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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_907/2018  
 
 
Urteil vom 2. April 2019  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Zollinger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Fürsprecher Dr. René Müller, Stapferstrasse 2, 5200 Brugg AG, 
 
gegen  
 
Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau, 
Abteilung Gesundheit, 5001 Aarau, 
Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Beschwerdeverfahren betreffend Entzug der Berufsausübungsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 12. September 2018 (WBE.2018.177). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (geb. 1935), Staatsangehöriger Deutschlands, wurde am 8. Mai 2008 im Kanton Aargau die Bewilligung zur privatwirtschaftlichen Berufsausübung als Arzt in eigener fachlicher Verantwortung erteilt. 
Mit Verfügung vom 3. September 2014 des Departements Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau wurde A.________ im Rahmen eines Disziplinarverfahrens wegen Verstosses gegen die Berufspflichten durch Missachtung des Selbstdispensationsverbots, der Betäubungsmittel- (SR 812.121) und Heilmittelgesetzgebung (SR 812.21) sowie der Fortbildungspflicht eine Busse von Fr. 3'000.-- auferlegt und eine Verwarnung ausgesprochen. 
Am 30. März 2016 verurteilte ihn das Bezirksgericht Zurzach rechtskräftig wegen der mehrfachen, teilweise qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 30.-- sowie einer Busse von Fr. 8'000.--. 
 
B.  
Am 16. Juni 2017 eröffnete das Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau gegen A.________ ein Verfahren auf Entzug der Berufsausübungsbewilligung und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Mit Verfügung vom 24. November 2017 wurde ihm die Berufsausübungsbewilligung als privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung tätiger Arzt im Kanton Aargau wegen fehlender Vertrauenswürdigkeit per sofort entzogen. Ferner wurde A.________ eine Frist von 60 Tagen ab Rechtskraft der Verfügung vom 24. November 2017 eingeräumt, um seine ärztliche Praxis aufzulösen. Gegen diese Verfügung erhob er Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat des Kantons Aargau, welcher das Rechtsmittel mit Beschluss vom 4. April 2018 abwies. Ebenso blieb die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau ohne Erfolg (Urteil vom 12. September 2018). 
 
C.  
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2018 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Urteils vom 12. September 2018 unter Einschluss des Regierungsratsbeschlusses des Kantons Aargau vom 4. April 2018 und der Verfügung des Departements Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau vom 24. November 2017. Ferner sei dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtet, beantragt das Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau die Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung und die Anordnung, die Arztpraxis sei als vorsorgliche Massnahme innert 60 Tagen zu liquidieren. Der Beschwerdeführer repliziert mit Eingabe vom 7. März 2019. 
Der Abteilungspräsident wies mit Verfügung vom 27. November 2018 das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab. Ebenso abgewiesen wurde der Antrag des Departements Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau um Schliessung der Arztpraxis innert 60 Tagen während der Hängigkeit des bundesgerichtlichen Verfahrens. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da kein Ausschlussgrund vorliegt (Art. 83 BGG). Soweit mit dem Rechtsmittel die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids verlangt wird, richtet es sich gegen das kantonal letztinstanzliche (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), verfahrensabschliessende (Art. 90 BGG) Urteil eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer ist bereits im kantonalen Verfahren als Partei beteiligt gewesen und dort mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, weswegen er zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert ist (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist in diesem Umfang einzutreten. Nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bilden hingegen der Regierungsratsbeschlusses des Kantons Aargau vom 4. April 2018 und die Verfügung des Departements Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau vom 24. November 2017, deren Aufhebung der Beschwerdeführer ebenfalls beantragt. Diese wurden durch den vorinstanzlichen Entscheid ersetzt und gelten inhaltlich als mitangefochten (Devolutiveffekt; vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144; Urteil 2C_263/2018 vom 11. Februar 2018 E. 1.1). 
 
2.  
Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Der Verletzung von Grundrechten geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286; 139 I 229 E. 2.2 S. 232). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 143 I 1 E. 1.4 S. 5; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). 
 
3.  
Nach Auffassung des Beschwerdeführers liegen den mit Verfügung vom 3. September 2014 verhängten Disziplinarmassnahmen und dem am 24. November 2017 verfügten Entzug der Berufsausübungsbewilligung derselbe Sachverhalt zugrunde. Derselbe Sachverhalt sei auch Gegenstand der strafrechtlichen Verurteilung vom 30. März 2016 gewesen. Ebenso gehe die Vorinstanz davon aus, dass die am 3. September 2014 verhängten Disziplinarmassnahmen und der am 24. November 2017 verfügte Entzug der Berufsausübungsbewilligung an den gleichen Sachverhalt anknüpfen (vgl. E. 3.2 und E. 3.3 des Urteils vom 12. September 2018). Der Beschwerdeführer wehrt sich nicht dagegen, dass er im Jahr 2014 einem Disziplinarverfahren und im Jahr 2016 einem Strafverfahren unterworfen wurde. Hingegen beanstandet er den Bewilligungsentzug im Jahr 2017 als zweite verwaltungsrechtliche Massnahme im Hinblick auf den bereits geahndeten identischen Sachverhalt. Er macht dabei einen Verstoss gegen den Grundsatz "ne bis in idem" geltend, da er mit den Disziplinarmassnahmen und dem Bewilligungsentzug verwaltungsrechtlich doppelt bestraft werde. 
 
4.  
Gemäss § 2 des Gesundheitsgesetzes des Kantons Aargau vom 20. Januar 2009 (GesG/AG; SAR 301.100) leitet und überwacht das Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau das öffentliche Gesundheitswesen. Es vollzieht die eidgenössischen und kantonalen Erlasse sowie die interkantonalen Verträge und trifft die hierzu notwendigen Anordnungen. Nach der Erwägung der Vorinstanz stimmen die in § 5 GesG/AG normierten Bewilligungsvoraussetzungen, der in § 10 Abs. 2 GesG/AG geregelte Entzug der Bewilligung und die in § 24 GesG/AG vorgesehenen Disziplinarmassnahmen inhaltlich mit den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz; MedBG; SR 811.11) überein. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass ihm das Gesundheitsgesetz des Kantons Aargau - soweit überhaupt möglich (vgl. Art. 49 Abs. 1 BV) - weitergehende Ansprüche verleihen würde. Vorliegend ist daher ausschliesslich die Anwendung von Bundesrecht zu überprüfen (vgl. Art.106 Abs. 1 BGG; E. 2 hiervor). 
 
4.1. Die privatwirtschaftliche Tätigkeit als Arzt oder Ärztin in eigener fachlicher Verantwortung bedarf einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet sie ausgeübt wird (vgl. Art. 34 MedBG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. a MedBG). Diese Bewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person unter anderem ein entsprechendes eidgenössisches Diplom besitzt, vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet (vgl. Art. 36 Abs. 1 lit. a und lit. b MedBG). Die Bewilligung wird entzogen, wenn die genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, aufgrund derer sie hätte verweigert werden müssen (vgl. Art. 38 Abs. 1 MedBG).  
 
4.2. Die als Ärzte oder Ärztinnen privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung tätigen Personen haben sich an die in Art. 40 MedBG normierten Berufspflichten zu halten. Hierunter fällt insbesondere die Pflicht, ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben, wobei sie sich an die Grenzen ihrer Kompetenz halten müssen, die sie im Rahmen der Aus-, Weiter- und Fortbildung erworben haben (vgl. Art. 40 lit. a MedBG). Zudem vertiefen, erweitern und verbessern sie ihre beruflichen Kenntnisse sowie Fähig- und Fertigkeiten im Interesse der Qualitätssicherung durch lebenslange Fortbildung (vgl. Art. 40 lit. b MedBG). Sie haben die Rechte der Patientinnen und Patienten zu wahren (vgl. Art. 40 lit. c MedBG). Verletzen sie diese Berufspflichten oder andere Vorschriften der Medizinalberufegesetzgebung, kann die Aufsichtsbehörde im Sinne einer Disziplinarmassnahme eine Verwarnung, einen Verweis, eine Busse bis zu Fr. 20'000.--, ein für längstens sechs Jahre befristetes Berufsausübungsverbot oder ein definitives Berufsausübungsverbot für das ganze oder einen Teil des Tätigkeitsspektrums anordnen (vgl. Art. 43 Abs. 1 lit. a-e MedBG). Eine Busse kann zusätzlich zu einem Berufsausübungsverbot auferlegt werden (vgl. Art. 43 Abs. 3 MedBG). Während des Disziplinarverfahrens kann die Aufsichtsbehörde als vorsorgliche Massnahme die Berufsausübungsbewilligung im Sinne von Art. 34 Abs. 1 MedBG einschränken, mit Auflagen versehen oder entziehen (vgl. Art. 43 Abs. 4 MedBG).  
 
4.3. Ein Bewilligungsentzug nach Art. 38 MedBG hat - anders als Massnahmen, mit welchen ein Verstoss gegen die Berufspflichten nach Art. 40 MedBG geahndet und der Betroffene spezialpräventiv von weiteren Verfehlungen abgehalten werden soll - nicht Disziplinarcharakter, auch wenn er subjektiv so empfunden werden mag. Vielmehr dient ein Bewilligungsentzug der Absicherung jener persönlichen Eigenschaften, über welche die betroffene Person bereits bei der Bewilligungserteilung verfügen musste und bezweckt dergestalt den Schutz der öffentlichen Gesundheit (vgl. Urteile 2C_897/2015 vom 25. Mai 2016 E. 5.2; 2P.159/2005 vom 30. Juni 2006 E. 3.3; 2P.105/2005 vom 7. Dezember 2005 E. 3). Indessen überschneidet sich der Inhalt der Berufspflichten teilweise mit den Voraussetzungen der Berufsausübungsbewilligung, indem ihnen implizit das Element der Vertrauenswürdigkeit zugrunde liegt. Durch die Verletzung von Berufspflichten kann die Vertrauenswürdigkeit im Sinne von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG zerstört werden (vgl. Urteil 2C_853/2013 vom 17. Juni 2014 E. 5.3; vgl. auch Urteil 2C_897/2015 vom 25. Mai 2016 E. 5.2).  
 
4.4. Der Grundsatz "ne bis in idem" findet sich explizit in Art. 11 StPO und leitet sich aus Art. 8 Abs. 1 BV und Art. 29 Abs. 1 BV ab (implizit vgl. BGE 144 IV 136 E. 10.1 S. 155; 137 I 363 E. 2.1 S. 364 f.; explizit vgl. Urteil 6B_1053/1096/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1; zur Rechtslage unter der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 vgl. BGE 125 II 402 E. 1b S. 404; 123 II 464 E. 2b S. 466). Ausserdem sieht Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 22. November 1984 (SR 0.101.07) und Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) das Verbot der doppelten Strafverfolgung vor (vgl. BGE 144 IV 136 E. 10.1 S. 155; 137 I 363 E. 2.1 S. 364 f.; Urteile 1B_56/2017 vom 8. März 2017 E. 2.1; 6B_288/2016 vom 13. Mai 2016 E. 6).  
 
4.4.1. Damit der Grundsatz zum Tragen kommt, muss einer verwaltungsrechtlichen Massnahme strafrechtlicher Charakter zukommen (vgl. BGE 128 I 346 E. 2 S. 347 ff.; 125 I 104 E. 2a S. 107 f.; Urteile 2P.27/2002 vom 8. August 2002 E. 2.1; 1P.41/1999 vom 28. April 1999 E. 2b). Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK vor, wenn alternativ entweder das nationale Recht eine staatliche Massnahme dem Strafrecht zuordnet oder die Natur des Vergehens oder die Art und Schwere des Vergehens und/oder die Sanktion für einen strafrechtlichen Charakter sprechen (vgl. BGE 142 II 243 E. 3.4 S. 252 f.; 140 II 384 E. 3.2.1 S. 388 f.; 139 I 72 E. 2.2.2 S. 78 f.; Urteile 1C_502/2015 vom 18. Januar 2017 E. 7.2.2; 1B_439/2015 vom 20. Januar 2016 E. 2.5.1). Diese sogenannten "Engel"-Kriterien gehen auf das Urteil des EGMR  Engel gegen Niederlande vom 8. Juni 1976 zurück (Serie A Bd. 22; vgl. Bigler, in: Gonin/Bigler (Hrsg.), Convention européenne des droits de l'homme (CEDH), 2018, N. 10 ff. zu Art. 6 [volet pénal]; Meyer-Ladewig/Harrendorf/König, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer (Hrsg.), EMRK, Handkommentar, 4. Aufl. 2017, N. 24 ff. zu Art. 6).  
 
4.4.2. Sowohl der Bewilligungsentzug nach Art. 38 MedBG als auch die Disziplinarmassnahmen im Sinne von Art. 43 MedBG zwecks Gewährleistung der Berufspflichten nach Art. 40 MedBG dienen dem Schutz der öffentlichen Gesundheit im Bereich der Medizinalberufe (vgl. Art. 1 Abs. 1 MedBG). Folglich zielen die Bewilligungspflicht nach Art. 34 MedBG und die Disziplinarmassnahmen nach Art. 43 MedBG darauf ab, dass die in eigener fachlicher Verantwortung tätigen Ärzte und Ärztinnen ihren Beruf entsprechend den an sie gestellten Anforderungen ausüben (vgl. Urteile 6B_288/2016 vom 13. Mai 2016 E. 6.2; 2C_853/2013 vom 17. Juni 2014 E. 5.3).  
 
5.  
Gestützt auf die erläuterte Rechtslage ist die Rüge des Beschwerdeführers zu beurteilen, der Entzug der Bewilligung zur privatwirtschaftlichen Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung verletze den Grundsatz "ne bis in idem". Dieser Grundsatz ist nur dann verletzt, falls es sich beim Bewilligungsentzug um eine strafrechtliche Sanktion handelt. 
 
5.1. Da ein Bewilligungsentzug nach Art. 38 MedBG der Absicherung jener persönlichen Eigenschaften dient, über welche die betroffene Person bereits bei der Bewilligungserteilung verfügen musste, ist darin eine rein administrative Massnahme zu erkennen. Dieses Verständnis ergibt sich aus dem Zweck der Bewilligungspflicht der reglementierten Medizinalberufe. Gemäss Art. 1 Abs. 1 und Abs. 3 lit. e MedBG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 MedBG fördert die Bewilligungspflicht die Qualität der universitären Ausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Fortbildung sowie der Berufsausübung im Interesse der öffentlichen Gesundheit. Der Bewilligungsentzug bezweckt einzig den polizeirechtlich motivierten Schutz der öffentlichen Gesundheit. In Analogie zum Anwaltsrecht ist deshalb festzuhalten, dass der Bewilligungsentzug " exclusivement la protection du public" anstrebt (Bohnet/Martenet, Droit de la profession d'avocat, 2009, N. 577).  
 
5.2. Der Bewilligungsentzug ist auch vom disziplinarischen Berufsausübungsverbot im Sinne von Art. 43 Abs. 1 lit. d und lit. e MedBG abzugrenzen. Der Entzug der Bewilligung ist zeitlich weder befristet noch unbefristet. Sofern die Voraussetzungen von Art. 36 MedBG erfüllt sind, kann erneut eine Bewilligung zur privatwirtschaftlichen Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung erteilt werden. Dies setzt allerdings voraus, dass kein disziplinarisches Verbot nach Art. 43 Abs. 1 lit. d und lit. e MedBG wirksam ist (vgl. Urteil 2C_853/2013 vom 17. Juni 2014 E. 5.3). Hinsichtlich des disziplinarischen Berufsausübungsverbots nach Art. 33 FINMAG (SR 956.1), welches für eine Dauer von bis zu fünf Jahren ausgesprochen werden darf, ist das Bundesgericht zur Auffassung gelangt, dass es sich um eine polizeirechtlich motivierte Einschränkung der verfassungsrechtlich garantierten Wirtschaftsfreiheit handelt, mithin keine strafrechtliche Sanktion vorliegt (vgl. BGE 142 II 243 E. 3.4 S. 252). Ist aber diesem disziplinarischen Berufsausübungsverbot der strafrechtliche Charakter abzusprechen, drängt es sich geradezu auf, den Entzug der Bewilligung nach Art. 38 MedBG ebenso als eine rein polizeirechtlich motivierte Einschränkung der verfassungsrechtlich garantierten Wirtschaftsfreiheit zu qualifizieren, zumal ihm keine zeitliche Wirkung zukommt. Das Verfahren des Bewilligungsentzugs nach Art. 38 MedBG stellt daher weder eine strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK dar noch kommt dem Entzug der Charakter einer strafrechtlichen Sanktion zu.  
 
5.3. Aus den dargelegten Gründen ist der Grundsatz "ne bis in idem" weder im Verhältnis zu den am 3. September 2014 angeordneten Disziplinarmassnahmen noch im Verhältnis zum strafrechtlichen Urteil vom 30. März 2016 verletzt.  
 
6.  
Im Weiteren ist nach Auffassung des Beschwerdeführers die kumulative Anwendung von Disziplinarmassnahmen und Bewilligungsentzug gesetzlich nicht vorgesehen. Dabei stützt er sich auf den Standpunkt, dass weder Disziplinarmassnahmen zusätzlich zu einem Bewilligungsentzug noch ein Bewilligungsentzug zusammen mit Disziplinarmassnahmen angeordnet werden könnten. Art. 43 Abs. 4 MedBG, der den Bewilligungsentzug während des Disziplinarverfahrens vorsieht, ermögliche den Bewilligungsentzug nur als vorsorgliche Massnahme. 
 
6.1. Der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht zu folgen. Die Disziplinarmassnahmen nach Art. 43 MedBG und der Bewilligungsentzug nach Art. 38 MedBG sind zwei voneinander unabhängige verwaltungsrechtliche Massnahmen. Während Erstere ein Verhalten disziplinarisch ahnden, verfolgt Letzterer einen rein polizeirechtlich motivierten "retrait 'de sécurité'", ohne damit ein bestimmtes vergangenes Verhalten zu bestrafen (vgl. Dumoulin, in: Ayer/Kieser/Poledna/Sprumont [Hrsg.], Medizinalberufegesetz [MedBG], Kommentar, 2009, N. 4 zu Art. 38 MedBG). Nach dem Willen des Gesetzgebers bleiben die Einschränkung der Bewilligung oder die Verbindung mit Auflagen (vgl. Art. 37 MedBG) sowie der Entzug der Bewilligung (vgl. Art. 38 MedBG) unabhängig von den ergriffenen Disziplinarmassnahmen vorbehalten (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe [Medizinalberufegesetz, MedBG] vom 3. Dezember 2004, BBl 2005 173 ff. S. 231).  
 
