Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO können Gegenstände einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden. Zu Beweiszwecken sichergestellte Unterlagen und Daten, deren Entsiegelung die Staatsanwaltschaft verlangt, müssen für die Strafuntersuchung von Bedeutung sein (BGE 137 IV 189 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung stellt insoweit keine hohen Anforderungen. Es genügt, wenn die Staatsanwaltschaft aufzeigt, dass sich unter den versiegelten Unterlagen und Daten mutmasslich solche befinden, die für das Strafverfahren relevant sind. Indessen sind auch die Entsiegelung und Durchsuchung von Aufzeichnungen, die grundsätzlich für die Strafuntersuchung von Bedeutung sind, in sachlicher oder zeitlicher Hinsicht einzuschränken, soweit ein Teil der gesiegelten Daten offensichtlich nicht untersuchungsrelevant ist. Macht deren Inhaberin oder Inhaber fehlende Beweisrelevanz geltend, ist zu substanziieren, inwiefern die fraglichen Aufzeichnungen und Gegenstände zur Aufklärung der untersuchten Straftat offensichtlich untauglich sind (BGE 142 IV 207 E. 7.1.5; 141 IV 77 E. 4.3; Urteil 1B_70/2022 vom 16. August 2022 E. 4.2; je mit Hinweisen).  
Die Durchsuchung von Aufzeichnungen nach Art. 246 StPO ist als strafprozessuale Zwangsmassnahme nur zulässig, wenn sie verhältnismässig ist. Erforderlich ist insbesondere, dass die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO); zudem muss die Bedeutung der Straftat die Massnahme rechtfertigen (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO). Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO). 
 
