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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_878/2023  
 
 
Urteil vom 20. Februar 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Bovey, Hartmann, 
Gerichtsschreiberin Gutzwiller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Schroff, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Frauenfeld, Schönenhofstrasse 19, Postfach 180, 8501 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Regelung des persönlichen Verkehrs, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 18. Oktober 2023 (KES.2023.44). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.A.________ und B.________ sind die Eltern von C.________ (geb. 2008), D.________ (geb. 2012) und E.________ (geb. 2014). Am 4. Juni 2015 schied das Bezirksgericht Frauenfeld die Ehe der Eltern und beliess diesen das gemeinsame Sorgerecht, stellte indes die Töchter in die alleinige Obhut der Mutter. Diese hat F.A.________ geheiratet; das Ehepaar lebt zurzeit getrennt. Die Töchter stehen unter Beistandschaft nach Art. 308 ZGB.  
 
A.b. Am 10. Februar 2022 entzog die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Frauenfeld (KESB) den Eltern superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Töchter und platzierte C.________ und D.________ im Heim G.________. E.________ übergab sie I.H.________ und J.H.________ (Grosseltern väterlicherseits). Gleichzeitig gewährte sie der Mutter bis zum 31. Juli 2022 ein begleitetes Besuchsrecht von zwei Stunden alle zwei Wochen. Die KESB bestätigte diese Anordnungen mit Entscheid vom 17. Februar 2022, welcher unangefochten blieb.  
 
A.c. Mit Entscheid vom 4. August 2022 regelte die KESB den persönlichen Verkehr zwischen der Mutter und den Töchtern erneut, wobei sie der Mutter ein begleitetes Besuchsrecht von vier Stunden im Monat für die Zeit vom 1. August 2022 bis zum 31. März 2023 gewährte. Die von der Mutter gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde an das Obergericht des Kantons Thurgau blieb erfolglos (Entscheid vom 14. September 2022). Auch dieser Entscheid blieb unangefochten.  
 
A.d.  
 
A.d.a. Mit Schreiben vom 6. April 2023 stellte die KESB der Mutter in Aussicht, weiterhin am begleiteten Besuchsrecht festhalten zu wollen, und gab der Mutter Gelegenheit zur Stellungnahme. Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 15. Mai 2023 ersuchte die Mutter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Weiter beantragte sie, die "Kontakte seien mit mindestens einem Wochenende pro Monat ohne Begleitmassnahmen wieder aufzugleisen, um der Entfremdung der Kinder von ihren Eltern vorzugreifen, und zwar von Freitag Abend bis Sonntag Abend".  
 
A.d.b. Mit Entscheid vom 7. Juni 2023 wies die KESB das Gesuch der Mutter um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ab. Die dagegen von der Mutter erhobene Beschwerde nahm das Obergericht einerseits als Beschwerde gegen den Entscheid der KESB vom 7. Juni 2023 und andererseits als Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungs- und Aufsichtsbeschwerde entgegen. Mit Entscheid vom 26. Juli 2023 wies das Obergericht die Beschwerde insgesamt ab, soweit es darauf eintrat. Die Mutter focht diesen Entscheid beim Bundesgericht an (5A_588/2023).  
 
A.e. Letztmals mit Entscheid vom 16. August 2023 regelte die KESB den persönlichen Verkehr zwischen der Mutter und den Töchtern erneut, wobei sie der Mutter bis auf Weiteres ein begleitetes Besuchsrecht von sechs Stunden einmal im Monat gewährte. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung.  
 
B.  
 
B.a. Die Mutter focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 29. August 2023 beim Obergericht an. Sie beantragte, den Entscheid der KESB aufzuheben und eine andere Behörde mit der Regelung des persönlichen Verkehrs zu beauftragen. Gleichzeitig ersuchte sie um superprovisorische Anordnung eines unbegleiteten Besuchsrechts zweimal im Monat von Freitagabend bis Sonntagabend. Dabei sei höchstens eine stundenweise Familienbegleitung als Unterstützung vorzusehen, wobei die K.________ AG aufzufordern sei, L.________ wegen Befangenheit durch eine andere Person zu ersetzen.  
 
B.b. Am 30. August 2023 wies der Einzelrichter des Obergerichts den superprovisorischen Antrag der Mutter ab und bestätigte diese Verfügung am 28. September 2023 für die Dauer des Beschwerdeverfahrens, nachdem er die Stellungnahmen aller Betroffenen eingeholt hatte. Die Mutter focht diesen vorsorglichen Massnahmenentscheid beim Bundesgericht mit Beschwerde vom 13. Oktober 2023 an. Sie beantragte die Aufhebung des Entscheids vom 28. September 2023 und hielt betreffend das Besuchsrecht an ihrem vor Obergericht gestellten Begehren fest (5A_784/2023).  
 
B.c. Mit Entscheid vom 18. Oktober 2023 hiess das Obergericht die Beschwerde vom 29. August 2023 insoweit teilweise gut (Dispositiv-Ziff. 1), als es anordnete, das Kontaktrecht müsse im Frühjahr überprüft und spätestens mit Entscheid per 31. Juli 2024 gegebenenfalls angepasst werden (Dispositiv-Ziff. 2a). Soweit weitergehend bestätigte es den angefochtenen Entscheid (Dispositiv-Ziff. 2b). Das Obergericht auferlegte der Mutter eine reduzierte Gerichtsgebühr, die aber zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Staatskasse genommen wurde (Dispositiv-Ziff. 3). Es entschädigte den unentgeltlichen Rechtsbeistand mit Fr. 4'413.20 (Dispositiv-Ziff. 4a) und machte die Beschwerdeführerin auf ihre Rückerstattungspflicht aufmerksam (Dispositiv-Ziff. 4b).  
 
C.  
 
C.a. A.A.________ (Beschwerdeführerin) gelangt mit Beschwerde vom 17. November 2023 an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Entscheids vom 18. Oktober 2023 und ersucht um Anweisung der Vorinstanz, eine andere KESB mit der Regelung des persönlichen Verkehrs zu beauftragen (Rechtsbegehren 1). Weiter sei das an die Vorinstanz mit Beschwerde vom 29. August 2023 gestellte Massnahmengesuch zu schützen, wonach der Beschwerdeführerin provisorisch ein unbegleitetes Besuchsrecht zwei Mal im Monat von Freitagabend bis Sonntagabend zu gewähren, höchstens eine stundenweise Familienbegleitung als Unterstützung vorzusehen und die K.________ AG aufzufordern sei, L.________ wegen Befangenheit durch eine andere Person zu ersetzen (Rechtsbegehren 2). Sodann sei das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor der Vorinstanz auf Fr. 8'204.20 zu beziffern; eventuell sei der Entscheid darüber an die Vorinstanz zurückzuweisen. Von einer Rückzahlung der Verfahrenskosten sei die Beschwerdeführerin zu befreien (Rechtsbegehren 3). Sodann ersucht die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung (Rechtsbegehren 4). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie die Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit den vor Bundesgericht ebenfalls hängigen Verfahren 5A_588/2023 und 5A_784/2023.  
 
C.b Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht vereinigt zwei oder mehrere Verfahren (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP [SR 273]), wenn mehrere Beschwerden gegen dasselbe Urteil erhoben wurden, die dieselben Parteien und dieselben Verhältnisse betreffen, und ihnen derselbe Sachverhalt zugrunde liegt (BGE 133 IV 215 E. 1 [einleitend]; Urteil 5A_939/2022 vom 6. Juni 2023 E. 1.1 mit Hinweis); im Vordergrund steht die Vermeidung sich widersprechender Urteile in der gleichen Sache.  
Die Beschwerdeführerin verlangt die Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit den Verfahren 5A_588/2023 und 5A_784/2023. Sie begründet ihren Antrag damit, in allen drei Beschwerden gehe es um dasselbe "Gesuch um rasche Wiederaufgleisung des Kontakts der Beschwerdeführerin mit ihren Kindern." Dies ist unzutreffend. Im Verfahren 5A_588/2023 geht es um die Rechtmässigkeit der Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der KESB, eine Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungs- und Aufsichtsbeschwerde sowie um das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin für das entsprechende obergerichtliche Verfahren (Sachverhalt Bst. A.d.b). Dem Verfahren 5A_784/2023 liegt der Entscheid des Obergerichts vom 28. September 2023 zugrunde, mit welchem es den Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen hat, für die Dauer des obergerichtlichen Verfahrens vorläufig unbegleitete Besuche anzuordnen (Sachverhalt Bst. B.b). Das vorliegende Verfahren betrifft den Ausstand der KESB und das Besuchsrecht der Beschwerdeführerin bis Juli 2024. Damit liegt den Verfahren weder derselbe (Prozess-) Sachverhalt zugrunde noch sind dieselben Rechtsfragen zu beantworten, womit eine Gefahr sich widersprechender Urteile nicht besteht. Der Antrag auf Verfahrensvereinigung ist daher abzuweisen. 
 
1.2. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über eine Kindesschutzmassnahme (begleitetes Besuchsrecht; vgl. Verfügung 5A_44/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 1.1; Urteile 5A_217/2022 vom 11. August 2022 E. 1; 5A_68/2020 vom 2. September 2020 E. 1.1) und gleichzeitig über den Ausstand aller Mitglieder der erstinstanzlichen Behörde entschieden hat. Dabei handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6 BGG; BGE 142 III 795 E. 2.1) ohne vermögensrechtlichen Charakter. Die Beschwerde in Zivilsachen ist deshalb für die Hauptsache und das Ausstandsbegehren (vgl. BGE 147 III 451 E. 1.3 mit Hinweisen; 137 III 380 E. 1.1) das zutreffende Rechtsmittel.  
 
1.3. Gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG ist zur Beschwerde in Zivilsachen berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.  
 
1.3.1. Grundsätzlich ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert. Eine Ausnahme hierzu besteht insoweit, als sie die Höhe des Honorars ihres unentgeltlichen Rechtsvertreters im vorinstanzlichen Verfahren beanstandet. Der Anspruch gegenüber dem Staat auf Entschädigung steht allein dem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu (vgl. statt vieler BGE 141 I 124 E. 3.1), weshalb nur dieser z ur Geltendmachung und Anfechtung seiner Entschädigung legitimiert ist (Urteil 5A_361/2023 vom 24. November 2023 E. 1.2.1 mit Hinweisen); demgegenüber hat die vertretene Partei objektiv kein Interesse daran, dass der Rechtsbeistand eine höhere Entschädigung erhält (zum Ganzen: Urteil 5A_438/2022 vom 31. August 2023 E. 1.2 mit Hinweis).  
 
1.3.2. Soweit die Beschwerdeführerin ein eigenes Rechtsschutzinteresse darin begründet sieht, dass sie die Differenz im Umfang des gekürzten Honorars werde übernehmen müssen, sind sie und ihr Rechtsvertreter daran zu erinnern, dass der amtlich bestellte Rechtsbeistand sich nicht von der verbeiständeten Partei entschädigen lassen darf und insbesondere nicht befugt ist, sich eine zusätzliche Entschädigung zu derjenigen auszahlen zu lassen, welche er vom Staat erhält, und zwar selbst dann nicht, wenn die öffentlich-rechtliche Entschädigung nicht einem vollen Honorar entspricht. Verstösst der unentgeltliche Rechtsbeistand gegen diesen Grundsatz, macht er sich disziplinarrechtlich verantwortlich (zum Ganzen: BGE 122 I 322 E. 3b; Urteil 2C_250/2021 vom 3. November 2021 E. 4.3 und E. 4.6.1; je mit Hinweisen). Auf das Rechtsbegehren 3 ist demnach insofern, als die Festlegung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters auf Fr. 8'204.20 verlangt wird, mangels Legitimation der Beschwerdeführerin nicht einzutreten.  
 
1.4. Im Übrigen ist die Beschwerde rechtzeitig erfolgt (Art. 100 Abs. 1 BGG) und es kann, unter Vorbehalt des Vor- und Nachstehenden, grundsätzlich auf sie eingetreten werden.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Erhöhte Anforderungen gelten, wenn kantonale oder verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip; BGE 147 II 44 E. 1.2; 144 II 313 E. 5.1 mit Hinweisen; 143 II 283 E. 1.2.2). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen). Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 145 I 121 E. 2.1 in fine mit Hinweis), präzise angibt, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen kantonalen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegt, worin die Verletzung besteht (BGE 146 I 62 E. 3; 133 III 439 E. 3.2 mit Hinweisen). Auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweis).  
Soweit eine Partei die Verletzung von Verfassungsbestimmungen anruft - wie hier die Beschwerdeführerin (Art. 8 BV [Rechtsgleichheit], Art. 10 BV [Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit], Art. 11 BV [Schutz der Kinder und Jugendlichen], Art. 15 BV [Glaubens- und Gewissensfreiheit] und Art. 25 Abs. 2 BV [Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung] sowie Art. 6 EMRK [Recht auf ein faires Verfahren], Art. 8 EMRK [Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens] und Art. 13 EMRK [Recht auf wirksame Beschwerde]) -, hat sie aufzuzeigen, welche eigenständige Bedeutung diesen Verfassungsbestimmungen im streitigen Kontext zukommen soll (vgl. BGE 137 III 59 E. 4.1; Urteil 5A_758/2020 vom 3. August 2021 E. 1.3 mit Hinweisen). Das tut die Beschwerdeführerin nicht, sodass die diesbezüglichen Vorbringen unbeachtlich bleiben. 
 
2.2. Das Bundesgericht ist an den festgestellten Sachverhalt grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur vorgebracht werden, er sei offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweis), oder würde auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweis). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. dazu E. 2.1 hiervor).  
 
3.  
Der mehrfach erhobene Vorwurf, das Obergericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör in seinem Teilgehalt der behördlichen Begründungspflicht verletzt, geht fehl. Eine Verletzung der Begründungspflicht würde vorliegen, wenn nicht im Sinn der entscheidwesentlichen Gesichtspunkte wenigstens kurz die Überlegungen genannt worden wären, von denen sich das Obergericht hat leiten lassen und auf welche sich sein Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; 142 III 433 E. 4.3.2; je mit Hinweisen). Diesen Anforderungen ist das Obergericht nachgekommen; es hat in der gebotenen Kürze auf nachvollziehbare Weise dargelegt, aus welchen Gründen es zu seinen Ergebnissen gelangt ist. Die Beschwerdeführerin beklagt sich fast ausschliesslich darüber, dass das Obergericht ihre Einwendungen unberücksichtigt gelassen hat, was keine Verletzung der Begründungspflicht darstellt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2; 138 I 232 E. 5.1 mit Hinweisen). Darüber hinausgehend können ihre Ausführungen nur dahin verstanden werden, dass sie mit der Begründung des angefochtenen Entscheids nicht einverstanden ist, was aber nicht die behördliche Begründungspflicht, sondern die Rechtsanwendung beschlägt (BGE 145 III 324 E. 6.1 in fine).  
 
4.  
Wie bereits im Verfahren vor Obergericht beantragt die Beschwerdeführerin, es sei eine andere KESB mit der Regelung des persönlichen Verkehrs zu beauftragen (Rechtsbegehren 1). Mit der Weigerung, eine andere Behörde mit dem Fall zu betrauen, verletze das Obergericht seine Aufsichtspflichten, was als Verletzung von Art. 450 ff. ZGB gerügt werde. 
 
4.1. Nach Art. 450 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Mit der Beschwerde kann Rechtsverletzung, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB), und die gerichtliche Beschwerdeinstanz ist verpflichtet, in Anwendung des Untersuchungs- und des Offizialgrundsatzes (Art. 446 Abs. 1 und 3 ZGB; BGE 142 III 732 E. 3.4.1 in fine mit Hinweisen) die in der Beschwerde erhobenen Rügen zu beurteilen. Inwiefern sich aus Art. 450 ff. ZGB eine darüber hinausgehende - im Übrigen nicht näher umschriebene - "Aufsichtspflicht" ergäbe, tut die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.  
 
4.2. Eine konkrete gesetzliche Bestimmung, aus welcher sich ergäbe, dass im vorliegenden Kontext eine andere Behörde mit dem Fall zu betrauen wäre, nennt die Beschwerdeführerin nicht. Damit kommt sie ihrer Begründungspflicht (oben E. 2.1) nicht nach und kann insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.  
 
5.  
Immerhin führt die Beschwerdeführerin aus, den Antrag zum Wechsel der KESB mit deren Befangenheit "infolge Willkür sowie diversen Verfahrensfehlern" begründet zu haben. Das Obergericht nahm das Begehren denn auch als Ausstandsbegehren entgegen.  
 
5.1. Gemäss § 29 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts vom 22. Oktober 2012 zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV; RB 211.24) gelten für das Verfahren vor der KESB und vor der Beschwerdeinstanz, soweit keine besonderen Vorschriften bestehen, die Bestimmungen der ZPO. Diese gelangen als ergänzendes kantonales Recht zur Anwendung (BGE 144 I 159 E. 4.2; 140 III 385 E. 2.3; je mit Hinweisen).  
 
