Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_648/2024
Urteil vom 8. Oktober 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Hartmann,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.B.________,
gesetzlich vertreten durch ihre Mutter C.B.________, vertreten durch Rechtsanwältin Cidem Kisa,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kindesunterhalt,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 26. August 2024 (LZ230008-O/U).
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdegegnerin ist die 2020 geborene Tochter des Beschwerdeführers. Sie steht unter der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut der Mutter.
B.
Am 27. April 2022 klagte die Beschwerdegegnerin auf Leistung von Kindesunterhalt.
Mit Urteil vom 26. August 2022 verpflichtete das Bezirksgericht Zürich den Beschwerdeführer zu Kindesunterhalt von Fr. 1'375.-- für Mai 2021 bis Juli 2022, von Fr. 1'315.-- von August bis Oktober 2022 und von Fr. 1'375.-- ab November 2022 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung. Ferner verpflichtete es diesen zur Bezahlung der Gerichtsgebühren von Fr. 3'600.-- und zu einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin von Fr. 3'600.--.
Mit Berufungsurteil vom 26. August 2024 sah das Obergericht des Kantons Zürich für acht erste Phasen mangels Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers von der Festsetzung von Kindesunterhalt ab, unter Feststellung des jeweiligen Mankos für die betreffende Phase, und setzte den zu leistenden Kindesunterhalt unter Anrechnung eines hypothetischen Einkommens fest auf Fr. 1'290.-- von Januar 2025 bis Juli 2032, auf Fr. 1'235.-- von August 2023 bis Mai 2038 und auf Fr. 423.-- ab Juni 2038 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung.
C.
Mit Beschwerde vom 22. September 2024 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit den Begehren, es sei die Vaterschaft zu klären, die Unterhaltsbeiträge ab 2025 seien neu zu beurteilen sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien zu erlassen. Ferner ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege bzw. um Verzicht auf Verfahrenskosten.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid über Kindesunterhalt mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert; die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).
2.
Neue Begehren sind vor Bundesgericht unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG), denn der mögliche Anfechtungsgegenstand wird durch das begrenzt, was von der Vorinstanz beurteilt wurde. Soweit mehr oder anderes verlangt wird, kann auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden (BGE 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2; 142 I 155 E. 4.4.2).
Dies betrifft zunächst die Frage der Vaterschaft, die ausserhalb der von der Beschwerdegegnerin eingereichten Unterhaltsklage steht, sodann aber auch die Frage des Erlasses der erstinstanzlichen Gerichtskosten. Soweit die erstinstanzlich erhobenen Gerichtskosten und die im erstinstanzlichen Urteil auferlegte Parteientschädigung inhaltlich angefochten werden, ist auf die Ausführungen in E. 5 zu verweisen.
3.
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
4.
Die Ausführungen in der Beschwerde, mit welchen der Beschwerdeführer seine (Arbeits-) Situation bzw. den Aufbau seiner GmbH schildert, beschlagen den Sachverhalt. Sie bleiben aber durchwegs appellatorisch; Verfassungsrügen, insbesondere Willkürrügen werden nicht erhoben, auch nicht der Sache nach. Insbesondere betrifft bei der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses sowohl dessen effektive Erzielbarkeit (angesichts des Alters, der Gesundheit, der Ausbildung und persönlichen Fähigkeiten, der Arbeitsmarktlage, etc.) als auch dessen Höhe eine Tatsachenfeststellung, welche nur mit Willkürrügen angefochten werden könnte (BGE 128 III 4 E. 4; 137 III 118 E. 2.3; 143 III 233 E. 3).
Eine Rechtsfrage ist hingegen, ob die Erzielung eines solchen Arbeitseinkommens - und damit einhergehend die Aufgabe der bislang keinen Gewinn abwerfenden unternehmerischen Tätigkeit - als zumutbar erscheint (BGE 128 III 4 E. 4; 137 III 118 E. 2.3; 143 III 233 E. 3). Diesbezüglich erfolgt indes keine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügende Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Urteil. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass angesichts der für den Kindesunterhalt geltenden besonderen Anstrengungspflicht (BGE 147 III 265 E. 7.4) die Verwirklichung beruflicher Wunschvorstellung hinter der Verpflichtung zur Generierung eines Erwerbseinkommens, welches Unterhaltszahlungen ermöglicht, zurückzutreten hat (Urteil 5A_285/2024 vom 25. Juni 2024 E. 3.3 m.w.H.). Abgesehen davon fehlt es an bezifferten Rechtsbegehren, wie sie im Zusammenhang mit der Unterhaltsfestsetzung nötig wären (allgemein für Geldforderungen BGE 134 III 235 E. 2; 143 III 111 E. 1.2; spezifisch für Unterhaltsforderungen BGE 79 II 253 E. 1; 137 III 617 E. 4.3); auch daran scheitert die Beschwerde.
Unzutreffend ist schliesslich die Behauptung des Beschwerdeführers, trotz seiner fehlenden Leistungsfähigkeit sei er rückwirkend zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet worden; vielmehr werden ihm solche im obergerichtlichen Entscheid erst ab Januar 2025 und somit nach einer längeren Übergangsfrist auferlegt.
5.
Während der Beschwerdeführer betreffend die erstinstanzlichen Kosten auf S. 4 seiner Beschwerde antragsmässig einen Erlass fordert (dazu E. 2), stellt er auf S. 2 begründungsmässig deren Festsetzung materiell in Frage. Diesbezüglich hat das Obergericht erwogen, er habe die Kostenauferlegung im Berufungsverfahren nicht angefochten. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr vorträgt, er habe keine rechtliche Unterstützung gehabt und deshalb nicht gewusst, dass er diese Kostenauferlegung aktiv hätte anfechten müssen, obwohl er doch offensichtlich mittellos sei, so versucht er, die im Berufungsverfahren versäumten Vorbringen im bundesgerichtlichen Verfahren nachzuholen. Dies ist unzulässig, weil es hier an der materiellen Ausschöpfung des Instanzenzuges fehlt (Art. 75 Abs. 1 und 99 Abs. 1 BGG; BGE 143 III 290 E. 1.1 m.w.H.).
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
7.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 8. Oktober 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli