Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_793/2023, 5A_794/2023
Urteil vom 4. Juli 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiber Sieber.
5A_793/2023
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Diggelmann,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Hüppi,
Beschwerdegegnerin,
1. C.________,
2. D.________,
beide vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Keller.
und
5A_794/2023
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Hüppi,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Diggelmann,
Beschwerdegegner
1. C.________,
2. D.________,
beide vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Keller.
Gegenstand
Eheschutz (Unterhalt),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 23. August 2023 / 4. September 2023 (ZBS.2023.3).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ (geb. 1971) und B.________ (geb. 1974) heirateten im August 2001. Sie sind die Eltern von C.________ (geb. 2006) und D.________ (geb. 2012). B.________ ist ausserdem die Mutter des im Jahr 1999 geborenen Sohnes E.________.
A.b. Am 18. Juni 2021 ersuchte A.________ beim Bezirksgericht Arbon um den Erlass von Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft. Im Rahmen dieses Verfahrens setzte das Bezirksgericht Rechtsanwältin Claudia Keller als Vertreterin der gemeinsamen Kinder der Ehegatten ein. Mit Entscheid vom 20. Dezember 2022 genehmigte das Bezirksgericht eine von den Ehegatten zwischenzeitlich abgeschlossene Teilvereinbarung über die Kinderbelange, namentlich die Betreuungszeiten. Weiter stellte das Bezirksgericht die Kinder unter die alleinige Obhut der Mutter, wies diesen die eheliche Liegenschaft zur Alleinbenutzung zu und verpflichtete A.________ zur Zahlung von Kindes- und Ehegattenunterhalt. Die Gerichtskosten (inkl. den Kosten für die Kindesvertreterin) auferlegte das Bezirksgericht den Parteien je zur Hälfte, Parteientschädigungen sprach es keine zu.
B.
Gegen diesen Entscheid reichte A.________ Berufung beim Obergericht des Kantons Thurgau ein. Mit Entscheid vom 23. August 2023/4. September 2023 (beiden Ehegatten eröffnet am 18. September 2023) erklärte das Obergericht die Berufung für teilweise begründet und passte den Entscheid des Bezirksgerichts insoweit an, als es die Kinder unter Belassung der Betreuungsanteile unter die alternierende Obhut beider Eltern mit Wohnsitz bei der Mutter stellte. Weiter bezifferte das Obergericht die von A.________ ab dem 1. November 2021 zu bezahlenden monatlichen Unterhaltsbeiträge neu, wie folgt: Für D.________ Fr. 2'700.-- (davon Fr. 1'700.-- Barunterhalt und Fr. 1'000.-- Überschussanteil); für C.________ Fr. 2'200.-- (davon Fr. 1'200.-- Barunterhalt und Fr. 1'000.-- Überschussanteil); für B.________ bis zum 31. Juli 2022 Fr. 2'750.-- und ab dem 1. August 2022 Fr. 2'450.-- zuzüglich Fr. 950.-- (Unterhaltsbeitrag Fahrzeug). Weitergehend bestätigte das Obergericht den Entscheid des Bezirksgerichts. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens (inkl. den Kosten für die Kindesvertreterin) auferlegte es den Parteien je zur Hälfte. Ausserdem ordnete es an, dass jede Partei ihre Parteikosten selbst trägt.
C.
C.a. A.________ gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen vom 18. Oktober 2023 ans Bundesgericht (Verfahren 5A_793/2023) und ersucht unter Kosten- und Entschädigungsfolge, er sei in teilweiser Aufhebung des Entscheids des Obergerichts zu verpflichten, an B.________ folgende Ehegattenunterhaltsbeiträge zu bezahlen: Fr. 2'750.-- ab 1. November 2021 bis 31. Juli 2022, Fr. 2'450.-- zuzüglich Fr. 950.-- (Unterhaltsbeitrag Fahrzeug) von 1. August 2022 bis 31. Oktober 2023 sowie Fr. 760.-- zuzüglich Fr. 950.-- (Unterhaltsbeitrag Fahrzeug) ab 1. November 2023. Eventuell sei die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen.
C.b. Ebenfalls mit Beschwerde vom 18. Oktober 2023 gelangt auch B.________ ans Bundesgericht (Verfahren 5A_794/2023). Sie beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung des Entscheids des Obergerichts soweit den Kindes- und den Ehegattenunterhalt sowie die Kosten der kantonalen Verfahren betreffend. A.________ sei zu folgenden monatlichen Unterhaltszahlungen zu verpflichten: Für D.________ Fr. 3'376.05 vom 1. November 2021 bis zum 31. Juli 2022 sowie Fr. 3'217.65 ab dem 1. August 2022 (davon je Fr. 1'753.75 Barunterhalt und Fr. 1'622.30 bzw. ab. 1. August 2022 Fr. 1'463.90 Überschussanteil; je zuzüglich allfälliger Kinderzulagen); für C.________ Fr. 2'851.05 vom 1. November 2021 bis zum 31. Juli 2022 sowie Fr. 2'692.65 ab dem 1. August 2022 (davon je Fr. 1'228.75 Barunterhalt und Fr. 1'622.30 bzw. ab 1. August 2022 Fr. 1'463.90 Überschussanteil; je zuzüglich allfälliger Kinderzulagen); für B.________ Fr. 3'244.60 vom 1. November 2021 bis zum 31. Juli 2022 und Fr. 3'877.75 ab dem 1. August 2022 (inkl. Unterhaltsbeitrag Fahrzeug von Fr. 950.--). Eventuell seien die monatlichen Unterhaltsbeiträge ab dem 1. November 2021 auf Fr. 2'753.75 (davon Fr. 1'753.75 Barunterhalt und Fr. 1'000.-- Überschussanteil) zuzüglich allfälliger Kinderzulagen für D.________, auf Fr. 2'228.75 (davon Fr. 1'228.75 Barunterhalt und Fr. 1'000.-- Überschussanteil) zuzüglich allfälliger Kinderzulagen für C.________ und auf Fr. 4'290.05 bis 31. Juli 2022 und Fr. 4'657.10 (inkl. Unterhaltsbeitrag Fahrzeug von Fr. 950.--) ab 1. August 2022 für B.________ festzusetzen. Subeventualiter sei die Sache zu neuer Berechnung der Unterhaltsbeiträge an das Obergericht zurückzuweisen. Ausserdem beantragt B.________, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
C.c. Nach Anhörung der weiteren Verfahrensbeteiligten hat der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung mit Verfügung vom 20. November 2023 im Verfahren 5A_794/2023 das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
Am 3. und 17. April 2024 haben das Obergericht und die Kindesvertreterin in beiden Verfahren auf eine Vernehmlassung verzichtet, wobei das Obergericht die Abweisung beider Beschwerden beantragt. Mit Beschwerdeantwort vom 29. April 2024 beantragt B.________, es sei auf die Beschwerde des Ehemannes nicht einzutreten. Eventuell sei sie abzuweisen. Am 30. April 2024 beantragt A.________, es sei die Beschwerde der Ehefrau abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingaben vom 8. und 27. Mai 2024 haben die Parteien an ihren Anträgen festgehalten. Im Übrigen hat das Bundesgericht die kantonalen Akten eingeholt.
Erwägungen:
1.
Beide Beschwerden wurden gegen dasselbe Urteil erhoben, betreffen dieselben Parteien und Verhältnisse und es liegt ihnen derselbe Sachverhalt zugrunde. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 5A_793/2023 und 5A_794/2023 zu vereinigen und in einem Urteil zu erledigen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1 [einleitend]; 131 V 59 E. 1). Die Vereinigung hat keine Auswirkung auf die Benennung der Parteien, womit A.________ nach wie vor als Beschwerdeführer im Verfahren 5A_793/2023 und als Beschwerdegegner im Verfahren 5A_794/2023 und B.________ als Beschwerdeführerin im Verfahren 5A_794/2023 und Beschwerdegegnerin im Verfahren 5A_793/2023 bezeichnet wird.
2.
2.1. Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über die zufolge Aufhebung des gemeinsamen Haushalts festzulegenden Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Ehegatten (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 BGG) sowie die Kostenfolgen des kantonalen Verfahrens entschieden hat. Damit steht eine vermögensrechtliche Zivilsache nach Art. 72 Abs. 1 BGG in Streit (vgl. Urteil 5A_685/2023 vom 6. März 2024 E. 1.2), wobei die Streitwertgrenze von Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG in beiden Verfahren überschritten wird (Art. 51 Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit das zutreffende Rechtsmittel. Die Parteien sind zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG; vgl. auch sogleich E. 2.2), die sie auch fristgerecht eingereicht haben (Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerden ist damit grundsätzlich einzutreten.
2.2. Die Beschwerdegegnerin trägt im Verfahren 5A_793/2023 vor, der Beschwerdeführer habe seit dem 1. November 2023 auf Scheidung klagen und die Eheschutzmassnahmen im Scheidungsverfahren abändern lassen können. Seit diesem Zeitpunkt könne er daher kein schutzwürdiges Interesse (Art. 76 BGG) mehr geltend machen, um im Eheschutzverfahren Beschwerde zu erheben. Sie verkennt die Abgrenzung der Zuständigkeiten und Kompetenzen zwischen dem Eheschutzgericht und dem Scheidungsgericht:
Das Eheschutzgericht ist bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung für die Regelung des Getrenntlebens zuständig (Art. 176 ZGB), während für die Zeit danach das Scheidungsgericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen trifft (Art. 276 Abs. 1 ZPO). Massnahmen, die das Eheschutzgericht erlässt, bleiben in Kraft, solange das Scheidungsgericht sie nicht abändert (Art. 276 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB). Die Einleitung des Scheidungsverfahrens führt weder zur Gegenstandslosigkeit des Eheschutzverfahrens noch zum Verlust der Zuständigkeit des Eheschutzgerichts (zum Ganzen: BGE 148 III 95 E. 4.2 mit zahlreichen Hinweisen). Dem angefochtenen Entscheid lässt sich nicht entnehmen, dass ein Scheidungsverfahren bereits rechtshängig und die Eheschutzmassnahmen in diesem geändert worden wären. Die Beschwerdegegnerin trägt zwar vor, am 10. April 2024 sei eine Scheidungsklage eingereicht worden, macht aber nicht geltend, die streitbetroffenen Massnahmen seien nicht mehr in Kraft. Weshalb der Beschwerdeführer unter diesen Umständen im Eheschutzverfahren nicht zur Beschwerde in Zivilsachen berechtigt sein sollte, ist nicht nachvollziehbar und ergibt sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass er zu einem früheren Zeitpunkt hätte eine Scheidungsklage erheben können. Dies gilt umso mehr, als das Scheidungsgericht in der vorliegenden Konstellation ohnehin nicht dazu berufen ist, Anordnungen für die Zeit vor Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens zu treffen (BGE 129 III 60 E. 3).
3.
Eheschutzentscheide gelten als Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nach Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5). Mit der Beschwerde gegen solche Entscheide kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (vgl. auch BGE 137 III 193 E. 1.2). Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz kommt nur in Frage, wenn diese verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Das bedeutet, dass der Schriftsatz der rechtsuchenden Partei die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten muss, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4; 141 I 36 E. 1.3).
4.
4.1. Die Obhut über die Kinder und die Betreuungsanteile sind zwischen den Ehegatten im Verfahren vor Bundesgericht ebenso unbestritten wie das Bestehen einer Unterhaltspflicht des Ehemannes. Indes sind die Parteien sich nicht über die Höhe der von diesem an die Kinder und die Ehefrau zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge einig. Die Ehefrau wirft dem Obergericht in diesem Zusammenhang vor, bei der Berechnung des dem Ehemann anrechenbaren Einkommens sowie der Überschussverteilung verschiedentlich den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt zu haben und in Willkür (Art. 9 BV) verfallen zu sein (vgl. nachfolgende E. 5-7). Der Ehemann seinerseits erhebt den Vorwurf der Willkür, weil das Obergericht der Ehefrau kein hypothetisches Einkommen angerechnet hat (vgl. hinten E. 8).
4.2. Beide Beschwerden enthalten eine Schilderung des bisherigen Geschehens und des angefochtenen Entscheids aus Sicht der Parteien. Soweit diese Darstellungen sich von den tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts entfernen und die Parteien es dabei belassen, die Sach- und Rechtslage aus ihrer Sicht darzustellen, ohne der Vorinstanz eine Verfassungsverletzung vorzuwerfen, ist hierauf nicht weiter einzugehen (vgl. vorne E. 3).
5.
5.1. Die Beschwerdeführerin ist im Verfahren 5A_794/2023 der Ansicht, das Obergericht sei bei der Bestimmung des Einkommens des Beschwerdegegners und im Zusammenhang mit der Überschussverteilung in Willkür (Art. 9 BV) verfallen. Dabei wirft sie dem Obergericht in der ausführlichen Beschwerde zusammengefasst vor, die im Recht liegenden Beweismittel nur unvollständig berücksichtigt und zu ihren Lasten gewichtet zu haben. Insbesondere habe das Obergericht die Angaben des Beschwerdegegners zu seinem Einkommen nicht berücksichtigt, obgleich er von einem höheren Wert als dieses ausgegangen sei. Mit Blick auf die Geltung der Offizialmaxime und die substanziierte Bestreitung durch die Beschwerdeführerin wäre dieses Vorgehen aber zwingend notwendig gewesen. Im Verbund mit der Tatsache, dass die Vorinstanz verschiedene Beweismittel übergangen habe, liege eine geradezu willkürliche Sachverhaltsfeststellung vor.
5.2. Mit ihren Ausführungen wirft die Beschwerdeführerin dem Obergericht vor, bei der Feststellung des Sachverhalts und der Beweiswürdigung in Willkür verfallen zu sein. Willkür liegt vor, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 142 II 433 E. 4.4; 141 I 49 E. 3.4). Keine Willkür vermag darzutun, wer die Sach- und Rechtslage bloss aus der eigenen Sicht darlegt und die davon abweichende Würdigung der Vorinstanz als willkürlich bezeichnet (vgl. BGE 136 I 49 E. 1.4.1; 134 II 244 E. 2.2). Auch belegt der Umstand, dass die vom Gericht gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung übereinstimmen, noch keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3).
5.3. Der Beschwerde lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nicht mit der Einschätzung der Sachlage durch die Vorinstanz einverstanden ist und die vorhandenen Beweismittel anders interpretiert als diese. Auch fühlt sie sich ungerecht behandelt und gegenüber dem Beschwerdegegner benachteiligt. Allein weil die vorhandenen Beweismittel auch anders und in einem für die Beschwerdeführerin günstigeren Licht hätten gewürdigt werden können und gegebenenfalls ein anderer Schluss möglich gewesen wäre, als die Vorinstanz ihn gezogen hat, ist der angefochtene Entscheid indes nicht willkürlich. Namentlich konnte das Obergericht bei der Unterhaltsfestsetzung aufgrund der Geltung des Offizialgrundsatzes (Art. 296 Abs. 3 ZPO) - strittig war auch der Unterhalt an ein minderjähriges Kind (vgl. Urteil 5A_112/2020 vom 28. März 2022 E. 2.2, in: FamPra.ch 2022 S. 659) - im Rahmen des Streitgegenstands ohne Bindung an die Parteianträge entscheiden (vgl. Urteil 5A_90/2017 vom 24. August 2017 E. 11.2). Daher kann dem Umstand, dass es (angeblich) nicht näher auf die vom Beschwerdegegner genannten Zahlen einging, nicht ein solches Gewicht beigemessen werden, wie die Beschwerdeführerin dies tut, und vermag dies keine Willkür zu begründen. Der Vorwurf der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung bestätigt sich damit nicht.
6.
6.1. Die Beschwerdeführerin erachtet im Verfahren 5A_794/2023 sodann ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) als verletzt. Diesbezüglich wirft sie dem Obergericht vor, sich zu ihren Vorbringen und den vorgelegten Beweismitteln nicht oder nur unvollständig geäussert und diese folglich nicht beachtet zu haben. Sodann habe die Vorinstanz den Vorbringen des Beschwerdegegners zwar ein grösseres Gewicht beigemessen, bei der Einkommensbemessung allerdings dann doch nicht berücksichtigt, dass dieser selbst von einem höheren als dem letztlich angerechneten Einkommen ausgegangen ist. Hätte das Obergericht die Beschwerdeführerin korrekt angehört und die vorgelegten Beweismittel korrekt gewürdigt, wäre es nicht nur von einem höheren Einkommen des Beschwerdegegners ausgegangen, sondern hätte auch eine andere Überschussverteilung vorgenommen.
6.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 136 I 229 E. 5.2; 129 I 232 E. 3.2). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (BGE 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2). Der Gehörsanspruch beinhaltet ferner das Recht der betroffenen Person, in einem Verfahren, das in ihre Rechtsstellung eingreift, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweis-anträgen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (BGE 144 II 427 E. 3.1 [einleitend]; 140 I 99 E. 3.4).
