Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_13/2024
Urteil vom 22. November 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Hartmann,
Gerichtsschreiber Monn.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
gesetzlich vertreten durch ihre Mutter A.A.________,
beide vertreten durch
Rechtsanwältin Denise Dornier-Zingg,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
C.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Abänderung Regelung Kinderbelange,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 16. November 2023 (FO.2021.22-K2 / ZV.2023.10-K2).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.A.________ (geb. 1977) und C.________ (geb. 1969) sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von B.A.________ (geb. 2013). Die Tochter steht unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter. Die Eltern wohnten zunächst zusammen in U.________ (ZH). Kurz nach B.A.________s Geburt trennten sie sich. Am 30. September 2015 ersuchte der Vater die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Dübendorf, B.A.________s Betreuung zu regeln. Am 22. Januar 2016 zog A.A.________ von U.________ (ZH) nach V.________ (SG) und beantragte mit Klage vom 26. Januar 2016 beim Kreisgericht Rorschach, B.A.________ unter ihre alleinige elterliche Sorge zu stellen, für C.________ ein begleitetes Besuchsrecht anzuordnen und den Unterhalt zu regeln. Das Kreisgericht sistierte den Prozess bis zum Abschluss des Verfahrens bei der KESB Dübendorf und wies A.A.________ auf das Erfordernis eines Schlichtungsverfahrens hin. Das Schlichtungsverfahren, das A.A.________ beim Vermittleramt Rorschach am 29. Januar 2016 einleitete, wurde ebenfalls sistiert.
A.b. Nachdem die Betreuungsanteile von der KESB Dübendorf (Entscheid vom 9. Februar 2016) bzw. auf Beschwerde der Mutter hin vom Bezirksrat Uster (Beschluss und Urteil vom 20. Juli 2016) zunächst vorsorglich geregelt sowie eine Beistandschaft und eine Kindesvertretung angeordnet worden waren, legte die KESB Dübendorf mit Endentscheid vom 9. Juli 2018 B.A.________s Wohnsitz bei der Mutter in V.________ (SG) fest und erliess eine detaillierte Betreuungs-, Feiertags- und Ferienregelung, die auch berücksichtigt, ob die Wohnsitze der Eltern bei B.A.________s Eintritt in den Kindergarten weniger oder mehr als vierzig Kilometer auseinander liegen. Für das letztere, vor Bundesgericht allein noch relevante Szenario regelte sie die Anteile an B.A.________s regelmässiger Betreuung ab Eintritt in den Kindergarten dahingehend, dass A.A.________ das Kind von Montagmorgen (Beginn des Kindergartens bzw. der Schule) bis Freitag (Schluss des Kindergartens bzw. der Schule) sowie an jedem ersten Wochenende des Monats betreut, während C.________ die Betreuung - mit Ausnahme des ersten Wochenendes des Monats - jeweils von Freitagmittag (12.00 Uhr) bzw. Schluss der Nachmittagsschule bis Montagmorgen (Beginn des Kindergartens bzw. der Schule) übernimmt. Weiter wurde C.________ berechtigt, B.A.________ während acht der dreizehn Schulferienwochen zu sich zu nehmen.
A.c. Auf Ersuchen der Mutter und im Einverständnis mit dem Vater blieb das hängige Verfahren am Kreisgericht Rorschach bis Anfang Dezember 2019 formlos sistiert. Mit Verfügung vom 9. Mai 2019 übernahm die KESB Region Rorschach die bis dahin von der KESB Dübendorf geführte Beistandschaft (vgl. Bst. A.b).
B.
B.a. Nachdem sie am 15. Januar 2020 ein neues Vermittlungsbegehren gestellte hatte, reichte A.A.________ am 25. Mai 2020 für sich und für B.A.________ beim Kreisgericht Rorschach eine zweite Klage ein, mit der sie erneut Kindesunterhalt sowie eine Abänderung der Regelung der Kinderbelange dahingehend verlangte, dass B.A.________ nur jedes zweite Wochenende beim Vater verbringen und die Besuchswochenenden nicht am Montag (Beginn der Schule), sondern am Sonntag (16.00 Uhr) enden sollen. Weiter forderte sie die hälftige Aufteilung der dreizehn Wochen Schulferien. C.________ beantragte widerklageweise im Wesentlichen, B.A.________ Wohnsitz und Lebensmittelpunkt bei ihm festzulegen und A.A.________ mit Ausnahme des ersten Wochenendes des Monats an jedem Wochenende ein Besuchsrecht von Freitagnachmittag bis Montagmorgen einzuräumen und der Mutter acht der dreizehn Wochen Schulferien zuzugestehen.
B.b. Mit Entscheid vom 13. April 2021 änderte das Kreisgericht die von der KESB Dübendorf getroffene Betreuungsregelung (Bst. A.b) dahingehend ab, dass die Mutter B.A.________ nicht nur am ersten, sondern neu auch an jedem dritten Wochenende betreut und das Kind jedes zweite und vierte Wochenende jeweils von Freitag (Schluss der Nachmittagsschule) bis Montag (Beginn der Schule) beim Vater verbringt. In Ergänzung der Ferienregelung der KESB ordnete das Kreisgericht an, dass die Ferien jeweils am Samstagmorgen, 9.00 Uhr, beginnen und jeweils am Samstagabend, 19.00 Uhr, enden sowie allfällige in die Ferien fallende Betreuungswochenenden nicht kompensiert werden.
B.c. C.________ legte beim Kantonsgericht St. Gallen Berufung ein und verlangte im Wesentlichen, den Entscheid der KESB Dübendorf vom 9. Juli 2018 (Bst. A.b) unverändert zu bestätigen. A.A.________ erhob Anschlussberufung und hielt an ihren Klagebegehren fest, wonach die Besuchswochenenden bis Sonntag (16.00 Uhr) dauern sollen, die Ferien jeweils am Samstagmorgen (9.00 Uhr) beginnen und jeweils am Samstagabend (19.00 Uhr) enden, allfällige in die Ferien fallende Betreuungswochenenden nicht kompensiert werden und die dreizehn Wochen Schulferien hälftig unter den Eltern aufzuteilen seien. Auf Aufforderung des Kantonsgerichts vom 1. Februar 2023 äusserte sich B.A.________s Beistand zur Situation bzw. zur Sachverhaltsentwicklung seit Erlass des erstinstanzlichen Entscheids (Bst. B.b). Die Parteien reichten dazu Stellungnahmen ein.
B.d. Mit Entscheid vom 16. November 2023 (eröffnet am 30. November 2023) hob das Kantonsgericht den Entscheid des Kreisgerichts auf und wies die Klage und die Widerklage, soweit die Betreuung von B.A.________ oder Kindesschutzmassnahmen betreffend, ab. Soweit weitergehend, wurden die Berufung und die Anschlussberufung abgewiesen. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren wurden C.________ und A.A.________ je zur Hälfte auferlegt; Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen.
C.
Mit "Beschwerde und Verfassungsbeschwerde" vom 30. Dezember 2023 wenden sich A.A.________ und B.A.________ (Beschwerdeführerinnen) an das Bundesgericht. Sie beantragen, den Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben, die Berufung von C.________ (Beschwerdegegner) abzuweisen, die Anschlussberufung bezüglich der Anzahl und Dauer der väterlichen Besuchswochenenden, des Ferienbeginns und -endes sowie der Aufteilung der Schulferien (Bst. B.c) gutzuheissen, im Übrigen den Entscheid des Kreisgerichts (Bst. B.b) zu bestätigen und dem Beschwerdegegner die Partei- und Prozesskosten aufzuerlegen. Eventualiter seien sowohl die Berufung als auch die Anschlussberufung abzuweisen, der Entscheid des Kreisgerichts (Bst. B.b) zu bestätigen, die Gerichtskosten zu zwei Dritteln dem Beschwerdegegner und zu einem Drittel der Beschwerdeführerin 1 aufzuerlegen und von der Zusprechung von Parteikosten abzusehen; subeventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und dem Entscheid des Kreisgerichts für die Zeit bis zur rechtskräftigen Neubeurteilung die aufschiebende Wirkung zu entziehen, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners. Das Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten überweisen lassen, jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet.
Erwägungen:
1.
Der Streit vor Bundesgericht dreht sich um die gerichtliche Abänderung der Obhuts- und Besuchsrechtsregelung für ein Kind nicht verheirateter Eltern ( Art. 298d Abs. 1, 2 und 3 ZGB ). Für diese nicht vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) gilt kein Streitwerterfordernis (Urteil 5A_100/2021 vom 25. August 2021 E. 1.1 mit Hinweis). Das Kantonsgericht ist eine letzte kantonale Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin entschieden hat (Art. 75 BGG). Der angefochtene Entscheid lautet zum Nachteil der Beschwerdeführerinnen (Art. 76 Abs. 1 BGG) und schliesst das Abänderungsverfahren ab (Art. 90 BGG). Die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 Bst. c BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen steht somit grundsätzlich offen; für die ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde bleibt kein Raum (Art. 113 BGG).
2.
2.1. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft frei, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Auch wenn in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig sind, befasst sich das Bundesgericht nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die rechtsuchende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 142 I 99 E. 1.7.1). Für Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2).
2.2. Bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden schreitet das Bundesgericht nur ein, wenn die kantonale Instanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 142 III 336 E. 5.3.2; 132 III 97 E. 1; 131 III 12 E. 4.2).
2.3. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur vorgebracht werden, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (BGE 140 III 264 E. 2.3), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. auf einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen (Urteil 5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1). In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2).
3.
Anlass zur Beschwerde gibt zunächst der Verzicht der Vorinstanz auf eine (persönliche) Anhörung der Beschwerdeführerin 2.
3.1. Die Beschwerdeführerinnen erinnern daran, dass urteilsfähige Kinder ihre verfassungsmässigen Rechte selbständig wahrnehmen können. Mit ihrem Hinweis, ein siebenjähriges Kind "verstehe zu wenig vom Ganzen", verweigere die Vorinstanz der Beschwerdeführerin 2 das persönlichkeitsbezogene Recht auf Mitwirkung und verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Gestützt auf eine persönliche Befragung und auf die Berichte der Beiständinnen habe das Kreisgericht der Beschwerdeführerin 2 die Urteilsfähigkeit bereits mit sechs bzw. sieben Jahren "zugesprochen". Demgegenüber verneine die Vorinstanz die Urteilsfähigkeit pauschal, ohne Bezug zu den konkret streitigen Fragen und ohne Abklärung bzw. Rücksprache bei einer Fachstelle. Überdies habe sie es zu Unrecht unterlassen, die Urteilsfähigkeit der unterdessen zehnjährigen Beschwerdeführerin 2 zeitnah zum Entscheid zu beurteilen. Auch mit den Schreiben der Beschwerdeführerin 2 an den Beistand und an das Gericht befasse sich das Kantonsgericht pflichtwidrig nicht, noch habe es die eigenständig formulierten Wünsche der Beschwerdeführerin 2 einer Kindesvertretung oder einem Experten zur Abklärung unterbreitet. Die Beschwerdeführerinnen insistieren, dass die Beschwerdeführerin 2 bei jeder Gelegenheit und auch aus eigener Initiative klargestellt habe, endlich mehr Zeit in V.________ (SG) verbringen zu wollen, um bei ihrer Mutter zu sein und ihre Sozialkontakte mit gleichaltrigen Kindern zu pflegen. Als Folge der Gehörsverletzung sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und seien die gestellten Hauptanträge, allenfalls die Eventualanträge bzw. das Subeventualbegehren (vgl. vorne Sachverhalt Bst. C) zu schützen.
3.2. Soweit die Beschwerdeführerin 1 die Gehörsrüge in eigenem Namen erheben will, ist darauf nicht einzutreten. Die Eltern können die persönliche Anhörung ihres Kindes lediglich als Beweismittel anrufen; anders als dem Kind steht ihnen die Anhörung nicht als persönliches Mitwirkungsrecht zu, das losgelöst vom Streit in der Sache als selbständiger Anspruch durchgesetzt und in diesem Sinn als separater Streitgegenstand angesehen werden kann (Urteil 5A_569/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 3.4).
3.3. Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass das Gericht die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 146 II 335 E. 5.1; 137 II 266 E. 3.2; 134 I 83 E. 4.1). Was speziell die Kindesanhörung in familienrechtlichen Angelegenheiten angeht, bestimmt Art. 298 Abs. 1 ZPO, dass das Kind durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört wird, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen. Während bei älteren Kindern der persönlichkeitsrechtliche Aspekt im Vordergrund steht und das Kind ein eigenes Mitwirkungsrecht hat, ist die Anhörung bei kleineren Kindern im Sinne eines Beweismittels zu verstehen (BGE 131 III 553 E. 1.1). Die Anhörung findet grundsätzlich unabhängig von Anträgen, also von Amtes wegen, statt. Kommt das Gericht aber zum Schluss, dass eine Anhörung bei der gegebenen Ausgangslage überhaupt keinen Erkenntniswert hätte, allfällige Ergebnisse aus der Kindesanhörung mit Blick auf die Feststellung der konkret rechtserheblichen Tatsachen also von vornherein objektiv untauglich bzw. irrelevant sind, so kann es auf die Kindesanhörung verzichten. Daran ändert auch der persönlichkeitsrechtliche Aspekt nichts, welcher der Kindesanhörung eignet, denn auch er zwingt das Gericht nicht zur Durchführung einer Anhörung, die angesichts eines fehlenden Erkenntniswerts einer reinen Formsache gleichkäme (BGE 146 III 203 E. 3.3.2).
Praxisgemäss ist im selben Verfahren von wiederholten Anhörungen abzusehen, wo dies für das Kind eine unzumutbare Belastung bedeuten würde und keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wären oder der erhoffte Nutzen in keinem vernünftigen Verhältnis zu der durch die erneute Befragung verursachten Belastung stände (BGE 133 III 553 E. 4; Urteil 5A_56/2020 vom 17. August 2020 E. 4.2 mit Hinweisen). Um eine Anhörung um der Anhörung willen zu vermeiden, besteht die Pflicht, ein Kind anzuhören, in der Regel nur einmal im Verfahren, und zwar grundsätzlich nicht nur auf die einzelne Instanz gesehen, sondern einschliesslich des Instanzenzugs. Ein Verzicht auf eine erneute Anhörung setzt freilich voraus, dass das Kind zu den entscheidrelevanten Punkten befragt worden und das Ergebnis der Anhörung noch aktuell ist (Urteil 5A_721/2018 vom 6. Juni 2019 E. 2.4.1 mit Hinweisen). Schliesslich ist vor dem oberen kantonalen Gericht keine erneute Anhörung erforderlich, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Anhörung nicht wesentlich verändert haben (Urteile 5A_911/2012 vom 14. Februar 2013 E. 7.2.3, in: FamPra.ch 2013 S. 531; 5A_138/2012 vom 26. Juni 2012 E. 4 mit Hinweisen, in: FamPra.ch 2012 S. 1171).
3.4. Angesichts dieser Vorgaben laufen die resümierten Beanstandungen ins Leere. Dass die Beschwerdeführerin 2 ihre Wochenendzeit bei Papa und Mama als "nicht fair aufgeteilt" erachtet und mit den Eltern an den Wochenenden gleich viel Zeit verbringen möchte, nimmt das Kantonsgericht ausdrücklich zur Kenntnis. Im Zusammenhang mit der vor Bundesgericht streitigen Übergaberegelung am Montagmorgen erklärt es, eine diesbezügliche Befragung der Beschwerdeführerin 2 könne auf jeden Fall unterbleiben, da nicht zu erwarten sei, dass eine Anhörung über die bisherigen Erkenntnisse hinaus Entscheidendes beitragen könnte. Die Beschwerdeführerin 2 hat dem nichts Substanzielles entgegenzusetzen. So trifft es nicht zu, dass das Kantonsgericht überhaupt nicht auf die Briefe der Beschwerdeführerin 2 zu sprechen kommt, hält es doch ausdrücklich fest, dass der Beschwerdegegner Flexibilität signalisiert habe, was dem handschriftlich festgehaltenen Wunsch der Beschwerdeführerin 2 entspreche. Im Übrigen ist der Beschwerde nicht zu entnehmen, inwiefern diesen Schreiben an den Beistand und an das Gericht im Vergleich zu den im angefochtenen Entscheid festgehaltenen Erkenntnissen etwas Neues oder anderes zu entnehmen war. Dasselbe gilt hinsichtlich der Frage, ob von einer weiteren Anhörung im Berufungsverfahren neue Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären. Bloss auf die lange Dauer des Berufungsverfahrens und auf ihr inzwischen erreichtes Lebensalter zu pochen, genügt nicht. Damit aber erübrigen sich weitere Erörterungen zur Frage, welche Bewandtnis es mit der Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin 2 hat. Soweit die Beschwerdeführerin 2 daran Anstoss nimmt, wie den von ihr formulierten Wünschen und Willensbekundungen im Rahmen der vorinstanzlichen Entscheidfindung Rechnung getragen wurde, übersieht sie, dass diese Frage nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. auf Durchführung einer Kindesanhörung, sondern die Bewertung eines Beweismittels im Rahmen der gerichtlichen Beweiswürdigung beschlägt. Entsprechend liegt allein in der vorinstanzlichen Feststellung, "dass bei einem (damals) gut siebenjährigen Kind der Gesamtüberblick betreffend die Betreuungssituation nicht vorausgesetzt werden kann", auch keine Verletzung des persönlichkeitsbezogenen Mitwirkungsrechts der Beschwerdeführerin 2. Die Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV ist also unbegründet.
4.
Anlass zur Beschwerde gibt in der Sache die vorinstanzliche Erkenntnis, dass keine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 298d Abs. 1 ZGB vorliege.
4.1. Gemäss Art. 298d ZGB regelt die Kindesschutzbehörde auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Absatz 1). Sie kann sich auf die Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken (Absatz 2). Die Neuregelung unterliegt damit zwei Voraussetzungen: Es muss eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten sein und die Neuordnung der Obhut muss sich unter dem Blickwinkel des Kindeswohls aufdrängen (Urteile 5A_414/2022 vom 27. März 2023; 5A_100/2021 vom 25. August 2021 E. 3.1). Ein Wechsel um des Wechsels Willen kann nicht im Interesse des Kindes sein. Dem Kriterium der Stabilität der Verhältnisse ist im Abänderungsverfahren deshalb ein besonderes Gewicht beizumessen (Urteil 5A_428/2014 vom 22. Juli 2014 E. 6.2). Entsprechend kann eine Änderung der Besuchsregelung auch nicht dazu dienen, unliebsame behördliche Entscheidungen nachträglich zu Gunsten einer Partei abzuändern oder das ursprüngliche Verfahren erneut aufzurollen (vgl. Urteil 5C.146/2001 vom 26. Oktober 2001 E. 2c).
Die Ermessensfrage, ob eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist, hat die kantonale Behörde unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu prüfen (Urteil 5A_30/2017 vom 30. Mai 2017 E. 4.2). Bei Überprüfung solcher Ermessensentscheide auferlegt sich das Bundesgericht im eingangs beschriebenen Sinn Zurückhaltung (s. vorne E. 2.2).
4.2. Das Obergericht erinnert vorab an die Betreuungsregelung, welche die KESB für die Zeit ab Eintritt der Beschwerdeführerin 2 in den Kindergarten traf (s. Sachverhalt Bst. A.b). Die KESB habe erwogen, dass eine hälftige Teilung der Betreuung unter der Woche mit dem Beginn der Schule nicht mehr möglich sei und sich der gegenseitige Anspruch von Eltern und Kind auf möglichst gleichwertige Betreuungszeiten deshalb nur realisieren lasse, wenn mehr Betreuungszeit des Vaters auf die Wochenenden und die übrige schulfreie Zeit verschoben wird. Aufgrund der aktuellen Wohndistanz der Eltern sei die Beschwerdeführerin 2 daher jeweils von Montagmorgen (Beginn der Schule) bis Freitag (Schulschluss) sowie an jedem ersten Wochenende des Monats und während fünf der dreizehn Schulferienwochen von der Mutter und in der übrigen Zeit vom Vater zu betreuen. Damit betrage der Betreuungsanteil des Vaters neu 45 %.
Mit Blick auf die Frage, ob eine neue Tatsache aufgetaucht ist, die eine Abänderung des Entscheids der KESB rechtfertigt, betont das Kantonsgericht, dass Änderungen in der Betreuungsregelung angesichts des augenscheinlich ausgeprägten Elternkonflikts im konkreten Fall nur zurückhaltend und insbesondere nur dann anzuordnen seien, wenn sie zur Wahrung des Kindeswohls klar indiziert und ausreichend begründet sind. Für die Beschwerdeführerin 2 dürfte nicht die Ausweitung der Betreuung durch den einen oder andern Elternteil an einzelnen Wochentagen oder während einzelner Stunden im Vordergrund stehen, sondern die Möglichkeit, zu beiden Eltern eine enge Beziehung zu leben, ohne ständig dem tiefgreifenden Elternkonflikt ausgesetzt zu sein. Die vom Kreisgericht vorgenommene Reduktion der Wochenendbetreuung durch den Vater auf einen vierzehntäglichen Rhythmus unter Beibehaltung der bisherigen Feiertags- und Ferienregelung erscheint dem Kantonsgericht nicht geeignet, die Kommunikation zwischen den Eltern im Vergleich zur bestehenden Regelung zu verbessern, konfliktmindernd zu wirken und damit auch die Situation für die Beschwerdeführerin 2 leichter zu machen. Dem angefochtenen Entscheid zufolge resultiert ein Abänderungsgrund auch nicht allein aus dem Wunsch der Tochter, mit den Eltern an den Wochenenden gleich viel Zeit zu verbringen. Diese Äusserungen (vgl. vorne E. 3.4) dürften im Wesentlichen in dem bei ihr bestehenden Loyalitätskonflikt bzw. im Wunsch begründet sei, es beiden Eltern "recht" zu machen. Allein die vom Kreisgericht vorgesehene Neuregelung der Betreuungsanteile vermöchte diesen Loyalitätskonflikt nicht zu mildern; vielmehr stände eine Neuregelung dem kindlichen Bedürfnis nach Konstanz und Verlässlichkeit entgegen.