5.2. Gemäss den in Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK festgelegten Garantien des verfassungsmässigen Gerichts hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Angelegenheit von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Ob diese Garantien verletzt sind, prüft das Bundesgericht frei (BGE 133 I 1 E. 5.2; 131 I 31 E. 2.1.2.1; je mit Hinweisen). Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Spruchkörpers zu erwecken (BGE 147 III 89 E. 4.1). Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Person oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein (BGE 147 I 173 E. 5.1; 142 III 732 E. 4.2.2). Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für den Ausstand wird nicht verlangt, dass die Person tatsächlich befangen ist (BGE 147 III 89 E. 4.1; zum Ganzen: BGE 134 I 238 E. 2.1; Urteil 5A_350/2023 vom 18. Juli 2023 E. 5.4.1; je mit Hinweisen).  
Der Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht umfasst nicht auch die Garantie jederzeit fehlerfrei arbeitender Gerichtspersonen. Richterliche Verfahrens- und Einschätzungsfehler sind ebenso wenig Ausdruck einer Voreingenommenheit wie ein inhaltlich falscher Entscheid in der Sache oder Fehler in der Verhandlungsführung (zit. Urteil 5A_350/2023 E. 5.4.1 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung können richterliche Verfahrensfehler nur ausnahmsweise die Unbefangenheit einer Gerichtsperson in Frage stellen. Es müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Mithin müssen besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellen (BGE 116 Ia 135 E. 3a; 115 Ia 400 E. 3b; 114 Ia 153 E. 3b/bb). 
Art. 47 ZPO umschreibt die Ausstandsgründe auf Gesetzesebene. Bei der Auslegung des Gesetzes sind die genannten Verfassungs- und Konventionsbezüge zu beachten (BGE 140 III 221 E. 4.2 mit Hinweis). Der Ausstand nach Art. 47 ZPO bezieht sich, wie unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut hervorgeht, auf einzelne Gerichtspersonen und nicht auf einen Spruchkörper oder gar eine ganze Institution. Die Ausstandsgründe sind daher substanziiert und in Bezug auf konkrete Personen vorzubringen. Ihnen gegenüber sind die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Auf eine Beschwerde, mit der ein ganzes Gericht oder sämtliche amtierenden Richter pauschal und unsubstanziiert abgelehnt werden, ist gemäss ständiger bundesgerichtlicher Praxis nicht einzutreten (zum Ganzen: Urteile 5D_150/2023 vom 28. September 2023 E. 2.1.1; 5A_489/2017 vom 29. November 2017 E. 3.3; 5A_205/2017 vom 11. Mai 2017 E. 3; je mit Hinweisen; betreffend analoge Verfahrensordnungen vgl. BGE 105 Ib 301 E. 1a; Urteile 2C_305/2011 vom 22. August 2011 E. 2.7; 1B_86/2011 vom 14. April 2011 E. 3.3.1). 
 
5.3. Das Obergericht erwog, die Beschwerdeführerin trage keine konkreten Ausstandsgründe gegen Einzelpersonen vor. Sie beschränke sich darauf, den angefochtenen Entscheid verfahrens- und materiell-rechtlich zu kritisieren. Verfahrensfehler oder falsche Entscheide könnten nur dann zu einem Ausstand einzelner Entscheidträger oder allenfalls der Gesamtbehörde führen, wenn sich darin eine auf fehlende Neutralität hindeutende Haltung abbilden würde. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sei rechtskräftig. Auf die dagegen gerichtete Kritik der Beschwerdeführerin sei nicht einzugehen. Desgleichen erübrige sich, die mit dem Entscheid vom 4. August 2022 geschaffene Situation zu problematisieren. Das Obergericht habe die damalige Regelung mit Entscheid vom 14. September 2022 bestätigt. Ein ausstandsbegründendes Verhalten liege deshalb von vornherein nicht vor. Ausserdem werfe die Beschwerdeführerin der KESB vor, eine Strafanzeige gegen sie selbst und eine weitere Anzeige gegen ihren Ehemann eingereicht zu haben. Die Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin habe den Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen betroffen. Die KESB habe diese Anzeigen erstattet, weil der Verdacht bestanden habe, die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten einer strafbewehrten Weisung nicht Folge geleistet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sei ein Behördenmitglied nicht allein deshalb befangen, weil es eine Anzeige einreiche. Der Behörde müsse es möglich sein, Gesetzesverstösse zu sanktionieren, ohne deswegen als befangen zu gelten. Anders zu entscheiden sei, wenn eine mit einem Straffall befasste Justizperson in eigener Sache Strafanzeige gegen eine Partei oder deren Rechtsvertreter stellen und zudem noch als Privatklägerschaft eigene Zivilansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung erheben würde (mit Hinweis auf Urteil 1B_118/2021 vom 13. Juli 2021 E. 4.1). Ein solcher Fall liege hier nicht vor. Die KESB bzw. ein Behördenmitglied habe nicht in eigener Sache Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin eingereicht. Gegenstand der Anzeige sei vielmehr ein mutmasslicher Verstoss gegen eine amtliche Verfügung gewesen. Die Staatsanwaltschaft habe das Strafverfahren zunächst an die Hand genommen, später aber eingestellt, weil nicht erwiesen sei, dass die amtliche Verfügung in den strafbewehrten Punkten missachtet worden sei. Ein Ausstandsgrund sei zu verneinen. Soweit die Beschwerdeführerin inhaltliche Kritik am Entscheid der KESB übe, sei im Kontext der umstrittenen Besuchsregelung darauf einzugehen. Insgesamt sei kein Ausstandsgrund gegenüber einzelnen Mitgliedern der KESB oder dieser in corpore ersichtlich, weshalb das Verfahren bei derselben KESB bleibe.  
 
5.4. Die Beschwerdeführerin wendet ein, es gehe nicht um Fragen der Zuständigkeit oder der Besetzung, sondern Gegenstand ihres Antrags sei "die Ignoranz der [KESB] zur Gefahr einer Mutter/Kind-Entfremdung". Wegen dieser Gleichgültigkeit müsse die Sache einer anderen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zugewiesen werden, denn die KESB halte "hartnäckig an ihrer Aufhebung des Aufenthaltsrechts [ recte wohl: des Aufenthaltsbestimmungsrechts] sowie des eingeschränkten Besuchsrechts fest, und dies trotz veränderter Verhältnisse ". Laut Obergericht führe das Fehlen einer neutralen Haltung zum Wechsel der Gesamtbehörde. Diese Voraussetzung sei gegeben, denn die KESB weigere sich, auf die Argumentation der Beschwerdeführerin einzugehen und sich mit der darin angerufenen höchstrichterlichen Praxis auseinanderzusetzen. Damit sei die Uneinsichtigkeit der ganzen KESB belegt. Aus den widersprüchlichen Berichten ziehe sie nur jene zum Entscheid heran, die weder konkrete Aussagen enthielten noch auf frühere Feststellungen anderer Kontaktpersonen Bezug nehmen würden und diesen sogar widersprächen. Die Widersprüche seien weder von der KESB noch vom Obergericht abgeklärt und bewertet worden, was eine "schwere Verletzung von Richterpflichten" darstelle. Ein weiterer Beleg für die Befangenheit sei mit dem von der KESB in Gang gesetzten Strafverfahren belegt, das sie gegen sie, die Beschwerdeführerin, und ihren Ehemann in Gang gesetzt habe. Falsch sei die Beurteilung des Obergerichts, weil die KESB die Verfügung vom 4. August 2022 erlassen habe und sie folglich mit ihrer Anzeige "in eigener Sache" gehandelt habe. Hinzu komme, dass die KESB der Beschwerdeführerin kostenpflichtige Kurse und Therapiegespräche aufgebürdet habe, obschon sie aufgrund des ausführlichen Indikationsberichts der M.________ über die prekäre finanzielle Lage der Beschwerdeführerin informiert gewesen sei. Die Situation sei somit spätestens seit dem Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin unhaltbar geworden, so dass die Bearbeitung des Falles durch die KESB nur zu einer Vergrösserung der Probleme führe anstatt zu deren Lösung. Ein weiterer Vertrauensverlust der Beschwerdeführerin in die KESB ergebe sich aus den Aktennotizen, gemäss derer von der K.________ AG eine Berichtergänzung zu negativen Vorkommnissen betreffend die Beschwerdeführerin verlangt worden sei. Zur Voreingenommenheit der KESB hinzu komme das Fehlen eines unabhängigen Gutachtens. Obschon es an einem fachkompetenten Bericht über die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin mangle, werde ihr diese Fähigkeit aberkannt. Die Entscheidungen der KESB basierten auf unbewiesenen Mutmassungen und somit auf Spekulationen. Das gelte insbesondere hinsichtlich der körperlichen und geistigen Gesundheit der Kinder sowie deren Beziehung zu den Eltern und anderen Beteiligten, so dass Einschränkungen des Kontakts und der Betreuung nur gerechtfertigt seien, wenn dadurch eine Kindeswohlgefährdung verhindert werde, der nicht mit milderen Massnahmen begegnet werden könne. Da aber eine Abklärung dazu fehle, sei der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts von vornherein fraglich. Daher sei die KESB mit einer anderen Behörde zu ersetzen. Darüber hinaus ignoriere die KESB die Ergebnisse aus den Abklärungen der N.________, M.________, K.________ AG und der KJPD sowie die Feststellungen von Begleitpersonen, Beiständen, der Kinderanwältin, Betreuerinnen des Heim G.________ etc., wonach die Beschwerdeführerin als zugewandt und kooperativ beschrieben und von den Kindern geliebt werde. Die Vorgabe der "drei V" gemäss N.________ seien heute erfüllt: Die Beschwerdeführerin habe gezeigt, dass sie für die drei Töchter v erlässlich, v ertraut und v erfügbar sei. Daher ergebe sich, dass die KESB ihre Entscheidungen nicht auf ernsthafte Angemessenheit und Erforderlichkeit hin geprüft habe. Sie habe das Interventionsrisiko einer Fremdplatzierung nicht gesehen. Vermisst werde eine sorgfältige und differenzierte Abwägung zwischen allen Faktoren, die nachteilig für die Kinder sein könnten. Es müsse heute eine Risikoabwägung zum Kindeswohl und Kindeswillen gemacht werden. Dazu sei die KESB aber nicht bereit. Auf das Risiko der sekundären Kindeswohlgefährdung durch falsche Behördenentscheide habe Harry Dettenborn in "Kindeswohl und Kindeswille" eindrücklich hingewiesen. Ebenso sei die Rechtsprechung des EMRK [ recte : EGMR] eindeutig auf der Seite der Beschwerdeführerin.  
 
5.5. Mit diesen Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte aufzuzeigen. Das Obergericht wandte die bundesgerichtliche Praxis zu pauschalen und unsubstanziierten Ausstandsbegehren zu Recht auf den vorliegenden Fall an. Die Beschwerdeführerin behauptet denn auch nicht, in Bezug auf konkrete Personen substanziiert Ausstandsgründe vorzubringen; vielmehr geht aus ihren Ausführungen hervor, dass sie die KESB als solche für befangen hält. Sodann beschlägt die Kritik der Beschwerdeführerin hauptsächlich die Rechtsanwendung durch die KESB, was grundsätzlich keinen Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit zu erwecken vermag. Ebenso wenig kann die Beschwerdeführerin aus dem verlorenen Vertrauen im vorliegenden Kontext etwas zu ihren Gunsten ableiten. Auch die Tatsache, dass die KESB Strafanzeigen gegen die Beschwerdeführerin und deren Ehemann erstattet hat, ändert am Ergebnis nichts. Selbst wenn es der KESB letztlich um die Beachtung einer ihrer eigenen Verfügungen gegangen sein sollte, hat sie entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht im Sinn der Rechtsprechung "in eigener Sache" gehandelt. Ausserdem behauptet die Beschwerdeführerin zu Recht nicht, die KESB sei von vornherein nicht berechtigt gewesen, eine vermutete Widerhandlung gegen eine von ihr selbst erlassene strafbewehrte Weisung zur Anzeige zu bringen. Selbst wenn die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren schliesslich eingestellt hat, gibt es keinen Hinweis darauf, dass die KESB mit der Anzeige sachfremde Ziele verfolgt hätte. Nach dem Ausgeführten ist die Verneinung des Anscheins der Befangenheit bzw. Voreingenommenheit der KESB und damit die Abweisung des Begehrens, eine andere Behörde mit dem Fall zu betrauen, nicht zu beanstanden.  
 
6.  
Zur vom Obergericht qua Offizialmaxime zugunsten der Beschwerdeführerin geänderten Regelung des persönlichen Verkehrs mit den Töchtern formuliert die Beschwerdeführerin kein Begehren. Daran ändert die Tatsache nichts, dass sie mit ihrem Rechtsbegehren 2 zwar ein reformatorisches Begehren stellt (Sachverhalt Bst. C.a), denn sie versteht diesen Antrag als vorsorgliche Massnahme, mit welcher das Kontaktrecht "provisorisch" festgelegt werden soll, und zwar bis zum Entscheid der nach Massgabe des Rechtsbegehrens 1 zu beauftragenden "anderen" Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Anders als im Verfahren vor Obergericht findet die Offizialmaxime im Verfahren vor Bundesgericht keine Anwendung (Urteile 5A_514/2023 vom 12. Januar 2024 E. 1.3.3; 5A_133/2022 vom 27. Oktober 2022 E. 1.2.1; je mit Hinweisen) und darf dieses nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Art. 107 Abs. 1 BGG). Auch aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, welche Besuchsrechtsregelung die Beschwerdeführerin anstrebt; sie beklagt sich bloss - aber immerhin - über die "Weigerung der Ausweitung des persönlichen Verkehrs". Damit zielen sämtliche im Zusammenhang mit der Besuchsrechtsregelung erhobenen Sachverhalts- und Rechtsrügen ins Leere, weshalb darauf nicht einzugehen ist. 
 
7.  
Nachdem das vom Obergericht festgelegte Besuchsrecht der Beschwerdeführerin Bestand hat, das Verfahren in der Hauptsache somit abgeschlossen ist, verbleibt von vornherein kein Raum für eine "provisorische" Regelung des Kontaktrechts (vgl. BGE 139 IV 314 E. 2.3.3), wie dies die Beschwerdeführerin beantragt (Rechtsbegehren 2). Das diesbezügliche Begehren ist gegenstandslos, weshalb nicht darauf einzutreten ist. 
Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Kontext gleichsam beiläufig eine Rechtsverzögerung geltend macht, ist sie daran zu erinnern, dass eine solche nur vorliegt, wenn eine Behörde eine ihr zum Entscheid vorgelegte Streitigkeit nicht innert angemessener Frist behandelt bzw. entscheidet (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Wie die im Sachverhalt dargestellten Verfahren aufzeigen, haben sich die kantonalen Behörden mit den (zahlreichen) Anliegen der Beschwerdeführerin befasst und die ihnen unterbreiteten Begehren beurteilt. Dass der Ausgang der Verfahren nicht den Vorstellungen der Beschwerdeführerin entspricht und sie (noch) nicht über das von ihr gewünschte Besuchsrecht verfügt, begründet keine Rechtsverzögerung. 
 
8.  
Das Obergericht hat in Dispositiv-Ziffer 4b festgehalten, die Beschwerdeführerin sei unter den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO im Umfang von Fr. 3'300.-- zur Rückzahlung verpflichtet. Die Beschwerdeführerin beantragt, in Aufhebung der diesbezüglichen Dispositiv-Ziffer sei sie "von einer Rückzahlung der Verfahrenskosten zu befreien" (Rechtsbegehren 3). Sie begründet diesen Antrag allerdings ausschliesslich für den Fall des Obsiegens im bundesgerichtlichen Verfahren, weil diesfalls die Prozesskosten vom Kanton zu übernehmen seien und die unentgeltliche Prozessführung dahinfallen würde. Da die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht vollständig unterliegt, erweist sich der Antrag als unbegründet; er ist abzuweisen. Auf die (ohnehin nicht nachvollziehbaren) Ausführungen zur Opferhilfe, die die Beschwerdeführerin als "Ergänzung zum Antrag 3" vorträgt, ist daher nicht einzugehen. 
 
9.  
 
9.1. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
9.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (Rechtsbegehren 4) ist abzuweisen. Zum einen belegt die Beschwerdeführerin ihre Mittellosigkeit nicht, sondern verweist bloss auf den Umstand, dass das Obergericht ihr die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gewährt habe, womit sie ihrer Begründungspflicht nicht nachkommt (Urteil 5A_663/2023 vom 3. November 2023 E. 3.3; vgl. BGE 122 III 392 E. 3a; je mit Hinweisen). Zum anderen war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos (Art. 64 Abs. 1 BGG), wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt.  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Frauenfeld und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Februar 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: von Werdt 
 
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller