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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_954/2023  
 
 
Urteil vom 14. August 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Hartmann, 
nebenamtliche Bundesrichterin Reiter, 
Gerichtsschreiber Sieber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.B.________, 
3. C.B.________, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
D.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Lerf, 
Beschwerdegegner, 
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberaargau, Städtli 26, 3380 Wangen an der Aare. 
 
Gegenstand 
Entlassung einer Beiständin aus dem Amt, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 10. November 2023 (KES 23 479). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.a. A.________ (Beschwerdeführerin 1) und D.________ (Beschwerdegegner) sind die nicht verheirateten und getrennt lebenden Eltern des 2019 geborenen E.________. Die elterliche Sorge für das Kind und dessen hauptsächliche Betreuung obliegt der Mutter. Basierend auf einer Vereinbarung vom 24. August 2018 waren die Eltern berechtigt, den persönlichen Verkehr zwischen Vater und Sohn einvernehmlich zu regeln. Im Konfliktfall hatte der Vater das Recht, das Kind jeden Sonntag während zwei Stunden bei der Mutter zu besuchen.  
 
A.b. Da sich die Kontakte des Vaters mit dem Kind in jener Zeit auf die Konfliktregelung beschränkten, beantragte dieser mit Gesuch vom 26. Juli 2022 die Neuregelung des persönlichen Verkehrs. Am 20. September 2022 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Oberaargau für das Kind eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB zur Unterstützung der Eltern bei der Regelung und Umsetzung des Besuchsrechts und ernannte F.________ zur Beiständin. Mit Entscheid vom 19. April 2023 ordnete die KESB sodann die Ausdehnung des persönlichen Verkehrs zwischen D.________ und dem Kind in drei Phasen an. Der Beiständin übertrug sie die Aufgabe, die Modalitäten des Besuchsrechts festzulegen und zu bestimmen, wann von einer in die nächste Phase zu wechseln ist. Die von A.________ hiergegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. Urteil 5A_672/2023 vom 3. Juni 2024).  
 
A.c. Am 16. November 2022 beschwerte sich D.________ bei der KESB über die Beiständin, liess sich in der Folge aber nicht mehr vernehmen. Auch A.________ sowie B.B.________ und C.B.________ (Beschwerdeführer 2 und 3), die Grosseltern des Kindes mütterlicherseits, reichten am 5. Dezember 2022 eine Beschwerde gegen die Beiständin ein. Im Laufe dieses Verfahrens ersuchten sie zudem um Einsetzung einer neuen Beiständin. Mit Entscheid vom 5. Juni 2023 wies die KESB die Beschwerde von A.________ sowie B.B.________ und C.B.________ gegen die Beiständin ebenso ab, wie deren Gesuch um Entlassung der Beiständin bzw. Beistandswechsel. Das Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde des Vaters gegen die Beiständin schrieb die Behörde als gegenstandslos geworden ab.  
 
B.  
Die von A.________ sowie B.B.________ und C.B.________ hiergegen eingereichte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 10. November 2023 (eröffnet am 16. November 2023) ab. Weiter stellte das Obergericht fest, dass der Entscheid der KESB unter anderem soweit die Abschreibung des Verfahrens betreffend D.________ betreffend in Rechtskraft erwachsen ist. 
 
C.  
A.________ sowie B.B.________ und C.B.________ gelangen mit Beschwerde in Zivilsachen vom 14. Dezember 2023 ans Bundesgericht. Sie beantragen unter Kosten- und Entschädigungsfolge, in Aufhebung des Entscheids des Obergerichts sei der Entscheid der KESB vollumfänglich aufzuheben und es sei die Beiständin per sofort aus ihrem Amt zu entlassen. 
Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Beschwerde in Zivilsachen kann nur gegen die Urteile oberer kantonaler Gerichte erhoben werden (Art. 75 Abs. 2 BGG; BGE 141 III 188 E. 4.1). Vor Bundesgericht anfechtbar sind daher ausschliesslich die (Beschwerde-) Entscheide dieser oberen Instanzen, die die erstinstanzlichen Verfügungen ersetzen (sog. Devolutiveffekt; BGE 146 II 335 E. 1.1.2; 134 II 142 E. 1.4). Soweit die Beschwerdeführer daher neben der Aufhebung des Entscheids des Obergerichts auch jene des Entscheids der KESB verlangen, ist hierauf nicht weiter einzugehen.  
 
1.2. Die Beschwerdeführer beantragen vor Bundesgericht zwar die Aufhebung des gesamten Entscheids des Obergerichts, verlangen in der Sache aber einzig die Entlassung der Beiständin aus dem Amt. Auch in der Beschwerdebegründung, die zur Auslegung der Begehren beizuziehen ist (BGE 137 II 313 E. 1.3), gehen sie nur auf diesen Punkt ein und äussern sich nicht zu den weiteren im kantonalen Verfahren noch strittigen Punkten. Auf diese bezieht sich die Beschwerde folglich nicht (vgl. etwa Urteil 5A_994/2023 vom 2. Juli 2024 E. 1.2) und Gegenstand des Verfahrens vor Bundesgericht ist nur die Entlassung der Beiständin aus dem Amt (BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2).  
 
2.  
 
2.1. Fristgerecht (Art. 100 Abs. 1, Art. 45 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 Bst. c BGG) angefochten ist damit der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer oberen kantonalen Instanz (Art. 75 BGG) über eine Kindesschutzmassnahme und damit eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht nach Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6 BGG ohne Streitwert (vgl. Urteil 5A_687/2019 vom 26. Mai 2020 E. 1 [Erwachsenenschutz]). Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Auf die Beschwerde kann freilich nur eingetreten werden, wenn die Beschwerdeführer zu deren Einreichung legitimiert sind. Die Beschwerdeberechtigung beurteilt sich im Verfahren vor Bundesgericht auch im Bereich des Kindesschutzes allein nach Art. 76 Abs. 1 BGG (Urteil 5A_709/2019 vom 7. Februar 2020 E. 2; vgl. auch Urteile 5A_542/2019 vom 30. Juli 2019 E. 3.1; 5A_18/2019 vom 6. Juni 2019 E. 3.1 [beide zum Erwachsenenschutz]; vgl. aber Art. 76 Abs. 1bis BGG in der Fassung gemäss dem Vorentwurf für eine Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz], S. 8; abrufbar unter <www.bj.admin.ch>, Rubriken "Gesellschaft", "Kindes- und Erwachsenenschutzrecht", "Einbezug nahestehender Personen"). Demnach ist zur Beschwerde in Zivilsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a) und durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Bst. b).  
 
2.2.2. Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, womit die erste Voraussetzung von Art. 76 Abs. 1 BGG erfüllt ist. Der Umstand allein, dass sie am kantonalen Verfahren als Partei aufgetreten sind oder dass sie das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht veranlasst haben, verschafft ihnen aber noch kein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG (vgl. Urteil 5A_111/2021 vom 9. Juni 2021 E. 2.2 mit Hinweisen). Hierzu ist vielmehr vorausgesetzt, dass die Beschwerdeführer, nebst dem, dass sie durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt sind, einen praktischen Nutzen an der Gutheissung der Beschwerde haben, der es ihnen ermöglicht, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich brächte (vgl. BGE 143 III 578 E. 3.2.2.2). Das von den Beschwerdeführern verfolgte Interesse muss ihr eigenes sein. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können nicht die Interessen Dritter geltend gemacht werden (Urteil 5A_744/2020 vom 27. September 2021 E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen). Es obliegt nach Art. 42 Abs. 2 BGG den Beschwerdeführern, diejenigen Tatsachen vorzutragen, die auf ihre Beschwerdeberechtigung schliessen lassen, soweit diese nicht ohne Weiteres aus dem angefochtenen Entscheid oder den Akten ersichtlich sind (vgl. BGE 138 III 537 E. 1.2 [einleitend]).  
 
2.3. Welches eigene schutzwürdige Interesse im vorgenannten Sinne die Beschwerdeführer 2 und 3 als Grosseltern des von der Massnahme betroffenen Kindes an der Beschwerdeführung haben, ist nicht ersichtlich. Gegenstand des Verfahrens vor Bundesgericht ist dabei wohlgemerkt weder der persönliche Verkehr zwischen dem Vater und dem Kind noch die Beistandschaft an sich, sondern allein die Entlassung der Beiständin aus dem Amt (vgl. vorne E. 1.2). Notwendig wäre daher eine Betroffenheit der Grosseltern durch den Umstand, dass F.________ das Amt der Beiständin und damit ihre Aufgabe im Zusammenhang mit der Umsetzung des persönlichen Verkehrs des Vaters zum Kind weiterhin ausübt. Dazu, weshalb dies der Fall sein sollte, äussern die Beschwerdeführer sich nicht. Nicht ausreichend ist der pauschale und nicht weiter begründete Hinweis, die Grosseltern seien durch die Anordnungen der bisherigen Beiständin "direkt betroffen".  
 
2.4. Was die Beschwerdeführerin 1 angeht, ist festzuhalten, dass diese Beschwerde nicht als gesetzliche Vertreterin des von der Massnahme betroffenen (minderjährigen) Sohnes (vgl. Urteil 5A_371/2019 vom 24. Juli 2019 E. 1.1), sondern in eigenem Namen erhebt. Sie selbst ist im gesamten Verfahren als Partei aufgetreten, hat vor Bundesgericht in eigenem Namen Beschwerde eingereicht und verweist zur Begründung ihrer Beschwerdeberechtigung ausdrücklich auf ihre Stellung als "Kindsmutter". Welches eigene schutzwürdige Interesse die Beschwerdeführerin 1 an der Entlassung der aktuellen Beiständin aus dem Amt haben sollte, erschliesst sich indes weder aus dem angefochtenen Entscheid noch den Akten. Nicht ersichtlich ist insbesondere, dass der Verbleib von F.________ in ihrem Amt sich auf das Sorgerecht (Art. 301 ff. ZGB) der Beschwerdeführerin 1 auswirken würde (vgl. Urteil 5A_744/2020 vom 27. September 2021 E. 2.3.1 [betreffend Weiterführung einer Beistandschaft]). Hinzu kommt, dass das Obergericht unwidersprochen festhält, der Widerstand der Mutter richte sich weniger gegen die Person der Beiständin, als vielmehr gegen die gehörige Erfüllung der Beistandschaft. Diese ist indes gerade nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens (vgl. vorne E. 1.2). Entgegen Art. 42 Abs. 2 BGG äussert sich auch die Beschwerde abgesehen von besagtem Hinweis, die Beschwerdeführer 1 sei die Kindsmutter, nicht zu deren Beschwerdelegitimation.  
 
2.5. Schliesslich bringen die Beschwerdeführer nicht vor, durch den angefochtenen Entscheid in formellen Parteirechten verletzt worden zu sein, deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung, eine Rechtsverzögerung oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hinauslaufen würde, und auf deren Beeinträchtigung sie sich vor Bundesgericht trotz fehlender Legitimation in der Sache berufen könnten (vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 a.E.; 136 IV 29 E. 1.9; 135 I 265 E. 1.3). Allenfalls könnte zwar im Vorwurf, das Obergericht habe sich mit gewissen Vorbringen "schlicht nicht auseinandergesetzt" oder es habe bestimmte Vorbringen nicht berücksichtigt, die zumindest sinngemässe Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erblickt werden. Diese Rüge wäre indes in keiner Weise hinreichend begründet (BGE 146 I 62 E. 3; 145 I 121 E. 2.1; Urteil 5A_85/2021 vom 26. März 2021 E. 6.2), womit hierauf nicht weiter einzugehen ist.  
 
2.6. Nach dem Ausgeführten sind die Beschwerdeführer nicht zur Beschwerde in Zivilsachen berechtigt. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.  
 
3.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen, wobei sie untereinander solidarisch haften (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden und das Gemeinwesen keinen Anspruch auf Entschädigungen hat, sind sie nicht entschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 1-3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberaargau, dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, und F.________ mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. August 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Sieber