6.2. Der zur Anordnung einer Disziplinarmassnahme notwendige Tatbestand unterscheidet sich vom Tatbestand, der für den Entzug der Berufsausübungsbewilligung erfüllt sein muss (vgl. Art. 43 Abs. 1 MedBG im Unterschied zu Art. 38 Abs. 1 MedBG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 MedBG). Sind die Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 36 Abs. 1 lit. a-c MedBG nicht mehr erfüllt, kann die Aufsichtsbehörde keine Disziplinarmassnahme anordnen. Im Gegenzug reicht eine Verletzung der Berufspflichten oder der Vorschriften der Medizinalberufegesetzgebung nach Art. 43 Abs. 1 MedBG für sich alleine nicht aus, um eine Berufsausübungsbewilligung zu entziehen. Dass sich der Inhalt der Berufspflichten teilweise mit den Voraussetzungen der Berufsausübungsbewilligung überschneidet, ergibt sich bereits daraus, dass beide auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit abzielen. Damit jedoch die Verletzung von Berufspflichten für den Bewilligungsentzug ausreichen, muss der Tatbestand der fehlenden Vertrauenswürdigkeit im Sinne von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG erfüllt werden. Daraus wird wiederum ersichtlich, dass die Disziplinarmassnahmen und der Bewilligungsentzug an einem anderen zu erfüllenden Tatbestand anknüpfen. Gestützt auf diese Erwägung verstösst es nicht gegen den Grundsatz der Gesetzmässigkeit (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV), wenn die kumulative Anordnung einer Disziplinarmassnahme und des Bewilligungsentzugs gesetzlich nicht explizit vorgesehen ist. Werden die jeweiligen Tatbestände für sich alleine erfüllt, genügt die bestehende gesetzliche Grundlage, um beide verwaltungsrechtlichen Massnahmen kumulativ anzuordnen. Dabei ist es unerheblich, ob die Anordnungen zeitgleich oder mit einem zeitlichen Abstand erfolgen, zumal die Tragweite einer Berufspflichtverletzung auch erst im Verlaufe der Zeit zum Vorschein kommen und die Vertrauenswürdigkeit damit zeitlich verzögert entfallen kann.  
 
7.  
Die Frage, ob die kumulative Anwendung von Disziplinarmassnahmen und Bewilligungsentzug vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit stand hält (Art. 5 Abs. 2 BV), wird vom Beschwerdeführer nicht aufgeworfen. Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen prüft das Bundesgericht grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. Art. 106 Abs. 1 BGG; E. 2 hiervor). Selbst bei Vorliegen einer hinreichenden Beanstandung ist die Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu verneinen. Der Bewilligungsentzug ist sowohl geeignet als auch erforderlich, um den Schutz der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten. Sodann ist er dem Beschwerdeführer im Lichte der strafrechtlichen Verurteilung und der damit verloren gegangenen Vertrauenswürdigkeit sowie vor dem Hintergrund der Disziplinarmassnahme auch zuzumuten, zumal die Höhe der ausgesprochenen Busse bei einem Bussenrahmen bis zu Fr. 20'000.-- als niedrig einzustufen ist (vgl. Art. 43 Abs. 1 lit. c MedBG). Die ausgesprochene Busse von 3'000.-- mit Verfügung vom 3. September 2014 steht dem Bewilligungsentzug mit Verfügung vom 24. November 2017 aus dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BV daher nicht entgegen. 
 
8.  
Nicht ausreichend gerügt wird sowohl im vorinstanzlichen als auch im bundesgerichtlichen Verfahren, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzung der Vertrauenswürdigkeit nach Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG nicht mehr erfüllt. Dennoch prüft die Vorinstanz im Sinne der Rechtsanwendung von Amtes wegen das Fehlen dieses Tatbestands als Voraussetzung des Bewilligungsentzugs (vgl. E. 4 des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. September 2018). Die vorinstanzlichen Erwägungen hierzu sind nicht zu beanstanden. Jedenfalls sind sie nicht mit Mängeln behaftet, die ein Einschreiten des Bundesgerichts im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen erfordern würden. 
 
9.  
Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren die Verletzung der Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV. Diese Rüge genügt in keiner Weise den von Art. 106 Abs. 2 BGG gestellten Anforderungen, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist (vgl. E. 2 hiervor). 
Soweit in den Seiten 7 bis 9 der Beschwerdeschrift von den aufenthaltsbeendenden Massnahmen gegen den Beschwerdeführer die Rede ist, gehen seine Ausführungen am Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens vorbei. Sie sind demzufolge unbeachtlich. 
 
10.  
Nach dem Dargelegten erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet und die Beschwerde ist abzuweisen. Diesem Verfahrensausgang entsprechend trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, und dem Eidgenössischen Departement des Innern schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. April 2019 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Zollinger