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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_73/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 3. April 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Stadelmann, Kneubühler, 
Gerichtsschreiberin Dubs. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Frau Tanja Soland, Advokatin, 
 
gegen  
 
Amt für Migration Basel-Landschaft, Parkstrasse 3, 4402 Frenkendorf,  
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal.  
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 26. September 2012. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die türkische Staatsangehörige X.________ (geb. 1956) reiste am 4. Januar 1993 erstmals in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, das zufolge Rückzugs abgeschrieben wurde. Am 27. März 1998 reiste X.________ erneut in die Schweiz ein und stellte wieder ein Asylgesuch, das wiederum zufolge Rückzugs abgeschrieben wurde. X.________ reiste am 8. Dezember 2001 ein weiteres Mal in die Schweiz ein und stellte ein drittes Asylgesuch, das mit Entscheid vom 30. April 2003 abgelehnt wurde. Gegen die Wegweisungsverfügung erhob X.________ Beschwerde. Während des Beschwerdeverfahrens heiratete sie am 17. Februar 2006 den Schweizer Bürger A.________, worauf ihr am 5. Oktober 2006 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann erteilt wurde (letztmals verlängert bis zum 17. Februar 2010). 
Am 26. November 2008 reichte der Ehemann beim Bezirksgericht Arlesheim eine Scheidungsklage ein, die er am 5. Januar 2009 wieder zurückzog, aber gleichzeitig ein Gesuch um Bewilligung des Getrenntlebens stellte. Mit Verfügung vom 23. März 2009 wurde den Ehegatten das Getrenntleben bewilligt und festgestellt, dass dieses durch den Auszug des Ehegatten aus der ehelichen Wohnung per 1. September 2009 aufgenommen werde. Der schweizerische Ehemann ist offenbar im Februar 2011 für unbestimmte Zeit in die Türkei ausgereist. 
Am 17. Februar 2011 stellte X.________ ein Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung und gab an, seit März 2009 freiwillig von ihrem Ehemann getrennt zu sein. Das Gesuch wurde wegen Sozialhilfeabhängigkeit mit Verfügung vom 24. Februar 2011 abgelehnt. 
 
B.  
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft am 30. August 2011 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung von X.________ mit der Begründung, die Ehegemeinschaft habe weniger als drei Jahre gedauert, womit X.________ keinen Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG habe, und es bestehe auch kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG. 
 
Die dagegen eingereichte Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit Entscheid vom 13. März 2012 ab. X.________ erhob darauf Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und machte geltend, es bestünden wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, da X.________ Opfer häuslicher Gewalt geworden sei und ein akutes Suizidrisiko vorliege; aufgrund des massiven Abhängigkeitsverhältnisses zu ihren Söhnen könne sie sich zudem auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die Beschwerde mit Urteil vom 26. September 2012 ab und ordnete an, X.________ habe die Schweiz spätestens innert 30 Tagen nach schriftlicher Eröffnung des begründeten Urteils zu verlassen. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 21. Januar 2013 beantragt X.________, das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 26. September 2012 aufzuheben, ihr die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und von einer Wegweisung abzusehen sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Weiter ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung sowie um Verzicht auf Einforderung eines Kostenvorschusses. 
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, hat auf Vernehmlassung verzichtet. Der Rechtsdienst des Regierungsrates Basel-Landschaft beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter die Beschwerde abzuweisen. Das Amt für Migration Basel-Landschaft liess sich nicht vernehmen. Das Bundesamt für Migration schliesst auf Abweisung der Beschwerde. 
 
D.  
Mit Verfügung vom 29. Januar 2013 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Für das Eintreten genügt, wenn der Betroffene in vertretbarer Weise dartut, dass potenziell ein Anspruch auf die Bewilligung besteht; ob die jeweiligen Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind, bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f., 497 E. 3.3 S. 500 f.). Die Beschwerdeführerin macht in vertretbarer Weise einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) geltend, so dass das ergriffene Rechtsmittel zulässig ist.  
 
1.2. Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung oder der Beweiswürdigung tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356 mit Hinweis). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 136 III 123 E. 4.4,3 S. 129).  
Die Bestätigung vom 17. Dezember 2012 sowie das Schreiben der Stiftung ECAP vom 10. Januar 2013 betreffend den Besuch eines Alphabetisierungskurses können als echte Noven im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden. 
 
2.  
Vorliegend steht einzig ein Anspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG im Raum; ein solcher nach lit. a derselben Norm wird zu Recht nicht geltend gemacht und würde bereits an der fehlenden erfolgreichen Integration scheitern. Die "wichtigen persönlichen Gründe" nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG müssen den weiteren Aufenthalt "erforderlich" machen. Nach Art. 50 Abs. 2 AuG und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dazu (BGE 137 II 345 E. 3.2.2 S. 349, 136 II 1 E. 5 S. 3 ff.) kann dies namentlich der Fall sein, wenn die ausländische Person mit abgeleitetem Aufenthaltsrecht Opfer ehelicher Gewalt geworden ist oder wenn ihre soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (BGE 138 II 229 E. 3.1 S. 232, 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350). 
Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der gesamten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein müssen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350 und das Urteil 2C_781/2010 vom 16. Februar 2011 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AuG sodann jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt, sei sie körperlicher oder psychischer Natur, ernst zu nehmen (BGE 138 II 229 E. 3.2 S. 232 f.). Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits (vgl. BGE 136 II 1 E. 5 S. 3 ff. mit Hinweisen; Urteil 2C_930/2012 vom 10. Januar 2013 E. 4.1). Die physische oder psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen vielmehr von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein (vgl. Urteil 2C_155/2011 vom 7. Juli 2011 E. 4). Auch psychische bzw. sozio-ökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet indessen bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht (BGE 138 II 229 E. 3.2.2 S. 233 f.). 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei Opfer ehelicher Gewalt geworden. In ihrer Ehe habe ein Klima von Gewalt und Polygamie geherrscht, dem sie aus Angst vor Repressalien schutzlos ausgeliefert gewesen sei. Die Vorinstanz erachtete die diesbezüglichen Vorbringen als nicht ausreichend erwiesen bzw. nicht relevant für die Prüfung, ob ein nachehelicher Härtefall vorliegt. 
 
3.1. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen ist in diesem Zusammenhang hauptsächlich von drei Vorfällen die Rede:  
 
3.1.1. Die Beschwerdeführerin hat wiederholt geschildert, sie sei im Jahre 2007 von ihrem Mann und dessen Sohn mit dem Kopf auf den Fussboden geschlagen worden, wobei ihr Mann versucht hätte sie zu würgen. Es trifft zu, dass der ärztliche Bericht des Universitätsspitals Basel vom 21. Juni 2007 die Schilderung der Beschwerdeführerin nicht zu belegen vermag. Es wurde Schwindel sowie eine Depression diagnostiziert und insbesondere fehlten Hinweise auf physische Verletzungen.  
 
3.1.2. Am 18. August 2008 wurde die Beschwerdeführerin nach zwei Tage dauerndem Herumirren von der Polizei aufgegriffen und in das Haus für Frauen in Not gebracht. Sie gab an, aus der Wohnung geflohen zu sein, nachdem der Sohn ihres Ehemannes sie mit einer Waffe bedroht habe, da er sie zwingen wollte, die Ehe aufzulösen und in die Türkei zurückzukehren. Die Vorinstanz erachtete die Systematik der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Bedrohung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus folgende subjektive Belastung nicht als genügend konkretisiert und beweismässig ausreichend unterlegt. Im Übrigen sei die geltend gemachte häusliche Gewalt auch nicht Ursache der Trennung der Ehegatten gewesen, da sich der Ehemann zu jenem Zeitpunkt bereits habe scheiden lassen wollen. Wie es sich damit verhält, kann dahingestellt bleiben, da dies nämlich nicht ausschliesst, dass die Beschwerdeführerin trotz seit etlicher Zeit andauernder häuslicher Gewalt in der Ehe ausharrte und selbst nach der Bedrohung mit einer Waffe wieder zum Ehemann zurückkehrte, weil sie befürchtete, sonst die Schweiz, wo ihre erwachsenen Söhne aus erster Ehe und ihre Enkelkinder leben, verlassen zu müssen.  
 
3.1.3. Die Vorinstanz ging sodann zu Recht davon aus, dass der Vorfall vom 29. Oktober 2011, als die Ehegatten bereits getrennt lebten, für die Prüfung, ob ein nachehelicher Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG vorliegt, nicht relevant ist (vgl. Urteil 2C_590/2010 vom 29. November 2010 E. 2.5.3). Er ist aber insoweit von Bedeutung, als bezüglich der mit einer Stange (angeblich) durch den Ehemann versetzten Schläge ein Arztzeugnis besteht, womit zumindest ein Hinweis auf physische Gewaltanwendung vorliegt, und die Polizei zudem beim getrennt lebenden Ehemann in diesem Zusammenhang verschiedene Waffen (namentlich Langwaffe, Karabiner, Pistole) sicherstellte. Damit erscheint als nachvollziehbar, dass Drohungen des Ehemannes die Beschwerdeführerin in grosse Angst zu versetzen vermochten, und lässt sich auch nicht ausschliessen, dass die Beschwerdeführerin im August 2008 tatsächlich mit einer Waffe bedroht worden war.  
 
3.2. Zudem hat die Beschwerdeführerin verschiedene Belege eingereicht, um ihre Vorbringen betreffend erlittene eheliche Gewalt glaubhaft zu machen. So bestätigt die Amans-Madeux-Stiftung mit Bericht vom 4. Juli 2011, dass sich die Beschwerdeführerin vom 18. August 2008 bis am 28. August 2008 im Haus für Frauen in Not aufhielt, nachdem sie von der Polizei dorthin gebracht worden war. Die Bescheinigung der Opferhilfe beider Basel vom 6. Oktober 2011 belegt, dass die Beschwerdeführerin als Betroffene von häuslicher Gewalt vom 18. August 2008 bis Ende März 2009 das Angebot von "limit" (Frauenberatung gegen Gewalt) in Anspruch genommen hat. Hinsichtlich des Vorfalls vom 29. Oktober 2011 liegen der Journaleintrag der Polizei, der Strafantrag wegen Tätlichkeit und Körperverletzung, das Protokoll der Polizei Basel-Landschaft vom 31. Oktober 2011 betreffend Sicherstellung verschiedener Waffen in der Wohnung des Ehemannes sowie ein Arztbericht des Kantonsspitals Bruderholz vom 29. Oktober 2011 vor.  
Selbst wenn die Gewaltanwendungen und Drohungen teilweise nicht bzw. nicht ausreichend belegt werden konnten, bestehen somit konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht bloss um Behauptungen handelt. Ins Gewicht fällt dabei auch, dass die Beschwerdeführerin erwiesenermassen über längere Zeit als Opfer häuslicher Gewalt Hilfe in Anspruch genommen hat, und zwar zu einem Zeitpunkt, als die Ehegatten noch nicht getrennt lebten und der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung regelmässig verlängert wurde. Im Übrigen waren die erlittene Gewalt und Drohungen auch im Rahmen der psychiatrischen Behandlungen der Beschwerdeführerin stets ein Thema. Eine Befragung des Ehemannes der Beschwerdeführerin zu den ehelichen Verhältnissen und namentlich zu den geschilderten Vorfällen konnten die kantonalen Behörden nicht mehr durchführen, da der Ehemann die Schweiz verlassen hatte. Bei einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden Umstände sind jedenfalls zahlreiche Indizien zu erkennen, die durchaus glaubhaft erscheinen lassen, dass die Beschwerdeführerin eheliche Gewalt erlitten hat. 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin macht zudem geltend, ihre psychische Erkrankung, namentlich die akute Suizidgefahr sowie die daher für sie unerlässlichen Kontakte zu ihren Söhnen und Enkelkindern stellten wichtige persönliche Gründe dar, die ihren Verbleib in der Schweiz erforderlich machten. 
 
4.1. Da die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen bereits vor ihrer Einreise in die Schweiz an psychischen Beschwerden litt und deshalb behandelt wurde, erwog die Vorinstanz, ihre psychiatrische Behandlung sei zukünftig auch in der Türkei möglich. Dies ist an sich nicht zu beanstanden und gegen die vorinstanzlichen Ausführungen betreffend die Beziehungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Heimatland ist ebenfalls nichts einzuwenden. Die Vorinstanz hat indessen ungenügend berücksichtigt, dass sich gemäss den Berichten der Externen Psychiatrischen Diensten Bruderholz der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aufgrund der ehelichen Gewalt massiv verschlechtert hat und dass insbesondere einzig die regelmässigen engen Kontakte mit den hier ansässigen Söhnen und Enkelkindern ihr die nötige Stütze geben, um sich von der Suizidalität zu distanzieren. Ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis in dem Sinne, dass die Beschwerdeführerin in ihrem täglichen Leben auf Pflege und Betreuung durch ihre Söhne angewiesen wäre, ist nicht ersichtlich. Zutreffend ist daher, dass sich die Beschwerdeführerin insoweit nicht auf Art. 8 EMRK (BGE 120 Ib 257 E. 1d S. 260) berufen kann. Die Vorinstanz verkennt jedoch, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Beziehung zu ihren Söhnen und Enkelkindern im Rahmen der Prüfung, ob ein nachehelicher Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG vorliegt, entsprechend zu berücksichtigen ist.  
 
4.2. Aus den psychiatrischen Berichten geht hervor, dass der regelmässige Kontakt zu den Söhnen und den Enkeln der kranken Beschwerdeführerin in ihrer schwierigen Lebenssituation den entscheidenden Rückhalt verleiht, der bei einer geografischen, den regelmässigen persönlichen Kontakt verunmöglichenden Trennung entfiele. Für diesen Fall ist nach Auffassung des zuständigen psychiatrischen Dienstes mit einem ernstzunehmenden Suizidrisiko zu rechnen. Im Übrigen geht es vorliegend nicht um eine erst im Zusammenhang mit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgetretene psychische Beeinträchtigung (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.2.1 und 5.2.2 S. 402 f.), sondern um eine seit mehreren Jahren bestehende psychiatrische Erkrankung, die sich gemäss den einschlägigen Berichten verschlimmert hat.  
 
4.3. Nach dem Verlaufsbericht der Externen Psychiatrischen Dienste Bruderholz vom 6. Oktober 2011 hat die Beschwerdeführerin erstmals am 20. Mai 2003 psychiatrische Unterstützung in der Schweiz in Anspruch genommen, wobei sie vom 8. bis 16. September 2003 in der Psychiatrischen Universitätsklinik Basel hospitalisiert und danach bis im Jahre 2005 ambulant behandelt wurde. Vom 28. August 2009 bis 18. Februar 2010 sowie seit dem 11. April 2011 befindet sie sich in ambulanter Behandlung der Externen Psychiatrischen Dienste Bruderholz.  
Im Jahre 2009 wurde eine paranoide Schizophrenie mit unklarem Verlauf diagnostiziert. Bereits damals wurde festgehalten, die Gefahr, dass sich die Beschwerdeführerin umbringe, sei wegen den Kindern gering. 2011 wurde eine schwere psychiatrische Störung festgestellt, deren diagnostische Einordnung indessen unsicher sei, wobei davon auszugehen sei, dass die Symptomatik aufgrund der geschilderten Gewalterlebnisse in der Ehe eine deutliche Verschlimmerung erfahren habe. Die Beschwerdeführerin, die sich nicht vorstellen könne, wie sie ihr Leben ohne die Söhne weiterführen könne, halte sich die meiste Zeit bei diesen in Zürich auf. 
Der abweisende Entscheid des Regierungsrates vom 13. März 2012, wonach es sich hinsichtlich des Suizidrisikos um eine Aussage der Betroffenen und nicht um eine Einschätzung des behandelnden Arztes handle, veranlasste die Externen Psychiatrischen Dienste am 16. April 2012 einen zusätzlichen ärztlichen Bericht zu verfassen und nochmals darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin nur so lange von der Suizidalität distanziere, als sie den regelmässigen und intensiven Kontakt mit ihren Enkelkindern und ihren Söhnen aufrecht erhalten könne. 
 