Auf das Argument der Beschwerdeführerinnen, dass sich die schulischen Verpflichtungen im Zeitverlauf erhöhen würden, erwidert das Kantonsgericht, dass schulvorbereitende Arbeiten bzw. Prüfungsvorbereitungen am Wochenende auch am Wohnort des Vaters erledigt werden können. Ein mit dem Wohl der Beschwerdeführerin 2 begründeter Anlass, die grundsätzliche Betreuungsregelung zu ändern und die Übergabe anstatt am Montagmorgen am Sonntagabend vorzusehen, lasse sich daraus nicht ableiten. Auch das frühe Aufstehen am Montagmorgen bewirke keine Erschwerung im schulischen Fortkommen der Tochter. Das Kantonsgericht greift die Feststellung des Beistands auf, wonach die Betreuungsregelung der KESB längerfristig nicht mehr im Interesse der Beschwerdeführerin 2 liege. Nachdem die Übergaberegelung am Montagmorgen bislang unbestrittenermassen für alle Beteiligten gangbar gewesen und auch von Seiten der Beistandschaft kein im Kindeswohl liegender konkreter Änderungsgrund belegt sei, bleibe es bei der entsprechenden Regelung der KESB. Die Wohnsitze der Eltern lägen gut 87 km auseinander; die Autofahrt dauere rund 75 Minuten. Die Belastungen, die sich aus der Betreuungsregelung der KESB und dem Pendeln zwischen V.________ (SG) und U.________ (ZH) seit Schulbeginn ergäben, würden keine unzumutbaren Belastungen darstellen, seien schon bei Erlass der Regelung der KESB vorhersehbar gewesen und könnten daher keinen Abänderungsgrund bilden. In der Folge befasst sich das Kantonsgericht mit den Aussagen der Beschwerdeführerin 2 an der Anhörung vom 15. September 2020, die sich vor allem um das Kätzchen gedreht hätten. Bei Fragen zu den Eltern habe sich das Kind vage verhalten und verlangt, die Aussage nicht zu protokollieren. Protokolliert worden sei aber der Eindruck der Befragerin bezüglich des Vorliegens eines Loyalitätskonflikts. Eine Kindeswohlgefährdung sei in der bestehenden Wochenendregelung umso weniger zu erblicken, als die Beschwerdeführerin 2 laut den vom Kreisgericht aufgenommenen Aussagen der Lehrerin jeweils zufrieden und pünktlich vom Vater in der Schule eintreffe und keinen übermüdeten Eindruck mache. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin 2 den Weg oder einen Teil davon mit zunehmendem Alter alleine werde bewältigen können. Die nicht weiter substanziierten Vorbringen der Beschwerdeführerin 1, wonach die Beschwerdeführerin 2 an keinem Wochenende ihren sozialen Status bei Gleichaltrigen in V.________ (SG) werde festigen können und nicht mehr eingeladen werde, sind dem angefochtenen Entscheid zufolge negative Mutmassungen über künftige Entwicklungen, welche die Beziehungen, die das Kind am Wohnort des Vaters pflegen und auch künftig knüpfen kann, zu Unrecht ausser Acht lassen würden.
Hinsichtlich der Ferienregelung erscheint dem Kantonsgericht ausschlaggebend, dass die im erstinstanzlichen Entscheid vorgesehene Neuregelung der Aufteilung bzw. Fixierung des Ferienbeginns - bei seit Erlass der Regelung der KESB unverändert gebliebenem Sachverhalt - nicht geeignet sei, die Kommunikation zwischen den Eltern zu verbessern und damit auch die Situation der Beschwerdeführerin 2 zu erleichtern. Dies gelte insbesondere auch für die in der Anschlussberufung verlangte, vom Entscheid der KESB abweichende hälftige Aufteilung der Ferienzeit von dreizehn Wochen, zu deren Begründung keine einzige neue Tatsache genannt werde. Von Bedeutung sei auch der in der E-Mail der KESB vom 6. November 2018 bestätigte Umstand, dass die Ferienregelung insofern prioritär ist, als der Bezug von Ferien durch den einen Elternteil grundsätzlich die Aufhebung der normalen Betreuungszeit des andern Elternteils zur Folge hat. Das Kantonsgericht pflichtet dem Kreisgericht darin bei, dass der elterliche Konflikt nicht spurlos an der Beschwerdeführerin 2 vorübergehe, stellt aber klar, dass allein diese Gegebenheiten keine wesentlichen neuen Tatsachen darstellen, die eine Abänderung der Betreuungs- und Ferienregelung zu begründen vermöchten. Dies gelte auch für die im erstinstanzlichen Entscheid als Änderungsgrund angeführten Kommunikationsschwierigkeiten der Eltern, die offenkundig schon bestanden hätten, als die KESB ihre Regelung erliess. Aufgrund der gegebenen Umstände könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass die bisherige Regelung und Situation das Kindeswohl stärker beeinträchtigen als eine Änderung der Regelung im Sinne des erstinstanzlichen Entscheids mit dem damit verbundenen Verlust an Kontinuität in den Lebensbedingungen und in der Erziehung.
4.3.
4.3.1. Die Beschwerdeführerinnen werfen dem Kantonsgericht vor, "ohne Not" in die Kompetenzen des Kreisgerichts einzugreifen. Als zweite Instanz sei das Kantonsgericht nicht für eine faktische Neubeurteilung zuständig, sondern dürfe nur prüfen, ob die erste Instanz ihren Ermessensspielraum überschreitet oder ob sich eine grundsätzliche Änderung der Gerichtspraxis aufdrängt. Im konkreten Fall sei weder die eine noch die andere Voraussetzung erfüllt.
Die Beschwerdeführerinnen täuschen sich. Der Berufungsinstanz kommt eine uneingeschränkte Prüfungsbefugnis in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Sie kann mit anderen Worten den gesamten Prozessstoff des erstinstanzlichen Verfahrens - sowohl die Rechtsanwendung als auch die Feststellung des Sachverhaltes - überprüfen (Art. 310 ZPO; Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7372). Zwar hat das Bundesgericht offengelassen, ob die Berufungsinstanz Bundesrecht verletzt, wenn sie trotz freier Prüfungsbefugnis ihr Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Erstinstanz setzt. Hingegen hat es stets klargestellt, dass es keinen bundesrechtlichen Grundsatz gibt, wonach die Berufungsinstanz "ohne Not" oder "ohne sachliche Gründe" nicht in das Ermessen der ersten Instanz eingreifen darf (Urteil 5A_1049/2019 vom 25. August 2021 E. 3 mit Hinweisen). Der Vorwurf, das Kantonsgericht greife bundesrechtswidrig in das Ermessen des Kreisgerichts ein, ist unbegründet.
4.3.2. Weiter beklagen sich die Beschwerdeführerinnen darüber, dass das Kantonsgericht die Abänderung des Entscheids der KESB entgegen dem Gesetzestext von einer konkreten Gefährdung des Kindeswohls abhängig mache und seinen Ermessensspielraum überschreite, indem es eine "dramatische Gefährdung des Kindes" verlange. Art. 298d Abs. 1 ZGB spreche von der Wahrung des Kindeswohls; damit wolle der Gesetzgeber erreichen, dass ein Kind sich trotz der getrennt lebenden Eltern wohl fühlen kann. Die Vorinstanz irre sich, wenn sie die Frage des Wohlbefindens der Beschwerdeführerin 2 mit der Gefährdung gleichsetze. Bei Art. 298d ZGB gehe es vielmehr um das allgemeine Wohlergehen des Kindes.
Wie oben erläutert, muss eine Neuregelung der Obhut oder der Betreuungsanteile im Kindeswohl liegen (s. vorne E. 4.1). In der Folge trifft das Kantonsgericht nicht der Vorwurf, Art. 298d ZGB falsch auszulegen oder sein Ermessen bundesrechtswidrig auszuüben, wenn es nicht die Frage in den Vordergrund rückt, wie sich die Beschwerdeführerin 2 "künftig gesund und lebensbejahend entwickeln kann", sondern sich darauf konzentriert zu prüfen, ob sich unter dem Blickwinkel des Kindeswohls eine Neuregelung aufdrängt. Soweit die Beschwerdeführerinnen in diesem Zusammenhang reklamieren, dass das von der KESB installierte Wechselmodell "zumindest teilweise gescheitert" sei und der Loyalitätskonflikt, in dem sich die Beschwerdeführerin 2 befinde, durch die bestehende Betreuungsregelung "laufend verstärkt" werde, zeigen sie nicht auf, inwiefern die beantragte Änderung zu einer Entspannung der Situation führen könne. Insbesondere behaupten sie auch selbst nicht, dass die beantragte Änderung eine Verbesserung der elterlichen Beziehung erwarten lasse.
4.3.3. Wiederholt bemängeln die Beschwerdeführerinnen, dass die Vorinstanz trotz der langen Verfahrensdauer keine aktuellen Informationen eingeholt, keine Abklärungen vorgenommen und insbesondere keine Kindesanhörung durchgeführt, mithin gestützt auf veraltete Akten "rein theoretisch" über das Wohl eines zehnjährigen Kindes befunden habe, ohne dieses je gesprochen zu haben. In einem Verfahren, in dem es zentral um die Frage der Befindlichkeit eines Kindes gehe, sei dies "bereits für sich allein fehlerhaft" und verletze den "Grundsatz der Offizialmaxime". Das Ergebnis sei willkürlich und führe zu einer falschen Anwendung von Art. 298d Abs. 2 ZGB, weil der angefochtene Entscheid den Aussagen der Beistände und den altersgerecht selbst vorgebrachten Wünschen der Beschwerdeführerin 2 widerspreche. Von den Wünschen des Kindes dürfe das Gericht nur bei gewichtigen objektiven Gründen abweichen. Nachdem die Vorinstanz solche Gründe nicht dargetan habe, sei der Kindeswille verletzt. Komme das Kantonsgericht zum Schluss, dass das Kreisgericht nicht genug abgeklärt bzw. sich auf nicht verwertbare oder unvollständige Aussagen des Kindes bzw. der Beistände berufen habe, so hätte es entweder selbst neue Abklärungen treffen oder die Sache zur Neubeurteilung an das Kreisgericht zurückweisen müssen.
Unabhängig vom Alter des Kindes dient dessen Anhörung der Ermittlung des Sachverhaltes (vgl. vorne E. 3.3). Der Wille des urteilsfähigen Kindes ist eines von mehreren Kriterien beim Entscheid über den persönlichen Verkehr bzw. über die elterlichen Betreuungsanteile. Dem Wunsch des Kindes ist Beachtung zu schenken, selbst wenn das Kind bezüglich der Betreuungsregelung noch nicht urteilsfähig ist (BGE 142 III 612 E. 4.3). Berücksichtigen bedeutet freilich nicht, dass der Wille des Kindes einen besonderen Vorrang geniesst. Insbesondere steht es nicht im Belieben des Kindes, in Eigenregie zu bestimmen, ob und zu welchen Bedingungen persönliche Kontakte zu einem Elternteil stattfinden sollen bzw. wo und bei wem es leben möchte; andernfalls würde der Kindeswille mit dem Kindeswohl gleichgesetzt, obwohl sich die beiden Elemente durchaus widersprechen können (Urteile 5A_400/2023 vom 11. Januar 2024 E. 3.3.3; 5A_56/2020 vom 17. August 2020 E. 4.1; 5A_428/2014 vom 22. Juli 2014 E. 6.1; je mit Hinweisen). Um zu beurteilen, welches Gewicht der Meinung des Kindes beizumessen ist, kommt es entscheidend auf das Alter des Kindes, auf die Konstanz des geäusserten Willens und auf seine Fähigkeit zu autonomer Willensbildung an. Von dieser Fähigkeit ist nach der Rechtsprechung ungefähr ab dem zwölften Altersjahr auszugehen (s. aus der neueren Praxis etwa die Urteile 5A_699/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 6.1; 5A_192/2021 vom 18. November 2021 E. 4.1; 5A_56/2020 vom 17. August 2020 E. 4.1; 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3). Je konstanter die Willenskundgebungen vorgebracht werden und je mehr sie mit nachvollziehbaren und auf das Kindeswohl zielenden Argumenten unterlegt sind, desto stärker können sie bei der Urteilsfindung gewichtet werden (vgl. BGE 122 III 401 E. 3b).
