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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_273/2024  
 
 
Urteil vom 4. Dezember 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Bovey, Hartmann, 
Gerichtsschreiber Sieber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Getzmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Innerschwyz, Postfach 1240, 6431 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Anpassung der Beistandschaft, Wechsel der Beistandsperson, Begutachtung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 27. März 2024 (III 2023 69). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geb. 1973; Beschwerdeführer) und B.________ (geb. 1978; Beschwerdegegnerin) sind die nicht verheirateten Eltern der vier Kinder C.________ (geb. 2013), D.________ (geb. 2013), E.________ (geb. 2016) und F.________ (geb. 2018). Die Familie lebt in einem gemeinsamen Haushalt und die Eltern üben die Sorge über die Kinder gemeinsamen aus.  
 
A.b. Im Anschluss an einen Einsatz der Kantonspolizei Schwyz bei der Familie eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Innerschwyz (KESB) ein Kindesschutzverfahren. Mit Beschluss vom 2. Juli 2019 wies die Behörde die Kindeseltern an, eine Paarberatung zu besuchen, und errichtete für die vier Kinder je eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. Am 18. Januar 2022 verfügte sie die Weiterführung der Beistandschaften. Zufolge Pensionierung des früheren Beistandes wurde am 2. März 2022 G.________ zur Beiständin ernannt. Auf deren Antrag hin hob die KESB die Beistandschaften für E.________ und F.________ am 31. Mai 2022 auf, da die Kinder sich seit längerem bei den Grosseltern mütterlicherseits in Deutschland aufhielten.  
Mit Beschluss vom 4. April 2023 (berichtigt am 18. April 2023) führte die KESB soweit hier interessierend die Beistandschaften über die älteren beiden Kinder weiter und verbeiständete auch wieder die beiden jüngeren Kinder, die erneut in der Schweiz lebten. Beiständin für alle Kinder sollte G.________ sein, die beauftragt wurde, die Eltern in der Sorge um die Kinder mit Rat und Tat zu unterstützen, die Kommunikation zwischen den Eltern zu fördern, die persönliche, gesundheitliche, psychische und soziale Entwicklung der Kinder in gebotener Weise zu begleiten und zu überwachen, bei Notwendigkeit eine Budgetberatung zur Erstellung eines Familienbudgets oder andere freiwillige Unterstützungsangebote beizuziehen, die Vernetzung und Zusammenarbeit mit Fachstellen, Schulen und Therapeuten sicherzustellen sowie als Case-Manager allen Beteiligten zur Verfügung zu stehen und bei Notwendigkeit Antrag auf Anpassung der Massnahmen zu stellen. Weiter ordnete die KESB die Erstellung eines Gutachtens über die Erziehungsfähigkeit der Eltern an und ernannte eine Gutachterin. 
 
B.  
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hiess die hiergegen von A.________ erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 27. März 2024 (eröffnet am 4. April 2024) im Rahmen des Eintretens teilweise gut und berechtigte diesen, vor Durchführung der Begutachtung Ergänzungsfragen zu stellen. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. 
 
C.  
A.________ gelangt mit Beschwerde vom 30. April 2024 ans Bundesgericht. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei der Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und dieses, eventuell die KESB, anzuweisen, für die beiden älteren Kinder eine neue Beistandsperon zu bestimmen bzw. für die jüngeren Kinder eine andere Person als G.________ zur Beistandsperon zu ernennen. Weiter sei das Verwaltungsgericht, eventuell die KESB, anzuweisen, die Beschlüsse der KESB hinsichtlich des Aufgabenbereichs der Beistandschaften aufzuheben und diesen wie folgt neu festzulegen: Die Eltern in ihrer Sorge um die Kinder mit Rat und Tat zu unterstützen, die Kommunikation zwischen den Eltern zu fördern sowie bei Notwendigkeit Antrag auf Anpassung der Massnahmen zu stellen. Das Verwaltungsgericht, eventuell die KESB, sei anzuweisen, den Beschluss der KESB soweit die Begutachtung betreffend aufzuheben. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht, eventuell die KESB, zurückzuweisen. 
Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit (Art. 29 Abs. 1 BGG) und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 95 Bst. a BGG; BGE 149 II 462 E. 1.1; 147 I 268 E. 1 [einleitend]).  
Fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 Bst. a BGG) angefochten ist der Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts, das auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über verschiedene Massnahmen des Kindesschutzes (Person und Aufgaben der Beiständin, Begutachtung der Eltern) und damit öffentlich-rechtliche Angelegenheiten in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht nach Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6 BGG entschieden hat. Diese unterliegen keinem Streitwerterfordernis (vgl. Urteile 5A_669/2024 vom 10. Oktober 2024 E. 1; 5A_102/2024 vom 7. Oktober 2024 E. 1.1; 5A_393/2018 vom 21. August 2018 E. 1.1). Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel. 
 
1.2.  
 
1.2.1. Anlass zur Beschwerde gibt die Anweisung an die Eltern, sich einer Begutachtung zu unterziehen. Hierbei handelt es sich um einen Zwischenentscheid (Art. 93 BGG), der praxisgemäss einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG bewirken kann (Urteile 5A_343/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 1.1 und 5.1; 5A_211/2014 vom 14. Juli 2014 E. 1). Der Beschwerdeführer ist diesbezüglich nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde in Zivilsachen berechtigt.  
 
1.2.2. Soweit der Beschwerdeführer die Ernennung von G.________ als Beiständin der jüngeren Kinder bzw. die Verweigerung ihrer Entlassung als Beiständin der älteren Kinder beanstandet, richtet sich die Beschwerde gegen einen Endentscheid nach Art. 90 BGG (Urteile 5A_120/2024 vom 19. August 2024 E. 1.1; 5A_687/2019 vom 26. Mai 2020 E. 1). Gleiches gilt bezüglich der (Neu) Festlegung ihrer Aufgaben (Urteile 5A_317/2019 vom 24. April 2019 E. 2; 5A_977/2016 vom 10. Januar 2017 E. 1).  
Hinsichtlich dieses letzten Punktes hat der Beschwerdeführer - er erhebt Beschwerde im eigenen Namen und nicht als gesetzlicher Vertreter der Kinder (vgl. Urteil 5A_120/2024 vom 19. August 2024 E. 1.1 mit Hinweisen) - ein (eigenes) schutzwürdiges Interesse nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG an der Änderung des angefochtenen Entscheids (vgl. BGE 143 III 578 E. 3.2.2.2), der ihn in seiner Stellung als gesetzlicher Vertreter der Kinder und Sorgeberechtigter berührt (Art. 301 Abs. 1, Art. 302 f. und 318 Abs. 1 ZGB). Ob der Beschwerdeführer ein derartiges Interesse ebenfalls geltend zu machen vermag, soweit die Beschwerde sich gegen die Person der Beiständin richtet, ist zweifelhaft. Auch mit Blick auf die allerdings eher pauschalen Angaben des Beschwerdeführers hierzu (vgl. hinten E. 4.3), bleibt letztlich unklar, weshalb sich die Amtsausübung durch G.________ auf diesen auswirken sollte (vgl. Urteil 5A_954/2023 vom 14. August 2024 E. 2.4). Wie es sich hiermit verhält, braucht mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens aber nicht geklärt zu werden. Jedenfalls ist der Beschwerdeführer befugt, die Verletzung formeller Parteirechte, namentlich des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), geltend zu machen (BGE 141 IV 1 E. 1.1; 136 IV 29 E. 1.9; 135 I 265 E. 1.3). 
 
1.3. Unter Vorbehalt des Ausgeführten sowie der nachfolgenden Erwägungen ist auf die Beschwerde einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des gesamten Entscheids des Verwaltungsgerichts (vgl. vorne Bst. C). Wie sich aus der Beschwerdebegründung ergibt, die zur Auslegung der Begehren beizuziehen ist (BGE 137 II 313 E. 1.3), ist er indes mit den Beistandschaften an sich einverstanden. Auf diese bezieht die Beschwerde sich folglich nicht (vgl. Urteil 5A_265/2024 vom 30. Juli 2024 E. 1.2).  
 
2.2. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als der Beschwerdeführer auch die Aufhebung der Beschlüsse der KESB beantragt. Anfechtungsobjekt im Verfahren vor Bundesgericht sind ausschliesslich die (Beschwerde-) Entscheide oberer kantonaler Instanzen (Art. 75 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 141 III 188 E. 4.1), die die erstinstanzlichen Verfügungen ersetzen (sog. Devolutiveffekt; BGE 146 II 335 E. 1.1.2; 134 II 142 E. 1.4), mithin der Entscheid des Verwaltungsgerichts.  
 
2.3. Im Übrigen kann das Bundesgericht, wenn es den angefochtenen Entscheid aufhebt, in der Sache entscheiden (Art. 107 Abs. 2 BGG). Es ist daher unnötig, die Rückweisung der Angelegenheit an die kantonale Instanz zu beantragen, damit diese eine bestimmte Anordnung treffe, wie der Beschwerdeführer dies tut (vgl. vorne Bst. C).  
 
3.  
 
3.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet Bundesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Indes prüft es nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 140 III 115 E. 2). Das Bundesgericht befasst sich allein mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdebegründung ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2). Für das Vorbringen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gelangt dagegen das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG zur Anwendung (BGE 144 II 313 E. 5.1; 143 II 283 E. 1.2.2). Das Bundesgericht prüft insoweit nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik nicht eintritt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).  
 
3.2. Was den Sachverhalt angeht, zu dem auch der Prozesssachverhalt zählt, also die Feststellungen über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens (BGE 140 III 16 E. 1.3.1), legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die beschwerdeführende Partei nur vorbringen, diese seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2). Soweit die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben wird, gilt auch hier das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. zu diesem E. 3.1 hiervor).  
 
4.  
 
4.1. Im Zusammenhang mit der Person der Beiständin macht der Beschwerdeführer vorab eine Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) sowie die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend.  
Der Beschwerdeführer bringt vor, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass das Amt von G.________ als Beiständin der beiden jüngeren Kinder zufolge Aufhebung der Beistandschaft Ende Mai 2022 erloschen sei. Wenn es daher ausführe, der Beschwerdeführer habe sich im März 2022 zur Ernennung von G.________ äussern können, treffe dies nur für die beiden älteren, nicht jedoch für die beiden jüngeren Kinder zu. Aufgrund dieser offensichtlich falschen Feststellung des Sachverhalts habe die Vorinstanz es verpasst, die gegen die Ernennung von G.________ gerichteten Begehren sowie die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen unterlassener Anhörung zu behandeln. Hierin liege gleichzeitig eine Gehörsverletzung durch das Verwaltungsgericht. 
 
4.2. Eine Rechtsverweigerung nach Art. 29 Abs. 1 BV liegt vor, wenn eine Behörde auf eine Eingabe fälschlicherweise nicht eintritt oder eine solche nicht an die Hand nimmt und behandelt, obwohl sie dazu verpflichtet wäre (BGE 144 II 184 E. 3.1; 135 I 6 E. 2.1). Entgegen dem Beschwerdeführer erkannte das Verwaltungsgericht, dass (auch) die Einsetzung von G.________ als Beiständin der beiden jüngeren Kinder umstritten war und sich die Frage der Gehörsverletzung in diesem Zusammenhang stellte (angefochtener Entscheid, E. 4.7.1 S. 24). Von einer Rechtsverweigerung kann daher keine Rede sein. Zwar hat das Verwaltungsgericht nach Dafürhalten des Beschwerdeführers die insoweit massgebenden tatsächlichen Grundlagen offensichtlich unrichtig und damit willkürlich (BGE 147 I 73 E. 2.2) festgestellt und missachtet, dass eine Äusserungsmöglichkeit nicht im massgebenden, sondern zu einem früheren Zeitpunkt bestanden hat. Dies beschlägt indes die Begründetheit der vor der Vorinstanz erhobenen Verfassungsrüge und nicht deren Behandlung (vgl. Urteile 5A_672/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 7, in: Pra 2022 Nr. 25 S. 270; 1C_647/2018 vom 14. August 2019 E. 2.3).  
 
4.3. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) durch das Verwaltungsgericht rügt, erweist sich die Beschwerde als ungenügend begründet:  
Für die erfolgreiche Rüge der Gehörsverletzung wird grundsätzlich vorausgesetzt, dass die beschwerdeführende Partei in der Begründung des Rechtsmittels angibt, welche Vorbringen sie in das kantonale Verfahren bei Gewährung des rechtlichen Gehörs eingeführt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein können (BGE 146 III 97 E. 3.4.3; Urteil 5A_346/2024 vom 15. November 2024 E. 3.4.1). Sinngemäss bringt der Beschwerdeführer hierzu vor, er hätte sich darauf berufen wollen, dass ihm die Zusammenarbeit mit der Beiständin nicht mehr möglich und zumutbar sei. Nachdem diese Antrag auf Fremdplatzierung der Kinder gestellt habe, habe er jegliches Vertrauen in sie verloren. Wie sich dem angefochtenen Entscheid entnehmen lässt, hatte die Beiständin den vom Beschwerdeführer angesprochenen Antrag bereits im Verfahren vor der KESB gestellt, die über die entsprechenden Zusammenhänge folglich im Bilde war. Inwiefern der zusätzliche Hinweis des Beschwerdeführers auf diese für den Verfahrensausgang erheblich war, ist unter diesen Umständen nicht offensichtlich. Auch der Beschwerde lässt sich hierzu nichts weiter entnehmen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers ergibt sich sodann aus einem Hinweis des Verwaltungsgerichts auf die Möglichkeit, die Entlassung der Beistandsperson zu verlangen (Art. 423 ZGB), dass wichtige Gründe gegen G.________ als Beiständin sprechen könnten. Ansonsten hätte das Verwaltungsgericht keine Ausführungen hierzu gemacht. Im Hinweis auf eine alternative Vorgehensmöglichkeit kann indes keine inhaltliche Aussage zur Begründetheit eines Rechtsbehelfs gesehen werden. Die Überlegungen des Beschwerdeführers bleiben spekulativ und vermögen die Erheblichkeit der geltend gemachten Gehörsverletzung nicht aufzuzeigen. 
 
4.4. In der Sache verweist der Beschwerdeführer auf den Verlust jeglichen Vertrauens in die Beiständin aufgrund deren Antrags auf Fremdplatzierung der Kinder (vgl. E. 4.3 hiervor). Zwar trifft zu, dass ein völliger Vertrauensverlust ein wichtiger Grund für einen Wechsel der Person der Beiständin sein kann (BGE 143 III 65 E. 6.1 [zu Art. 422 ZGB; zur analogen Anwendung der Bestimmungen des Erwachsenenschutzes vgl. Urteil 5A_469/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 2; AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, in Berner Kommentar, 2016, N. 149 zu Art. 308 ZGB]). Indes bestehen keine objektiven Anhaltspunkte, dass die Beiständin mit dem erwähnten Antrag eine Pflichtverletzung begangen oder nicht im Kindeswohl gehandelt haben könnte (vgl. Urteil 5A_401/2015 vom 7. September 2015 E. 6 [zu Art. 423 ZGB]). Auch der Beschwerdeführer verweist diesbezüglich einzig darauf, dass G.________ allein Beiständin der beiden älteren Kinder war und dennoch Antrag auf Fremdplatzierung aller Kinder stellte. Da G.________ aber unbestritten mit der Sache befasst war und die Kindesschutzbehörde Massnahmen auch von Amtes wegen ergreifen kann (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 3 ZGB), fällt dies nicht ins Gewicht. Zuletzt verweist der Beschwerdeführer nur auf sein Verhältnis zur Beiständin und trägt nicht vor, auch das hier in erster Linie bedeutsame Vertrauen der Kinder in diese sei gestört (vgl. Urteil 5A_469/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 3 und 4). Die Beschwerde ist unbegründet.  
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer erachtet eine Begutachtung der Eltern als nicht notwendig. Diese bezwecke die Sicherung des Kindeswohls und verfolge damit denselben Zweck wie die Neuformulierung bzw. Erweiterung der Kompetenzen der Beiständin. Mit dieser Massnahme sei aber ein hinreichender Schutz der Kinder gewährleistet.  
Der das gesamte Kindesschutzrecht beherrschende Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine Massnahme zur Abwendung der bestehenden Kindeswohlgefährdung geeignet und erforderlich ist. Der Gefahr darf insbesondere nicht durch eine weniger einschneidende Massnahme nach Art. 307 ZGB vorgebeugt werden können (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 389 Abs. 2 i.V.m. Art. 440 Abs. 3 ZGB; BGE 140 III 241 E. 2.1; Urteile 5A_373/2018 vom 8. April 2019 E. 5.1; 5A_765/2016 vom 18. Juli 2017 E. 3.1, in: FamPra.ch 2017 S. 1142). Unbestritten sollen mit dem fraglichen Gutachten einerseits die Erziehungsfähigkeit der Eltern und andererseits verschiedene "Kinderaspekte" geklärt werden. Das Gutachten dient - unter Beizug einer Fachperson (RÜETSCHI, in: Berner Kommentar, Zivilprozessordnung, Band I, N. 1 f. zu Art. 183 ZPO) - der Klärung der tatsächlichen Grundlagen der vorliegenden Angelegenheit bzw. des bestehenden Handlungsbedarfs (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 97 E. 4.2; Urteil 5A_154/2022 vom 20. Mai 2022 E. 4.2.4, in: FamPra.ch 2022 S. 767). Die Beistandschaft bezweckt dagegen die Sicherstellung der Entwicklung des Kindes (vgl. AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, in: Berner Kommentar, N. 6 zu Art. 308 ZGB). Auch wenn sämtliche Massnahmen des Kindesschutzes letztlich dem Wohl des Kindes dienen (Art. 307 Abs. 1 ZGB; BGE 146 III 313 E. 6.2.2), verfolgen das Gutachten und die Beistandschaft damit nicht dieselben Zwecke. Die auf die Klärung der tatsächlichen Entscheidgrundlagen gerichtete Begutachtung der Eltern erübrigt sich nicht allein deshalb, weil gleichzeitig eine Beistandschaft besteht. 
 
5.2.  
 
5.2.1. Der Beschwerdeführer sieht sodann keinen Anlass für eine Begutachtung. Weder stehe fest, ob künftig weitere Kindesschutzmassnahmen notwendig würden, noch sei bekannt, was die Beistandsperson in Zukunft feststellen werde. Auch eine Trennung der Kindeseltern stehe nicht bevor und entgegen der Vorinstanz bestehe keine schwere häusliche Konfliktsituation. Anhaltspunkte für eine psychische Störung des Beschwerdeführers seien ebenfalls nicht gegeben. Es brauche daher nicht bereits heute gutachterlich geklärt zu werden, ob weitergehende Massnahmen angezeigt seien. Massnahmen auf Vorrat dürften aber nicht angeordnet werden.  
 
5.2.2. Der Entscheid über die Einholung eines Gutachtens liegt im pflichtgemässen Ermessen der Kindesschutzbehörde (Urteile 5A_470/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 4.1.2; 5A_280/2016 vom 18. November 2016 E. 3.3.2; 5A_160/2009 vom 13. Mai 2009 E. 3.2, in: FamPra.ch 2009 S. 731 [alle zum Eheschutzverfahren]; Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O., N. 111 zu Art. 314 ZGB). Die Begutachtung kommt umso eher in Betracht, je komplexer und schwieriger sich die familiäre Situation aus medizinischen, psychologischen oder psychiatrischen Gesichtspunkten darstellt (MICHEL/GAREUS, Das Gutachten im Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, in: FamPra.ch 2016 S. 874 ff., 888). Auf ein Gutachten kann dagegen verzichtet werden, wenn die Behörde sich anhand von Befragungen und anderen Sachverhaltsabklärungen ein hinreichendes Bild von der Sachlage zu machen vermag (Urteil 5A_265/2015 vom 22. September 2015 E. 2.2.2 [zum Eheschutzverfahren]). Bei der Überprüfung solcher Ermessensentscheide auferlegt sich das Bundesgericht Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn die kantonale Instanz von ihrem Ermessen offensichtlich falschen Gebrauch gemacht hat. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat oder wenn sich der Ermessensentscheid im Ergebnis als offensichtlich unbillig oder ungerecht erweist (BGE 142 III 612 E. 4.5; 141 III 97 E. 11.2).  
 
5.2.3. Der Beschwerdeführer vermag keine Hinweise zu nennen, die auf eine fehlerhafte Ermessensausübung bei der Anordnung des Gutachtens deuten würden. Namentlich trägt er nicht vor, das Verwaltungsgericht habe sich von unsachlichen Gesichtspunkten leiten lassen oder bestimmte rechtserhebliche Umstände gänzlich ausser Acht gelassen. Ohnehin entfernt er sich im entscheidenden Punkt des Bestehens eines Familienkonflikts von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, ohne die für ein solches Vorgehen notwendigen Vorbringen zu erheben (vgl. vorne E. 3.2). Seinen Ausführungen ist daher weitgehend die tatsächliche Grundlage entzogen. Wie er selbst angibt, war für das Verwaltungsgericht sodann nicht entscheidend, ob er selbst an einer psychischen Störung leidet. Auch einer allfälligen Trennungsabsicht der Ehefrau mass die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Begutachtung keine entscheidende Bedeutung zu. Auf weitere für die Vorinstanz entscheidende Elemente, wie die unterschiedliche Wahrnehmung der Situation durch die Eltern, geht der Beschwerdeführer sodann nicht ein. Zu Recht bestreitet er nicht, dass aus Gründen des Kindesschutzes auch die Eltern begutachtet werden können (Urteil 5A_211/2014 vom 14. Juli 2014 E. 3.5, in: FamPra.ch 2014 S. 1104). Da mit der Begutachtung erst abgeklärt werden soll, ob der Erlass weiterer Schutzmassnahmen für die Kinder nötig ist (vgl. E. 5.1 hiervor) kann entgegen dem Beschwerdeführer auch nicht gesagt werden, es handle sich um eine Massnahme auf Vorrat, deren Anordnung nicht zulässig wäre (Urteil 5A_373/2018 vom 8. April 2019 E. 5.1).  
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass das Verwaltungsgericht keine umfassende Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen habe. Zwar habe es sich mit den einzelnen Massnahmen (Beistandschaft und Begutachtung) auseinandergesetzt. Eine Gesamtwürdigung im Wechselspiel der beiden Anordnungen lasse es aber vermissen. Auch fehle eine Auseinandersetzung mit dem "Hauptvorwurf des Beschwerdeführers", die Begutachtung sei neben der Beistandschaft nicht mehr notwendig. Tatsächlich sei der Beiständin eine "umfassende Überwachungskompetenz" eingeräumt worden, aufgrund deren sie bei allfälligen Gefährdungen des Kindeswohls Massnahmen beantragen könne. Daneben seien keine weiteren Kindesschutzmassnahmen notwendig, womit sich auch deren Abklärung erübrige. Indem das Verwaltungsgericht sich sodann zu weiteren potenziell in Frage kommenden Massnahmen äussere, beantworte es faktisch bereits die Fragen, die gutachterlich geklärt werden sollen. Eine Begutachtung sei auch deshalb nicht mehr notwendig.  
 
6.2. Die Beschwerde würde sich erneut als ungenügend begründet erweisen, soweit der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügen sollte, weil auf einzelne seiner Vorbringen nicht eingegangen worden sei (vgl. vorne E. 3.1 und 4.3).  
Weitergehend missachtet der Beschwerdeführer auch hier, dass mit der Beistandschaft den bereits erkannten Gefährdungen des Kindeswohls begegnet werden soll, während das Gutachten der Abklärung dient, ob weitere Massnahmen notwendig sind (vgl. vorne E. 5.1). Die Beistandschaft lässt das Gutachten daher nicht als überflüssig erscheinen. Hinzu kommt, dass die Beiständin nicht (ohne weiteres) dieselben Fachkompetenzen wie eine Gutachterin oder ein Gutachter aufweist. Auch wenn die Beiständin bei Erkennen von Gefährdungen des Kindeswohl reagieren muss (vgl. auch vorne Bst. A.b), vermag ihre Arbeit ein Gutachten nicht zu ersetzen. Der Kindesschutz verlangt sodann ein vorausschauendes Handeln der Behörden. Diese sind gehalten, im frühestmöglichen Zeitpunkt mit gezielten Massnahmen möglichst präventiv eine festgestellte Kindeswohlgefährdung abzuwenden (Urteile 5A_690/2022 vom 31. Januar 2022 E. 3.4.2; 5A_373/2018 vom 8. April 2019 E. 5.1). Daher ist nicht zu beanstanden, dass die Behörde in der gegebenen Situation (Familienkonflikt; vgl. vorne E. 5.2.3) prüfen lässt, ob neben der Beistandschaft allfällig weitere Massnahmen notwendig werden. Das Verwaltungsgericht trifft in diesem Zusammenhang auch keinen Vorwurf, weil es beispielhaft und in allgemeiner Art und Weise aufzählte, welche Massnahmen seiner Ansicht nach in Frage kommen könnten. Damit nimmt es insbesondere nicht das Ergebnis der Begutachtung vorweg. 
Nach dem Ausgeführten sind sowohl die Begutachtung als auch die Beistandschaften bzw. die Ausdehnung der Kompetenzen der Beiständin nicht zu beanstanden. Beide Anordnungen verfolgen sodann unterschiedliche Ziele. Unter diesen Umständen kann auch eine Gesamtwürdigung der Situation, wie der Beschwerdeführer sie anspricht, nichts an der Rechtmässigkeit beider Anordnungen ändern. Das Verwaltungsgericht trifft daher keinen Vorwurf, falls es eine solche nicht oder nicht umfassend vorgenommen haben sollte. 
 
7.  
Zu den Aufgaben der Beistandsperson äussert der Beschwerdeführer sich nur im Zusammenhang mit der Anordnung der Begutachtung, nicht jedoch unabhängig von dieser (vgl. soeben E. 5 und 6). Soweit er vor Bundesgericht daher eine Neuformulierung dieser Aufgaben verlangt (vgl. vorne Bst. C), lässt die Beschwerde eine hinreichende Begründung vermissen (vgl. vorne E. 2). 
 
8.  
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die Kostenverlegung des kantonalen Verfahrens, die nicht unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens angefochten ist. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigung ist keine zu sprechen, da der obsiegenden Beschwerdegegnerin mangels Einholens einer Vernehmlassung und mangels anwaltlicher Vertretung keine entschädigungspflichtigen Kosten angefallen sind (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Dezember 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Sieber