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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_326/2023  
 
 
Urteil vom 6. Oktober 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 6. April 2023 (VBE.2022.319). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, geboren 1978, arbeitete seit Januar 2020 für die B.________ AG als Gipser und war in dieser Funktion bei der Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 5. Januar 2021 rutschte er bei der Arbeit auf einer vereisten Treppe aus. Beim Sturz zog er sich eine Prellung des Steissbeines und des rechten Oberarmes zu. Ohne einen Arzt aufzusuchen, setzte er zunächst seine Arbeit aus. Wegen anhaltender Schmerzen begab er sich am 11. Januar 2021 in die Notfallpraxis des Spitals C.________, wo eine Kontusion der Lendenwirbelsäule (LWS) und eine AC-Gelenksluxation Grad I-II an der rechten Schulter diagnostiziert und eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 5. Januar bis 2. Februar 2021 attestiert wurde. Mit Schreiben vom 1. April 2021 anerkannte die Suva ihre Leistungspflicht in Bezug auf die Folgen des Unfalles für die befristete Dauer vom 5. Januar 2021 bis zum Fallabschluss per 4. April 2021 und verwies den Versicherten sodann hinsichtlich der weiteren Heilbehandlung auf die Zuständigkeit der Krankenkasse. Mit Verfügung vom 11. Februar 2022, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 10. August 2022, hielt die Suva am folgenlosen Fallabschluss per 4. April 2021 fest. 
 
B.  
Die hiergegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Urteil vom 6. April 2023). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Suva zu verpflichten, ihm für die Folgen des Unfalles vom 5. Januar 2021 über den 4. April 2021 hinaus die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
Nach Beizug der Akten verzichtet das Bundesgericht auf einen Schriftenwechsel. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1; je mit Hinweis; Urteil 8C_537/2022 vom 5. Juni 2023 E. 1.1).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den am 11. Februar 2022 verfügten und mit Einspracheentscheid vom 10. August 2022 geschützten folgenlosen Fallabschluss per 4. April 2021 bestätigte.  
 
2.2. Die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden Rechtsgrundlagen wurden im angefochtenen Urteil und im Einspracheentscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).  
 
2.3. Fest steht und unbestritten ist, dass an der beim Unfall geprellten rechten Schulter ein degenerativer, bis zum 5. Januar 2021 anamnestisch beschwerdefrei gebliebener Vorzustand dokumentiert ist. Laut Bericht des Dr. med. D.________ vom 13. Mai 2022 hatten nach Angaben des Beschwerdeführers weder die Operation vom 31. März 2021 noch die Revisionsoperation im September 2021 eine nachhaltig positive Auswirkung auf die seither geklagten Schmerzen.  
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz erwog, auf die voll beweiskräftigen Aktenbeurteilungen vom 1. April 2021 und 12. Januar 2022 der Kreisärztin Dr. med. E.________, Fachärztin für Chirurgie FMH und Klinische Notfallmedizin, sei abzustellen. Die am 31. März 2021 intraoperativ erhobenen Befunde liessen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine erlittene Schulterprellung schliessen, die zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des degenerativen Vorzustandes mit diskreter Bone bruise im Bereich des Tuberculum minus geführt habe. Sowohl die degenerativ veränderte Bizepssehne als auch die anlässlich der Operation vom 31. März 2021 sanierte Rotatorenmanschettenruptur stünden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in einem Kausalzusammenhang zum Unfall. Nicht nur diese intraoperativen Befunde, sondern auch die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer erst sechs Tage nach dem als ursächlich geltend gemachten Treppensturz in ärztliche Erstbehandlung in die Notfallpraxis des Spitals C.________ begeben habe, sprächen gegen die Unfallkausalität der über den 4. April 2021 hinaus persistierenden Schulterproblematik.  
Das kantonale Gericht hat sich mit den vom Beschwerdeführer im Wesentlichen bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten - angeblich von den Aktenstellungnahmen der Dr. med. E.________ abweichenden - Kausalitätsbeurteilungen eingehend auseinander gesetzt und mit überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG) dargelegt, weshalb die entsprechenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte keine auch nur geringe Zweifel am feststehenden Beweisergebnis zu wecken vermochten und von weiteren Beweismassnahmen in antizipierter Beweiswürdigung keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten waren. 
 
3.2. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ernsthaft in Frage zu stellen vermöchte. Insbesondere sind seine Einwände nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel an der Einschätzung der Dr. med. E.________ zu wecken oder die vorinstanzlichen Ausführungen zu entkräften. Die Kausalitätsbeurteilung der Kreisärztin entspricht den praxisgemässen Anforderungen (vgl. Urteil 8C_167/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. zudem zu der von swiss orthopädics vertretenen Haltung: Urteil 8C_62/2023 vom 16. August 2023 E. 5.2.2 mit auf SVR 2021 UV Nr. 34 S. 154, 8C_672/2020 E. 4.5 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer beruft sich wiederholt auf den Bericht seines behandelnden Chirurgen Dr. med. F.________ vom 23. März 2021. Ihm waren jedoch damals die intraoperativen Befunde vom 31. März 2021 noch nicht bekannt. Diese Befunde würdigte demgegenüber Dr. med. E.________ in ihrer Aktenbeurteilung vom 12. Januar 2022. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers wies gerade Dr. med. F.________ am 23. März 2021 darauf hin, dass es unter Physiotherapie eher zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen sei, weshalb der Beschwerdeführer damals ein proaktives Vorgehen hinsichtlich der Planung der Operation vom 31. März 2021 wünschte. Die vom Beschwerdeführer zitierten Publikationen ändern nichts an der Beweiskraft der konkret sachbezüglichen Ausführungen gemäss Aktenbeurteilungen der Dr. med. E.________. Insbesondere wird nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich, dass das Unfallereignis angesichts des unbestrittenen degenerativen Vorzustandes zu einer richtunggebenden Verschlimmerung geführt hätte.  
 
4.  
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird. 
 
5.  
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (E. 4), ist sie als aussichtslos im Sinne von Art. 64 Abs. 1 BGG zu bezeichnen (Urteil 8C_300/2021 vom 23. Juni 2021 E. 6 mit Hinweis). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach abzuweisen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. Oktober 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli