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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_827/2023  
 
 
Urteil vom 8. Oktober 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Hartmann, 
Gerichtsschreiber Sieber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Bettina von Koenig, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Köppel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, vom 26. September 2023 (FS.2021.6-EZE2). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geb. 1977; Beschwerdeführer) und B.________ (geb. 1979; Beschwerdegegnerin) heirateten im Jahr 2012. Sie sind die Eltern der Kinder C.________ (geb. 2012), D.________ (geb. 2013), E.________ (geb. 2014) und F.________ (geb. 2016).  
 
A.b. Seit dem 1. Oktober 2019 leben die Ehegatten getrennt und am 9. April 2020 reichten sie beim Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland ein gemeinsames Begehren um Scheidung der Ehe ein. Da sie sich nicht über die Nebenfolgen der Scheidung einigen konnten, setzte das Gericht das Verfahren kontradiktorisch mit A.________ in der Klägerrolle fort. Auf dessen Gesuch hin nahm das Kreisgericht nach Anhörung der beiden älteren Kinder sowie Durchführung einer Hauptverhandlung am 17. Dezember 2021 von der Trennung Vormerk und regelte vorsorglich die Betreuungsanteile der Eltern. Dabei sollte sich der Ehemann von Donnerstagabend bis Freitagabend und an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend sowie währen drei Ferienwochen um die Kinder kümmern. Während der übrigen Zeit sollten die Kinder durch die Mutter betreut werden. Weiter verpflichtete das Gericht A.________ für die Dauer des Scheidungsverfahrens zur Zahlung von Kindes- und Ehegattenunterhalt. Den Ehegattenunterhalt bezifferte es dabei mit monatlich Fr. 80.-- von November 2019 bis April 2020 und Fr. 260.-- von Mai 2020 bis Dezember 2020. Ausserdem ordnete das Kreisgericht die Gütertrennung an.  
 
B.  
Hiergegen reichte B.________ soweit die Obhut und den Unterhalt betreffend Berufung beim Kantonsgericht St. Gallen ein und beantragte neben der Neuregelung der Betreuung unter anderem, A.________ sei zur Zahlung von Ehegattenunterhalt von Fr. 210.-- von 1. November 2019 bis 30. April 2020 und Fr. 580.-- ab 1. Mai 2020 zu verpflichten. 
Mit Entscheid vom 26. September 2023 (eröffnet am 28. September 2023) hob das Kantonsgericht den Entscheid des Kreisgerichts im Unterhaltspunkt auf (Dispositivziffer 1) und verpflichtete A.________ soweit hier interessierend zur Zahlung von monatlichen Kindesunterhaltsbeiträgen von insgesamt Fr. 5'536.-- von November 2019 bis April 2020 (Phase 1), Fr. 5'752.-- von Mai 2020 bis Dezember 2020 (Phase 2), Fr. 4'844.-- von Januar 2021 bis Dezember 2022 (Phase 3), Fr. 4'760.-- von Januar 2023 bis Dezember 2023 (Phase 4) und Fr. 4'190.-- ab Januar 2024 (Phase 5; jeweils zuzüglich Kinderzulagen; Dispositivziffer 2). Den von A.________ monatlich zu bezahlenden Ehegattenunterhalt bezifferte das Kantonsgericht mit monatlich Fr. 760.-- von November 2019 bis Dezember 2020 (Phasen 1 und 2) und ab Januar 2024 (Phase 5), Fr. 650.-- von Januar 2021 bis Dezember 2022 (Phase 3) und Fr. 660.-- von Januar 2023 bis Dezember 2023 (Phase 4; Dispositivziffer 3). Im Übrigen wies es die Berufung ab (Dispositivziffer 4). Die Gerichtskosten auferlegte es den Ehegatten je zur Hälfte, Parteientschädigung sprach es keine zu (Dispositivziffer 6 und 7). 
 
C.  
A.________ gelangt am 30. Oktober 2023 mit Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht und beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es seien die Ziffern 1-4, 6 und 7 des Entscheids des Kantonsgerichts aufzuheben. Der von ihm für die Kinder zu bezahlende Unterhalt sei zuzüglich Kinderzulagen auf insgesamt Fr. 4'982.-- von November 2019 bis und mit April 2020, Fr. 5'349.-- von Mai 2020 bis und mit Dezember 2020, Fr. 4'513.-- von Januar 2021 bis und mit Dezember 2022, Fr. 4'472.-- von Januar 2023 bis Dezember 2023 und Fr. 2'976.-- ab Januar 2024 festzusetzen. Ausserdem sei er zur Zahlung von Ehegattenunterhalt von monatlich Fr. 180.-- von November 2019 bis Dezember 2023 zu verpflichten. Eventuell sei die Sache zu neuer Entscheidung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. 
Mit Verfügung vom 22. November 2023 erteilte der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung der Beschwerde nach Anhörung sämtlicher Verfahrensbeteiligter für die verfallenen Unterhaltsbeiträge, d.h. für die Betreffnisse bis und mit September 2023, nicht aber bezüglich des laufenden Unterhalts, die aufschiebende Wirkung. 
Am 21. Mai 2024 verzichtet das Kantonsgericht auf eine Vernehmlassung in der Sache. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2024 schliesst B.________ auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingaben vom 13. und 25. Juni 2024 haben die Ehegatten an ihren bisherigen Anträgen festgehalten. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Ziffern 1 und 4 des Entscheids des Kantonsgerichts in ihrer Gesamtheit und damit auch insoweit, als dieses die von der Beschwerdegegnerin gegen die erstinstanzlich angeordnete Betreuungsregelung eingereichte Berufung abgewiesen hat (vgl. vorne Bst. B). Er stellt jedoch keine Anträge zur Obhut und auch in der Beschwerdebegründung, die zur Auslegung der Rechtsbegehren beizuziehen ist (BGE 137 II 313 E. 1.3), äussert er sich nicht zur Kinderbetreuung. Die Beschwerde bezieht sich folglich nicht auf diesen Punkt.  
 
1.2. Angefochten ist damit der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) vorsorglich für die Dauer eines Scheidungsverfahrens über die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Ehegatten entschieden hat (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; vgl. BGE 134 III 426 E. 2.2). Hierbei handelt es sich um eine vermögensrechtliche Zivilsache nach Art. 72 Abs. 1 BGG (Urteil 5A_933/2022 vom 25. Oktober 2023 E. 1.1). Der notwendige Streitwert von Fr. 30'000.-- ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 Bst. b, Art. 50 Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG), die er auch fristgerecht eingereicht hat (Art. 100 Abs. 1 und Art. 45 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Massnahmeentscheide, die gestützt auf Art. 276 ZPO ergehen, unterstehen Art. 98 BGG (Urteil 5A_430/2023 vom 16. Februar 2024 E. 2.1; vgl. BGE 133 III 393 E. 5.1). Daher kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (vgl. auch BGE 149 III 81 E. 1.3). Eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt ebenfalls nur in Frage, wenn die kantonale Instanz solche Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Für die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Das Bundesgericht prüft daher nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen. Die rechtsuchende Partei muss präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht. Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 146 I 62 E. 3; 145 I 121 E. 2.1). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3).  
 
2.2. Die Begründung muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein (BGE 143 II 283 E. 1.2.3). Blosse Verweise auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder den Akten genügen den Begründungsanforderungen nicht. Dieselben Anforderungen gelten für die Beschwerdeantwort (BGE 140 III 115 E. 2 [zu Art. 42 Abs. 2 BGG]). Soweit die Parteien daher auf Ausführungen im kantonalen Verfahren verweisen, sind sie nicht zu hören.  
 
3.  
 
3.1. Anlass zur Beschwerde gibt die Festsetzung des vom Beschwerdeführer unbestritten geschuldeten Ehegatten- und Kindesunterhalts, der sich nach der sog. zweistufig-konkreten Methode berechnet (vgl. zu dieser BGE 147 III 293 E. 4.1).  
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz dabei vor, in willkürlicher Art und Weise (Art. 9 BV) Ehegattenunterhalt festgesetzt zu haben, der über die letzte gemeinsame Lebenshaltung hinaus geht. Im Einzelnen habe sie in sämtlichen Phasen der Beschwerdegegnerin einen Anteil am Überschuss zugesprochen, der ein Vielfaches höher sei als jener Anteil, der dieser am früheren gemeinsamen Überschuss zugestanden habe. Dabei stellt er auf die Zahlen der Jahre 2017 und 2018 ab. Die Beschwerdegegnerin geht von einer nur unwesentlichen Überschreitung des früheren Überschussanteils aus, die keine Willkür begründe. 
 
3.2. Das Kantonsgericht hat keine Feststellungen zum Überschuss der Parteien in den Jahren 2017 und 2018 getroffen und in seinen Berechnungen auf den während der Trennung, d.h. ab Oktober 2019, erwirtschafteten Überschuss abzüglich der Sparquote abgestellt. Der Beschwerdeführer geht in seinen Ausführungen damit von Grundlagen aus, die sich nicht aus dem angefochtenen Entscheid ergeben. Er wirft der Vorinstanz diesbezüglich aber keine offensichtlich unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts vor (vgl. vorne E. 2.1). Auf die von ihm vorgetragene Sachverhaltsdarstellung kann damit nicht abgestellt werden und seinen Ausführungen ist die tatsächliche Grundlage entzogen.  
Unbesehen hierum ist aber auf Folgendes zu verweisen: Es trifft zu, dass beim ehelichen Unterhalt die bisherige Lebensführung die Obergrenze des Unterhaltsanspruchs bildet (BGE 140 III 337 E. 4.2.1), die zu überschreiten nicht ohne Willkür möglich ist (Urteil 5A_20/2016 vom 5. Oktober 2016 E. 4 [einleitend]). Für die Berechnung dieser Obergrenze ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich am betragsmässig unveränderten Anteil am früheren gemeinsamen Überschuss anzuknüpfen (BGE 147 III 293 E. 4.4). Indes handelt es sich hierbei nicht um eine unumstössliche Regel und werden etwa durch den Wegfall von Kinderkosten während der Trennung frei werdende Mittel vermutungsweise zugunsten der ehelichen Lebenshaltung verwendet (BGE 134 III 577 E. 8; Urteile 5A_420/2021 vom 5. Dezember 2022 E. 2.4.2; 5A_112/2020 vom 28. März 2022 E. 6.2, in: FamPra.ch 2022 S. 659; SPYCHER/MAIER, in: Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. Aufl. 2023, Kap. 2 Rz. 86 ff.; ASCHLIMANN/BÄHLER, in: FamKomm Scheidung, Band II, Anh. UB, 4. Aufl. 2022, N. 11 ff.). Allein mit dem Hinweis, der von der Vorinstanz berechnete Überschussanteil liege über jenem der letzten gemeinsamen Lebenshaltung, lässt sich daher keine Willkür dartun. 
 
4.  
 
4.1. Sowohl zum Kindes- als auch zum Ehegattenunterhalt rügt der Beschwerdeführer verschiedene Feststellungen des Kantonsgerichts zu seinem Einkommen in den Phasen 3-5, d.h. ab Januar 2021, als offensichtlich falsch und damit willkürlich (Art. 9 BV). Aus den Akten ergebe sich, dass er von Januar 2021 bis Dezember 2022 ohne Kinderzulagen durchschnittlich ein Monatseinkommen von Fr. 10'142.50 und nicht ein solches von Fr. 10'450.-- erzielt habe, wie die Vorinstanz dies festhalte. Im Jahr 2023 habe sein Einkommen sogar nur Fr. 10'100.-- betragen.  
Bezüglich des Einkommens des Beschwerdeführers im fraglichen Zeitraum übernahm das Kantonsgericht ohne weiteres die von der Erstinstanz festgestellten Zahlen (angefochtener Entscheid, Ziff. III.6b/aa S. 24). Diese Frage war im Berufungsverfahren offenbar nicht strittig. Der Beschwerdeführer verweist vor Bundesgericht zwar auf eine angeblich in diesem Verfahren eingereichte Eingabe (Beschwerdebeilage 8), macht jedoch nicht geltend, er habe die Feststellung seines Einkommens bereits damals (ausreichend) thematisiert. Unter diesen Umständen ist es ihm verwehrt, diesen Punkt im Verfahren vor Bundesgericht (erstmals) aufzubringen (Art. 75 Abs. 1 BGG; BGE 143 III 290 E. 1.1). 
 
4.2. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hat das Kantonsgericht weiter nicht berücksichtigt, dass die Kinderzulagen aufgrund des Wechsels seiner Anstellung ab August 2022 gekürzt worden seien und sich nur noch auf Fr. 1'129.90 beliefen. Die Höhe der Kinderzulagen war gemäss den Feststellungen im angefochtenen Entscheid im Berufungsverfahren ebenfalls nicht umstritten, was der Beschwerdeführer nicht beanstandet. Auch diesen Punkt kann er im Verfahren vor Bundesgericht nicht (erstmals) aufbringen.  
 
4.3.  
 
4.3.1. Ab Januar 2024 rechnete die Vorinstanz dem Beschwerdeführer bei einem Arbeitspensum von 90 % ein hypothetisches Einkommen von monatlich Fr. 11'382.-- an. Dabei erachtete sie es diesem als zumutbar, auch am Freitagvormittag arbeitstätig zu sein. Da er nicht aufzeige, weshalb ihm dies nicht möglich sein solle, stehe fest, dass er in dieser Zeit im Homeoffice arbeiten könne. Selbst wenn der Freitagmorgen nicht ausreichen sollte, um alle nötigen Stunden abzudecken, könne der Beschwerdeführer die verbliebene Zeit an den übrigen Wochentagen leisten.  
 
4.3.2. Der Beschwerdeführer verweist auf ein im Berufungsverfahren eingereichtes Schreiben seiner Arbeitgeberin, wonach er weder sein Arbeitspensum von 80 % aufstocken noch den Zeitrahmen seiner Kernarbeitszeiten (08.00 bis 18.00 Uhr) auf den Samstag ausdehnen könne. Der Beschwerdeführer müsse sein Pensum während der Kernarbeitszeiten erbringen. Eine Aufstockung sei zudem nicht vorgesehen. Das Kantonsgericht wische diesen Nachweis einfach vom Tisch. Da die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit am Freitagmorgen und nicht am Samstag als möglich erachtet, geht der Hinweis auf die Kernarbeitszeiten von vornherein an der Sache vorbei. Die Aussage der Arbeitgeberin bezüglich der Möglichkeit zur Aufstockung der Arbeitszeit bezog sich sodann unbestritten auf eine Aufstockung ausserhalb der Kernarbeitszeiten, namentlich am Samstag, die gerade nicht verlangt wird. Unter diesen Umständen ist es auch mit Blick auf das Schreiben der Arbeitgeberin jedenfalls nicht geradezu willkürlich (vgl. BGE 148 I 127 E. 4.3; 144 II 281 E. 3.6.2), dem Beschwerdeführer eine zusätzliche Tätigkeit am Freitagmorgen als möglich anzusehen, auch wenn die Erweiterung der Arbeitszeit derzeit nicht konkret vorgesehen sein sollte.  
 
4.3.3. Der Beschwerdeführer erachtet den Vorwurf als aktenwidrig, er habe nicht erklärt, weshalb er am Freitagvormittag keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Tatsächlich habe er einen Tagesplan zu den Akten gereicht, in dem sein Tagesablauf detailliert festgehalten und eingängig beschrieben werde. Er sei mit Schulbesuchen, Haushalt, Wäsche, Vorbereitung der Kinder, Einkaufen und anderen administrativen Dingen beschäftigt. Mit diesem Vorbringen habe die Vorinstanz sich nicht auseinandergesetzt und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt.  
Dies überzeugt nicht: Selbst wenn der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren hinreichend dargelegt haben sollte, wie er den Freitagvormittag verbringt (vgl. Beschwerdebeilage 11), bedeutet dies nicht, dass er damit die Unmöglichkeit einer Arbeitstätigkeit in diesem Zeitraum aufgezeigt hat, zumal unter Umstellung der derzeit gelebten Gewohnheiten. Er zeigt vor Bundesgericht insbesondere nicht auf, in welchem Zusammenhang er den Tagesplan eingereicht und dass er im Berufungsverfahren hinreichend genau aufgezeigt hat, inwieweit ihn die fraglichen Arbeiten an einer Ausdehnung der Erwerbstätigkeit hindern. Ausserdem äussert der Beschwerdeführer sich nicht zur Annahme des Kantonsgerichts, ihm sei ein Nachholen gewisser Arbeitsstunden auch an anderen Tagen als am Freitag möglich. Willkür kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden und auch den Gehörsanspruch hat diese nicht verletzt, indem sie auf das wenig relevante Vorbringen nicht eingegangen ist (vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2). 
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer trägt weiter vor, die Vorinstanz habe 20 Prozent der jeweiligen Grundbeträge der Kinder in seinem Bedarf angerechnet, den Barbedarf der Kinder ab Aufnahme der alternierenden Obhut aber auf je Fr. 320.-- gekürzt und ihm den Betrag von Fr. 320.-- (4 x Fr. 80.--) zugewiesen. Die Höhe dieses Betrags erscheine mit Blick darauf, dass auch beim Beschwerdeführer für die Kinder nebst Kosten für Lebensmittel und Kleider Wohnkosten (ausreichend grosse Wohnung) anfielen, als willkürlich (Art. 9 BV) und stelle eine ungleiche Behandlung der Ehegatten (Art. 8 BV) dar.  
Nicht einzugehen ist auf die nur pauschal erhobene und nicht weiter begründete Rüge der Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (vgl. vorne E. 2.1). Weitergehend macht der Beschwerdeführer zwar geltend, für die Kinder höhere Ausgaben zu haben, als die Vorinstanz sie berücksichtigte. Indes führt er nicht aus, wie diese den massgebenden Sachverhalt insoweit offensichtlich unrichtig festgestellt haben sollte. Vielmehr stellt er dem angefochtenen Entscheid lediglich seine eigenen Feststellungen entgegen und bezeichnet Ersteren als willkürlich. Dabei bleibt er in seiner Darstellung vage und legt insbesondere nicht im Einzelnen dar, wie diese angeblichen Ausgaben sich genau zusammensetzen sollen. Dies genügt den strengen Begründungsanforderungen nicht (vgl. vorne E. 2.1; BGE 136 I 49 E. 1.4.1; 134 II 244 E. 2.2). 
 
5.2. Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist das Kantonsgericht in Willkür verfallen, weil es eine unbestrittene Erhöhung seiner Wohnkosten ab 1. November 2022 nicht berücksichtigt habe. Die Wohnkosten des Ehemannes waren gemäss Ziff. III.7b/aa S. 28 des angefochtenen Entscheids im Berufungsverfahren nicht umstritten. Der Beschwerdeführer stützt sich zwar auf eine (angebliche) Eingabe in diesem Verfahren, macht aber auch hier nicht geltend, die entsprechende Feststellung sei qualifiziert unrichtig. Erneut ist es damit unzulässig, die Frage der Wohnkosten (erstmals) im Verfahren vor Bundesgericht aufzubringen (vgl. vorne E. 4.1).  
 
6.  
 
6.1. Willkür (Art. 9 BV) macht der Beschwerdeführer auch im Zusammenhang mit der Berechnung der Sparquote geltend (vgl. zu dieser BGE 147 III 293 E. 4.4 a.E.; 140 III 485 E. 3.5.3). Die Vorinstanz nahm während des ehelichen Zusammenlebens einen durchschnittlichen monatlichen Sparbetrag von Fr. 3'284.-- an. Die trennungsbedingten Mehrkosten betrügen Fr. 2'280.--., womit die für die Unterhaltsberechnung massgebende Sparquote rund Fr. 1'000.-- betrage. Der Beschwerdeführer sei mit dem Wechsel seiner Arbeitsstelle ab Mai 2020 nicht mehr auf eine Zweitwohnung in U.________ angewiesen, weshalb die Sparquote sich dannzumal auf Fr. 1'750.-- erhöhe. Ab Januar 2021 würden die Verhältnisse zufolge Reduktion des Arbeitspensums des Beschwerdegegners keine Sparquote mehr erlauben; die damit verbundene Reduktion des Einkommens sei höher als der zuvor gesparte Betrag.  
 
6.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards sei trotz Einkommensreduktion ab 1. Januar 2021 möglich, wenn der betragsmässig unveränderte Anteil am früheren gemeinsamen Überschuss berücksichtigt und damit der Grenze des gebührenden Unterhalts Rechnung getragen werde. Unter Berücksichtigung des Überschussanteils der Beschwerdegegnerin verbleibe diesfalls ab 1. Januar 2021 noch immer ein Überschuss. Indem das Kantonsgericht nicht während der gesamten Unterhaltsdauer eine Sparquote von mindestens Fr. 1'725.-- berücksichtige, missachte es daher die Obergrenze des Unterhaltsanspruchs.  
Mit seiner Argumentation zielt der Beschwerdeführer erneut auf die Feststellung des früher gemeinsam erzielten Überschusses (vgl. vorne E. 3.2). Auch in diesem Zusammenhang wirft er der Vorinstanz indes keine offensichtlich unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts vor, sodass seinen Ausführungen auch hier die Grundlage entzogen ist. Hierauf ist folglich nicht weiter einzugehen. 
 
6.3. Der Beschwerdeführer verweist weiter darauf, dass er die Zweitwohnung bis Ende Januar 2024 behalten habe und die damit verbundenen Kosten bis dahin angefallen seien. Indem das Kantonsgericht diese Kosten ab Mai 2020 zur Sparquote geschlagen und ihm mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 keine solche mehr angerechnet habe, habe es ihn doppelt benachteiligt. Ihm hätte für die Jahre 2021 und 2022 eine Sparquote von Fr. 750.-- und im Jahr 2023 zumindest eine solche von Fr. 400.-- angerechnet werden müssen.  
Damit missachtet der Beschwerdeführer, dass das Kantonsgericht die Kosten für die Zweitwohnung ab Mai 2020 nicht mehr berücksichtigte, da er aufgrund eines Stellenwechsels mit neuem Arbeitsort in V.________ ab diesem Zeitpunkt nicht mehr auf diese angewiesen war. Dies blieb unbestritten, womit der Vorinstanz kein Willkürvorwurf erwächst, wenn sie (allfällige) Ausgaben, die für die Wohnung dennoch entstanden sind, auch bei der Sparquote nicht berücksichtigt hat. 
 
6.4. Der Beschwerdeführer erachtet es als unhaltbar, dass die Vorinstanz ab Januar 2024 trotz der (theoretischen) Erhöhung seines Arbeitspensums keine Sparquote anerkannte, obgleich sie ihm im Steuerkontext gleichzeitig zubilligt, in die dritte Säule einzahlen zu können.  
Zwar trifft zu, dass das Kantonsgericht im Zusammenhang mit der Steuerberechnung auch beim Beschwerdeführer einen Abzug für die "Säule 3a" berücksichtigt hat. Auch dienen derartige Zahlungen regelmässig der Vermögensbildung und können der Sparquote zugerechnet werden (vgl. ARNDT, Die Sparquote; Basis für die nacheheliche Unterhaltsberechnung, in: Fankhauser et al. [Hrsg.], Brennpunkt Familienrecht, Festschrift für Thomas Geiser zum 65. Geburtstag, 2017, S. 43 ff., 52). Allein mit dem entsprechenden Hinweis vermag der Beschwerdeführer indes nicht mit hinreichender Klarheit darzutun (vgl. vorne E. 2.1), dass die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre, zumal eine Bezahlung der Beiträge an die Säule 3a aus dem beiden Ehegatten angerechneten Überschuss in Frage kommt. 
 
6.5. Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht vor, sich durch die unrichtige Berechnung der Steuerlast in Widerspruch zur Aktenlage gesetzt zu haben und dadurch in Willkür verfallen zu sein. Steuern in anderer als der vorinstanzlich festgestellten Höhe würden bereits deshalb anfallen, weil das Kantonsgericht die Unterhaltsbeiträge falsch berechnet habe. Ausserdem habe er in den Phasen 1-3, d.h. von November 2019 bis Dezember 2022, effektiv wesentlich höhere Steuern bezahlt, als das Gericht dies angenommen habe. Auch in den Phasen 4 und 5, also ab Januar 2023, werde er höhere Steuern als in der Unterhaltsberechnung des Gerichts vorgesehen zu bezahlen haben.  
Das Kantonsgericht hat die Steuern in die Unterhaltsberechnung einbezogen, was zu Recht nicht beanstandet wird (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). Hierbei gilt es die Unterhaltsbeiträge zu berücksichtigen, wobei das Gericht eine möglichst genaue Abschätzung der Steuerlast vorzunehmen hat (vgl. BÄHLER, in: Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. Aufl. 2023, Kap. 12 Rz. 97). Wie vorliegendem Urteil zu entnehmen ist, erweist sich der Vorwurf als unbegründet, das Kantonsgericht sei bei der Steuerberechnung von unzutreffenden Unterhaltsbeiträgen ausgegangen. Weitergehend belässt der Beschwerdeführer es bei einer Darstellung der von ihm (angeblich) bezahlten und noch zu bezahlenden Steuern, ohne sich darum zu kümmern, dass dem Bundesgericht bezüglich der tatsächlichen Grundlagen des angefochtenen Urteils nur eine beschränkte Prüfungsbefugnis zukommt (vgl. vorne E. 2.1). Hierauf ist nicht weiter einzugehen. 
 
7.  
 
7.1. Hinsichtlich beiden Unterhaltsarten erachtet der Beschwerdeführer weiter die Festsetzung des der Beschwerdegegnerin hypothetisch angerechneten Einkommens als willkürlich (Art. 9 BV). Ausserdem habe das Kantonsgericht die Ehegatten in diesem Zusammenhang ungleich behandelt (Art. 8 Abs. 1 BV) und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt.  
Den Vorwurf der Verletzung des Gleichbehandlungsgebots begründet der Beschwerdeführer nicht. Hierauf ist folglich nicht weiter einzugehen (vgl. vorne E. 2.1). 
 
7.2. Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags ist bei allen Matrimonialsachen grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen. Soweit dieses Einkommen allerdings nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erzielen zumutbar und möglich ist (BGE 143 III 233 E. 3.2; 137 III 118 E. 2.3). Dem hauptbetreuenden Elternteil - hier der Mutter - ist die Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit nach Massgabe des Schulstufenmodells dabei im Normalfall ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes zu 50 %, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I zu 80 % und ab Vollendung von dessen 16. Altersjahr im Vollzeiterwerb zuzumuten (BGE 144 III 481 E. 4.7.6; Urteil 5A_382/2021 vom 20. April 2022 E. 7.3.1.2, nicht publiziert in: BGE 148 III 353, aber in: FamPra.ch 2022 S. 732). Von dieser Richtlinie kann das Gericht aufgrund pflichtgemässer Ermessensausübung im Einzelfall abweichen. So kann beispielsweise Berücksichtigung finden, dass bei vier Kindern die verbleibende ausserschulische Betreuungslast (Aufgabenhilfe, Vorkehrungen im Krankheitsfall, Kindergeburtstage, Hilfestellung bei der Ausübung von Hobbys etc.) deutlich grösser als bei nur einem Kind und damit eine Erwerbstätigkeit im vorgenannten Umfang allenfalls nicht zumutbar ist (BGE 144 III 481 E. 4.7.9; Urteil 5A_378/2021 vom 7. September 2022 E. 8.3.1).  
 
7.3. Zur Ehefrau hielt das Kantonsgericht fest, diese gehe seit Mai 2022 einer Erwerbstätigkeit als Expertin für Biodiversitätsförderflächen beim Kanton St. Gallen im Umfang von 5 % nach. Dadurch erziele sie ein monatliches Einkommen von rund Fr. 330.--.  
Da das jüngste Kind seit August 2020 schulpflichtig sei, könne der Ehefrau ab diesem Zeitpunkt bei Anwendung des Schulstufenmodells grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit zu 50 % zugemutet werden. Allerdings seien die vier Kinder damals erst 4, 6, 7 und 8 Jahre alt gewesen, weshalb eine grössere ausserschulische Betreuungslast vorgelegen habe. Mittlerweile seien die Kinder drei Jahre älter. Am Wohnort der Ehefrau bestünden sodann umfassende ausserschulische Betreuungsmöglichkeiten, womit sowohl während der Schulzeit wie auch in den Schulferien eine Betreuung von 06.45 Uhr bis 18 Uhr sichergestellt sei. Ausserdem übernehme der Ehemann einen Teil der Betreuungsaufgaben. Die Ehefrau sei 44 Jahre alt und verfüge über ein abgeschlossenes Biologiestudium. Damit bestünden verschiedene Erwerbsmöglichkeiten in der öffentlichen Verwaltung, in Umweltberatungsbüros oder Umweltschutzorganisationen, in der Industrie, in botanischen oder zoologischen Gärten sowie im Unterrichtswesen. Ausgehend von statistischen Lohnberechnungen (Lohnrechner Salarium) könne der Ehefrau unter diesen Umständen unter Berücksichtigung des Umstands, dass sie lange Zeit nicht mehr am Arbeitsmarkt teilgenommen habe, für eine Tätigkeit zu 50 % ein Nettoeinkommen von monatlich Fr. 3'000.-- angerechnet werden. Es sei ihr indes eine angemessene Übergangsfrist bis Januar 2024 zu gewähren. 
Zusammenfassend rechnet das Kantonsgericht der Ehefrau ab Januar 2023 ein monatliches Einkommen von Fr. 330.-- und ab Januar 2024 ein solches von Fr. 3'000.-- an. 
 
 
7.4.  
 
7.4.1. Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, die Ehefrau könne ab dem Schuleintritt der jüngsten Tochter im August 2022 zu 70 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Die Vorinstanz weiche vom Schulstufenmodell ab, weil angeblich eine grössere ausserschulische Betreuungslast gegeben sei. Dabei missachte sie, dass die bereits seit mehr als 1,5 Jahren praktizierte alternierende Obhut es der Ehefrau gestatten würde, ein Pensum von mindestens 60-70 % auszuüben. Dem Gericht seien die massgebenden Parameter bekannt, es habe diese aber nur ansatzweise bzw. gar nicht berücksichtigt und sei dadurch in Willkür verfallen. Indem die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zur durch die alternierende Obhut eingetretenen Entlastung der Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt habe, habe sie ausserdem den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.  
 
7.4.2. Bei der Festsetzung des der Beschwerdegegnerin anrechenbaren (hypothetischen) Einkommens ist das Kantonsgericht von der sich aus dem Schulstufenmodell ergebenden Richtlinie ausgegangen, ist von dieser aber sowohl hinsichtlich des Erwerbsgrads als auch des Zeitpunkts der Aufnahme der Erwerbstätigkeit abgewichen. Dabei verwies die Vorinstanz auf die gesteigerte Betreuungslast bei vier minderjährigen Kindern, die auch von der Beschwerdegegnerin hervorgehoben wird. Damit nimmt das Kantonsgericht die sich aus der Rechtsprechung ergebenden Grundsätzen auf (vgl. E. 7.2 hiervor) und sein Entscheid ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden.  
Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die von den Ehegatten seit längerem praktizierte alternierende Obhut vermag hieran nichts zu ändern: Es ist nicht geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer jemals in grösserem Umfang Betreuungsaufgaben übernommen hätte, als sie ihm mit dem angefochtenen Entscheid eingeräumt wurden. Inwiefern aber die vom Beschwerdeführer ausgeübte Betreuung von rund 30 % (vgl. vorne Bst. A.b) die Beschwerdegegnerin in ihren Aufgaben derart entlastet sollte, dass die von der Vorinstanz gewählte Regelung als geradezu willkürlich einzustufen wäre, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Hierzu reicht es insbesondere nicht aus, aus dem Begriff der alternierenden Obhut (vgl. zu diesem Urteil 5A_139/2020 vom 26. November 2020 E. 3.3.2, nicht publiziert in: BGE 147 III 121, aber in: FamPra.ch 2021 S. 487) abstrakt eine Entlastung der Mutter abzuleiten. Ebenso wenig liegt darin Willkür, dass das Kantonsgericht der Beschwerdegegnerin nicht, wie vom Beschwerdeführer gewollt, ab dem Schuleintritt der jüngsten Tochter eine über die Vorgaben des Schulstufenmodells hinausgehende Erwerbstätigkeit von 70 % zugemutet hat. 
 
7.4.3. Zwar trifft zu, dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Einkommen der Ehefrau nicht auf die bisher gelebte Betreuungsregelung und allfällige Eingaben des Beschwerdeführers dazu eingegangen ist. Dem angefochtenen Entscheid lässt sich aber entnehmen, von welchen Überlegungen das Kantonsgericht sich hat leiten lassen. Damit ist den Anforderungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör genüge getan: Dieser verlangt allein eine Darlegung der Überlegungen, von denen das Gericht sich hat leiten lassen, nicht jedoch ein Eingehen auf jedes einzelne Vorbringen der Parteien (vgl. die Hinweise vorne in E. 4.3.3).  
 
8.  
 
8.1. Willkür (Art. 9 BV) macht der Beschwerdeführer zuletzt deshalb geltend, weil das Kantonsgericht der Beschwerdegegnerin im Berufungsverfahren in Verletzung des Dispositionsgrundsatzes (Art. 58 Abs. 1 ZPO) mehr Ehegattenunterhalt als beantragt zugesprochen habe. Die Beschwerdegegnerin habe vor der Vorinstanz keine Eventualanträge für den nunmehr eingetretenen Fall gestellt, dass die alternierende Obhut angeordnet werde. Trotz Reduktion des Betreuungsunterhalts dürfe der Beschwerdeführer daher nicht zu höheren Ehegattenunterhaltsbeiträgen verpflichtet werden, zumal diese beiden Unterhaltsarten auf unterschiedlichen Voraussetzungen und wirtschaftlichen Verhältnissen beruhten. Dem Eheschutzgericht sei es auch dann versagt, von Amtes wegen mehr Unterhalt als beantragt zuzusprechen, wenn dem unterhaltspflichtigen Ehegatten nach Abzug seiner Leistungen an die Kinder verfügbare und an sich zu teilende Mittel blieben. Sodann sei der Beschwerdeführer auch bei einer Gesamtbetrachtung durch das Kantonsgericht insgesamt (d.h. Kindes- und Ehegattenunterhalt zusammengenommen) zu einer höheren Leistung verpflichtet worden, als die Erstinstanz sie vorgesehen hatte. Die Beschwerdegegnerin werde wesentlich besser gestellt als mit den erstinstanzlich zugesprochenen Unterhaltsbeträgen.  
 
8.2. Unbestritten hat allein die Beschwerdegegnerin gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingereicht und dabei beantragt, der Beschwerdeführer sei zur Zahlung von Ehegattenunterhalt von monatlich Fr. 210.-- vom 1. November 2019 bis zum 30. April 2020 sowie von Fr. 580.-- im Monat ab dem 1. Mai 2020 zu verurteilen. Das Kantonsgericht sprach der Beschwerdegegnerin Ehegattenunterhalt von monatlich Fr. 760.-- von November 2019 bis Dezember 2020 und ab Januar 2024, Fr. 650.-- von Januar 2021 bis Dezember 2022 und Fr. 660.-- von Januar 2023 bis Dezember 2023 zu (vgl. vorne Bst. B). Dazu hält die Voristanz fest, zwar beantrage die Ehefrau einen tieferen Ehegattenunterhalt, als er zugesprochen werde. Unter Berücksichtigung auch des Kindesunterhalts verlange sie jedoch höhere Unterhaltszahlungen, als sie erhalte. Da es auf diese Gesamtbetrachtung ankomme, sei die Dispositionsmaxime nicht verletzt.  
Die Beschwerdegegnerin verweist ebenfalls darauf, es sei eine Gesamtbetrachtung massgebend. Sie habe in der Berufung zwar einen tieferen Ehegattenunterhalt beantragt, als das Kantonsgericht ihn zugesprochen habe. Insgesamt, d.h. in der Summe, sei ihr jedoch weniger Unterhalt zugesprochen worden als beantragt. Es gelte hierbei die zwischen Kindes- und Ehegattenunterhalt bestehenden Interdependenzen zu beachten. Unzutreffend vergleiche der Beschwerdeführer sodann die vorinstanzlich gesprochenen Unterhaltsbeiträge mit den erstinstanzlich festgelegten. Mit Blick auf den Dispositionsgrundsatz komme es allein darauf an, was die Beschwerdegegnerin beantragt habe. 
 
8.3. Der Dispositionsgrundsatz ist Ausdruck der Privatautonomie. Er besagt, dass das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO). Es sind die Parteien, die mit ihren Rechtsbegehren die Grenzen ziehen, innerhalb deren sich das Gericht mit seiner rechtlichen Beurteilung bewegen darf. Dem Gericht ist es im Anwendungsbereich von Art. 58 Abs. 1 ZPO versagt, den Streitgegenstand eigenmächtig auf nicht geltend gemachte Punkte auszudehnen. Im Rechtsmittelverfahren verbietet der Dispositionsgrundsatz der Rechtsmittelinstanz, über die Rechtsmittelanträge des Rechtsmittelklägers hinauszugehen (zum Ganzen: BGE 149 III 172 E. 3.4.1). Die Missachtung des Dispositionsgrundsatzes verletzt das Willkürverbot (Urteile 5A_592/2018 vom 13. Februar 2019 E. 2.1; 5P.272/2003 vom 10. September 2003 E. 3; vgl. auch BGE 149 III 172 E. 3.4.1; 129 III 417 E. 2.1.1).  
 
8.4.  
 
8.4.1. Der Unterhaltsanspruch des Ehegatten unterliegt gemäss Art. 58 Abs. 1 ZPO dem Dispositionsgrundsatz. Das Eheschutzgericht ist daher nicht befugt, einem Ehegatten von Amtes wegen mehr Unterhalt zuzusprechen, als er verlangt hat, und das Rechtsmittelgericht darf nicht über die gestellten Anträge hinausgehen. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn neben dem Ehegattenunterhalt der Unterhalt an ein minderjähriges Kind festzusetzen ist, der vom Offizialgrundsatz (Art. 296 Abs. 3 ZPO) beherrscht wird. Um sich gegen die Konsequenzen des Dispositionsgrundsatzes zu wappnen, hat der Ehegatte, der sowohl für ein Kind als auch für sich selbst Unterhalt erstreiten will, daher Eventualbegehren für den Fall zu stellen, dass er mit seinen Hauptanträgen nicht obsiegt (vgl. BGE 149 III 172 E. 3.4.1; 140 III 231 E. 3.5).  
 
8.4.2. Indes ist bei der Anwendung des Dispositionsgrundsatzes im Zusammenhang mit der Festsetzung des Ehegattenunterhalts in dieser Konstellation der gegebenen Streitlage, dem prozessualen Umfeld und der zwischen dem Ehegatten- und dem Kindesunterhalt bestehenden Interdependenz, die sich aus der Anwendung der zweistufigen Berechnungsmethode mit Überschussverteilung ergibt, Rechnung zu tragen (BGE 149 III 172 E. 3.4.1; Urteil 5A_773/2022 vom 5. Oktober 2023 E. 5.2.2). Ein Abweichen vom Dispositionsgrundsatz ist dabei dann angezeigt, wenn der betroffene Ehegatte aufgrund der prozessualen Lage keine Möglichkeit hat, zum Ehegattenunterhalt präventive Anträge für den Fall einer möglichen Reduktion oder gar Aufhebung des Betreuungsunterhalts zu stellen. Dies ist der Fall, wenn der Ehegatte kein schutzwürdiges Interesse an einer eigenen Berufung geltend zu machen vermag (Art. 59 Abs. 2 Bst. a ZPO) und die Anschlussberufung ausgeschlossen ist (Art. 314 Abs. 2 i.V.m. Art. 271 Bst. a ZPO; vgl. Urteil 5A_776/2021, 5A_777/2021 vom 21. Juni 2022 E. 6.3.2). Gleiches gilt dort, wo es dem Elternteil deshalb objektiv nicht möglich ist, für den Fall, dass das Gericht in Anwendung des Offizial- und Untersuchungsgrundsatzes höheren Kindesunterhalt zuspricht, ein entsprechend tiefer beziffertes Eventualbegehren für den Ehegattenunterhalt zu stellen, weil er die Höhe des Kindesunterhalts nicht vorhersehen kann (vgl. Urteil 5A_112/2020 vom 28. März 2022 E. 2.2, in: FamPra.ch 2022 S. 659). Auch in diesen Fällen bleibt das Gericht im Sinne einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise aber daran gebunden, was der betroffene Ehegatte insgesamt zum Ehegatten- und Betreuungsunterhalt beantragt bzw., falls entsprechende Anträge aufgrund der prozessualen Lage nicht gestellt werden konnten, die erste Instanz unter diesen Titeln zugesprochen hat (vgl. Urteil 5A_144/2023 vom 26. Mai 2023 E. 7.2.1; vgl. auch Urteile 5A_274/2023, 5A_300/2023 vom 15. November 2023 E. 5.3.6, in: FamPra.ch 2024 S. 230; 5A_112/2020 vom 28. März 2022 E. 2, in: FamPra.ch 2022 S. 659).  
 
8.5. Vor diesem Hintergrund kann dem Kantonsgericht keine Willkür vorgeworfen werden: Zwar hat die Beschwerdegegnerin, zu deren Gunsten das Kantonsgericht bezüglich des Ehegattenunterhalts von den im Berufungsverfahren gestellten Anträgen abgewichen ist, selbst Berufung erhoben (vgl. vorne Bst. B). Bezüglich des Kindesunterhalts ist das Obergericht ihren Anträgen aber nicht gefolgt. Vielmehr hat es in Anwendung des Untersuchungs- und des Offizialgrundsatzes den von der Erstinstanz festgelegten Betreuungsunterhalt durchwegs gesenkt und auch den Barunterhalt abweichend geregelt. In dieser Situation war es der Beschwerdegegnerin nicht möglich, das Ergebnis des Berufungsverfahrens vorherzusehen und zum Ehegattenunterhalt Eventualanträge zu stellen. Angesichts dieser Umstände vermag auch keine entscheidende Rolle zu spielen, dass die Beschwerdegegnerin im Berufungsverfahren eine neue Obhutsregelung beantragt hat. In der Gesamtsumme von Ehegatten- und Betreuungsunterhalt hat das Kantonsgericht der Beschwerdegegnerin sodann zu keinem Zeitpunkt mehr als beantragt zugesprochen. Zuletzt könnte dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, falls er in der vorliegenden Konstellation eine Verletzung des Dispositionsgrundsatzes aus dem Umstand ableiten möchte, dass das Kantonsgericht der Beschwerdegegnerin einen höheren Unterhaltsbeitrag zusprach als die Erstinstanz (vgl. E. 8.3 hiervor).  
 
9.  
Zusammenfassend erweist die Beschwerde sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Anlass, auf die vorinstanzliche Kostenregelung einzugehen, besteht unter diesen Umständen nicht (Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG), zumal der Beschwerdeführer diese nicht unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens in Frage stellt. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (inkl. der Kosten des Verfahrens betreffend aufschiebende Wirkung) dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren ausserdem zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Praxisgemäss ist in der gegebenen Konstellation indes keine Entschädigung für das Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung geschuldet. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Oktober 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Sieber