4.4. Gemäss den Externen Psychiatrischen Diensten (Bericht vom 6. Oktober 2011) verbringt die Beschwerdeführerin die meiste Zeit bei ihren Söhnen und Enkelkindern in Zürich. An der vorinstanzlichen Parteiverhandlung vom 26. September 2012 hat die Beschwerdeführerin erklärt, sie besuche die Söhne und Enkelkinder ein- bis zweimal pro Woche, wobei Letztere sie ebenfalls besuchten. Die Angaben betreffend die Intensität der Beziehung zu den Enkelkindern und Söhnen beruhen offenbar ausschliesslich auf den Auskünften der Beschwerdeführerin. Da die Vorinstanz die fragliche Beziehung für die Härtefallprüfung nicht als relevant erachtete, hatte sie keinen Anlass, die Intensität der Beziehung zu hinterfragen. Es sind somit zusätzliche Abklärungen erforderlich, namentlich mittels Befragung der Söhne betreffend die konkrete Ausgestaltung der Beziehung, die sie sowie die Enkelkinder zur Beschwerdeführerin pflegen.  
Falls tatsächlich eine besonders enge, die psychisch kranke Beschwerdeführerin in entscheidendem Ausmass stützende Beziehung (nicht bloss gelegentliche, allgemein übliche gegenseitige Besuche) besteht, wie sie von der Betroffenen geltend gemacht und in den psychiatrischen Berichten dargestellt wird, wäre aufgrund einer Gesamtbeurteilung der spezifischen Situation der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Hinweise auf erlittene eheliche Gewalt, die dadurch erfolgte massive Verschlechterung ihres gesundheitlichen Zustandes und der besonders intensiven Beziehung zu den Söhnen und Enkelkindern ein Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AuG zu bejahen. 
 
5.  
Weiter wäre in diesem Fall zu prüfen, ob ein Widerrufsgrund nach Art. 62 AuG besteht, der diesen Aufenthaltsanspruch allenfalls erlöschen liesse. Gemäss Art. 62 lit. e AuG ist dies unter anderem der Fall, wenn die Person auf Sozialhilfe angewiesen ist, wobei das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten ist. Die Beschwerdeführerin bezieht eine halbe IV-Rente sowie Ergänzungsleistungen. Sie beanspruchte aber zusätzlich auch Sozialhilfe. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Höhe der allfällig heute noch bezogenen Sozialhilfe sowie die Frage, ob in absehbarer Zeit mit einer positiven Entwicklung gerechnet werden kann. Sollte die weiterhin erforderliche finanzielle Unterstützung relativ gering sein, wäre zudem zu prüfen, ob allenfalls die Söhne in der Lage und bereit wären, der Beschwerdeführerin konkret zu helfen, von der Sozialhilfeabhängigkeit wegzukommen. 
 
6.  
Der Sachverhalt, wie er von der Vorinstanz festgestellt wurde, erlaubt es dem Bundesgericht nicht, selber zu entscheiden. Unter den vorliegenden Umständen rechtfertigt es sich daher, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts (bezüglich der Intensität der Beziehung zu den Söhnen und Enkeln sowie allenfalls betreffend das Vorliegen eines Widerrufsgrundes) und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
7.  
 
7.1. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und ist gutzuheissen; das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 BGG zur Vornahme zusätzlicher Sachverhaltsabklärungen und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.  
 
7.2. Dem unterliegenden Kanton Basel-Landschaft sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Er muss die obsiegende Beschwerdeführerin für dieses jedoch angemessen entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Dadurch wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wird über die Kosten- und Entschädigungsfrage für die vorinstanzlichen Verfahren im Kanton neu zu befinden haben.  
 
8.  
 
8.1. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und ist gutzuheissen; das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 BGG zur Vornahme zusätzlicher Sachverhaltsabklärungen und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.  
 
8.2. Dem unterliegenden Kanton Basel-Landschaft sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Er muss die obsiegende Beschwerdeführerin für dieses jedoch angemessen entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Dadurch wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wird über die Kosten- und Entschädigungsfrage für die vorinstanzlichen Verfahren im Kanton neu zu befinden haben.  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 26. September 2012 aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Basel-Landschaft hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Amt für Migration Basel-Landschaft, dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. April 2014 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dubs