2.2. Das Zwangsmassnahmengericht erwog, die Beschwerdegegnerin 2 habe offenbar ausschliesslich geschäftliche Berührungspunkte zu G.________ und den H.________ Funds gehabt. Angesichts der in den Räumlichkeiten der Beschwerdegegnerin 1 sichergestellten geschäftlichen Kommunikation der Beschwerdegegnerin 2, welche Gegenstand des Verfahrens GT210125-L sei, sei nicht ersichtlich, welche zusätzlichen untersuchungsrelevanten Informationen von den im Hotelzimmer sichergestellten privaten Aufzeichnungen zu erwarten seien. Die Durchsuchung der privaten Datenträger und Unterlagen erweise sich nicht als erforderlich.  
Diese Auffassung ist nicht zu beanstanden. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die möglicherweise untersuchungsrelevanten Aufzeichnungen bereits in der Geschäftsumgebung der Beschwerdegegnerin 1, d.h. in den im Verfahren GT210125-L umfassend sichergestellten Aufzeichnungen, enthalten sind. Anhaltspunkte, wonach sich die Beschwerdegegnerin 2 mit weiteren möglicherweise in den Sachverhalt verwickelten Personen, Bekannten, Verwandten über private E-Mails, Messaging-Dienste oder sonstige Kommunikationskanäle ausgetauscht haben könnte, sind keine ersichtlich. Bei der Behauptung der Beschwerdeführerin, es sei wahrscheinlich, dass für besonders delikate Konversationen auf private Kommunikationskanäle gewechselt worden sei, handelt es sich um eine reine Mutmassung. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht rechtsgenüglich auf, inwiefern es wahrscheinlich sein soll, dass sich auf den privaten Geräten, insbesondere für die Zeit nach der Freistellung bzw. Entlassung der ehemaligen Mitarbeiterin, untersuchungsrelevante Aufzeichnungen finden liessen. 
Die Vorinstanz hielt in diesem Zusammenhang berechtigterweise fest, die Tatsache, wonach die Beschwerdegegnerin 2 im Zeitpunkt der Durchsuchung ihres Hotelzimmers bereits seit beinahe sechs Monaten nicht mehr für die Beschwerdegegnerin 1 tätig gewesen sei, spreche vielmehr dafür, dass keine zusätzlichen untersuchungsrelevanten Informationen auf den privaten Datenträgern zu erwarten seien. Dies gilt umso mehr, als die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach den ehemaligen Mitarbeitenden die geschäftlichen EDV-Geräte weggenommen worden seien, im parallelen Entsiegelungsverfahren GT210129-L ausdrücklich bestritten und dabei insbesondere auf den anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Arbeitslaptop verwiesen wird. Nicht gefolgt werden kann unter diesen Umständen der Beschwerdeführerin, wenn sie einwendet, beschuldigte Personen könnten diesfalls stets mit der Schutzbehauptung, sie hätten einzig ihre "geschäftlichen" EDV-Geräte verwendet, die Auswertung privater Datenträger verhindern. Wie erwähnt, hatte die Beschwerdegegnerin 2 offenbar ausschliesslich geschäftliche Berührungspunkte mit dem H.________ Funds und zudem ist sie im Strafverfahren auch nicht förmlich beschuldigt. Gemäss Art. 197 Abs. 2 StPO (vgl. E. 2.1 hiervor) sind bei Dritten in Grundrechte eingreifende Zwangsmassnahmen nur zurückhaltend einzusetzen. Wenn die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, bei der Beschwerdegegnerin 2 handle es sich nicht um eine unbeteiligte Dritte, sondern um eine "beschuldigtenähnliche Auskunftsperson", ändert dies nichts an der grundsätzlich erforderlichen Zurückhaltung bei der Einsetzung von Zwangsmassnahmen bei nicht förmlich Beschuldigten. 
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann nach dem Gesagten die Unterscheidung nach den Eigentumsverhältnissen zwischen "privaten" und "geschäftlichen" Datenträgern bzw. Unterlagen weder als lebensfremd noch als sachwidrig bezeichnet werden. Dies gilt selbst, wenn nicht vollkommen ausgeschlossen werden kann, dass allenfalls auf den privaten Datenträgern bzw. Unterlagen untersuchungsrelevante Aufzeichnungen gespeichert sein könnten. Die rein theoretische Möglichkeit rechtfertigt die von der Beschwerdeführerin angestrebte umfassende Entsiegelung der privaten Datenträger und Unterlagen unter den konkreten Umständen jedenfalls nicht. 
Die Vorinstanz hat dabei weiter zu Recht auch die Bedeutung der untersuchten Straftat berücksichtigt (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO) und festgehalten, bei dem G.________ und Unbekannt vorgeworfenen Delikt gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb handle es sich nicht um ein Verbrechen oder um eine besonders schwere Straftat, sondern um ein Antragsdelikt aus dem Nebenstrafrecht. Dieses soll sich, wie erwähnt, in einem rein geschäftlichen Kontext abgespielt haben. Etwas Gegenteiliges behauptet die Beschwerdeführerin nicht. Sie macht einzig geltend, es liege ein "grosses öffentliches und (für die Investoren) privates Interesse an der umfassenden Sachverhaltsaufklärung" vor, ohne dieses näher zu substanziieren. 
Entgegen der Kritik der Beschwerdeführerin kann der Vorinstanz schliesslich auch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV vorgeworfen werden. Sie hat vielmehr in der gebotenen Tiefe dargelegt, weshalb vorliegend der Eingriffszweck und die Eingriffswirkung nicht in einem vernünftigen Verhältnis stehen und die Entsiegelung zu verweigern ist (vgl. E. 4 des angefochtenen Entscheids). Inwiefern die Vorinstanz darüber hinaus willkürlich gehandelt haben soll, indem sie die Beweiserheblichkeit der privaten Unterlagen und Datenträger der Beschwerdegegnerin 2 verneinte, ist weder ersichtlich noch von der Beschwerdeführerin nachvollziehbar dargetan. 
 
2.3. Es ist nach dem Dargelegten nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Entsiegelungsgesuch betreffend die im Hotelzimmer sichergestellten privaten Datenträger und Unterlagen der Beschwerdegegnerin 2 abgewiesen hat. Die Vorinstanz hat weder Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO noch Art. 246 bzw. Art. 248 StPO verletzt, indem sie die Durchsuchung und Auswertung der aus der privaten Umgebung der Beschwerdegegnerin 2 sichergestellten Gegenstände, welche keinen offensichtlichen Zusammenhang zu ihrer Geschäftstätigkeit aufweisen, als unverhältnismässigen Eingriff in die Privatsphäre erachtet hat. Insofern ist auch die Rückgabe der nicht entsiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände nicht zu beanstanden.  
 
3.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Zürich hat die Beschwerdegegnerinnen angemessen zu entschädigen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Zürich hat den Beschwerdegegnerinnen eine Parteientschädigung von je Fr. 2'000.-- zu bezahlen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Februar 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier