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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_384/2023  
 
 
Urteil vom 4. April 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Schmid, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Integritätsentschädigung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. März 2023 (UV.2022.00135). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1960 geborene A.________ war seit 1. Dezember 1982 als Baufacharbeiter bei der B.________ AG tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Am 28. Februar 2019 erlitt er bei einem Arbeitsunfall mit der Motortrennfräse eine komplexe Schnittverletzung in der rechten Gesichtshälfte, die gleichentags in der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des Spitals C.________ operativ versorgt wurde. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen und zeigte mit Schreiben vom 23. April 2020 die Einstellung der Übernahme der Heilbehandlungskosten und Taggelder per 31. Mai 2020 an. Mit Verfügung vom 5. Mai 2020 verneinte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente und merkte an, über die Höhe der Integritätsentschädigung werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Mit in Rechtskraft erwachsenem Einspracheentscheid vom 28. August 2020 hielt die Suva an ihrem Standpunkt fest.  
 
A.b. Gestützt auf eine kreisärztliche Beurteilung des Integritätsschadens vom 24. Februar 2021 sprach die Suva A.________ mit Verfügung vom 9. März 2021 eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 5 % zu. Diese Verfügung nahm sie im Rahmen des Einspracheverfahrens zurück und tätigte weitere medizinische Abklärungen. Mit Verfügung vom 11. Februar 2022 bestätigte die Suva die auf einer Integritätseinbusse von 5 % basierende Integritätsentschädigung. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 20. Juni 2022 fest.  
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 27. März 2023 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei ihm in Aufhebung des kantonalen Urteils eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 50 % zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur gutachterlichen Festsetzung des Integritätsschadens unter Berücksichtigung der psychischen Beschwerden sowie zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Nach Beizug der vorinstanzlichen Akten verzichtet das Bundesgericht auf einen Schriftenwechsel. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1; je mit Hinweis).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die mit Einspracheentscheid vom 20. Juni 2022 zugesprochene, auf einer Integritätseinbusse von 5 % basierende Integritätsentschädigung bestätigte.  
 
2.2. Das kantonale Gericht legte die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Art. 24 f. UVG; Art. 36 UVV; BGE 115 V 147 E. 1; von der Suva in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala gemäss Anhang 3 zur UVV erarbeitete Feinraster in tabellarischer Form; BGE 124 V 29 E. 1c) zutreffend dar. Richtig sind auch die Ausführungen über den Beweiswert von medizinischen Berichten und Gutachten im Allgemeinen (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) sowie von Berichten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte im Besonderen (BGE 145 V 97 E. 8.5; 142 V 58 E. 5.1; 135 V 465 E. 4.4; je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.  
 
3.  
 
3.1. Hinsichtlich der als Integritätsschaden geltend gemachten psychischen Einschränkungen liess die Vorinstanz die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang offen und prüfte deren Adäquanz nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133). Sie ging dabei - wie die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 28. August 2020 - von einem mittelschweren Unfall im engeren Sinne aus und erachtete von den relevanten Adäquanzkriterien höchstens dasjenige der besonders dramatischen Begleitumstände als erfüllt, jedoch in nicht besonders ausgeprägter Weise. Da der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den geklagten psychischen Beschwerden mithin zu verneinen sei, so das kantonale Gericht, seien dafür keine Leistungen im Sinne einer Integritätsentschädigung zu erbringen. Ergänzend wies es darauf hin, dass - ausgehend von einem Unfall im mittleren Bereich - auch das für den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung erforderliche Kriterium der Dauerhaftigkeit eines psychischen Integritätsschadens ohne nähere Abklärungen zu Art und Dauerhaftigkeit dieses Schadens zu verneinen wäre.  
 
3.2. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich eine fehlerhafte Adäquanzprüfung rügt und die Qualifikation des Unfallereignisses beanstandet, kann ihm nicht gefolgt werden.  
 
3.2.1. Die Unfallschwere ist praxisgemäss aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen. Irrelevant sind die Unfallfolgen oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können; solchen Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen (BGE 148 V 301 E. 4.3.1 mit Hinweisen).  
 
3.2.2. Unfallereignis war ein Arbeitsunfall mit der Motortrennfräse, bei dem sich deren Blatt in der zu durchtrennenden Leitplanke verkeilte, zurückschlug und dem mit kompletter Schutzausrüstung (Schutzkleidung/Helm/Schutzbrille/Sicherheitsschuhe) ausgestatteten Beschwerdeführer in der rechten Gesichtshälfte eine grosse Schnittwunde zuführte. Mit Blick auf die Rechtsprechung qualifizierte die Suva dieses Ereignis als mittelschweren Unfall im engeren Sinne, was die Vorinstanz angesichts des objektiv erfassbaren Unfallhergangs bestätigte und was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Die besondere Eindrücklichkeit des Hergangs sowie die Verletzungen, erst recht nur hypothetische Verletzungen, die der Beschwerdeführer als Kriterium für einen schweren Unfall im mittleren Bereich vorbringt, werden bei der Beurteilung der Schwere des Unfalls, wie in E. 3.2.1 hiervor dargelegt, rechtsprechungsgemäss nicht miteinbezogen, sondern gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien berücksichtigt (vgl. auch Urteil 8C_596/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Eine Rechtsverletzung bei der Einstufung des Unfallereignisses vermögen sie nicht zu begründen.  
 
3.3. Bleibt es nach Gesagtem bei der Qualifikation als mittelschweres Unfallereignis im engeren Sinne, könnte die adäquate Unfallkausalität der weiterhin geklagten psychischen Beschwerden praxisgemäss nur bejaht werden, wenn mindestens drei der sieben Adäquanzkriterien erfüllt wären oder eines besonders ausgeprägt vorläge (BGE 115 V 133 E. 6c/aa; SVR 2019 UV Nr. 41 S. 155, 8C_632/2018 E. 8.3; 2013 UV Nr. 3 S. 7, 8C_398/2012 E. 6 Ingress; Urteil 8C_581/2022 vom 15. Juni 2023 E. 5.3 mit Hinweisen).  
 
3.3.1. Der Beschwerdeführer beruft sich diesbezüglich nur mehr auf das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfallereignisses, das er - wie auch bereits die Suva und die Vorinstanz - als erfüllt erachtet. Streitig ist dessen Vorliegen in besonders ausgeprägter Form.  
 
3.3.2. Ob das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit erfüllt ist, wird objektiv und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person beurteilt. Zu beachten ist zudem, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, die somit noch nicht für dessen Bejahung ausreichen kann (BGE 148 V 301 E. 4.4.3 mit Hinweisen). Das Kriterium kann als gegeben gelten, wenn objektiv eine unmittelbare Lebensbedrohung bestand (Urteile 8C_703/2022 vom 1. September 2023 E. 4.3; 8C_500/2022 vom 4. Mai 2023 E. 5.2.3; 8C_799/2008 vom 11. Februar 2009 E. 3.2.3). Eine solche behauptet der Beschwerdeführer zwar, indem er vorbringt, von den schweren Verletzungen hätten durchaus auch Gefässe oder die Augen betroffen sein können, was zum Tod oder zum Verlust des Augenlichts hätte führen können. Weder macht er jedoch objektive Umstände mit einem unmittelbar lebensbedrohenden Charakter geltend, noch ergeben sich entsprechende Anhaltspunkte aus der medizinischen Aktenlage. Inwiefern das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfallereignisses gar in ausgeprägter Weise oder aber mindestens zwei weitere Adäquanzkriterien gegeben wären, wird in der Beschwerde nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich.  
 
3.4. Zusammenfassend hält der vorinstanzliche Schluss, wonach allfällige psychische Beschwerden nicht in einem adäquat kausalen Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 28. Februar 2019 stehen und folglich keinen Anspruch auf eine (höhere) Integritätsentschädigung begründen, vor Bundesrecht stand.  
 
4.  
 
4.1. Bezüglich der physischen Integritätseinbusse stützte sich die Vorinstanz in Würdigung der medizinischen Aktenlage auf die Beurteilungen des Kreisarztes Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 24. Februar 2021, der Dr. med. E.________, Fachärztin für Oto-Rhino-Laryngologie, Suva Arbeitsmedizin, vom 30. November 2021 und des Dr. med. F.________, Facharzt für Neurologie, Suva Versicherungsmedizin, vom 31. Januar 2022, denen sie vollen Beweiswert zumass. Das kantonale Gericht zeigte auf, dass gemäss Dr. med. D.________ für die Narbe, die am rechten Nasenflügel in ähnlichem Winkel wie die Nasolabialfalte verlaufe und nicht zu einer schweren Entstellung des Gesichts führe, in Kombination mit den Parästhesien und Hypästhesien im Quervergleich eine Integritätsentschädigung von 5 % gerechtfertigt sei. Dies werde aus neurologischer Sicht durch Dr. med. F.________ bestätigt. Für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte wässrige Sekretion aus der Nase bzw. die von Dr. med. G.________, Fachärztin FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten im Bericht vom 8. März 2022 in Erwägung gezogene vasomotorische Rhinopathie sei, so die Vorinstanz gestützt auf die Beurteilung der Dr. med. E.________, der natürliche Kausalzusammenhang nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Zusammenfassend könne daher auf die nachvollziehbaren und schlüssigen kreisärztlichen Beurteilungen abgestellt werden.  
 
4.2. Was der Beschwerdeführer in weitgehender Wiederholung des bereits vorinstanzlich Vorgetragenen dagegen vorbringt, verfängt nicht.  
 
4.2.1. Erneut macht er geltend, die medizinische Aktenlage erweise sich als unvollständig, weil sich die Dres. med. F.________ und D.________ nicht mit der wässrigen Sekretion aus der Nase bzw. der durch Dr. med. G.________ diesbezüglich in Erwägung gezogenen vasomotorischen Rhinopathie befasst hätten. Dem ist mit dem kantonalen Gericht entgegenzuhalten, dass die Suva-Ärztin Dr. med. E.________ in ihrem Bericht vom 30. November 2021 einen überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang dieser Beschwerden mit dem Unfallereignis verneint hatte. Daran vermag die Erwähnung eines möglichen Zusammenhangs einer vasomotorischen Rhinopathie mit dem Unfall durch Dr. med. G.________ im Bericht vom 8. März 2022, auf den sich der Beschwerdeführer beruft, keine auch nur geringen Zweifel zu begründen, weshalb sich weitere Abklärungen dazu erübrigen.  
 
4.2.2. Bezüglich Narbe am rechten Nasenflügel in Kombination mit den angegebenen Parästhesien und Hypästhesien legte die Vorinstanz sodann schlüssig dar, dass der Integritätsschaden gestützt auf die vollumfänglich beweiswertigen versicherungsinternen medizinischen Beurteilungen zu Recht auf 5 % festgesetzt worden war. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht substanziiert bestritten und gibt mit Blick auf Anhang 3 zur UVV sowie Suva-Tabelle 18 ("Integritätsschaden bei Schädigung der Haut") keinen Anlass zu Weiterungen.  
 
4.3. Zusammenfassend verletzte das kantonale Gericht kein Bundesrecht, indem es die medizinische Beurteilung des Dr. med. D.________ vom 24. Februar 2021, mit welcher die Berichte der Dres. med. F.________ und E.________ in Einklang stehen, als beweiskräftig ansah und auf dessen Einschätzung des Integritätsschadens in der Höhe von 5 % abstellte. Bei gegebener Ausgangslage konnte und kann in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5) auf zusätzliche Abklärungen in medizinischer Hinsicht verzichtet werden. Weder ist darin eine Bundesrechtswidrigkeit in Gestalt einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder der Beweiswürdigungsregeln noch eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung zu erblicken. Beim angefochtenen Urteil hat es mithin sein Bewenden.  
 
5.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 4. April 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch