Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_838/2021
Urteil vom 9. März 2023
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichterin Hänni,
Gerichtsschreiber Zollinger.
Verfahrensbeteiligte
A.________, Deutschland,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Peter Reetz,
gegen
Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen, Kantonszahnarzt, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Gesuch um Bewilligung für die Beschäftigung
einer Assistenz,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. September 2021 (B 2021/92).
Sachverhalt:
A.
Am 5. Januar 2021 stellte Prof. Dr. med. dent. A.________ als in eigener fachlicher Verantwortung praktizierender Zahnarzt beim Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung für eine Assistenz im Zeitraum vom 15. Januar 2021 bis zum 30. November 2021. Im Rahmen der Assistenzbewilligung sollte seine Ehefrau B.________ als Zahnärztin unter fachlicher Aufsicht tätig sein. Nachdem der Rechtsdienst des Gesundheitsdepartements am 6. Januar 2021 eine Abweisung des Gesuchs in Aussicht gestellt hatte, ergänzte A.________ mit Eingabe vom 27. Januar 2021 die Unterlagen des Gesuchs und nahm zu der in Aussicht gestellten Abweisung Stellung.
B.
Nach einer weiteren Korrespondenz wies der Kantonszahnarzt in der vom Rechtsdienst des Gesundheitsdepartements vorbereiteten Verfügung vom 18. März 2021 das Gesuch vom 5. Januar 2021 ab und auferlegte eine Gebühr von Fr. 1'000.--.
B.a. Gegen die Verfügung vom 18. März 2021 gelangte A.________ mit Eingabe vom 8. April 2021 an das Gesundheitsdepartement und beantragte, es sei diese aufzuheben. Die beantragte Bewilligung sei im Rahmen der üblichen Kosten im Umfang zwischen Fr. 200.-- und Fr. 400.-- zu erteilen und die Eingabe sei als Sprungbeschwerde dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen zu überweisen. Am 26. April 2021 überwies das Gesundheitsdepartement den Rekurs vom 8. April 2021 dem Verwaltungsgericht zur Behandlung als Sprungbeschwerde.
B.b. Mit Entscheid vom 22. September 2021 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde teilweise gut und reduzierte die Gebühr für die Verfügung vom 18. März 2021 von Fr. 1'000.-- auf Fr. 600.--. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Im Wesentlichen erwog das Verwaltungsgericht, B.________ verfüge nicht über ein eidgenössisch anerkanntes Diplom. Überdies unterstehe eine Assistenzperson der fachlichen Aufsicht zwecks begleitetem Erwerb von Berufserfahrung. Praxiserfahrene Personen wie die Ehefrau von A.________, B.________, bedürften keiner fachlichen Aufsicht und Überwachung. Die Erteilung der beantragten Assistenzbewilligung falle daher von vornherein ausser Betracht, weshalb das Gesuch zu Recht abgewiesen worden sei.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids vom 22. September 2021 und der Verfügung vom 18. März 2021. Es sei ihm die beantragte Bewilligung für die Beschäftigung von Frau B.________ als Assistentin (Assistenzbewilligung) zu erteilen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
C.a. Während die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde verlangt, lässt sich das Gesundheitsdepartement vernehmen ohne einen Antrag zu stellen. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
C.b. Da die umstrittene Assistenzbewilligung lediglich für den Zeitraum vom 15. Januar 2021 bis zum 30. November 2021 beantragt wurde, forderte das Bundesgericht den Beschwerdeführer am 28. Januar 2022 auf, sich zu seinem aktuellen und praktischen Interesse an der Beschwerde zu äussern. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 14. Februar 2022 dazu Stellung.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 147 I 89 E. 1; 146 II 276 E. 1).
1.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) auf dem Gebiet des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG; SR 811.11), womit das Rechtsmittel als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (Art. 83 BGG). Soweit mit der Beschwerde die Aufhebung des Entscheids vom 22. September 2021 verlangt wird, richtet sie sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), verfahrensabschliessenden (Art. 90 BGG) Entscheid eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG). Nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bildet hingegen die Verfügung vom 18. März 2021. Die Verfügung vom 18. März 2021 ist durch den vorinstanzlichen Entscheid vom 22. September 2021 ersetzt worden und gilt inhaltlich als mitangefochten (Devolutiveffekt; vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4). In diesem Umfang ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
1.2. Der Beschwerdeführer ist bereits im kantonalen Verfahren als Partei beteiligt gewesen und dort mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG). Ausserdem ist er durch den angefochtenen Entscheid vom 22. September 2021 besonders berührt, da die Vorinstanz die verweigerte Bewilligungserteilung für den Zeitraum vom 15. Januar 2021 bis zum 30. November 2021 bestätigt hat (Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG). Zu prüfen bleibt, ob aufgrund des ersuchten Bewilligungszeitraums (noch) ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG an der Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit besteht.
1.2.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht das schutzwürdige Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG im praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn die beschwerdeführende Person mit ihrem Anliegen obsiegt und dadurch ihre tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden kann. Es muss daher grundsätzlich aktuell sein. Ausnahmsweise ist unter Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses auf eine Beschwerde einzutreten, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (vgl. BGE 147 I 478 E. 2.2; 146 II 335 E. 1.3; 139 I 206 E. 1.1).
1.2.2. Der Beschwerdeführer trägt in seiner Eingabe vom 14. Februar 2022 vor, dass er grundsätzlich beabsichtige, wieder eine Bewilligung für seine Ehefrau zu beantragen, womit sich die zu beurteilenden Fragen auch künftig stellten. Ausserdem würden Assistenzbewilligungen praxisgemäss für einen Zeitraum von einem Jahr mit der Möglichkeit zur Erneuerung beantragt. Entsprechend wäre es nie möglich, eine höchstrichterliche Beurteilung zu erlangen, da der Instanzenzug regelmässig länger als ein Jahr dauern dürfte.
1.2.3. Auch die Vorinstanz erwähnt, dass die Assistenzbewilligungen im Grundsatz befristet erteilt würden (vgl. E. 2.1.1 und E. 2.2 des angefochtenen Entscheids). Es ist daher der Auffassung des Beschwerdeführers zu folgen, wonach eine rechtzeitige höchstrichterliche Überprüfung der Nichterteilung von Assistenzbewilligungen regelmässig ausgeschlossen ist. Der Beschwerdeführer macht sodann in vertretbarer Weise geltend, dass sich die zu beurteilenden Fragen auch künftig stellen können. Ferner wirft der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 33a Abs. 2 MedBG Fragen auf, deren Beantwortung grundsätzlicher Natur sind und im öffentlichen Interesse liegen.
1.3. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten, soweit sie sich gegen den Entscheid vom 22. September 2021 richtet.
2.
Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 249 E. 1.4.1). Der Verletzung von Grundrechten geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4; 133 II 249 E. 1.4.2). Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).
3.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Rüge erweist sich als unbegründet: Die vorinstanzliche Begründung, weshalb sie die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen hat, mag nach Ansicht des Beschwerdeführers als knapp erscheinen (vgl. auch E. 5.2 hiernach). Allerdings genügt sie der Begründungspflicht von Art. 29 Abs. 2 BV: Es ist nicht erforderlich, dass sich die Vorinstanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss derart abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn in voller Kenntnis der Tragweite der Angelegenheit an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 142 I 135 E. 2.1; 136 I 229 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1). Diesen Anforderungen genügt das vorinstanzliche Urteil.
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang Art. 6 Ziff. 1 EMRK anruft, zeigt er nicht hinreichend auf, inwiefern der Anwendungsbereich der Norm eröffnet wäre (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; Urteil 2C_387/2021 vom 4. November 2021 E. 7.2.2 f.).
4.
Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren eine Verletzung von Art. 33a MedBG, da - trotz abschliessender Natur dieser Bundesnorm - das kantonale Recht darüber hinausgehende Regelungen vorsehe.
4.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei in tatsächlicher Hinsicht unbestritten, dass seine Ehefrau ausgebildete Zahnärztin und im Medizinalberuferegister eingetragen sei. Ihr belarussisches Diplom sei von der Medizinalberufekommission als überprüftes, nicht anerkennbares Diplom aus dem Ausland qualifiziert worden. Nach Auffassung des Beschwerdeführers hat er aufgrund des Eintrags im Medizinalberuferegister von Bundesrechts wegen einen Anspruch auf Erteilung der kantonalen Assistenzbewilligung für seine Ehefrau. Die Vorinstanz habe Art. 33a MedBG falsch angewendet. Art. 33a Abs. 2 MedBG regle die Voraussetzungen für die Berufstätigkeit von Personen abschliessend, die einen universitären Medizinalberuf unter fachlicher Aufsicht ausübten. Erfolge eine Registrierung im Medizinalberuferegister, sei nach den abschliessenden bundesrechtlichen Vorschriften erstellt, dass eine Person zur Ausübung eines medizinischen Berufs berechtigt sei und die erlernte medizinische Tätigkeit unter fachlicher Aufsicht ausüben dürfe. Für eine kantonale Regelung bestehe kein Raum und entgegenstehendes kantonales Recht dürfe keine Anwendung finden.
4.2. Das Medizinalberufegesetz fördert im Interesse der öffentlichen Gesundheit die Qualität der universitären Ausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Fortbildung sowie der Berufsausübung der Fachpersonen im Bereich der Zahnmedizin (vgl. Art. 1 Abs. 1 MedBG). Zu diesem Zweck umschreibt das Gesetz gemäss Art. 1 Abs. 3 MedBG unter anderem die Voraussetzungen für die Anerkennung ausländischer Diplome und Weiterbildungstitel (lit. d), die Regeln zur Ausübung der universitären Medizinalberufe in eigener fachlicher Verantwortung (lit. e) und die Anforderungen an das Register der Inhaberinnen und Inhaber von Diplomen und Weiterbildungstiteln (lit. f).
Wer einen universitären Medizinalberuf ausübt, muss laut Art. 33a Abs. 1 MedBG im Register nach Art. 51 MedBG eingetragen sein (lit. a) und über die notwendigen Sprachkenntnisse für die jeweilige Berufsausübung verfügen (lit. b). Wer einen universitären Medizinalberuf unter fachlicher Aufsicht ausüben möchte und weder ein eidgenössisches noch ein nach diesem Gesetz anerkanntes ausländisches Diplom besitzt, muss ein Diplom haben, das im Ausstellungsstaat zur Ausübung des universitären Medizinalberufs im Sinne dieses Gesetzes unter fachlicher Aufsicht berechtigt und bei der Medizinalberufekommission ein Gesuch um Eintragung ins Register stellen (vgl. Art. 33 Abs. 2 lit. a und lit. b MedBG). Gemäss Art. 33a Abs. 3 MedBG ist der Arbeitgeber zuständig für die Prüfung, ob eine universitäre Medizinalperson, die unter fachlicher Aufsicht tätig ist, im Register nach Art. 51 MedBG eingetragen ist (lit. a) und über die notwendigen Sprachkenntnisse für die jeweilige Berufsausübung verfügt (lit. b).
4.3. Das Bundesgericht anerkennt in seiner ständigen Rechtsprechung, dass das Medizinalberufegesetz die Ausübung der in Art. 2 Abs. 1 MedBG aufgezählten universitären Medizinalberufe
in eigener fachlicher Verantwortung in abschliessender Weise normiert (vgl. Art. 1 Abs. 3 lit. e MedBG; BGE 143 I 352 E. 3.1; Urteil 2C_782/2017 vom 27. März 2018 E. 2.1; zu den begrifflichen Revisionen und deren beabsichtigten Konsequenzen vgl. Urteile 2C_387/2021 vom 4. November 2021 E. 8.1; 2C_95/2021 vom 27. August 2021 E. 3.2.1; 2C_119/2021 vom 1. Juni 2021 E. 5.2; 2C_236/2020 vom 28. August 2020 E. 3.3.2). Die Kantone verfügen jedoch über die Kompetenz, die Berufsausübung der universitären Medizinalberufe zu regeln, sofern diese nicht fachlich eigenverantwortlich erfolgt (vgl. Art. 49 Abs. 1 BV; Urteil 2C_236/2020 vom 28. August 2020 E. 3.3.2 i.f.). Deshalb ist zwischen der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung und jener
unter fachlicher Aufsicht zu unterscheiden (vgl. Urteil 2C_531/2021 vom 28. April 2022 E. 5.1.2).
4.4. Art. 33a MedBG regelt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht die Voraussetzungen, die zur Erteilung der Berufsausübungsbewilligung erfüllt sein müssen, sondern äussert sich lediglich zu den Registrierungs-, Sprach- und Diplomerfordernissen. Wer - wie die Ehefrau des Beschwerdeführers - weder über ein eidgenössisches noch über ein nach dem Medizinalberufegesetz anerkanntes ausländisches Diplom verfügt, darf einen universitären Medizinalberuf
nicht in eigener fachlicher Verantwortung ausüben (vgl. Art. 36 Abs. 1 lit. a MedBG; vgl. auch Art. 15 Abs. 2 MedBG; Art. 21 Abs. 2 MedBG). Unter Umständen kann diese Person indes einen universitären Medizinalberuf
unter fachlicher Aufsicht ausüben. Zu diesem Zweck muss sie, sofern sie über ein Diplom verfügt, das sie in dem Land, in dem es ausgestellt wurde, zur Ausübung eines universitären Medizinalberufs unter fachlicher Aufsicht berechtigt, bei der Eidgenössischen Medizinalberufekommission MEBEKO ein Gesuch um Eintragung in das Register der universitären Medizinalberufe stellen (vgl. Art. 33a Abs. 2 MedBG; Art. 50 Abs. 1 lit. d bis MedBG). Allerdings können die Kantone, wie dargelegt (vgl. E. 4.3 hiervor), über die in Art. 33a Abs. 2 MedBG genannten Anforderungen hinaus weitere Erfordernisse für die Ausübung des Medizinalberufs unter fachlicher Aufsicht vorsehen (vgl. Urteil 2C_531/2021 vom 28. April 2022 E. 5.1.2; vgl. auch Donzallaz, Traité de droit médical, Volume II, N. 2694).
4.5. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers kommt den Kantonen nach dem Gesagten die Kompetenz zu, mit Blick auf die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung weitergehende Regelungen zu Art. 33a MedBG zu erlassen, soweit die Bewilligung die Ausübung eines Medizinalberufs unter fachlicher Aufsicht betrifft. Der blosse Eintrag im Medizinalberuferegister verleiht noch keinen Anspruch auf Erteilung der Berufsausübungsbewilligung von Bundesrechts wegen. Vielmehr stellt die Registrierung nach Art. 33a Abs. 2 MedBG ein Erfordernis dar, das (gegebenenfalls) kumulativ zu den kantonalrechtlichen Anforderungen vorliegen muss, damit eine Bewilligungserteilung infrage kommt. Wie es sich mit den kantonalrechtlichen Vorgaben verhält, ist im Folgenden zu prüfen.
5.
Der Beschwerdeführer beanstandet sodann eine bundesrechtswidrige und willkürliche Anwendung der Verordnung des Kantons St. Gallen vom 21. Juni 2011 über die Ausübung der medizinischen Berufe (VMB/SG; sGS 312.0).
5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, gemäss Art. 26 Abs. 2 VMB/SG werde der Zahnärztin und dem Zahnarzt die Bewilligung für die Assistenz erteilt, wenn die Assistentin oder der Assistent ein eidgenössisches oder eidgenössisch anerkanntes Diplom besitze. Die Vorinstanz gehe in willkürlicher Weise davon aus, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers über kein eidgenössisch anerkanntes Diplom verfüge. Nach Ansicht des Beschwerdeführers muss die Medizinalberufekommission demgegenüber der Auffassung gewesen sein, dass es sich bei der Ausbildung seiner Ehefrau um eine Ausbildung mit anerkannt gleichwertigem Niveau handle, ansonsten hätte die Kommission sie nicht ins Medizinalberuferegister eingetragen. Es liege damit ein eidgenössisch anerkanntes Diplom im Sinne von Art. 26 Abs. 2 VMB/SG vor, weshalb die Assistenzbewilligung zu erteilen sei.
5.2. Die Vorinstanz berücksichtigt, die Ehefrau des Beschwerdeführers, B.________, sei im Medizinalberuferegister des Bundesamts für Gesundheit mit dem Eintrag vermerkt, dass sie über ein "überprüftes, nicht anerkennbares Diplom aus dem Ausland (12.05.2020) " verfüge. Es sei, so die Vorinstanz, aufgrund des Eintrags davon auszugehen, dass ihr Diplom sie im Ausstellungsstaat (Belarus) zur Ausübung des Zahnarztberufs berechtige und sie somit die Voraussetzungen von Art. 33a Abs. 2 MedBG erfülle. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, so die Vorinstanz weiter, ergebe sich aus der Registrierung allein noch nicht ohne Weiteres ein Anspruch darauf, schweizweit unter fachlicher Aufsicht als Zahnärztin praktizieren zu dürfen. Mit Art. 26 Abs. 2 VMB habe der Kanton St. Gallen von seiner Regelungskompetenz - auf der Basis der formell-gesetzlichen Delegationsnorm von Art. 44 Abs. 3 lit. b des Gesundheitsgesetzes des Kantons St. Gallen vom 28. Juni 1979 (GesG/SG; sGS 311.1) - Gebrauch gemacht und auch für eine zahnmedizinische Tätigkeit unter Aufsicht ein eidgenössisch anerkanntes Diplom vorausgesetzt. Der Registereintrag im Sinne von Art. 33a Abs. 2 MedBG sei nicht geeignet, den Nachweis für ein eidgenössisch anerkanntes Diplom zu erbringen. Vielmehr sei zwischen der Registrierung und Anerkennung zu differenzieren. Die Ehefrau des Beschwerdeführers erfülle die Anforderungen von Art. 26 Abs. 2 VMB/SG folglich nicht (vgl. E. 3.2.2 des angefochtenen Entscheids).
5.3. Gemäss Art. 26 Abs. 2 VMB/SG wird der Zahnärztin oder dem Zahnarzt die Bewilligung für die Assistenz erteilt, wenn die Assistentin oder der Assistent ein eidgenössisches oder eidgenössisch anerkanntes Diplom besitzt. Unter den Verfahrensbeteiligten ist umstritten, ob die Vorinstanz das Vorliegen eines "eidgenössisch anerkannten Diploms" verneinen durfte.
5.3.1. Zunächst ist für die universitären Medizinalberufe von Bedeutung, dass die Frage der Anerkennung eines ausländischen Diploms in Art. 15 MedBG und die Anerkennung eines ausländischen Weiterbildungstitels in Art. 21 MedBG bundesrechtlich geregelt ist (zur Anerkennung im Allgemeinen vgl. auch Donzallaz, a.a.O., N. 2745 ff.). Wer ein ausländisches Diplom besitzt und in der Schweiz praktizieren möchte, muss dieses anerkennen lassen (vgl. Urteil 2C_531/2021 vom 28. April 2022 E. 5.1.3). Ein ausländisches Diplom wird anerkannt, sofern seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Diplom in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist (vgl. Art. 15 Abs. 1 MedBG). Wird das Diplom nicht anerkannt, muss die Person eine Bescheinigung über die Gleichwertigkeit ihres Diploms beantragen (zum Unterschied zwischen der Anerkennung und der Bescheinigung der Gleichwertigkeit vgl. Urteil 2C_622/2012 vom 17. Juni 2013 E. 3.2). Für die Anerkennung zuständig ist die Medizinalberufekommission (vgl. Art. 15 Abs. 3 MedBG). Anerkennt sie das ausländische Diplom nicht, so entscheidet sie, unter welchen Voraussetzungen das eidgenössische Diplom erworben werden kann (vgl. Art. 15 Abs. 4 MedBG).
5.3.2. Aus dem Eintrag im Medizinalberuferegister ergibt sich vorliegend lediglich, dass das Diplom der Ehefrau des Beschwerdeführers im Ausstellungsstaat zur Ausübung des universitären Medizinalberufs im Sinne dieses Gesetzes unter fachlicher Aufsicht berechtigt (vgl. Art. 33a Abs. 2 lit. a MedBG; Art. 50 Abs. 1 lit. d bis MedBG). Damit hat die Medizinalberufekommission indes nicht über die Anerkennung oder die Gleichwertigkeit des Diploms entschieden (vgl. Art. 15 Abs. 3 MedBG; Art. 50 Abs. 1 lit. d MedBG). Angesichts der Regelung in Art. 15 MedBG zur Anerkennung von ausländischen Diplomen und im Lichte des vorliegenden Eintrags im Medizinalberuferegister, wonach ein überprüftes, nicht anerkennbares Diplom aus dem Ausland vorliege, geht die Vorinstanz in haltbarer Weise davon aus, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers über kein eidgenössisch anerkanntes Diplom im Sinne von Art. 26 Abs. 2 VMB/SG verfügt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt auch keine "Ausbildung mit anerkannt gleichwertigem Niveau" vor. Wie soeben dargelegt, ist zwischen der Anerkennung und der Bescheinigung der Gleichwertigkeit zu unterscheiden (vgl. Urteil 2C_622/2012 vom 17. Juni 2013 E. 3.2). Insofern ist der Eintrag, wonach ein "überprüftes, nicht anerkennbares Diplom" vorliege, unmissverständlich und die vorinstanzliche Würdigung des Eintrags im Rahmen der Anwendung des kantonalen Rechts willkürfrei.
5.3.3. Die Vorinstanz begründet ausserdem in haltbarer Weise, dass die Erteilung einer Assistenzbewilligung im Sinne von Art. 26 Abs. 2 VMB/SG an eine berufserfahrene Zahnärztin, wie die Ehefrau des Beschwerdeführers, nicht dem Sinn der kantonalen Regelung entspreche. Zwar weist der Beschwerdeführer zutreffend darauf hin, dass Art. 26 Abs. 2 VMB/SG zur Assistenz bei den Zahnärztinnen und Zahnärzten im Gegensatz zu Art. 26 Abs. 1 VMB/SG zur Assistenz bei den Ärztinnen und Ärzten nicht verlange, dass sich die Assistenzperson "im entsprechenden Fachbereich in Weiterbildung befindet". Jedoch lässt der Beschwerdeführer ausser Acht, dass die Vorinstanz von seiner Ehefrau keine Weiterbildung verlangt. Vielmehr geht die Vorinstanz im Lichte der nach Art. 26 Abs. 3 VMB/SG erforderlichen Befristung der Assistenzbewilligung willkürfrei davon aus, dass die Assistenz auf den zeitlich befristeten und begleiteten Erwerb von Berufserfahrung für die spätere eigenständige Tätigkeit der Assistenzperson ausgerichtet sei (zur Befristung der Bewilligung vgl. auch E. 1.2.2 hiervor). Es ist nicht ersichtlich, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers auf den begleiteten Erwerb von Berufserfahrung angewiesen wäre (vgl. E. 3.2.3 des angefochtenen Entscheids). Demnach verstösst die Vorinstanz nicht gegen das Willkürverbot von Art. 9 BV, indem sie die Nichterteilung der Assistenzbewilligung bestätigt hat.
5.3.4. Auch die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die vorinstanzliche Anwendung von Art. 26 Abs. 2 VMB/SG gegen das Gleichbehandlungsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV verstosse, stösst ins Leere. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Auslegung der Vorinstanz führe dazu, dass fast alle Absolventen aus einem Drittstaat den universitären Medizinalberuf einer Zahnärztin oder eines Zahnarztes im Kanton St. Gallen nicht ausüben könnten, während dies in anderen Kantonen möglich sei. Ausserdem würden sie gegenüber anderen Zahnärztinnen und Zahnärzten, insbesondere jenen aus den EU-Mitgliedstaaten, ohne sachliche Rechtfertigung benachteiligt. Allerdings lässt der Beschwerdeführer ausser Acht, dass er eine Gleichbehandlung verlangt, ohne dass vergleichbare Sachverhalte vorliegen (vgl. BGE 144 I 113 E. 5.1.1; vgl. auch Urteil 2C_506/2019 vom 14. Mai 2020 E. 6.1). Das Gleichbehandlungsgebot bedingt lediglich, dass der Beschwerdeführer im Vergleich zu anderen Zahnärztinnen und Zahnärzten, die ebenfalls im Kanton St. Gallen um eine Assistenzbewilligung für eine berufserfahrene Zahnärztin oder einen berufserfahrenen Zahnarzt aus einem Drittstaat (ausserhalb der EU) ersuchen, gleich behandelt wird. Soweit der Beschwerdeführer die Herausforderungen bei der Anerkennung der Diplome aus den Drittstaaten (ausserhalb der EU) anspricht, trifft dies auf alle Staatsangehörigen aus Drittstaaten (ausserhalb der EU) zu.
5.4. Der Beschwerdeführer beanstandet im Weiteren, dass die vorinstanzliche Anwendung von Art. 26 Abs. 2 VMB/SG die Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV verletze.
5.4.1. Die Statuierung einer Bewilligungspflicht für die Ausübung eines Berufs stellt einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar (vgl. Urteil 2C_119/2021 vom 1. Juni 2021 E. 6.2). Aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit ist es jedoch zulässig (vgl. Art. 36 Abs. 2 BV), die Erteilung einer Bewilligung für die Ausübung eines universitären Medizinalberufs (unter fachlicher Aufsicht) von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängig zu machen (vgl. Urteil 2C_236/2020 vom 28. August 2020 E. 6.3). Hierfür besteht vorliegend eine hinreichende gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BV (vgl. Art. 26 Abs. 2 VMB/SG i.V.m. Art. 44 Abs. 3 lit. b GesG/SG; vgl. auch Art. 23 VMB/SG).
5.4.2. Soweit die Beanstandung der Verletzung von Art. 27 BV mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit hinreichend begründet ist (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG), bleibt zu prüfen, ob die Verweigerung der Assistenzbewilligung verhältnismässig ist (vgl. Art. 36 Abs. 3 BV). Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz setzt voraus, dass die Massnahme das geeignete Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels ist, dass der Eingriff nicht über das hinausgeht, was zu dessen Erreichung erforderlich ist, sowie dass zwischen Ziel und Mittel ein vernünftiges Verhältnis besteht - der Eingriff für die betroffene Person mithin zumutbar ist (vgl. BGE 148 II 392 E. 8.2; 140 I 2 E. 9.2.2).
5.4.3. Die kantonale Regelung, wonach die Bewilligung der Tätigkeit als Zahnärztin oder Zahnarzt unter fachlicher Aufsicht im Rahmen einer Assistenz ein eidgenössisches oder eidgenössisch anerkanntes Diplom bedarf, ist geeignet, die öffentliche Gesundheit als angestrebtes Ziel zu schützen. Als Mittel zur Sicherstellung der gewünschten Qualität im Gesundheitssystem trägt das Bewilligungserfordernis des eidgenössisch anerkannten Diploms dazu bei, dass lediglich Assistenzpersonen mit einer zur eidgenössischen Ausbildung anerkannt vergleichbaren Ausbildung als Zahnärztinnen oder Zahnärzte unter fachlicher Aufsicht tätig sind. Hierfür stellt das kantonale Recht unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit in rechtmässiger Weise auf das Vorliegen eines eidgenössisch anerkannten Diploms ab. In diesem Lichte erweist sich diese Bewilligungsvoraussetzung als erforderlich sowie zumutbar. Ferner steht dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau die Bescheinigung der Gleichwertigkeit des Diploms offen.
5.4.4. Die Verweigerung der Erteilung der Assistenzbewilligung ist somit auch unter dem Blickwinkel der Wirtschaftsfreiheit nicht zu beanstanden.
5.5. Nach dem Dargelegten hat die Vorinstanz das kantonale Recht in bundesverfassungskonformer Weise angewendet.
6.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird. Diesem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit mitgeteilt.
Lausanne, 9. März 2023
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: M. Zollinger