6.3. Um der Begründungspflicht zu genügen, muss das Gericht sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Es kann sich vielmehr auf die entscheidwesentlichen Punkte beschränken. Die betroffene Partei muss in die Lage versetzt werden, sich über die Tragweite das Entscheids Rechenschaft zu geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterzuziehen (vgl. die Hinweise in E. 6.2 hiervor). Damit kann die Beschwerdeführerin sich nicht allein deshalb erfolgreich auf eine Gehörsverletzung berufen, weil das Obergericht sich zu einzelnen Vorbringen nicht geäussert hat. Dass aber die Begründung des angefochtenen Entscheids den dargelegten Anforderungen nicht genügen würde, ist weder dargetan noch offensichtlich. Unbehelflich bleibt das Vorbringen, die Vorinstanz habe einzelne Argumente des Beschwerdegegners zu stark gewichtet oder bestimmte Beweismittel unrichtig gewürdigt. Willkür in der Beweiswürdigung vermag die Beschwerdeführerin gerade nicht darzutun (vgl. E. 5 hiervor).
Hinreichend konkrete Anzeichen dafür, dass das Obergericht relevante Beweisanträge der Beschwerdeführerin nicht beachtet hätte, lassen sich der Beschwerde sodann nicht entnehmen. Dazu reicht es insbesondere nicht aus, die Sachlage aus der eigenen Sicht darzustellen und pauschal die Wesentlichkeit einzelner (angeblich unbeachtet gebliebener) Anträge zu behaupten (vgl. vorne E. 3).
Damit bestätigt sich auch der Vorwurf der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht.
7.
Die Beschwerde im Verfahren 5A_794/2023 erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Auf die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Neuberechnung des Ehegatten- und Kindesunterhalts (inkl. Eventualstandpunkt) sowie auf ihren Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz braucht damit nicht mehr eingegangen zu werden. Ebenso wenig ist auf die vom Beschwerdegegner aufgeworfene Frage einzugehen, ob die Beschwerdeführerin die zwischenzeitlich volljährig gewordene Tochter noch zu vertreten vermag. Zu den ausserdem angefochtenen Kosten des kantonalen Verfahrens vgl. hinten E. 9.
8.
8.1. Der Beschwerdeführer rügt im Verfahren 5A_793/2023, dass die Vorinstanz in Willkür (Art. 9 BV) verfallen sei, weil sie der Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts kein hypothetisches Einkommen anrechnete. Umstritten ist dabei nur der Unterhalt ab dem 1. November 2023 (vgl. vorne Bst. B und C.a).
Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 149 II 225 E. 5.2; 144 I 113 E. 7.1). Willkürlich ist ein kantonaler Entscheid namentlich dann, wenn das Gericht ohne nachvollziehbare Begründung von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abweicht (BGE 148 III 95 E. 4.1). Das Willkürverbot steht einem Abweichen von der Praxis des Bundesgerichts dann nicht entgegen, wenn hierfür sachlich haltbare Gründe bestehen, die ein solches Vorgehen als vertretbar erscheinen lassen (BGE 117 III 76 E. 7c; 112 II 318 E. 2a; Urteile 5A_678/2018 vom 19. Juni 2019 E. 4.1.5, in: FamPra.ch 2019 S. 1227; 5A_890/2013 vom 22. Mai 2014 E. 4.5, nicht publiziert in: BGE 140 III 337, aber in: FamPra.ch 2014 S. 1030; vgl. auch BGE 135 III 232 E. 2.4).
8.2.
8.2.1. Das Obergericht hält in tatsächlicher Hinsicht fest, die Beschwerdegegnerin sei im Jahr 1999 als Asylsuchende in die Schweiz gekommen und habe ein Jahr später den Beschwerdeführer geheiratet. Auch wenn sie in ihrem Heimatland Georgien die Hochschule absolviert habe, verfüge sie über keinen in der Schweiz anerkannten Abschluss. Die Beschwerdegegnerin sei nie einer (nennenswerten) Erwerbstätigkeit nachgegangen, sondern habe sich während der gesamten Ehe um den Haushalt gekümmert. Zwar habe während einiger Zeit formal eine Anstellung bei der F.________ AG, der Unternehmung des Ehemanns, bestanden. Die Beschwerdegegnerin sei indes in der Gesellschaft nicht erwerbstätig gewesen. Allerdings betreue sie die Vermietung verschiedener Eigentumswohnungen des Ehepaars in U.________ und trage dadurch zur Generierung von Mieteinnahmen bei, die ihr hälftig zukämen.
8.2.2. Die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdegegnerin die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar und ihr ein Einkommen anzurechnen ist, erfolgt gemäss dem Obergericht, auch wenn erst die Trennung der Ehegatten in Frage steht, unter Berücksichtigung der Kriterien des nachehelichen Unterhalts, weil mit der Wiederaufnahme des Haushalts nicht zu rechnen sei. Massgebend komme es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an und es seien (grosszügige) Übergangsfristen zu gewähren.
Die von den Parteien während 20 Jahren gelebte klassische Rollenverteilung wirke im Sinne des Kontinuitätsprinzips - dieses dränge für eine gewisse Zeit auf die Beibehaltung des bisher Gelebten - zumindest für eine beschränkte Dauer fort, zumal der Sohn der Ehegatten noch in einem Alter sei, in dem die Kinderbetreuung einen nicht unerheblichen Teil des familiären Aufgabenbereichs umfasse. Auch unter Berücksichtigung des Schulstufenmodels sei daher zumindest vorderhand der bisher gelebte Zustand aufrecht zu erhalten. Dies gelte umso mehr, als die Beschwerdegegnerin aufgrund der Wohnungsvermietung auch ohne regelmässige Erwerbstätigkeit ein gewisses Einkommen erziele. Hinzu komme, dass bei der Beschwerdegegnerin ein Knoten in der linken Brust festgestellt worden sei. Zwar bleibe die Bedeutung dieses Umstands unklar, da die Beschwerdegegnerin sich nicht weiter zu ihrem Gesundheitszustand geäussert habe. Bei einem allfälligen Krebsleiden würde sich allerdings die Frage stellen, ob dieses den Wiedereinstieg der Beschwerdegegnerin in das Berufsleben beeinträchtige.
8.2.3. Die Beschwerdegegnerin schliesst sich im Wesentlichen dem Obergericht an und verweist insbesondere auf die lange gelebte klassische Rollenverteilung, die im Sinne des Kontinuitätsprinzips fortwirke und zumindest kurzfristig der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entgegenstehe.
8.3.
8.3.1. Unbestritten besteht vorliegend keine vernünftige Aussicht auf eine Wiederaufnahme des Ehelebens durch die Parteien. Wie der Beschwerdeführer richtig geltend macht und auch das Obergericht im Prinzip anerkennt, ist damit auch bei der Festsetzung des ehelichen Unterhalts das aus dem Scheidungsunterhalt stammende Primat der Eigenversorgung einzubeziehen (BGE 148 III 358 E. 5; 147 III 301 E. 6.2; Urteil 5A_144/2023 vom 26. Mai 2023 E. 5.2). Folglich besteht ab dem Trennungszeitpunkt eine Obliegenheit zur (Wieder-) Eingliederung in den Arbeitsprozess bzw. zur Ausdehnung einer bestehenden Erwerbstätigkeit (BGE 147 III 308 E. 5.2; S. 249 E. 3.4.4; Urteil 5A_582/2018, 5A_588/2018 vom 1. Juli 2021 E. 10.3.1, nicht publiziert in: BGE 147 III 393).
Wie sich die Kinderbetreuung auf die Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auswirkt, bestimmt sich nach dem sog. Schulstufenmodell. Demnach ist dem hauptbetreuenden Elternteil im Regelfall ab der obligatorischen Schulpflicht des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50 %, ab dessen Übertritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab dessen Vollendung des 16. Lebensjahres ein Vollzeiterwerb zumutbar (BGE 147 III 308 E. 5.2; 144 III 481 E. 4.7.6). Von diesen Richtlinien kann das Gericht bei gegebenem Anlass aufgrund pflichtgemässer Ermessenausübung im Einzelfall abweichen (BGE 144 III 481 E. 4.7.9). Ob der betroffene Ehegatte bei insoweit zumutbarer Anstrengung tatsächlich mehr zu verdienen in der Lage ist, sodass ihm ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden kann, ist sodann aufgrund des konkreten Einzelfalls zu entscheiden. Zu den Beurteilungskriterien gehören insbesondere die berufliche Qualifikation, das Alter und der Gesundheitszustand des Ehegatten sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt (BGE 144 III 481 E. 4.7.8; 137 III 102 E. 4.2.2.2; Urteil 5A_129/2015 vom 22. Juni 2016 E. 5.1.1).
8.3.2. Das Obergericht hat in seinem Entscheid schwergewichtig das Kontinuitätsprinzip berücksichtigt und dem Umstand Rechnung getragen, dass die Ehegatten während ihrer 20 Jahre dauernden Ehe eine klassische Rollenteilung gelebt haben (vgl. E. 8.2.2 hiervor). Das Kontinuitätsprinizip drängt darauf, die von den Ehegatten während dem Zusammenleben praktizierte Aufgabenteilung auch nach der Trennung weiterzuführen (BGE 144 III 481 E. 4.4). Das Bundesgericht hat diesem Gesichtspunkt in der sich im Schulstufenmodell manifestierenden Praxis indes bereits Rechnung getragen, und zwar insofern, als dem hauptbetreuenden Elternteil mit Blick auf die während der Ehe gelebten Aufgabenteilung in einer ersten Phase eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet wird (BGE 144 III 481 E. 4.6 und 4.7 [einleitend]). Diese Lösung trägt namentlich dem Umstand Rechnung, dass die früher gelebte Aufgabenteilung nicht in alle Ewigkeit fortgesetzt werden kann, ansonsten über die Tatsche hinweggesehen würde, dass mit der Trennung neue Lebensverhältnisse eintreten (BGE 144 III 481 E. 4.6 [einleitend]). Ein Ehegatte kann sich daher ausserhalb der mit dem Schulstufenmodell vorgesehenen Übergangsfristen nicht einfach auf eine frühere Rollenteilung berufen und daraus ableiten, dass er zu keiner eigenen Erwerbstätigkeit verpflichtet sei (BGE 147 III 308 E. 5.4).
8.3.3. Vor diesem Hintergrund erweist es sich, wie der Beschwerdeführer mit Recht und hinreichend genau (vgl. vorne E. 3) vorträgt, nicht als haltbar, mit dem Hinweis auf die früher gelebte klassische Rollenteilung vom Schulstufenmodell abzuweichen und für den die Kinderbetreuung übernehmenden Ehegatten die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf längere Dauer als unzumutbar zu erklären. Das Obergericht verweist weitergehend zwar auf einen beim Sohn bestehenden besonderen Betreuungsbedarf (vgl. vorne E. 8.2.2). Wie der Beschwerdeführer indes zurecht einwendet, lassen sich dem angefochtenen Urteil trotz Hinweisen auf gewisse gesundheitliche Leiden des Sohnes keine Anhaltspunkte dazu entnehmen, dass ein gesteigerter Betreuungsaufwand bestehen würde (vgl. die Hinweise in E. 8.3.1 hiervor). Auch der von der Beschwerdegegnerin angerufene Umstand, dass sie sich nicht nur um den Sohn, sondern auch um die Tochter zu kümmern habe, die während der konfliktbehafteten Trennungszeit die Nähe zur Mutter besonders benötigt habe, erlaubt keine Abweichung vom Schulstufenmodell (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.7.6 und 4.7.9; Urteil 5A_362/2021 vom 12. April 2022 E. 4.3.2). Der Sohn der Parteien ist sodann im Jahre 2012 geboren, womit er - hierzu trifft die Vorinstanz freilich keine Feststellungen - schulpflichtig sein dürfte (vgl. § 37 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Thurgau vom 29. August 2007 über die Volksschule [VSG/TG; RB 411.11]).
8.3.4. Sodann liegt entgegen dem Obergericht auch in der gesundheitlichen Situation der Beschwerdegegnerin kein Grund für ein Abweichen vom Schulstufenmodell: Wie die Vorinstanz selbst feststellt, ist derzeit unklar, ob ein Krebsleiden vorhanden ist und wie sich dieses auswirken könnte (vgl. vorne E. 8.2.2). Folglich besteht kein Grund für die Berücksichtigung dieser Problematik, zumal die Beschwerdegegnerin nach den Feststellungen der Vorinstanz bei der Klärung der massgebenden Umstände nicht mitgewirkt hat (vgl. dazu BGE 128 III 411 E. 3.2.1; Urteil 5A_242/2019 vom 27. September 2019 E. 3.2.1, in: FamPra.ch 2020 S. 254). Sie äussert sich denn auch vor Bundesgericht nicht zu diesem Punkt.
8.3.5. Anders als der Beschwerdeführer dies meint, hat die Vorinstanz sodann nicht festgestellt, die Beschwerdegegnerin gehe mit der Vermietung der Wohnungen in U.________ einer Erwerbstätigkeit nach. Vielmehr hat sie es als entscheidend angesehen, dass dieser aus der Vermietung gewissen Einnahmen zufliessen (vgl. E. 8.2.2 hiervor). Die Rüge der willkürlichen Feststellung des Sachverhalts geht damit an der Sache vorbei. Im Umstand, dass ein entsprechendes Einkommen der Beschwerdegegnerin vorhanden ist, liegt freilich auch kein Grund, von den Vorgaben des Schulstufenmodells abzuweichen (vgl. zur "überobligatorischen" Tätigkeit BGE 147 III 265 E. 7.1; Urteil 5A_176/2023 vom 9. Februar 2024 E. 5.3.2, zur Publikation bestimmt).
8.3.6. Indem die Vorinstanz es der Beschwerdegegnerin als unzumutbar erachtete, während der Trennung eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, weicht sie nach dem Ausgeführten von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ab, ohne dass hierfür Gründe vorliegen würden, die dieses Vorgehen als vertretbar erscheinen liessen. Sie verfällt damit in Willkür (vgl. E. 8.1 hiervor) und die Beschwerde erweist sich als begründet.
8.4. Da das Obergericht es der Beschwerdegegnerin als nicht zumutbar erachtete, bereits während des Eheschutzverfahrens eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, hat es - dies erkennt der Beschwerdeführer zutreffend - keine Abklärungen dazu getroffen, ob ihr dies mit Blick auf ihre Herkunft, ihre Ausbildung, die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt (klassische Rollenteilung), die Arbeitsmarktlage usw. (vgl. dazu immerhin die Feststellungen in E. 8.2.1 hiervor) tatsächlich möglich wäre und welches Einkommen sie erzielen könnte. Auch bleibt die gesundheitliche Situation der Beschwerdegegnerin offen (vgl. vorne E. 8.2.2 und 8.3.4 und dazu etwa Urteil 5A_421/2016 vom 7. Februar 2016 E. 2.3.2). Der Beschwerdeführer stellt hierzu zwar gewisse Überlegungen an; diese bleiben indes spekulativ. Es ist nicht Sache des Bundesgerichts, über die Frage der Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit unter Ergänzung der tatsächlichen Grundlagen erstmals zu entscheiden. Die Sache ist daher im Sinne des beschwerdeführerischen Eventualantrags in teilweiser Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 BGG). Unter diesen Umständen ist nicht mehr auf die vom Beschwerdeführer angestellte Neuberechnung des Unterhaltsbeitrags einzugehen.
9.
Zusammenfassend ist die Beschwerde im Verfahren 5A_794/2023 abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Die Beschwerde im Verfahren 5A_793/2023 ist teilweise gutzuheissen und die Sache in Aufhebung von Ziffer 2c des angefochtenen Entscheids soweit den Ehegattenunterhalt ab dem 1. November 2023 betreffend zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Dieses wird ebenfalls neu über die Kosten des kantonalen Verfahrens zu entschieden haben ( Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG ), weshalb auch die Ziffern 4 und 5 des angefochtenen Entscheids aufzuheben sind. Weitergehend ist auch die Beschwerde im Verfahren 5A_793/2023 abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Rückweisung zu neuem Entscheid mit offenem Ausgang gilt hinsichtlich der Prozesskosten als Obsiegen des Ehemanns (BGE 141 V 281 E. 11.1). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten beider Verfahren (inkl. den Kosten für das Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung) der unterliegenden Ehefrau aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und hat diese den Ehemann zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Kosten für die Kindesvertreterin, die keine Vernehmlassung eingereicht hat, sind keine entstanden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 5A_793/2023 und 5A_794/2023 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerde im Verfahren 5A_793/2023 wird teilweise gutgeheissen, die Ziffern 2c, soweit den Ehegattenunterhalt ab dem 1. November 2023 betreffend, sowie die Ziff. 4 und 5 des Entscheids des Obergerichts Thurgau vom 23. August 2023/4. September 2023 werden aufgehoben und die Sache wird zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die Beschwerde im Verfahren 5A_794/2023 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden B.________ auferlegt.
5.
B.________ hat A.________ für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 9'000.-- zu entschädigen.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien, C.________, D.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.
Lausanne, 4. Juli 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Sieber