Nach dem Gesagten verkennen die Beschwerdeführerinnen die Rechtslage, wenn sie glauben, den angefochtenen Entscheid allein mit dem Einwand umstossen zu können, dass er nicht auf der Linie der konstanten Willensbekundungen der Beschwerdeführerin 2 liege, und eine Abweichung von deren Wünschen von gewichtigen objektiven Gründen abhängig machen wollen. Daran ändern auch die wiederholten Behauptungen nichts, dass die Beschwerdeführerin 2 im Laufe des Berufungsverfahrens das zehnte Altersjahr erreicht habe bzw. urteilsfähig geworden sei. Weder sind der Beschwerde irgendwelche konkreten Erklärungen zu entnehmen, inwiefern die Fähigkeit zu autonomer Willensbildung gerade bei der Beschwerdeführerin 2 schon im Alter von neun oder zehn Jahren gegeben gewesen und von der Vorinstanz bundesrechtswidrig übersehen worden sein soll, noch erklären die Beschwerdeführerinnen, weshalb von einer Kindesanhörung im Berufungsverfahren neue Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären bzw. eine erneute Befragung die damit verbundene Belastung als gerechtfertigt erscheinen liesse (vgl. auch vorne E. 3.4). In gleicher Weise täuschen sich die Beschwerdeführerinnen, soweit sie ihre Rüge der Willkür und der Verletzung von Art. 298d Abs. 2 ZGB damit begründen, dass die Vorinstanz nicht den Aussagen der Beistände folge. Einfach zu behaupten, dass das Kantonsgericht auf den Jahresbericht der Beiständin von 2021 hätte abstellen und zu weitergehenden Abklärungen hätte schreiten müssen, genügt nicht. Dasselbe gilt für die appellatorischen Erörterungen, wonach die Beistandspersonen angesichts der wiederholten Absetzungsgesuche des Beschwerdegegners mit ihren Formulierungen vorsichtig geworden seien und die Vorinstanz "willkürliche Wortklauberei" betreibe, indem sie die vom Beistand verwendete Ausdrucksweise "Interesse des Kindes" als zu schwach für eine Abänderung interpretiere.
An der Sache vorbei geht auch der Vorwurf der Verletzung der Offizialmaxime. Als Gegenstück und Ausnahme vom Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO) besagt der Offizialgrundsatz, dass das Gericht - wie im vorliegenden Streit um Kinderbelange (Art. 296 Abs. 3 ZPO) - nicht an die Parteianträge gebunden ist (Art. 58 Abs. 2 ZPO). Der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, inwiefern sich das Kantonsgericht bei der Anwendung dieses Grundsatzes vertan hätte, etwa indem es unter Hinweis auf einen fehlenden Parteiantrag eine bestimmte Regelung der Betreuungsanteile ausschloss. Soweit die Beschwerdeführerinnen in Tat und Wahrheit eine Verletzung des (in Kinderbelangen ebenfalls geltenden) Untersuchungsgrundsatzes (Art. 55 Abs. 2 und Art. 296 Abs. 1 ZPO ) geltend machen wollen, sind sie daran zu erinnern, dass allein die Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, dem Gericht nicht verbietet, im Sinne einer vorweggenommenen Beweiswürdigung auf weitere Beweiserhebungen zu verzichten, wenn es über genügende Grundlagen für eine sachgerechte Entscheidung verfügt (BGE 130 III 734 E. 2.2.3). Vielmehr müssten die Beschwerdeführerinnen in einem ersten Schritt aufzeigen, dass die Sachverhaltsfeststellungen, so wie sie von der Vorinstanz vorgenommen wurden, unvollständig und damit offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG; s. vorne E. 2.3) sind (Urteil 5A_800/2022 vom 28. März 2023 E. 5.4.1; 5A_28/2022 vom 8. September 2022 E. 4.3; je mit Hinweisen). Dies aber gelingt ihnen nicht. Das zeigen die nachfolgenden Erwägungen.
4.3.4. Die Beschwerdeführerinnen schildern, weshalb die Vorinstanz in Überschreitung ihres Interpretationsspielraums zu hohe Anforderungen an die Abänderung stelle und somit Bundesrecht verletze. Sie erläutern, weshalb der Beschwerdeführerin 2 nicht gedient und das Kindeswohl konkret und mit zunehmendem Alter immer stärker tangiert sei, wenn sie weiterhin von ihrer Mutter und ihrem Lebenszentrum in V.________ (SG) ferngehalten wird. Schon aus der "üblichen Lebenserfahrung" ergebe sich, dass sogar eine ernsthafte Gefährdung der Beschwerdeführerin 2 gegeben sei. Die Beschwerdeführerinnen betonen, dass ihrem Abänderungsbegehren entgegen dem angefochtenen Entscheid auch nicht die Gefahr von allzu häufigen Abänderungen entgegenstehe. Die Regelung der KESB stamme aus dem Jahr 2018 und sei seither gelebt worden; mittlerweile seien fünf Jahre verstrichen und die Beschwerdeführerin 2 zehn Jahre alt geworden. Es gehe um Anpassungen, die das Leben eines Kindes verlangen würde; seien Anpassungen einmal beantragt worden und würden die Gerichte für die Bearbeitung mehr als fünf Jahr benötigen, so könne nicht das Argument der "Änderungsanfälligkeit" bemüht werden, zumal das Wohlbefinden von Kindern je nach Familienkonstellation durchaus wiederkehrend in Frage gestellt sein könne. Die bisherige Kontaktregelung sei soweit tragbar gewesen, als die Beschwerdeführerin 2 noch klein war und sich ihre Wahrnehmung und ihre Bedürfnisse auf die Eltern beschränkte. Aus diesem Alter sei die Beschwerdeführerin 2 aber bereits bei Aufnahme des Verfahrens vor Kreisgericht heraus gewesen; mit inzwischen zehn Jahren sei sie es "definitiv". Mit Blick auf das vom Kantonsgericht erwähnte Kriterium der Dauerhaftigkeit insistieren die Beschwerdeführerinnen, dass die Beschwerdeführerin 2 ein Kind mit klaren Vorstellungen sei. Ihre Anliegen, die sie seit Jahren konstant und "absolut konsequent" zum Ausdruck bringe, seien dringend ernst zu nehmen; von einer kindlichen Laune könne nicht die Rede sein. Weiter argumentieren die Beschwerdeführerinnen, auch der ausgeprägte Elternkonflikt sei kein Grund, von der zu Art. 298d Abs. 2 ZGB bestehenden Praxis abzuweichen, wonach an die Anpassung von Kontaktregelungen aufgrund der laufenden Dynamik von heranwachsenden Kindern keine übermässigen Anforderungen gestellt werden. Die Voraussetzungen für eine Abänderung der Kontaktregelung (Art. 298d Abs. 2 ZGB) seien nicht gleich hoch wie diejenigen für eine Abänderung des Sorgerechts (Art. 298d Abs. 1 ZGB); dies ergebe sich daraus, dass das gemeinsame Sorgerecht "Gesetz" ist, die Kontaktregelungen jedoch nicht. Allein die "Abänderungsanfälligkeit", die eine grosszügige Handhabung bei der Abänderung mit sich bringe, berechtige das Gericht nicht, von der beschriebenen Unterscheidung abzusehen.
Vehement wehren sich die Beschwerdeführerinnen gegen die vorinstanzliche Erwägung, wonach für die Beschwerdeführerin 2 nicht die Ausweitung der Betreuung an einzelnen Wochentagen oder Stunden, sondern die enge Bindung zu beiden Eltern und die Ruhe vor deren Konflikt im Vordergrund stehe. Der Vorinstanz werfen sie vor, einen gänzlich theoretischen Ansatz zu verfolgen und sich auf persönliche Ansichten zu stützen, ohne Abklärungen zum konkreten Fall vorzunehmen. Das Kantonsgericht irre sich, wenn es die gute Beziehung zu beiden Eltern als relevantes Kriterium für die Abänderung heranziehe; ebenso täusche es sich, wenn es das gute Verhältnis zu den Eltern als gesichert erachte, falls die bestehende Regelung bis zur Volljährigkeit weitergeführt wird. Entgegen dem angefochtenen Entscheid gehe es auch nicht um die Frage, ob eine Neuregelung der Betreuungsanteile eine Entspannung oder Verbesserung in der Kommunikation zwischen den Eltern bringe. Vielmehr gehe es um die Bedürfnisse der Beschwerdeführerin 2. Die Akten würden zu wenig darüber aussagen, wie es einem inzwischen zehnjährigen Kind geht, das in V.________ (SG) lebt und zur Schule geht, an den Wochenenden jedoch selten Gelegenheit hat, mit der Mutter entspannte Zeit zu verbringen, altersgerechten Aktivitäten wie einem Mannschaftssport mit Wettkämpfen nachzugehen, sich mit Gleichaltrigen zu treffen oder an örtlichen Anlässen teilzunehmen. Mit dem Fokus auf die gute Bindung zu beiden Eltern werde der Beschwerdeführerin 2 kein eigenständiges Leben zugestanden. Warum diese keine gute Bindung zum Vater haben kann, wenn sie vierzehntäglich zu ihm geht, werde von der Vorinstanz nicht dargetan.
Mit ihren weitschweifigen Erörterungen halten die Beschwerdeführerinnen an ihrer schon vor der Vorinstanz vorgetragenen Argumentation fest, wonach der Altersfortschritt der Beschwerdeführerin 2 bzw. die damit einhergehenden üblichen Veränderungen ihrer Bedürfnisse, namentlich ihre zunehmende ausserfamiliäre Sozialisierung und ihre wachsenden schulischen Verpflichtungen, als Grund für die Abänderung der Wochenendbetreuung zu beachten seien. Damit verbindet sich die Unterstellung, dass das Kantonsgericht für die Beurteilung, ob "inzwischen" eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 298d Abs. 1 ZGB vorliegt, spätestens auf den Zeitpunkt seines eigenen Berufungsentscheides hätte abstellen müssen. Bei all dem begnügen sich die Beschwerdeführerinnen damit, dem angefochtenen Entscheid ihre eigene Sicht der Sach- und Rechtslage gegenüberzustellen. Mit ihrem Einwand, dass eine gute Beziehung zu beiden Eltern auch mit einer vierzehntäglichen Wochenendbetreuung beim Vater möglich sei, ignorieren sie, dass im Abänderungsprozess ausschliesslich zu prüfen ist, ob es sich angesichts veränderter Umstände unter dem Blickwinkel des Kindeswohls aufdrängt, auf die geltende Regelung zurückzukommen. Unzutreffend ist auch die Behauptung der Beschwerdeführerinnen, dass der faktische Ausschluss der Beschwerdeführerin 2 vom gesellschaftlichen Leben in V.________ (SG) durch die Vorinstanz "nicht behandelt" werde. Die Vorinstanz äussert sich zu diesen Befürchtungen; sie hält den Beschwerdeführerinnen entgegen, dass die negativen Mutmassungen über künftige Entwicklungen zu Unrecht die Beziehungen der Beschwerdeführerin 2 am Wohnort des Vaters ausser Acht lassen; Gleiches gelte für das Vorbringen, dass der Beschwerdeführerin 2 mit der geltenden Regelung "so viele Möglichkeiten" genommen würden, "ihr eigenes Leben aufzubauen". Damit mögen sich die Beschwerdeführerinnen ebenso wenig auseinandersetzen wie mit der vorinstanzlichen Erkenntnis, wonach angesichts der kurzen Zeitspanne zwischen dem Eintritt der Rechtskraft des Entscheids der KESB und dem neuen Vermittlungsbegehren (vgl. Sachverhalt Bst. A.b und B.a) unwahrscheinlich erscheine, dass neue Tatsachen entstanden sind, die eine Anpassung an veränderte Verhältnisse rechtfertigen und nicht bloss auf eine Korrektur des Entscheids der KESB abzielen. Dass gerade Letzteres für sie im Vordergrund steht, belegen die Beschwerdeführerinnen gleich selbst, wenn sie beteuern, dass ein schnelles Handeln angesichts der voraussichtlich langen Verfahrensdauer unumgänglich gewesen sei, um das Anliegen der Beschwerdeführerin 2, mehr Zeit mit der Mutter und in V.________ (SG) verbringen zu dürfen, "behördlich bearbeiten zu lassen".
Auch mit ihren weiteren Beanstandungen vermögen die Beschwerdeführerinnen nichts auszurichten. Namentlich trifft es nicht zu, dass die Vorinstanz die Äusserungen der Beschwerdeführerin 2 als "kindliche Laune" abtut. Die fraglichen Passagen im angefochtenen Entscheid entstammen den allgemeinen (theoretischen) Erwägungen, in denen das Kantonsgericht die Voraussetzungen des Art. 298d ZGB erörtert. Entgegen dem, was die Beschwerdeführerinnen glauben machen wollen, kann auch nicht von einer "Praxis" gesprochen werden, wonach an die Anpassung von Kontaktregelungen keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind. Die Beschwerdeführerinnen nehmen damit Bezug auf eine im angefochtenen Entscheid zitierte Lehrmeinung, wonach an die Wesentlichkeit der Veränderung der Verhältnisse im Streit um die Obhut weniger strenge Anforderungen zu stellen sind als bei einem Wechsel der elterlichen Sorge, da die Besuchskontakte und Betreuungsanteile einer grösseren Dynamik unterliegen als die elterliche Sorge (BÜCHLER/CLAUSEN, in: FamKomm Scheidung, 4. Aufl., 2022, Bd. I, N 17 zu Art. 134 mit Art. 315a/b ZGB). Die oben resümierten Beanstandungen lassen den Bezug zum konkreten Fall vermissen, denn die Beschwerdeführerinnen zeigen nicht auf, inwiefern sich die Vorinstanz in der Ausübung ihres Ermessens vertut, wenn sie unter Hinweis auf den ausgeprägten Elternkonflikt nur mit Zurückhaltung auf die Betreuungsregelung zurückkommen will. Nichts gewonnen ist schliesslich mit den in der Beschwerde verbreitet enthaltenen theoretischen Überlegungen zur Frage, wie mit der "Integration der Kinder in gerichtlichen Verfahren umzugehen ist".
4.3.5. Was den Streit um die Rückfahrten der Beschwerdeführerin 2 am Montagmorgen angeht, tadeln die Beschwerdeführerinnen die Argumente des Kantonsgerichts als nicht stichhaltig. Es sei der Mutter zu verdanken, dass die Beschwerdeführerin 2 "durchhält", indem sie die Schultage so organisiere, dass die Beschwerdeführerin 2 "jeweils genug zur Ruhe kommt und wieder fit ist für das nächste mit Programm gefüllte lange Wochenende mit dem Vater". Weiter sei nicht ersichtlich, inwiefern es der Beschwerdeführerin 2 helfen sollte, wenn sie die Strecke zwischen den Wohnorten der Eltern künftig selbst zurücklegt, da die Reise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln noch länger dauere, sie noch früher aufstehen müsse und Gepäck dabei habe. Das Kantonsgericht stelle das Wohl der Beschwerdeführerin 2 in den Hintergrund, was unbillig sei.
