Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_625/2023
Urteil vom 7. August 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Hartmann,
Gerichtsschreiber Sieber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Christian Möcklin-Doss,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Advokatin Barbara Zimmerli,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ehescheidung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 31. Mai 2023 (400 22 258).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ (geb. 1983) und B.________ (geb. 1988) heirateten im Jahr 2012. Sie sind die Eltern der Tochter C.________ (geb. 2013) und des Sohnes D.________ (geb. 2015).
Mit Eheschutzentscheid des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 23. Juni 2020 wurde das Getrenntleben der Parteien geregelt.
A.b. Mit Urteil vom 16. September 2022 schied das Zivilkreisgericht die Ehe. Es beliess die elterliche Sorge den beiden Parteien gemeinsam und bestimmte unter anderem, dass sich diese die Betreuung der Kinder im zweiwöchigen Turnus teilen (Betreuung durch den Ehemann in der ersten Woche von Donnerstag 12.00 Uhr bis Montag 08.00 Uhr und in der zweiten Woche von Mittwoch 12.00 Uhr bis Freitag 12.00 Uhr; übrige Zeit Betreuung durch die Ehefrau), regelte das Ferienrecht und wies im Übrigen die Anträge der Parteien zum persönlichen Verkehr ab. Weiter verpflichtete es den Ehemann zu Unterhaltsleistungen an die Kinder (je Fr. 325.-- bis 31. Juli 2025; Fr. 375.-- bis zur Volljährigkeit und darüber hinaus bis zum Abschluss der Erstausbildung, jeweils zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulagen).
B.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hiess die von A.________ gegen dieses Urteil erhobene Berufung sowie die Anschlussberufung von B.________ mit Entscheid vom 31. Mai 2023 (eröffnet am 7. Juli 2023) teilweise gut. Bezüglich der Kinderbetreuung bestätigte es - soweit für das Verfahren vor Bundesgericht relevant - den Entscheid des Zivilkreisgerichts (Dispositiv-Ziffer I.3). Den von A.________ an den Unterhalt der Tochter zu bezahlenden Unterhalt legte es neu auf Fr. 475.-- ab 1. Juni 2023, Fr. 620.-- ab 1. August 2023, Fr. 570.-- ab 1. Januar 2024 und Fr. 520.-- ab 1. August 2025 bis zur Volljährigkeit und darüber hinaus bis zum Abschluss der Erstausbildung fest. Zusätzlich regelte es die Frage der Kinder- bzw. Ausbildungszulagen neu (Dispositiv-Ziffer I.4). Den von A.________ an den Unterhalt des Sohnes zu bezahlenden Betrag legte das Kantonsgericht neu auf Fr. 375.-- ab 1. Juni 2023, Fr. 385.-- ab 1. August 2023, Fr. 440.-- ab 1. Januar 2024 und Fr. 490.-- ab 1. August 2025 bis zur Volljährigkeit und darüber hinaus bis zum Abschluss der Erstausbildung fest, jeweils zuzüglich allfällig bezogener Kinder- bzw. Ausbildungszulagen (Dispositiv-Ziffer I.5). In Dispositiv-Ziffer I.9 hielt es unter anderem fest, dass die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer I.4 und I.5 auf dem monatlichen Nettoeinkommen von B.________ von Fr. 3'974.-- (Pensum: 80%, inklusive Nebeneinkommen von monatlich Fr. 360.--, exklusive Kinderzulagen und vor Steuern) basieren.
C.
C.a. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 29. August 2023 wendet sich A.________ (fortan: Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, der Entscheid des Kantonsgerichts sei in Dispositiv-Ziffer I.3 Absatz 1 (und 3) aufzuheben und es sei im Rahmen der alternierenden Obhut jedem Elternteil ein Betreuungsanteil von 50% in Bezug auf die gemeinsamen Kinder zuzusprechen. Die Betreuungsregelung sei so auszugestalten, dass der Vater und die Mutter die Kinder jeweils alternierend für eine Woche von Montag 8.00 Uhr bis Montag 8.00 Uhr betreuen, wobei der Vater die ungeraden und die Mutter die geraden Wochen des Kalenders übernimmt. Eventualiter sei die Angelegenheit zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei der Entscheid in den Dispositiv-Ziffern I.4, I.5 und I.9 aufzuheben. Der Ehefrau sei ein hypothetisches Einkommen in Höhe von Fr. 4'760.-- anzurechnen und das Gesamteinkommen der Ehefrau sei mit Fr. 5'130.-- und ab Januar 2024 mit Fr. 5'120.-- monatlich zu beziffern. Der Beschwerdeführer sei zu folgenden Unterhaltszahlungen für die Kinder zu verpflichten: für die Monate Juni und Juli 2023 für beide Kinder zusammen maximal monatlich Fr. 284.-- bzw. Fr. 142.-- je Kind, eventualiter für D.________ maximal Fr. 369.-- und für C.________ maximal Fr. 469.--; ab 1. August 2023 monatlich insgesamt maximal Fr. 435.-- bzw. Fr. 217.50 je Kind, eventualiter für D.________ maximal Fr. 361.-- und für C.________ maximal Fr. 595.--; ab 1. Januar 2024 monatlich insgesamt maximal Fr. 440.-- bzw. Fr. 220.-- je Kind. Eventualiter sei die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer stellt zudem einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Am 24. Oktober 2023 und am 6. Februar 2024 hat der Beschwerdeführer unaufgefordert weitere Eingaben eingereicht.
C.b. Vom Bundesgericht dazu eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen, verzichtet die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung. B.________ (fortan: Beschwerdegegnerin) beantragt mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2024, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Sie ersucht zudem um unentgeltliche Rechtspflege und beantragt, das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen. Darauf reagierte der Beschwerdeführer mit einer Eingabe seines Vertreters und einer persönlichen Eingabe je vom 17. Mai 2024. Die Beschwerdegegnerin reichte am 23. Mai 2024 eine weitere Eingabe ein. Dabei halten die Parteien an ihren bisherigen Anträgen fest. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens eingeholt.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz (Art. 75 BGG) über die Nebenfolgen einer Ehescheidung (Art. 119 ff. ZGB) geurteilt hat. Wie vor der letzten kantonalen Instanz betrifft diese zivilrechtliche Streitigkeit (Art. 72 Abs. 1 BGG) auch vor Bundesgericht zum einen die Regelung der Betreuung im Rahmen der alternierenden Obhut und zum andern den Kindesunterhalt. Stehen sowohl vermögensrechtliche als auch nicht vermögensrechtliche Fragen im Streit, ist die Beschwerde ohne Streitwerterfordernis zulässig (Urteil 5A_139/2020 vom 26. November 2020 E. 1.1, nicht publiziert in: BGE 147 III 121). Der Beschwerdeführer ist vor Kantonsgericht teilweise unterlegen und damit nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt, die er auch fristgerecht erhoben hat (Art. 100 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es ist allerdings nicht gehalten, wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden rechtlichen Fragen von sich aus zu untersuchen, wenn der Beschwerdeführer diese nicht mehr thematisiert (BGE 140 III 115 E. 2; 137 III 580 E. 1.3). Deshalb ist in der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die Begründung muss in der Beschwerde selber enthalten sein, die innert der gesetzlichen und nicht erstreckbaren Beschwerdefrist einzureichen ist. Die aufgrund von Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 29 Abs. 2 BV bestehende Möglichkeit, nach Eingang der Vernehmlassungen der Gegenpartei eine Replik einzureichen, kann nur dazu dienen, sich zu den von der Gegenpartei eingereichten Stellungnahmen zu äussern. Ausgeschlossen sind hingegen in diesem Rahmen Anträge und Rügen, die der Beschwerdeführer bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist hätte erheben können (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 135 I 19 E. 2.2).
Der Beschwerdeführer ergänzt die in der Beschwerde vorgetragenen Rügen in seinen nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichten weiteren Eingaben in verschiedener Hinsicht. So trägt er beispielsweise in der Eingabe vom 17. Mai 2024 zusätzlich vor, er hoffe auf ein Eingreifen des Bundesgerichts bezüglich der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Auf diese nachträglichen Vorbringen ist nicht einzutreten.
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Zum vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gehören nicht nur die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, sondern auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Diesbezüglich kann lediglich eine offensichtlich unrichtige - d.h. willkürliche, in Verletzung von Art. 9 BV ergangene (BGE 148 V 366 E. 3.3) - oder sonst gegen Bundesrecht (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) verstossende Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, wobei für die Verletzung verfassungsmässiger Rechte das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 IV 369 E. 6.3; 140 III 264 E. 2.3). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt; ausserdem ist aufzuzeigen, inwiefern die Behebung der aufgezeigten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2).
Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde einleitend den Lebens- und Prozesssachverhalt aus seiner Sicht wiedergibt, ohne der Vorinstanz eine Verfassungs- oder Gesetzesverletzung vorzuwerfen, bringt er keine den erwähnten Anforderungen genügenden Rügen vor. Darauf ist deshalb nicht weiter einzugehen.
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2; 133 III 393 E. 3). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinn von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Das Vorbringen von Tatsachen und Beweismitteln, die erst entstanden sind, nachdem vor der Vorinstanz keine solchen mehr vorgetragen werden konnten (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2; 139 III 120 E. 3.1.2; Urteil 5A_563/2020 vom 29. April 2021 E. 1.4). Das Novenverbot gilt für alle Parteien, also sowohl für den Beschwerdeführer als auch für die Beschwerdegegnerin (Urteil 2C_863/2021 vom 17. Mai 2023 E. 2.3).
Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass sich den als Beilage zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereichten Lohnabrechnungen entnehmen lasse, wie sich der Lohn des Beschwerdeführers im Jahr 2023 erhöht habe. Soweit es sich bei den fraglichen Belegen um echte Noven handelt, bleiben sie nach den Ausgeführten von vornherein unbeachtlich. Selbst wenn es aber (teilweise) unechte Noven wären, legt die Beschwerdegegnerin nicht dar, inwiefern erst der angefochtene Entscheid Anlass dazu gegeben haben soll, sie vorzubringen. Diese können daher nicht berücksichtigt werden. Als echtes Novum unberücksichtigt zu bleiben hat auch das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, seit Januar 2024 habe der Beschwerdeführer eine neue Arbeitsstelle bei der Gemeinde U.________, die mit einem höheren Nettoeinkommen verbunden sei. Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, die von der Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeantwort eingereichte Steuerveranlagung 2022 vom 18. Januar 2024 zeige, dass die Vorinstanz von einem zu tiefen tatsächlichen Einkommen der Beschwerdegegnerin ausgegangen sei, stützt er sich auf ein unzulässiges echtes Novum. Das entsprechende Vorbringen ist deshalb ebenfalls nicht zu berücksichtigen.
3.
Strittig ist zunächst die Betreuung der beiden Kinder im Rahmen der alternierenden Obhut.
3.1. Die Vorinstanz hat festgehalten, die erste Instanz habe die Betreuungsanteile zwischen den Kindeseltern zu rund 45% für den Beschwerdeführer und zu rund 55% für die Beschwerdegegnerin festgelegt, wenn bei der Berechnung der Anteile auch die hälftige Ferienregelung miteinbezogen werde. Dem Beschwerdeführer gehe es im Berufungsverfahren vordergründig um eine exakte 50:50-Betreuungsregelung. Er bringe im Rechtsmittelverfahren im Wesentlichen dieselben Argumente wie bereits vor der Erstinstanz vor, ohne dass er konkret aufzuzeigen vermöge, dass bzw. weshalb die Regelung der Betreuungszeiten durch die erste Instanz mit dem Kindeswohl nicht vereinbar sei bzw. dass das von ihm propagierte Woche-zu-Woche-Modell den Kindesinteressen mehr entsprechen würde. Es genüge insbesondere nicht, wenn er ausführe, er fühle sich aufgrund der nicht exakt hälftigen Aufteilung der Betreuungszeiten ungleich behandelt oder er könne im Verhältnis zur Beschwerdegegnerin mehr Zeit für die Kinderbetreuung aufwenden. Unbestritten sei die Beziehung zwischen den Kindeseltern jahrelang konfliktbehaftet gewesen. Es sei sogar von einer Kindeswohlgefährdung die Rede gewesen. Die bestehende Betreuungsregelung sei mit dem Eheschutzentscheid der Erstinstanz vom 23. Juni 2020 installiert worden und werde seit rund drei Jahren gelebt. Den Berichten der Erziehungsbeiständin vom 23. April 2022, 5. September 2022 und 2. Dezember 2022 lasse sich im Wesentlichen entnehmen, dass nach anfänglichen Konflikten zwischen den Kindeseltern mit der Festlegung der Kinderbetreuung durch den Eheschutzrichter Ruhe in die Familiensituation eingekehrt sei. Aus dem Protokoll der Kindesanhörung vom 20. August 2021 gehe hervor, dass die Tochter mit der aktuell gelebten Betreuungsregelung zufrieden sei. Es könne folglich mit der ersten Instanz festgehalten werden, dass die nunmehr erreichte Ruhe und Stabilität der Lebensumstände aufgrund der familiären Vorgeschichte wieder beeinträchtigt würden und es zu einer erneuten Kindeswohlgefährdung führen könne, wenn die vom Beschwerdeführer beantragte Änderung des bestehenden Betreuungsmodells umgesetzt werde.
Anders als vom Beschwerdeführer behauptet, seien keine Anzeichen für irgendwelche Manipulationen der Kinder durch die Beschwerdegegnerin zu erkennen. Daher sei im Rahmen der zweitinstanzlichen Verfahrensinstruktion zu Recht auf die vom Beschwerdeführer beantragte Anhörung der ca. 9 1/2 Jahre alten Tochter und des ca. 7 Jahre alten Sohnes durch eine Fachperson verzichtet worden, zumal die Tochter am 20. August 2021 vom erstinstanzlichen Gerichtspräsidenten angehört worden sei und die gerichtlich festgelegte Betreuungsregelung - unter Hinweis insbesondere auf die verschiedenen Berichte der Erziehungsbeiständin - offensichtlich dem Kindeswohl entspreche. Soweit der Beschwerdeführer einen Vergleich mit dem vor der Ehetrennung gelebten Betreuungsmodell ziehe und behaupte, auch mit dem damaligen Modell hätte die Kinderbetreuung funktioniert, übersehe er, dass die Kindeseltern damals zusammenlebten. Nicht zu hören seien sodann die vom Beschwerdeführer lediglich behaupteten und bestrittenen Probleme der Kinder bei Betreuungswechsel unter der Woche.
Hinsichtlich der vom Kläger aufgeworfenen Frage, wie die Berichte der Erziehungsbeiständin zu verstehen sind, sei keine schriftliche Auskunft oder mündliche Befragung der Erziehungsbeiständin erforderlich. Nach Ansicht des Kantonsgerichts könnten diese Berichte nicht so verstanden werden, dass die Erziehungsbeiständin eine exakte 50:50-Betreuungsregelung vorschlage und nur eine solche Regelung dem Kindeswohl entsprechen würde. Vielmehr ergebe sich aus der Gesamtbetrachtung der Berichte, dass die Erziehungsbeiständin die Beibehaltung einer alternierenden Obhut mit ungefähr gleichen Betreuungsanteilen vorgeschlagen habe.
Namentlich unter Hinweis auf die Berichte der Erziehungsbeiständin und die Anhörung der Tochter entspreche die festgelegte und gelebte Betreuungsregelung mehrheitlich zweifellos dem Kindeswohl und es lägen keine wichtigen Gründe vor, welche einen Wechsel des derzeitigen Familienmodells aus Sicht des Kindeswohls nahelegen würden.
3.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt, indem sie davon ausgegangen sei, bei der angeordneten Betreuungsregelung betrügen die Betreuungsanteile 45% bzw. 55%. Richtigerweise habe der Beschwerdeführer einen Betreuungsanteil von 41.7% und die Beschwerdegegnerin einen Betreuungsanteil von 58.3%. Er legt jedoch nicht dar, inwiefern die Behebung des angeblichen Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Die Beschwerde ist damit nicht hinreichend begründet, weshalb insoweit nicht auf sie einzutreten ist (vgl. vorne E. 2.2). In der Sache unbegründet ist die Rüge, die Vorinstanz habe willkürlich festgehalten, dass die Erziehungsbeiständin keine Betreuungsanteile von je 50% empfohlen habe: Die Vorinstanz ist aufgrund einer Gesamtbetrachtung der Berichte vom 5. September 2022 und vom 2. Dezember 2022 davon ausgegangen, dass die Erziehungsbeiständin ungefähr gleiche Betreuungsanteile und nicht Betreuungsanteile von exakt je 50% vorgeschlagen hat. Indem der Beschwerdeführer eine einzelne Stelle im Bericht der Beiständin vom 23. April 2022 zitiert, an welcher eine "50:50 Regelung" empfohlen wird, und diese Empfehlung als klar und nicht auslegungsbedürftig bezeichnet, vermag er keine Willkür der auf einer Gesamtbetrachtung beruhenden vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung aufzuzeigen. Damit stösst auch die Rüge ins Leere, die Vorinstanz habe gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 Abs. 1 ZPO) verstossen, indem sie nicht abgeklärt habe, wie die Empfehlung zu verstehen sei.
3.3. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe Art. 133 Abs. 2 und Art. 298 Abs. 2bis ZGB sowie Art. 296 Abs. 1 und Art. 298 Abs. 1 ZPO verletzt, indem sie auf eine Befragung des Sohnes verzichtet habe. Diesem hätten im Urteilszeitpunkt rund eineinhalb Monate bis zum Erreichen des 8. Altersjahrs gefehlt. Er sei bezüglich der Frage der Betreuungsanteile urteilsfähig gewesen. Um seinen Wunsch bezüglich der Betreuungsregelung feststellen zu können, hätte er angehört werden müssen.
3.3.1. Nach Art. 298 Abs. 1 ZPO wird das Kind durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen. Die Anhörung des Kindes ist zum einen Ausfluss seiner Persönlichkeit und dient zum andern der Sachverhaltsfeststellung (BGE 146 III 203 E. 3.3.2). Anders als dem urteilsfähigen Kind steht den Eltern die Kindesanhörung nicht als persönliches Mitwirkungsrecht zu, das losgelöst vom Streit in der Sache als selbständiger Anspruch durchgesetzt werden kann. Soweit die Kindesanhörung der Sachverhaltsfeststellung dient, kann sie von den Eltern jedoch als Beweismittel angerufen werden (vgl. Urteile 5A_56/2020 vom 17. August 2020 E. 6.3; 5A_767/2020 vom 25. Juni 2021 E. 6.2.5). Auf eine Kindesanhörung darf das Gericht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht gestützt auf eine antizipierte Beweiswürdigung verzichten. Kommt es allerdings zum Schluss, dass eine Anhörung bei der gegebenen Ausgangslage überhaupt keinen Erkenntniswert hätte, allfällige Ergebnisse aus der Kindesanhörung mit Blick auf die Feststellung der konkret rechtserheblichen Tatsachen also von vornherein objektiv untauglich bzw. irrelevant sind (sog. unechte antizipierte Beweiswürdigung), so kann es auf die Kindesanhörung verzichten. Daran ändert auch der erwähnte persönlichkeitsrechtliche Aspekt nichts, denn auch er zwingt nicht zur Durchführung einer Anhörung, die angesichts eines fehlenden Erkenntniswerts einer reinen Formsache gleichkäme (zum Ganzen: BGE 146 III 203 E. 3.3.2).
3.3.2. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid, am bisherigen Betreuungsmodell festzuhalten, damit, dass die nunmehr erreichte Ruhe und Stabilität der Lebensumstände aufgrund der familiären Vorgeschichte wieder beeinträchtigt werden und es zu einer erneuten Kindeswohlgefährdung führen könne, wenn die vom Kläger beantragte Änderung umgesetzt werde. Daraus ergibt sich implizit, dass sie den Wunsch des Sohnes - auch wenn ihm grundsätzlich Beachtung zu schenken ist - nicht als entscheidend betrachtete. Dass die Vorinstanz dem Kriterium der Stabilität unter den konkreten Umständen ein solches Gewicht beimass, ist nicht zu beanstanden (vgl. nachfolgend E. 3.5.4). Ohne Bundesrecht zu verletzen, konnte sie deshalb darauf verzichten, den Sohn anzuhören und dessen Wunsch bezüglich der Betreuungsregelung festzustellen.
3.4. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe Art. 133 Abs. 2, Art. 298 Abs. 2bis und 2ter ZGB sowie Art. 298 Abs. 1 i.V.m. Art. 299 ZPO verletzt, indem die Tochter durch das Gericht statt durch eine Fachperson angehört und keine Vertretung des Kindes angeordnet worden sei.
3.4.1. Nach dem Wortlaut von Art. 298 Abs. 1 ZPO stehen die Anhörung durch das Gericht und diejenige durch eine beauftragte Drittperson auf gleicher Stufe. Der Entscheid darüber, von wem das Kind angehört wird, steht daher grundsätzlich im Ermessen (Art. 4 ZGB) des Gerichts (BGE 127 III 295 E. 2a). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll zwar der Richter die Anhörung in der Regel selbst vornehmen und sie jedenfalls nicht systematisch an Dritte delegieren; ebenso wenig sollen aber die vom Gesetz gewährten Spielräume unnötig beschränkt werden: Während der Anhörung durch den urteilenden Richter der Vorzug der Unmittelbarkeit innewohnt, wird dieser oft weniger an spezifischer Ausbildung und Erfahrung aufweisen als eine Fachperson (BGE 133 III 553 E. 4; 127 III 295 E. 2a und 2b). Die Pflicht, ein Kind anzuhören, besteht in der Regel nur einmal im Verfahren, und zwar grundsätzlich nicht nur auf die einzelne Instanz gesehen, sondern einschliesslich des Instanzenzugs. Ein Verzicht auf eine erneute Anhörung setzt allerdings voraus, dass das Kind zu den entscheidrelevanten Punkten befragt worden und das Ergebnis der Anhörung noch aktuell ist (BGE 146 III 203 E. 3.3.2).
3.4.2. Bei der Überprüfung eines Ermessensentscheids auferlegt sich das Bundesgericht Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn die kantonale Instanz von ihrem Ermessen offensichtlich falschen Gebrauch gemacht hat. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat oder wenn sich der Ermessensentscheid im Ergebnis als offensichtlich unbillig oder ungerecht erweist (BGE 142 III 612 E. 4.5 mit Hinweisen).
3.4.3. Die Vorinstanz hat den Verzicht auf die vom Beschwerdeführer beantragte Anhörung der Tochter durch eine Fachperson insbesondere damit begründet, dass keine Anzeichen für irgendwelche Manipulationen durch die Beschwerdegegnerin zu erkennen seien und die Tochter am 20. August 2021 vom erstinstanzlichen Gerichtspräsidenten angehört worden sei (vgl. E. 3.1 hiervor). Der Beschwerdeführer bringt vor, dem erstinstanzlichen Gerichtspräsidenten habe bereits aufgrund der Angaben der Tochter auf dem mit der Vorladung versandten Formular klar sein müssen, dass sich diese in einem Loyalitätskonflikt befindet. Zudem gebe es Anzeichen einer Beeinflussung. Die Aussage der Tochter anlässlich der Kinderanhörung, dass sie sich bei einer Änderung des Betreuungsrhythmus nicht wohlfühle und dann zum Beispiel nach der Schule an den falschen Ort gehe, wirke instruiert. Auch sei dem Protokoll der Kindesanhörung nicht zu entnehmen, dass abgeklärt worden wäre, ob die Tochter durch einen Elternteil beeinflusst worden ist. Mit seinen Vorbringen ergänzt der Beschwerdeführer die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid ohne darzulegen, inwiefern diese willkürlich sein sollen (vgl. vorne E. 2.2). Im Übrigen zeigt er damit auch nicht auf und es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Ermessen, ob das Kind durch das Gericht oder eine Drittperson angehört wird, offensichtlich falsch ausgeübt worden sein soll. Dass eine erneute Anhörung im obergerichtlichen Verfahren erforderlich gewesen wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Die Rüge, im Zusammenhang mit der Anhörung der Tochter sei Bundesrecht verletzt worden, erweist sich daher als unbegründet.
3.4.4. Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass der Tochter keine Kindesvertretung bewilligt worden ist, obwohl die Voraussetzungen von Art. 299 ZPO vorgelegen hätten, legt er nicht dar, dass er diese Rüge bereits vor Vorinstanz vorgetragen hat und solches ergibt sich auch nicht aus dem angefochtenen Urteil. Entscheidet die letzte kantonale Instanz - wie hier - entsprechend dem Grundsatz von Art. 75 Abs. 1 und 2 BGG als Rechtsmittelinstanz, so ist die Ausschöpfung des Instanzenzugs unerlässliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde ans Bundesgericht. Letztinstanzlichkeit bedeutet, dass für eine Rüge, zu der nicht erst der letztinstanzliche Entscheid Anlass gibt, der kantonale Instanzenzug nicht nur formell durchlaufen, sondern auch materiell erschöpft werden soll (BGE 143 III 290 E. 1.1). Auf neu vorgetragene Rügen, die bereits vor Vorinstanz hätten vorgetragen werden können, wie dies vorliegend hinsichtlich der fehlenden Anordnung einer Vertretung des Kindes gemäss Art. 299 ZPO der Fall ist, tritt das Bundesgericht nicht ein. Im Übrigen begründet der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 299 ZPO ohnehin mit Tatsachen (Aussagen im kinderpsychologischen Bericht von E.________ vom 7. Januar 2021), die in der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz keine Grundlage haben (vgl. vorne E. 2.2). Soweit er vorbringt, eine Vertretung des Kindes sei gemäss Art. 299 Abs. 2 Ziff. 4 ZPO insbesondere zu prüfen, wenn die Eltern unterschiedliche Anträge zu den Betreuungsanteilen stellen, zeigt er nicht auf, inwiefern die Vorinstanz diese Bestimmung verletzt haben soll. In den in Art. 299 Abs. 2 ZPO geregelten Fällen besteht lediglich eine Prüfungspflicht des Gerichts und ist die Anordnung einer Kindesvertretung keineswegs zwingend, sondern steht sie vielmehr im Ermessen des Gerichts; das Gericht muss diesbezüglich auch keinen formellen Entscheid treffen (vgl. Urteile 5A_400/2015 vom 25. Februar 2016 E. 2.3, nicht publiziert in: BGE 142 III 197, aber in: FamPra.ch 2016 S. 772; 5A_744/2013 vom 31. Januar 2014 E. 3.2.3, in: FamPra.ch 2014 S. 438).
3.5. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe ihr Ermessen bei der Festlegung der Betreuungsanteile im Rahmen der alternierenden Obhut rechtsfehlerhaft ausgeübt und damit gegen Art. 133 Abs. 2 und Art. 298 Abs. 2bis und 2ter ZGB sowie gegen Art. 296 Abs. 1 ZPO verstossen.
3.5.1. Wird die Obhut nicht nur einem Elternteil zugewiesen, sondern wie hier eine alternierende Obhut vorgesehen, gilt es die Betreuungsanteile jedes Elternteils festzulegen. Dabei lässt sich nicht objektiv und abstrakt umschreiben, welche Ordnung zu treffen ist. Vielmehr ist im konkreten Einzelfall nach Ermessen (Art. 4 ZGB) zu entscheiden (Urteile 5A_463/2022 vom 22. Mai 2023 E. 3.2, in: FamPra.ch 2023 S. 1054; 5A_139/2020 vom 26. November 2020 E. 3.3.2 und 3.3.3, nicht publiziert in: BGE 147 III 121, aber in: FamPra.ch 2021 S. 487). Ermessensentscheide dieser Art überprüft das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung (vgl. vorne E. 3.4.2).
Wie in sämtlichen Kinderbelangen ist auch beim Entscheid über die Betreuungsanteile das Kindeswohl als oberste Maxime des Kindesrechts von besonderer Bedeutung (vgl. BGE 143 III 193 E. 3; 141 III 328 E. 5.4). Mit der Pflicht des Sachgerichts zur Prüfung und Berücksichtigung des Kindeswohls im Einzelfall ist es dabei nicht vereinbar, wenn das Gericht pauschal auf eine grob standardisierte Praxis abstellt. Vielmehr hat es die Umstände des Einzelfalls zu klären und eine dessen Besonderheiten angepasste Lösung zu finden (vgl. BGE 144 III 10 E. 7.2; 130 III 585 E. 2.1; 123 III 445 E. 3b; zum ganzen Urteil 5A_463/2022 vom 22. Mai 2023 E. 3.2, in: FamPra.ch 2023 S. 1054).
3.5.2. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe richtigerweise fragen müssen, inwiefern das Kindeswohl bei je hälftiger Betreuung durch die Eltern beeinträchtigt werden könne. Er verkennt jedoch den Ermessensspielraum der Vorinstanz und die Rechtsprechung, wenn er geltend macht, bei alternierender Obhut seien die Betreuungsanteile grundsätzlich gleichmässig auf die beiden Elternteile zu verteilen und es dürfte davon nur in Ausnahmefällen abgewichen werden. Entgegen seiner Auffassung setzt eine alternierende Obhut gerade keine streng hälftige Aufteilung der Betreuungsanteile voraus. Eine entsprechende Regelbildung würde den Ermessensspielraum des Sachgerichts missachten und in der Tendenz ein grob standardisiertes Vorgehen beinhalten, das den Umständen des Einzelfalls nur vermindertes Gewicht beimisst und daher aus grundsätzlichen Überlegungen abzulehnen ist (Urteile 5A_463/2022 vom 22. Mai 2023 E. 3.3, in: FamPra.ch 2023 S. 1054; 5A_247/2021 vom 10. Januar 2022 E. 3.4.2).
Nichts am Gesagten zu ändern vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Grundsatz je hälftiger Betreuungsanteile im Rahmen der alternierenden Obhut entspräche einer verfassungskonformen Auslegung von Bundesrecht; die Art. 133 Abs. 2 sowie Art. 298 Abs. 2bis und 2ter ZGB könnten in Einklang mit Art. 8 Abs. 2 und 3 BV gebracht werden, indem kein Elternteil wegen des Geschlechts bevorzugt wird. Dem allgemeinen Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV) und dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau (Art. 8 Abs. 3 BV) ist zwar bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften des Zivilrechts Beachtung zu schenken (BGE 137 III 59 E. 4.1; vgl. auch BGE 143 I 217 E. 5.2; Urteil 5A_463/2022 vom 22. Mai 2023 E. 3.3, in: FamPra.ch 2023 S. 1054). Aus diesen Bestimmungen lässt sich jedoch nichts zugunsten der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung ableiten: Das Gebot, mit Blick auf das Kindeswohl die Umstände des Einzelfalls zu klären und eine dessen Besonderheiten angepasste Lösung zu finden, führt weder zu einer Ungleichbehandlung der Eltern noch zu einer Bevorzugung eines Elternteils wegen seines Geschlechts. Der Gesichtspunkt der (exakten) Gleichbehandlung der Eltern hat hinter das Kindeswohl zurückzutreten.
3.5.3. Die Rüge, die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass die Erziehungsbeiständin eine (exakt) je hälftige Aufteilung der Betreuungsanteile empfohlen habe, findet im massgeblichen Sachverhalt keine Grundlage (vgl. E. 2.2 hiervor). Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, er habe im Verfahren vor erster und zweiter Instanz aufgezeigt, dass er sich mit seinem Arbeitspensum von 80% so organisieren könne, dass er während der Kinderbetreuungswoche nur 60% arbeite. Weiter führt er - ohne Angabe von Belegstellen - an, er habe während des ganzen Verfahrens geltend gemacht, dass er viel mehr Zeit für die Kinderbetreuung habe als die Ehefrau, die in einem 80%-Pensum arbeite und daneben noch Zusatztätigkeiten mit einem Pensum von mindestens 10% ausübe. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang erwogen, der Beschwerdeführer vermöge nicht aufzuzeigen, dass bzw. weshalb die Regelung der Betreuungszeiten durch die Erstinstanz mit dem Kindeswohl nicht vereinbar sei bzw. dass das von ihm propagierte Woche-zu-Woche-Modell den Kindesinteressen besser entsprechen würde; es genüge insbesondere nicht, wenn er ausführe, er könne im Verhältnis zur Beklagten mehr Zeit für die Kindesbetreuung aufwenden (vgl. E. 3.1 hiervor). Inwiefern diese Erwägung gegen Bundesrecht verstossen soll, tut der Beschwerdeführer nicht dar (vgl. vorne E. 2.1). Die Vorbringen des Beschwerdeführers beruhen im Übrigen in verschiedener Hinsicht auf Ergänzungen des Sachverhalts, ohne dass dieser eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung aufzeigen würde (vgl. vorne E. 2.2).
3.5.4. Wie der Beschwerdeführer sodann zwar zutreffend ausführt, spielt das Kriterium der Stabilität, die mit einer Weiterführung der bisherigen Regelung einhergeht, bei Säuglingen und Kleinkindern eine wichtige Rolle (BGE 142 III 612 E. 4.3; Urteil 5A_975/2022 vom 30. August 2023 E. 3.1.3, in: FamPra.ch 2024 S. 252). Soweit er beanstandet, die Vorinstanz habe dem Kriterium der Stabilität angesichts des Alters der Kinder zu grosses Gewicht beigemessen, verkennt er jedoch, dass die Vorinstanz der Stabilität nicht nur im Sinn der Weiterführung der bisherigen Regelung, sondern vor allem im Sinn einer dauerhaften Beruhigung der Familiensituation entscheidendes Gewicht beigemessen hat. Ausschlaggebender Grund für den Entscheid der Vorinstanz, die seit rund drei Jahren gelebte Betreuungsregelung beizubehalten, war die nach jahrelangen Konflikten erreichte Ruhe und Stabilität der Lebensumstände. Dass die Vorinstanz damit das ihr zustehende Ermessen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände - insbesondere angesichts der Vorgeschichte - bundesrechtswidrig ausgeübt hätte, tut der Beschwerdeführer nicht dar. Auch die von ihm angeführten weiteren Umstände, wie die geringe Distanz zwischen den Wohnorten der Parteien, die Erziehungsfähigkeit beider Parteien und die nunmehr gegebene Kooperationsbereitschaft, lassen die von der Vorinstanz festgesetzte Betreuungsregelung nicht als rechtsfehlerhaft erscheinen.
4.
Strittig ist weiter der Kindesunterhalt.
4.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe Art. 285 ZGB i.V.m. Art. 296 Abs. 1 ZPO verletzt, indem sie trotz entsprechender Anhaltspunkte keine weitergehenden Abklärungen zum Einkommen der Beschwerdegegnerin vorgenommen habe.
4.1.1. Das Kantonsgericht hat bezüglich des Einkommens der Beschwerdegegnerin erwogen, es habe bereits mit der Präsidialverfügung vom 16. März 2023 die Beweisanträge des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Sein Auskunftsersuchen zu den Prämienverbilligungen der Beschwerdegegnerin und der Kinder für das Jahr 2022 sei abzuweisen, da sich die entsprechenden Beiträge aus der Klageantwortbeilage ergäben und von der ersten Instanz im Einkommen der Beschwerdegegnerin und der Kinder berücksichtigt worden seien. Bekanntlich seien die Prämienverbilligungsbeiträge für minderjährige Geschwister, die im gleichen Haushalt lebten, identisch. Beim Antrag auf Einholung eines Auszugs aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) bei den AHV-Ausgleichskassen der Beschwerdegegnerin handle es sich um ein unechtes Novum zum Einkommen der Beschwerdegegnerin. Der entsprechende Antrag hätte bereits im erstinstanzlichen Verfahren gestellt werden müssen. Zudem seien die vom Beschwerdeführer vermuteten Arbeitgeber der Beschwerdegegnerin, für welche sie F.________- und G.________-Produkte im Rahmen eines Direktvertriebs verkaufe, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht beitragspflichtig und damit nicht im IK-Auszug der Beschwerdegegnerin aufgeführt. Mit der Berufungsantwort habe die Beschwerdegegnerin eigens erstellte Erfolgsrechnungen und Belege betreffend ihre Verkaufstätigkeit von F.________-Produkten (August bis Dezember 2022) und G.________-Produkten (September bis Dezember 2022) eingereicht, womit sie glaubhaft Auskünfte über diese Nebenbeschäftigung erteilt habe und das Auskunftsersuchen bei F.________ sowie betreffend das Twint-Konto abgewiesen werden könne. Auch das Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers betreffend die Vergütung von Fr. 800.-- auf das H.________-Konto der Beschwerdegegnerin am 30. April 2021 müsse abgewiesen werden. Die vom Beschwerdeführer bestrittene Behauptung der Beschwerdegegnerin, dass es sich bei dieser Transaktion um einen Geldtransfer vom eigenen I.________-Konto handle, sei insofern glaubhaft, als auf dem Transaktionsbeleg der Name und die Adresse der Beschwerdegegnerin als Absender der Zahlung aufgeführt seien. Somit könne eine vom Beschwerdeführer vermutete Lohnzahlung in Höhe von Fr. 800.-- verneint werden.
Das Kantonsgericht hat weiter erwogen, angesichts der geltenden unbeschränkten Untersuchungsmaxime in Kinderbelangen sei das Einkommen der Beschwerdegegnerin gestützt auf die im Berufungsverfahren eingereichten Einkommensbelege zu aktualisieren. Gemäss den Lohnausweisen 2022 der Beschwerdegegnerin habe sie im betreffenden Jahr mit ihrer Hauswarttätigkeit ein Nettoeinkommen von Fr. 43'358.-- (exkl. Kinderzulagen) bzw. von Fr. 3'614.-- pro Monat und mit ihrer Tätigkeit in der Waldspielgruppe ein solches von Fr. 4'000.-- im Jahr oder Fr. 333.-- pro Monat erzielt. Zum Nebeneinkommen aus der Spielgruppentätigkeit führe die Beschwerdegegnerin aus, dass die Waldspielgruppe neu auch an einem zusätzlichen Tag stattfinde und sie als Springerin aushilfsweise weitere Einsätze gehabt habe. Im Jahr 2023 werde dies weniger oft der Fall sein, zumal die Einsätze auch von Absenzen anderer Mitarbeitenden abhängig seien. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin auch im Jahr 2023 aufgrund des zusätzlichen Waldspielgruppentags mehr Einsätze haben werde als im Jahr 2021, so dass es sich rechtfertige, ihr ein Nettoeinkommen aus der Waldspielgruppentätigkeit von monatlich Fr. 300.-- anzurechnen. Darüber hinaus ergebe sich aus den eingereichten Erfolgsrechnungen und weiteren Belegen der Beklagten zu ihrer Verkaufstätigkeit von F.________- und G.________-Produkten, dass aus den F.________-Verkäufen ein Verlust resultiert, sie hingegen aus den G.________-Verkäufen in den ersten vier Monaten einen durchschnittlichen Gewinn von rund Fr. 60.-- pro Monat erzielt habe. Es dürfe angenommen werden, dass die Beschwerdegegnerin aus ihrer Verkaufstätigkeit auch in Zukunft Einkünfte von durchschnittlich Fr. 60.-- pro Monat erwirtschaften könne, zumal sie nicht sage, dass diese Verkaufstätigkeit absolut nicht rentiere. Der Beklagten sei demzufolge ein Nettoeinkommen von insgesamt Fr. 3'974.-- anzurechnen, wobei noch die Prämienverbilliungsbeiträge hinzuzurechnen seien.
4.1.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, im Eheschutzverfahren sei das erstinstanzliche Gericht von einem monatlichen Einkommen von Fr. 4'145.--, unter anderem für die immer noch bestehende 80%-Anstellung als Hauswartin ausgegangen; im Scheidungsverfahren gehe die Vorinstanz nun von einem monatlichen Einkommen 2022 bzw. 2023 von Fr. 3'614.-- aus derselben Hauswarttätigkeit mit (angeblich) demselben Pensum von 80% aus. Für das Zusatzeinkommen habe die Vorinstanz auf von der Beschwerdegegnerin selbst verfasste Aufstellungen abgestellt, gemäss welchen sie bei ihrer Zusatztätigkeit teilweise noch Verluste machen wolle, obwohl sie ihre Tätigkeit intensiv bewerbe. Aufgrund der zahlreichen Anhaltspunkte, dass die Beschwerdegegnerin im Bereich ihres Einkommens keine korrekten Angaben gemacht habe, wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, weitere Abklärungen beim Arbeitgeber der Beschwerdegegnerin vorzunehmen (insbesondere zur Höhe des Arbeitspensums und einer allfälligen Reduktion desselben und zur Frage, ob die Kinderzulagen im Lohnausweis 2022 enthalten sind), sowie bei F.________ und G.________ Provisionsabrechnungen oder sonstige Unterlagen zum möglichen Gewinn herauszuverlangen.
4.1.3. Indem die Vorinstanz auf weitere Abklärungen verzichtet hat, hat sie in verschiedener Hinsicht eine (antizipierte) Beweiswürdigung vorgenommen. Der Untersuchungsgrundsatz steht einer solchen Beweiswürdigung nicht entgegen (Urteil 5A_59/2016 vom 1. Juni 2016 E. 4.4). Ist der Beschwerdeführer damit nicht einverstanden, muss er in einem ersten Schritt dartun, dass die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (vgl. vorne E. 2.2), festgestellt hat (Urteile 5A_569/2023 vom 13. März 2024 E. 3.2; 5A_1015/2019 vom 10. Juni 2020 E. 5.2.2) oder dessen Feststellung eine Bundesrechtsverletzung zugrunde liegt (vorne E. 2.2). Soweit sie nicht ohnehin auf Tatsachen beruhen, die sich (wie die behauptete intensive Werbung) nicht aus dem vorinstanzlichen Entscheid ergeben, genügen die Vorbringen des Beschwerdeführers den diesbezüglich geltenden Begründungsanforderungen nicht (vgl. vorne E. 2.2). So legt er nicht dar, warum es willkürlich sein oder auf einer Bundesrechtsverletzung beruhen soll, wenn die Vorinstanz auf den Lohnausweis 2022 abstellt, und sie gehalten gewesen wäre, zusätzlich noch Abklärungen zum Pensum der Tätigkeit als Hauswartin vorzunehmen. Ebenso zeigt er mit seinen pauschalen Vorbringen nicht auf, warum es willkürlich oder sonst bundesrechtswidrig sein soll, für das Einkommen der Beschwerdegegnerin aus dem Verkauf der F.________- und G.________-Produkten auf die von ihr eingereichten Erfolgsrechnungen und Belege abzustellen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es bestünden zahlreiche Anhaltspunkte, dass die Beschwerdegegnerin keine korrekten Angaben zu ihrem Einkommen gemacht hat, substanziiert er dieses Vorbringen nicht. Aus dem Verweis auf das vom Eheschutzgericht für das Jahr 2020 festgehaltene Einkommen und den Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die Aufstellungen über ihre Zusatztätigkeiten selbst verfasst hat, ergeben sich jedenfalls keine solchen Anhaltspunkte. Soweit er auf Angaben der Beschwerdegegnerin zum Mietzins im Eheschutzverfahren verweist, fehlen entsprechende Feststellungen im angefochtenen Entscheid und legt der Beschwerdeführer auch nicht dar, inwiefern ein Zusammenhang mit der behaupteten Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes bezüglich des Einkommens der Beschwerdegegnerin bestehen soll. Die Feststellungen der Vorinstanz zum tatsächlichen Einkommen der Beschwerdegegnerin sind unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden.
4.2. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe der Beschwerdegegnerin zu Unrecht kein hypothetisches Einkommen angerechnet.
4.2.1. Im Verhältnis zum unmündigen Kind sind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der eigenen Erwerbskraft zu stellen (BGE 137 III 118 E. 3.1 mit Hinweisen). Schöpft ein Elternteil seine Erwerbskraft nicht voll aus, kann ihm ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen ihm zumutbar und möglich ist. Welche Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheint, ist eine Rechtsfrage. Tatfrage bildet hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen tatsächlich erzielbar ist (BGE 144 III 481 E. 4.7.8; 143 III 233 E. 3.2 mit Hinweis; 137 III 102 E. 4.2.2.2. mit Hinweis).
4.2.2. Die Vorinstanz hat festgehalten, der Kläger substanziiere mit der Wiederholung seiner vorinstanzlichen Ausführungen zum hypothetischen Einkommen der Beschwerdegegnerin nicht, weshalb ihr entgegen dem Entscheid der Erstinstanz ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden müsse. Seine diesbezüglichen Ausführungen seien nicht zu hören.
4.2.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, im Zusammenhang mit der Berücksichtigung einer angemessenen Altersvorsorge habe die Vorinstanz anerkannt, dass die Voraussetzungen erfüllt seien, um der Beschwerdegegnerin ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes habe sie bei der Festsetzung des Kindesunterhalts jedoch kein solches berücksichtigt. Damit habe sie Art. 285 ZGB i.V.m. Art. 296 Abs. 1 ZPO verletzt.
4.2.4. Die Beschwerdegegnerin wendet ein, es bestehe kein Grund, ihr ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Der Beschwerdeführer stelle hypothetische Überlegungen an, was sie verdienen könnte und dass sie eine andere Stelle antreten müsste. Er setze sich jedoch nicht damit auseinander, ob die Voraussetzungen für die Annahme eines hypothetischen Einkommens gegeben seien. Ihr Pensum von 80% ermögliche ihr, am Wohnort zu arbeiten, und sei mit der Kinderbetreuung gut vereinbar. Es entspreche der Vereinbarung während der Ehe. Indem der Beschwerdeführer verlange, dass sie als Fachfrau Betreuung arbeite, übersehe er, dass die Löhne in dieser Branche sehr tief seien und sich die Arbeitszeiten dann nicht mehr gleichermassen mit der Betreuung der gemeinsamen Kinder vereinbaren liessen.
4.2.5. Im Zusammenhang mit der Berücksichtigung eines Beitrags an eine angemessene Altersvorsorge der Beschwerdegegnerin hat die Vorinstanz erwogen, deren Behauptung, dass sie sinngemäss gezwungen gewesen sei, aufgrund der Kinderbetreuung eine Arbeit an ihrem Wohnort aufzunehmen, sei nicht glaubhaft. Es sei von einem freiwilligen Verzicht der Beschwerdegegnerin auszugehen, eine besser dotierte Stelle in ihrem Fachbereich anzutreten. Heute wäre es ihr im Gesundheitsbereich tatsächlich möglich und zumutbar, eine Anstellung als Fachfrau Betreuung zu finden und dabei mehr Einkommen zu erzielen. Dadurch hätte sie eine bessere Vorsorgedeckung. Die entsprechenden Erwägungen sind unbeanstandet geblieben.
Die Vorinstanz ist demnach zur Erkenntnis gelangt, dass es der Beschwerdegegnerin zumutbar und möglich ist, als Fachfrau Betreuung ein höheres Einkommen zu erzielen. Es bleibt ihr daher verwehrt, dem Beschwerdeführer im vorliegenden Zusammenhang entgegenzuhalten, er habe seine Rügen bezüglich des hypothetischen Einkommens nicht substanziiert. Angesichts der für den Kindesunterhalt geltenden strengen Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) hat sie die an anderer Stelle im gleichen Urteil gewonnene Erkenntnis zu berücksichtigen. Nachdem die Vorinstanz zum Schluss gelangt ist, dass es der Ehefrau zumutbar und möglich ist, ein höheres Einkommen zu erzielen, wäre sie aufgrund von Art. 296 Abs. 1 ZPO zudem gehalten gewesen, dessen Höhe abzuklären. Die Vorinstanz hat damit Art. 296 Abs. 1 ZPO verletzt, indem sie wegen fehlender Substanziierung kein hypothetisches Einkommen der Beschwerdegegnerin berücksichtigt hat. Der angefochtene Entscheid ist deshalb bezüglich des Kindesunterhalts aufzuheben und zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
5.1. Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Dispositiv-Ziffern I.4, I.5 und I.9 sind aufzuheben. Die Sache ist zu neuer Entscheidung über den Kindesunterhalt im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Kantonsgericht wird auch neu über die Kostenfolgen des kantonalen Verfahrens zu entscheiden haben ( Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG ), weshalb die Sache in Aufhebung der Ziffern II., III. und IV. das angefochtenen Urteils auch insoweit an das Kantonsgericht zurückzuweisen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.2. Die Rückweisung zu neuem Entscheid mit offenem Ausgang bezüglich des Kindesunterhalts gilt hinsichtlich der Prozesskosten als Obsiegen des Beschwerdeführers. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten daher den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und die Parteikosten sind wettzuschlagen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Beide Parteien ersuchen für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. vorne Bst. C.a und C.b). Mit ihrem Antrag, das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege sei abzuweisen, ist die Beschwerdegegnerin nicht zu hören, da ihr im betreffenden Gesuchsverfahren keine Parteistellung zukommt (Urteil 5A_673/2022 vom 30. November 2023 E. 1.3). Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden insoweit gegenstandslos und sind abzuschreiben, als den Parteien zufolge Obsiegens keine Gerichtskosten auferlegt werden (BGE 109 Ia 5 E. 5). Weitergehend sind sie gutzuheissen, da die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten werden folglich einstweilen auf die Bundesgerichtskasse genommen. Weiter erhalten beide Parteien ihre Rechtsvertreter als unentgeltliche Vertreter beigeordnet und sind diese aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen (Art. 64 Abs. 2 BGG). Beide Parteien werden darauf hingewiesen, dass sie der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten haben, falls sie dazu später in der Lage sind (Art. 64 Abs. 4 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die Ziffern I.4, I.5, I.9, II., III. und IV. des Urteils des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 31. Mai 2023 werden aufgehoben und die Sache wird zu neuer Entscheidung über den Kindesunterhalt und die Kosten des kantonalen Verfahrens an das Kantonsgericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
2.1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, und es wird ihm Advokat Christian Möcklin-Doss als unentgeltlicher Rechtsvertreter beigeordnet.
2.2. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, und es wird ihr Advokatin Barbara Zimmerli als unentgeltliche Rechtsvertreterin beigeordnet.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
4.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
5.
5.1. Advokat Christian Möcklin-Doss wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 3'000.-- entschädigt.
5.2. Advokatin Barbara Zimmerli wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 3'000.-- entschädigt.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, mitgeteilt.
Lausanne, 7. August 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Sieber