Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_491/2020
Urteil vom 13. Juli 2020
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch,
Gerichtsschreiber Faga.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Gabriel Giess,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Genugtuung (Freispruch Gehilfenschaft zur einfachen Körperverletzung etc.),
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 6. Dezember 2019 (SB.2018.83).
Sachverhalt:
A.
B.________ wurde am 28. Juni 2015 nachts im Schützenmattpark in Basel von mehreren jungen Männern angegriffen. Diese gingen ihn verbal an, beschimpften ihn und drohten, ihm das Gesicht zu zerschneiden, wenn er den Park nicht verlasse. Schliesslich prügelte einer der Täter auf B.________ ein. Der Überfall war homophob motiviert. A.________ hielt sich in einigen Metern zu seinen Kollegen auf, die den Übergriff verübten.
B.
Das Strafgericht Basel-Stadt sprach A.________ am 12. März 2018 der Gehilfenschaft zur einfachen Körperverletzung, der Gehilfenschaft zur versuchten Nötigung und der Gehilfenschaft zur Beschimpfung schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren und unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von einem Tag. Zudem auferlegte es ihm eine Busse von Fr. 400.--.
Auf Berufung von A.________ sprach ihn das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 6. Dezember 2019 von den Vorwürfen der Gehilfenschaft zur einfachen Körperverletzung, der Gehilfenschaft zur versuchten Nötigung und der Gehilfenschaft zur Beschimpfung frei. Dessen Genugtuungsforderung von Fr. 500.-- nebst Zins wies das Appellationsgericht ab.
C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Appellationsgerichts sei aufzuheben, und es sei ihm eine Genugtuung von Fr. 500.-- nebst Zins zu 5 % seit 28. Juni 2015 zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
D.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt beantragt die Abweisung der Beschwerde und verzichtet im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Der Beschwerdeführer nahm sein Recht zur Replik wahr.
Erwägungen:
1.
Das vorinstanzliche Urteil ging dem Beschwerdeführer in schriftlich begründeter Form am 10. März 2020 zu. Die 30-tägige Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG endete unter Berücksichtigung des Fristenstillstands an Ostern (Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) grundsätzlich am 24. April 2020. Die Beschwerdeschrift wurde am 29. April 2020 der Post übergeben. Die Beschwerdegegnerin macht im Rahmen ihrer Vernehmlassung geltend, auf die Beschwerde sei mangels Fristwahrung nicht einzutreten.
Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) (SR 173.110.4; nachfolgend COVID-19-Verordnung) sieht vor, dass soweit nach dem anwendbaren Verfahrensrecht des Bundes oder des Kantons gesetzliche oder von den Behörden oder Gerichten angeordnete Fristen über die Ostertage stillstehen, dieser Stillstand mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung beginnt und bis und mit dem 19. April 2020 dauert. Die Verordnung trat laut deren Art. 2 am 21. März 2020 in Kraft. Laut Pressemitteilung des Bundesgerichts vom 25. März 2020 (abrufbar unter https://www.bger.ch/index/press/press-inherit-template/press-mitteilungen-aktuelles.htm) richtet sich der Fristenstillstand in den bundesgerichtlichen Verfahren für alle Fristen nach Art. 46 Abs. 1 und 2 BGG und der dazu ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Daraus folgt, dass Art. 1 der COVID-19-Verordnung auch die Frist für die Beschwerden in Strafsachen nach Art. 100 Abs. 1 BGG regelt (Urteil 6B_364/2020 vom 26. Juni 2020 E. 2; vgl. auch Urteil 6B_522/2020 vom 28. Mai 2020 E. 1). Dies entspricht mit dem Beschwerdeführer auch der Kommunikation des Bundesamts für Justiz vom 2. April 2020 (vgl. die FAQ zur COVID-19-Verordnung lit. A Ziff. 1, abrufbar unter https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/aktuell/coronavirus.html).
Mit der Übergabe der Beschwerdeschrift an die Post am 29. April 2020 ist die Frist gewahrt (Art. 48 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Abweisung seiner Genugtuungsforderung. Zur Begründung führt er zusammengefasst aus, diese sei aufgrund des erlittenen Freiheitsentzugs von knapp 24 Stunden, der Verletzung des Beschleunigungsgebots und der grossen Medienberichterstattung geschuldet. Eine rechtswidrige Haft im Sinne von Art. 431 Abs. 1 StPO und eine Überhaft im Sinne von Art. 431 Abs. 2 StPO lägen nicht vor. Hingegen sei gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO regelmässig eine Genugtuung auszurichten, wenn sich eine beschuldigte Person in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft befunden habe. Die vom Bundesgericht in BGE 143 IV 339 erwähnten drei Stunden seien bei weitem überschritten. Ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO werfe die Vorinstanz ihm nicht vor. Indem sie einen Anspruch auf Genugtuung bei einem kurzen Freiheitsentzug nur bejahe, wenn der Freiheitsentzug ohne jeglichen Grund erfolgt sei, verletze sie Bundesrecht. Bei der Bemessung der Genugtuung gelte es zu berücksichtigen, dass er nicht vorbestraft sei. Weiter sei dem Tatvorwurf (einer Beteiligung an einem Übergriff aus homophoben Motiven), der Verletzung des Beschleunigungsgebotes und der extensiven Medienberichterstattung Rechnung zu tragen. Eine Genugtuung von Fr. 500.-- nebst Zins könne geradezu als moderat bezeichnet werden (Beschwerde S. 5 ff.).
2.2. Die Vorinstanz erwägt, die Festnahme von knapp 24 Stunden sei rechtskonform gewesen und begründe gestützt auf Art. 431 Abs. 1 StPO keinen Anspruch auf Entschädigung. Ein Genugtuungsanspruch wegen besonders schwerer Verletzung der persönlichen Verhältnisse nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO komme bei einem kurzen Freiheitsentzug einzig in Frage, wenn dieser ohne jeglichen Grund erfolgt sei. Dies sei hier nicht der Fall, nachdem ein begründeter Verdacht auf eine Teilnahme an den Übergriffen bestanden habe. Zudem habe die Medienberichterstattung den Beschwerdeführer nicht geschadet, da sein Name in den Medien nicht genannt worden sei. Schliesslich begründe auch die leichte bis mittlere Verletzung des Beschleunigungsgebots keinen Anspruch auf Genugtuung (Entscheid S. 19 f.).
2.3.
2.3.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Der Begriff des Freiheitsentzugs im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO muss im Lichte von Art. 51 und Art. 110 Abs. 7 StGB ausgelegt werden. Nach dieser letzten Bestimmung gilt als Untersuchungshaft jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft (BGE 143 IV 339 E. 3.2 S. 343).
Ein Anspruch auf Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO wird mithin regelmässig gewährt, wenn sich die beschuldigte Person in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft befand (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1). Nebst der Haft können auch eine mit starkem Medienecho durchgeführte Untersuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer oder eine erhebliche Präsentation in den Medien eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO darstellen (BGE 143 IV 339 E. 3.1 S. 341 f. mit Hinweis).
Materiellrechtlich beurteilt sich der Genugtuungsanspruch nach Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR (BGE 143 IV 339 E. 3.1 S. 341; Urteil 6B_1087/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (BGE 141 III 97 E. 11.2 S. 98; 132 II 117 E. 2.2.2 S. 119; je mit Hinweisen). Abzustellen ist auf einen Durchschnittsmassstab (ROLAND BREHM, Berner Kommentar, 4. Aufl. 2013, N. 19a zu Art. 49 OR).
Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf der Würdigung sämtlicher Umstände und richterlichem Ermessen (Art. 4 ZGB). In dieses greift das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung ein. Es schreitet nur ein, wenn das Sachgericht grundlos von den in bewährter Lehre und Rechtsprechung anerkannten Bemessungsgrundsätzen abweicht, oder wenn Tatsachen berücksichtigt worden sind, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle spielen oder umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen worden sind, die in den Entscheid hätten einbezogen werden müssen. Ausserdem greift das Bundesgericht in Ermessensentscheide ein, wenn sich diese als offensichtlich unbillig bzw. als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 143 IV 339 E. 3.1 S. 342 f.; Urteile 6B_1342/2016 vom 12. Juli 2017 E. 4.2; 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 139 IV 243; 4A_373/2007 vom 8. Januar 2008 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 134 III 97; je mit Hinweisen).
2.3.2. Zu einem Entschädigungsanspruch führt nicht erst die vom Zwangsmassnahmengericht angeordnete Untersuchungs- oder Sicherheitshaft, sondern jeder nicht geringfügige Freiheitsentzug im Strafverfahren (vgl. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N. 2334). Eine Anhaltung gefolgt von einer Festnahme, die sich auf eine Gesamtdauer von mehr als drei Stunden erstreckt, stellt einen Eingriff in die Freiheit dar, der zu einer Entschädigung Anlass geben kann. Nicht zu berücksichtigen ist die Dauer einer allfälligen formellen Befragung im Verlaufe dieser Stunden (BGE 143 IV 339 E. 3.2 S. 344 mit Hinweis).
Im Falle einer ungerechtfertigten Inhaftierung erachtet das Bundesgericht grundsätzlich einen Betrag von Fr. 200.-- pro Tag als angemessen, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder geringere Entschädigung rechtfertigen. In einem zweiten Schritt sind auch die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen wie die Dauer des Freiheitsentzugs, die Auswirkungen des Strafverfahrens auf die betroffene Person und die Schwere der ihr vorgeworfenen Taten etc. (vgl. BGE 143 IV 339 E. 3.1 S. 342; Urteile 6B_984/2018 vom 4. April 2019 E. 5.1; 6B_506/2015 vom 6. August 2015 E. 1.3.1; 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 139 IV 243; je mit Hinweisen).
2.4. Der Beschwerdeführer wurde am 28. Juni 2015 um 18.50 Uhr vorläufig festgenommen und am 29. Juni 2015 um 17.00 Uhr auf freien Fuss gesetzt (vorinstanzliche Akten pag. 13 und 24). Seine während der Festnahme durchgeführte Befragung dauerte rund 3 1/2 Stunden (vorinstanzliche Akten pag. 180 ff.), womit von einem relevanten Freiheitsentzug von über 18 1/2 Stunden auszugehen ist.
Hält die Vorinstanz fest, bei einem kurzen Freiheitsentzug komme ein Genugtuungsanspruch gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO nur in Frage, wenn der Freiheitsentzug ohne jeglichen Grund erfolgt sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Die vorschriftskonforme Festnahme, die sich später als ungerechtfertigt erwies, dauerte hier nicht nur wenige Stunden. Sie stellte wie ausgeführt nach Ablauf von drei Stunden einen Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers dar, der Entschädigungsansprüche zur Folge haben kann. Selbst wenn ein solcher Eingriff respektive ein dreistündiger Freiheitsentzug je nach den konkreten Umständen und bis zu einem gewissen Grad entschädigungslos hinzunehmen ist, gilt dies nicht für einen Freiheitsentzug von über 18 1/2 Stunden. Dieser ist mit einer polizeilichen Anhaltung, die kurzfristig die Bewegungsfreiheit beeinträchtigt und deshalb keinen Anspruch auf Entschädigung begründet (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung [StPO], Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 6 zu Art. 430 StPO), nicht gleichzusetzen. Ebenso wenig ist er vergleichbar mit der grundsätzlich hinzunehmenden entschädigungslosen Verpflichtung, ein- oder zweimal bei einer Gerichtsverhandlung erscheinen zu müssen (Botschaft, a.a.O., 1330 Ziff. 2.10.3.1).
Vielmehr hatte der Beschwerdeführer eine Zwangsmassnahme hinzunehmen, die in Intensität und Dauer offensichtlich darüber hinausging. Bei der Beurteilung der Auswirkungen auf seine Persönlichkeit gilt es einem weiteren Moment Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer stand im Verdacht, beim homophob motivierten Übergriff seiner Kollegen mitbeteiligt gewesen zu sein. Dies wurde ihm denn auch anlässlich seiner Befragung eröffnet ("Es besteht der Verdacht, dass Sie und Ihre Kollegen im Schützenmattpark gezielt nach Homosexuellen suchten, um diese zu provozieren und zu schlagen"; vorinstanzliche Akten pag. 193). Dieser Vorhalt von wesentlicher Schwere rechtfertigt zusammen mit der verhängten Zwangsmassnahme einen Entschädigungsanspruch.
2.5. Indem die Vorinstanz einen Anspruch auf Genugtuung verneint, verletzt sie Bundesrecht (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Die Rüge des Beschwerdeführers ist begründet. Die Vorinstanz wird ihm für den erlittenen Freiheitsentzug eine Genugtuung auszurichten und deren Höhe in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens festzusetzen haben.
2.6.
2.6.1. Soweit die Vorinstanz festhält, die Medien hätten den Beschwerdeführer nicht namentlich genannt und ihre Berichterstattung habe ihn deshalb in seiner Persönlichkeit nicht verletzt, ist aus prozessökonomischen Gründen Folgendes zu bemerken. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Vorverurteilung von Tatverdächtigen in der Medienberichterstattung je nach Schwere der Rechtsverletzung als Strafzumessungsgrund zu gewichten. Der Beschuldigte hat darzutun, dass die Berichterstattung ihn vorverurteilt hat (BGE 128 IV 97 E. 3b/aa S. 104 und E. 3b/bb S. 106; Urteil 6B_1110/2014 vom 19. August 2015 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 141 IV 329). Eine allfällige Vorverurteilung wäre angesichts des Freispruchs bei der Festsetzung der Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO zu berücksichtigen. Insofern kann eine erhebliche Darstellung in den Medien eine Persönlichkeitsverletzung darstellen. Sie ist deshalb grundsätzlich geeignet, einen Entschädigungsanspruch zu begründen.
Während der Beschwerdeführer verschiedene Medienberichte anführt, hält die Vorinstanz fest, die Medienberichterstattung habe dem Beschwerdeführer nicht geschadet, nachdem er nicht namentlich erwähnt worden sei (Beschwerde S. 7 f., Entscheid S. 20). Dabei bleibt unklar, welche Berichterstattung nach den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen in den Medien erfolgte. Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, müssen unter anderem die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG). Der vorinstanzliche Entscheid hat eindeutig aufzuzeigen, auf welchem festgestellten Sachverhalt und auf welchen rechtlichen Überlegungen er beruht (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1 S. 245 f. mit Hinweisen). Dies ist im erwähnten Punkt nicht der Fall. Die Vorinstanz wird deshalb prüfen und darlegen müssen, ob und inwiefern der Beschwerdeführer eine negative Publizität in den Medien erfuhr. Diesen trifft eine Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 429 Abs. 2 StPO; Art. 42 Abs. 1 OR). Der Umstand allein, dass der Beschwerdeführer in den Medien nicht namentlich erwähnt worden sei, schliesst eine Persönlichkeitsverletzung nicht aus.
2.6.2. Die Vorinstanz stellt eine leichte bis mittlere Verletzung des Beschleunigungsgebots fest (Entscheid S. 20). Relativierend erwägt sie, der Beschwerdeführer habe einzig eine Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe oder zu einer Busse zu befürchten gehabt. Dieser Umstand ist hier ohne Bedeutung. Die mit dem Strafverfahren einhergehende Belastung lag nicht im Strafmass, sondern vielmehr in der Ungewissheit einer möglichen Verurteilung und damit in den erstinstanzlichen Schuldsprüchen der Gehilfenschaft zu verschiedenen Delikten. Darauf braucht nicht näher eingegangen zu werden. Die Vorinstanz wird im Rahmen der Neubeurteilung und des richterlichen Ermessens dieses Kriterium prüfen müssen. Sie wird darzulegen haben, ob die festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebots für die Bemessung des Genugtuungsanspruchs relevant ist oder nicht (zur Verletzung des Beschleunigungsgebots vgl. BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 S. 61, 373 E. 1.3 f. S. 377 ff.; je mit Hinweisen).
3.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 6. Dezember 2019 ist aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ). Der Kanton Basel-Stadt hat dem Vertreter des Beschwerdeführers eine angemessene Parteientschädigung auszurichten ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 6. Dezember 2019 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Der Kanton Basel-Stadt hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat Gabriel Giess, eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Juli 2020
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Faga