Abermals geben sich die Beschwerdeführerinnen damit zufrieden, ihre eigene Sicht der Dinge zu präsentieren. Gegen die vorinstanzlichen Feststellungen, wonach die geltende Übergaberegelung am Montagmorgen bislang unbestrittenermassen funktioniert und in der Schule nicht zu negativen Rückmeldungen geführt habe, kommen sie nicht auf. Weshalb die von der KESB getroffene Übergaberegelung am Montagmorgen nur dank den Anstrengungen funktionieren soll, die sie jeweils an den Schultagen dazwischen auf sich nehmen, vermögen die Beschwerdeführerinnen nicht zu erklären und ist auch nicht ersichtlich.
4.3.6. Schliesslich beklagen sich die Beschwerdeführerinnen darüber, dass das zunehmende Alter und die damit einhergehenden Veränderungen im Leben der Beschwerdeführerin 2 als Abänderungsgrund generell ausgeschlossen würden, sollte der angefochtene Entscheid Bestand haben. Die Beschwerdeführerin 2 wäre dazu verurteilt, die im Jahre 2018 getroffene Regelung der KESB bis zu ihrer Volljährigkeit zu leben. Auch bei Übertritt in die Oberstufe müsste die Beschwerdeführerin 2 weiterhin an drei Wochenenden von Freitagnachmittag bis Montagmorgen weg von zu Hause; die Fahrten am Montag wären noch früher zu starten, da die Schule in der Oberstufe früher beginnt, und den altersgerechten Austausch mit Gleichaltrigen könne die Beschwerdeführerin 2 "ebenfalls vergessen". Für die Beschwerdeführerinnen mutiert Art. 298d Abs. 2 ZGB mit dem angefochtenen Entscheid zu einer Bestimmung, die erst dann in Betracht gezogen werden könne, wenn ein medizinischer Befund vorliegt, das Kind also bereits geschädigt wurde. Das Argument der Vorinstanz, dass das zunehmende Alter der Beschwerdeführerin 2 beim Entscheid der KESB bereits bekannt gewesen sei, würde jede Änderung ausschliessen. Die Dynamik der Entwicklung des Kindes, aber auch der Eltern, bleibe ungewiss; gerade dafür habe der Gesetzgeber Art. 298d ZGB geschaffen.
Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen schliesst die Vorinstanz weder das zunehmende Alter der Beschwerdeführerin 2 noch die damit einhergehenden Veränderungen a priori als Grund für eine Abänderung der geltenden Betreuungsregelung gestützt auf Art. 298d ZGB aus, und zwar auch nicht mit der Erklärung, dass die mit der fortschreitenden Kindesentwicklung verbundenen Veränderungen im Zeitpunkt, als die KESB am 9. Juli 2018 ihren Entscheid fällte, bekannt bzw. voraussehbar gewesen seien. Im genannten Zeitpunkt vorhersehbar waren laut dem angefochtenen Entscheid vielmehr die Belastungen, die sich aus der Betreuungsregelung der KESB und dem Pendeln zwischen V.________ (SG) und U.________ (ZH) seit Schulbeginn ergeben (s. vorne E. 4.2). In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die KESB je nachdem, ob die Distanz zwischen den Wohnsitzen der Eltern vierzig Kilometer überschreitet oder nicht, für die Zeit ab Eintritt der Beschwerdeführerin 2 in den Kindergarten ausdrücklich zwei verschiedene Regelungen erliess (s. Sachverhalt Bst. A.b). Weshalb das Kantonsgericht in Anbetracht dieser Differenzierung nicht zum Schluss kommen durfte, dass die mit der Betreuungsregelung verbundenen Beschwerlichkeiten bei Erlass des Entscheids der KESB (zumindest) vorhersehbar waren, zeigen die Beschwerdeführerinnen nicht auf und ist auch nicht ersichtlich, drängt sich angesichts der genannten Unterscheidung nach der Distanz zwischen den elterlichen Wohnsitzen doch geradezu der Schluss auf, dass die KESB die Herausforderungen, die mit ausgedehnten Betreuungswochenenden beim Beschwerdegegner ab Eintritt in den Kindergarten auf die Beschwerdeführerin 2 und ihre Eltern zukamen, auch tatsächlich vorhersah und berücksichtigte.
4.3.7. Was die Ferienregelung angeht, weisen die Beschwerdeführerinnen darauf hin, dass sich der Beschwerdegegner einer Umsetzung weiterhin verweigere. Er beharre auf seinem Standpunkt, wonach er gemäss dem Entscheid der KESB Anspruch auf acht Schulferienwochen habe und der Rest des Jahres der Wochenendregelung unterliege, so dass die Beschwerdeführerin 1 faktisch keinen Anspruch auf ganze Ferienwochen habe und sich immer an die Übergaben am Freitag und Montag halten müsse, mithin nur dann eine Woche am Stück Ferien mit der Beschwerdeführerin 2 verbringen könne, wenn das fragliche Wochenende auf ihr Wochenende fällt. Der Beschwerdegegner verweigere sich den Klarstellungen der KESB, des Kreisgerichts und der Vorinstanz, die bestätigt hätten, dass die übrigen fünf Schulferienwochen der Beschwerdeführerin 1 zustehen und die Ferien von Samstag bis Samstag dauern; die Beistände würden keinen Widerspruch wagen, weil sie wüssten, dass der Beschwerdegegner umgehend rechtliche Schritte gegen sie einleitet. Es sei daher "zwingend gerichtlich zu definieren", dass die fünf Schulferienwochen ohne Kürzungen der Beschwerdeführerin 1 zustehen, die Ferien den Wochenenden vorgehen, die dadurch unweigerlich tangierten und wegfallenden Wochenenden nicht kompensiert werden und die Ferien von Samstag bis Samstag dauern.
Die Beschwerdeführerinnen begnügen sich damit, dem Beschwerdegegner fehlende Flexibilität vorzuwerfen, ohne auf die ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen zur Ferienregelung einzugehen. Dies gilt insbesondere für die Erklärung, mit der sich das Kantonsgericht den in der E-Mail der KESB vom 6. November 2018 enthaltenen Hinweis zu eigen macht, wonach der Bezug von Ferien durch den einen Elternteil grundsätzlich die Aufhebung der normalen Betreuungszeit des anderen Elternteils zur Folge hat (s. vorne E. 4.2). Weshalb sie sich trotz dieser ausdrücklichen Klarstellung weiterhin um die funktionierende Umsetzung der Ferienregelung sorgen müssten, zeigen die Beschwerdeführerinnen nicht auf.
5.
Nach alledem vermögen die Beschwerdeführerinnen mit den vor Bundesgericht erhobenen Beanstandungen die vorinstanzliche Erkenntnis, dass keine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 298d Abs. 1 ZGB vorliege, nicht zu erschüttern. Die Beschwerde erweist sich in der Sache somit als unbegründet. Soweit sich die Beschwerdeführerinnen unabhängig vom Verfahrensausgang in der Sache dagegen wehren, dass die Vorinstanz die Prozesskosten je hälftig verlegt, fehlt es an einer hinreichenden Begründung (s. vorne E.2). Bloss darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdegegner in mehr Punkten als die Beschwerdeführerin 1 unterlegen und deshalb der "Spielraum des Gerichts verletzt" sei, genügt nicht. Die Beschwerde ist also abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin 1 für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Beschwerdegegner sind keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 22. November 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Monn